DJ DGAP-HV: InVision Software Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2012 in Ratingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: InVision Software Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
InVision Software Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 29.08.2012 in Ratingen mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
19.07.2012 / 15:06
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InVision Software AG
Ratingen
ISIN: DE0005859698
WKN: 585969
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2012
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung der InVision Software AG, Ratingen,
am
Mittwoch, den 29. August 2012, 10.00 Uhr,
im
TRYP Hotel Düsseldorf Airport
Am Schimmersfeld 9
40880 Ratingen
Raum Tricom 1-2
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2011 und dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen
die vorgenannten Unterlagen unter www.invision.de im Bereich
'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zum
Download zur Verfügung. Die vorgenannten Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2011 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011
in seiner Sitzung am 27. März 2012 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG
bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
'Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
'Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
4. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012 endet die
bisherige Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus 3 Mitgliedern
zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über
ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt:
4.1 Dr. Thomas Hermes, Rechtsanwalt und Notar,
Kanzlei Holthoff-Pförtner, Essen
4.2 Dr. Christof Nesemeier, Vorstandsvorsitzender,
MBB Industries, Berlin
4.3 Prof. Dr. Wilhelm Mülder, Hochschulprofessor,
Hochschule Niederrhein, Fachbereich
Wirtschaftswissenschaften, Essen
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die
Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Es ist
vorgesehen, dass Herr Dr. Thomas Hermes den
Aufsichtsratsvorsitz übernimmt.
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglieder vorgeschlagenen
Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften
Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder
eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums:
- Dr. Thomas Hermes ist stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender der Wohnungsgenossenschaft
Essen-Nord eG.
- Dr. Christof Nesemeier ist
Aufsichtsratsvorsitzender der Delignit AG, Blomberg, und
Aufsichtsratsvorsitzender der bmp Beteiligungsmanagement AG,
Berlin.
- Prof. Dr. Wilhelm Mülder hat keine weiteren
Mandate.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
'Die Verhülsdonk & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie für
die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2012, soweit diese erfolgen sollte, bestellt.'
6. Satzungsänderungen
6.1 Umbenennung der Gesellschaft
Aufgrund der Diversifizierung des Geschäftes der Gesellschaft,
soll der Begriff 'Software' aus dem Unternehmensnamen
herausgelöst werden. Die Gesellschaft soll nach Beschluss der
Hauptversammlung unter dem Namen 'InVision AG' firmieren.
Dementsprechend wird die Satzung der Gesellschaft angepasst.
Die Gesellschaft wird den Firmennamen von ,InVision Software
AG' in ,InVision AG' ändern und dementsprechend folgende
Änderung in der Satzung vornehmen:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 1 Satz 1 der Satzung: 'Die Aktiengesellschaft führt die
Firma InVision Aktiengesellschaft.'.
6.2 Änderung des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft
Aufgrund der Diversifizierung des Geschäftes soll der
Unternehmensgegenstand erweitert werden. Dementsprechend wird
die Satzung der Gesellschaft angepasst.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 2 Satz 1 der Satzung: 'Gegenstand des Unternehmens ist das
Halten und Führen von Beteiligungen an Unternehmen, deren
Gegenstand die Entwicklung, der Vertrieb und die Pflege von
Software, die Entwicklung und der Vertrieb von
Bildungsangeboten, die Beratung und Schulung im
Personalbereich, die Planung, Beschaffung, Bereitstellung und
der Betrieb von Systemen der Informationstechnologie sowie
verwandte Dienstleistungen sind.'
6.3 Änderung von § 17 Abs. 2 der Satzung
Zum 1. April 2012 ist der gedruckte Bundesanzeiger eingestellt
worden. Seit dem 1. April 2012 wird der elektronische
Bundesanzeiger unter dem Namen 'Bundesanzeiger' weitergeführt.
Daran soll die Satzung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 17 Absatz 2: 'Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.'
____________________________________________________________________________________
Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 2.235.000,00
und ist eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und die
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 2.235.000.
Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft 43.648
eigene Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 18 der Satzung der InVision Software AG, Ratingen nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf
des Mittwoch, den 22. August 2012 (24:00 Uhr), in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei unten genannter Adresse
angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Dies hat bis zum Ablauf des 22. August 2012 (24:00 Uhr) durch Vorlage
eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache oder englischer
Sprache erstellten Nachweises des depotführenden Instituts über ihren
Anteilsbesitz zu Beginn des 08. August 2012 (0:00 Uhr;
Nachweisstichtag) zu geschehen.
Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die Bestätigung des
depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter der von ihr
benannten Stelle:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 19, 2012 09:06 ET (13:06 GMT)
InVision Software AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de bis zum Ablauf des 22. August 2012 (24:00 Uhr) zugehen. Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und des Nachweises Eintrittskarten ausstellen, die den Aktionären zugesandt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Stimmrechtsvertretung Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Telefax oder per E-Mail an die oben für die Anmeldung genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, ist die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Hierfür kann das Formular zur Vollmachtserteilung verwendet werden, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindet. Dieses Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift angefordert werden und steht unter www.invision.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zum Download bereit. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten Vollmachtnehmern. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zusätzlich an, von der Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien zwingend rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und eine Eintrittskarte anfordern. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben beschrieben. Soweit Aktionäre von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollten zu einem Tagesordnungspunkt unklare oder missverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthalten sich diese insoweit der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Für die Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwandt werden. Außerdem steht ein entsprechendes Formular unter www.invision.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen, für gemäß den obigen Voraussetzungen rechtzeitig angemeldete Aktien, sind ausschließlich bis zum 28. August 2012, 24:00 Uhr (Eingang) an die unten angegebene Adresse zu übermitteln: InVision Software AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de Am Tag der Hauptversammlung ist eine Erteilung, Änderung oder ein Widerruf der Vollmacht bzw. von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von 9.00 Uhr bis zum Ende der Generaldebatte auch an der Zugangskontrolle möglich. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (dies entspricht 111.750 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (InVision Software AG, Vorstand, Halskestraße 38, 40880 Ratingen) zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 29. Juli 2012 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter www.invision.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' den Aktionären zugänglich gemacht. Die Ergänzung der Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Soweit Aktionäre von ihrem Recht, Gegenanträge vor der Hauptversammlung der Gesellschaft zu übersenden, Gebrauch machen wollen, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten: InVision Software AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 oder per E-Mail: info@haubrok-ce.de Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens am 14. August 2012 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.invision.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind im Einzelnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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July 19, 2012 09:06 ET (13:06 GMT)


