Zielgesellschaft: Enerxy AG ; Bieter: Golden Tiger Investment Limited (und andere)
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Veröffentlichung
Die Golden Tiger Investment Ltd, Road Town, British Virgin Islands (nachfolgend auch 'Golden Tiger Investment' oder 'GTI')
und
Herr Xiao Ting Zhang, Global Trade Center 36 N 3rd Ring Road, Dongcheng District, Beijing 100013 PR China (nachfolgend auch 'Herr Zhang')
veröffentlichen die nachfolgende Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 19.07.2012 unter AZ: WA 16 - Wp 7000-2010/0106:
A. Tenor der Entscheidung:
1. Die Golden Tiger Investment Limited und Herr Xiao Ting Zhang werden gem. § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Abs.1, Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1, Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Enerxy AG (vormals Business Media China AG), Stuttgart, infolge der Eintragung der Kapitalerhöhung der Business Media China AG am 28. Dezember 2010 zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2, Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
2. Die Entscheidung unter Ziff. 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen:
a. Der Widerruf bleibt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorbehalten für den Fall, dass die Golden Tiger Investment Limited ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 31. März 2012 nicht erfüllt.
b. Der Widerruf bleibt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorbehalten für den Fall, dass die Enerxy AG an die Golden Tiger Investment Limited oder Herr Xiao Ting Zhang Leistungen vor dem 31. Dezember 2013 erbringt oder solche Leistungen vereinbart, die gegen § 57 AktG verstoßen.
c. Der Widerruf bleibt gem. § 36 Abs. 2, Nr. 3 VwVfG vorbehalten für den Fall, dass für die Enerxy AG vor dem 31. Dezember 2013 gem. § 13 InsO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird und auf einen solchen Antrag hin das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse gemäß § 26 InsO abgewiesen wird.
d. Die Golden Tiger Investment Limited oder Herr Xiao Ting Zhang oder Enerxy AG haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich unter Angabe des Datums und der Höhe der Leistung, Mitteilung zu machen über Leistungen nach den Regelungen des Darlehensvertrages vom 31. März 2012, namentlich alle Zahlungen von Golden Tiger Investment Limited an Enerxy AG zur Bereitstellung der von Enerxy AG abgerufenen Darlehensbeträge und alle Zahlungen von Enerxy AG an Golden Tiger Investment Limited oder Herrn Xiao Ting Zhang oder mit diesen verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG zur Rückführung des Darlehens (Auflage gem. § 36 Abs. 2, Nr. 4 VwVfG). Für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen ist der Widerruf gemäß §§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vorbehalten.
B. Wesentliche Gründe der Entscheidung
1. Nach den Feststellungen der BaFin erfolgte die Kontrollerlangung an der Enerxy AG (nachfolgend auch 'Zielgesellschaft') durch GTI und Herrn Zhang (nachfolgend zusammen auch 'Bieter') im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft, sodass die Bieter auch unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG Angebots-VO von den Pflichten des § 35 WpÜG zu befreien waren.
2. Im Einzelnen stellt die BaFin zunächst fest, dass die Anträge der Bieter auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebotes fristgemäß gestellt wurden und zulässig sind.
3. Zur Begründetheit der Anträge trifft die BaFin folgende Feststellungen:
a) Durch die Zeichnung von 1.400.054 Stück neuen Aktien der Zielgesellschaft im Zuge der Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft, welche am 28.12.2010 in das Handelsregister eingetragen wurde, hat GTI eine Beteiligung am Grundkapital der Zielgesellschaft und somit einen Stimmrechtsanteil von ca. 70% erworben und somit die Schwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG von 30% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft überschritten.
Hierbei legt die BaFin zugrunde, dass die Stimmrechte der Golden Tiger Investment Ltd. Herrn Zhang gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet werden, da die GTI ein Tochterunternehmen des Herrn Zhang als Alleingesellschafter im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 17 AktG und § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ist. Damit hat auch der Stimmrechtsanteil von Herrn Zhang die Schwelle des § 29, Abs. 2 WpÜG von 30% der Stimmrechte überschritten.
b) Weiterhin stellt die BaFin fest, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 37, Abs.1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vorliegen, da die Kontrolle an der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erlangt wurde.
-i- Insbesondere stellt die BaFin fest, dass zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung am 28.12.2010 die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig war. Die Zielgesellschaft befand sich zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung in existenzbedrohender Lage, was sowohl von Vorstand und Abschlussprüfer der Zielgesellschaft in den Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2010 zugrunde gelegt, als auch durch ein externes Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt wurde.
-ii- Weiterhin stellt die BaFin die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft gem. § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO fest, das heißt, die geplanten Sanierungsmaßnahmen erscheinen realisierbar und geeignet um die finanzielle Lage der Zielgesellschaft nachhaltig zu verbessern und den Fortbestand der Zielgesellschaft zu sichern.
Die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft beruht nach den Feststellungen der BaFin maßgeblich auf der Sicherstellung der bis Ende 2013 erforderlichen Liquidität, zu welcher sich GTI durch Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet hat. Entsprechend den Ausführungen des Abschlussprüfers der Zielgesellschaft in der Prüfung des Jahresabschlusses des Jahres 2011 ist dieser Zeitrahmen ausreichend, um der Zielgesellschaft Gelegenheit zu geben, ein tragfähiges Geschäftsmodell aufzubauen.
-iii- Die für die Befreiung vom Pflichtangebot erforderliche Leistung von wesentlichen Sanierungsbeiträgen durch GTI manifestiert sich sowohl in einem zunächst bereits im August 2010 gewährten kurzfristigen Darlehen an die Zielgesellschaft, als auch in der Zeichnung der neuen Aktien im Rahmen der Kapitalerhöhung und der hiermit verbundene Zuführung von Eigenkapital. Auch die Einzahlung eines Betrages in Höhe von 4.000.000,00 EUR in die Kapitalrücklage der Zielgesellschaft zum Erwerb der rund 27%igen Beteiligung der Zielgesellschaft an der Current Group LLC im Jahr 2011 könne als Sanierungsmaßnahme zu anzusehen sein, da hierdurch langfristig neue Einnahmequellen erschlossen werden sollen.
Als wichtigstes Element des Sanierungsbeitrags qualifiziert die BaFin jedoch die Bereitstellung des der liquiden Mittel zur Fortführung der Gesellschaft, welche mit dem bereits vorstehend genannten Darlehensvertrag vom 31.03.2012 gewährt werden, und welche den Fortbestand der Zielgesellschaft bis Ende 2013 absichern, um der Zielgesellschaft damit Gelegenheit zu geben, ihr neues Geschäftsmodell aufzubauen.
-iv- Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat die BaFin sodann die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und insoweit ihr Ermessen gem. §37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO ausgeübt. Hierbei wurde berücksichtigt, dass bei der im Rahmen des § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Bieter gegen die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft bei Vorliegen eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-AngebotsVO grundsätzlich von einem Vorrang der Interessen der Bieter auszugehen ist.
Da GTI die entscheidenden Beiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft im Rahmen der Sanierung leistet, ist ihr nicht zuzumuten, den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Angebot zum Erwerb aller Aktien zu machen, da die Leistungen der GTI vorrangig dem Erhalt der Zielgesellschaft dienen und somit mittelbar auch den (außenstehenden) Aktionären zu Gute kommen. Ohne die durchgeführte Sanierung wären die Aktionäre der Zielgesellschaft aller Voraussicht nach Ende 2010 Aktionäre einer insolventen Gesellschaft gewesen und hätten demzufolge ihr Investment in die Zielgesellschaft weitgehend verloren.
-v- Die Nebenbestimmungen, die auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG beruhen, dienen dem Zweck, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Befreiungsentscheidung sicher zu stellen und der BaFin eine Überprüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen. Insbesondere zielen die Nebenbestimmungen darauf ab, sicher zu stellen, dass die für den Aufbau des neuen Geschäftsmodells erforderlichen liquiden Mittel der Zielgesellschaft tatsächlich zur Verfügung stehen, so dass die Möglichkeit der Umsetzung des Geschäftsmodells realisierbar erscheint.
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25.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
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AXC0258 2012-07-25/18:45
