Ist die Wegzeit zwischen zwei Arbeitsorten so knapp bemessen, dass dem Arbeitnehmer keinerlei freie Gestaltungsmöglichkeit bleibt, liegt Arbeitszeit vor (hier: Fahrt einer Raumpflegerin zwischen zwei Objekten). Die Wegzeit gilt hingegen nicht als Arbeitszeit, wenn zwischen zweigeteilten Diensten (an verschiedenen Orten) eine Pause - von z. B. zwei bis fünf Stunden - liegt (Stichwort: zweigeteilter Dienst der Kraftfahrer im Linienverkehr) (OGH 30. 4. 2012, 9 ObA 47/11v).