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DGAP-HV: Weng Fine Art AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Weng Fine Art AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.09.2012 in Krefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Weng Fine Art AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Weng Fine Art AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 24.09.2012 in Krefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
17.08.2012 / 15:52 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Weng Fine Art AG 
 
   Krefeld 
 
   ISIN: DE0005181606 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Weng 
   Fine Art AG, die am 
 
   Montag, den 24. September 2012 ab 16:00 Uhr 
   in den Räumen von 'Derby auf der Rennbahn' (Biebricher Saal), 
   An der Rennbahn 4 in D-47800 Krefeld, 
 
   stattfindet und, falls erforderlich, am Dienstag, den 25. September 
   2012 ab 9:00 Uhr dort fortgesetzt wird. 
 
 
   _________________________________________________________________________________ 
 
   Tagesordnung 
 
        TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
        Weng Fine Art AG zum 31.01.2012 sowie des Berichts des 
        Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 01.02.2011-31.01.2012 
 
 
        Der aufgestellte Jahresabschluss wird vom Zeitpunkt der 
        Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
        Gesellschaft zur Einsichtnahme sowie im Internet auf der 
        Website der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem 
        Menüpunkt 'Investor Relations: Hauptversammlung' zum Download 
        bereitstehen. Der testierte und dann festgestellte 
        Jahresabschluss wird neben dem Bericht des Aufsichtsrates wie 
        alle anderen Unterlagen zu der Hauptversammlung während dieser 
        ausliegen. 
 
 
        TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns des zum 31.01.2012 beendeten Geschäftsjahres 
 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen für die Verwendung des 
        Bilanzgewinns des zum 31.01.2012 beendeten Geschäftsjahres der 
        Gesellschaft folgenden Beschluss vor: 
 
   (1)    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 je              EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie:                 150.000,00 
 
   (2)    Einstellung eines Betrages von EUR 2.200.000,00 
          aus dem Bilanzgewinn in eine Gewinnrücklage 
 
   (3)    Gewinnvortrag des Bilanzgewinns im Übrigen 
 
 
         Zum 31.01.2012 befanden sich keine eigenen Aktien im Besitz der 
         Gesellschaft, welche sodann als nicht dividendenberechtigt 
         berücksichtigt werden müssten. 
 
 
         Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen diese Bildung einer 
         entsprechenden Gewinnrücklage aus dem Bilanzgewinn vor, um 
         sodann in einem weiteren Schritt (siehe TOP 8 der Tagesordnung) 
         eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorzunehmen. 
 
 
   TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
         für das zum 31.01.2012 beendete Geschäftsjahr 
 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im am 31.01.2012 
         beendeten Geschäftsjahr amtierenden Vorstand Rüdiger K. Weng 
         Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
   TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
         des Aufsichtsrats für das zum 31.01.2012 beendete Geschäftsjahr 
 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im am 31.01.2012 
         beendeten Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des 
         Aufsichtsrats Heribert Reiners, Christian W. Röhl und Frank 
         Ringleb Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
   TOP 5 Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder 
         des Aufsichtsrats für das zum 31.01.2012 beendete Geschäftsjahr 
 
 
         Gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung des 
         Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr durch 
         Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. 
 
 
         Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden 
         Beschluss zu fassen: Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten in dem 
         zum 31.01.2012 beendeten Geschäftsjahr folgende Vergütung: Der 
         Aufsichtsratsvorsitzende Reiners erhält EUR 800,00 je Sitzung; 
         der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Röhl erhält EUR 
         600,00 je Sitzung; das Aufsichtsratsmitglied Ringleb erhält EUR 
         400,00 je Sitzung. 
 
 
   TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
         Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats 
         endet gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung über das 
         Geschäftsjahr 01.02.2009-31.01.2010 mit der Hauptversammlung 
         über das Geschäftsjahr 01.02.2011-31.01.2012. Daher sind 
         Neuwahlen zum Aufsichtsrat durchzuführen. 
 
 
         Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
         Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung 
         der Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 
         01.02.2013-31.01.2014 folgende drei Personen in den Aufsichtsrat 
         zu wählen: 
 
 
        1. Herrn Heribert Reiners - Rechtsanwalt, Köln 
 
 
        Herr Reiners ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
        bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
        2. Herrn Christian W. Röhl - Kaufmann/Finanzanalyst, 
        Berlin 
 
 
        Herr Röhl ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu 
        bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
        V7 Energie AG, Kißlegg (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
        V7 SolarKraftwerk Wolfegg AG, Kißlegg (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
 
 
        3. Herrn Wim Zwitserloot - Investor/Consultant, 
        Milsbeek/Niederlande 
 
 
        Herr Zwitserloot ist Mitglied in den folgenden anderen 
        gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
        und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
        Antea Investment Fund IV, Den Haag (Mitglied des Supervisory 
        Board) 
 
 
        Ordhhna AS, Kopenhagen (Mitglied des Supervisory Board) 
 
 
        Ferner soll ein Ersatzmitglied gewählt werden für den Fall, 
        dass ggfs. ein Aufsichtsratsmitglied während der laufenden 
        Amtszeit ausscheidet. Diesbezüglich wird seitens des 
        Aufsichtsrates vorgeschlagen: 
 
 
        Herr Stefan Schulte - Rechtsanwalt/Steuerberater, Düsseldorf 
 
 
        Er ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu 
        bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
        DATATREE AG, Düsseldorf (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
 
   TOP 7 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
         für das am 01.02.2012 begonnene Geschäftsjahr 
 
 
         Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Brandenburg 
         Wirtschaftsberatungs-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
         Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, zum Jahres- 
         und Konzernabschlussprüfer für das am 01.02.2012 begonnene 
         Geschäftsjahr zu wählen. 
 
 
   TOP 8 Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals 
         aus Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Änderung der 
         Satzung 
 
 
         Unter der Voraussetzung, dass die Kapitalerhöhung vom 13.07.2012 
         vollzogen und bis zum Tag der Hauptversammlung in das 
         Handelsregister eingetragen wurde, sowie unter der weiteren 
         Voraussetzung, dass die Hauptversammlung unter TOP 2 der 
         Tagesordnung durch Beschluss im Rahmen der Verwendung des 
         Bilanzgewinns einen Betrag von EUR 2.200.000,00 in die 
         Gewinnrücklage eingestellt hat, schlagen Vorstand und 
         Aufsichtsrat vor, folgende Erhöhung des Grundkapitals aus 
         Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderungen zu 
         beschließen: 
 
 
        1. Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 
        550.000,00 um EUR 2.200.000,00 auf EUR 2.750.000,00 aus 
        Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung des in dem Beschluss der 
        Hauptversammlung vom 24.09.2012 als Zuführung in die 
        Gewinnrücklage ausgewiesenen Betrages von EUR 2.200.000,00 
        erhöht. 
 
 
        Die Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von Stück 2.200.000 
        neuen auf den Namen lautenden Stückaktien (Aktien ohne 
        Nennbetrag) ausgeführt. Die neuen Aktien stehen den Aktionären 
        im Verhältnis 1:4 zu, so dass auf eine bestehende Stückaktie 
        zusätzlich vier neue Stückaktien entfallen. Die neuen 
        Stückaktien sind ab dem 01.02.2012 gewinnberechtigt. 
 
 
        Dem Beschluss über diese Kapitalerhöhung aus 
        Gesellschaftsmitteln liegen sodann die unter TOP 1 der 
        Tagesordnung vorgelegte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 
        31.01.2012, welche von der Dr. Brandenburg 
        Wirtschaftsberatungs-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
        Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf gemäß der 
        gesetzlichen Vorgaben geprüft und testiert und vom 
        Aufsichtsrat zuvor festgestellt wurde, sowie der unter TOP 2 
        gefasste Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
        des Bilanzgewinns mit der Zuführung zur Gewinnrücklage (§ 208 
        Abs. 1 AktG) zugrunde. 
 
 
        2. § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
        folgt neu gefasst: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 17, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

DJ DGAP-HV: Weng Fine Art AG: Bekanntmachung der -2-

'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.750.000,00 
        (in Worten: Euro zwei Millionen siebenhundertfünfzigtausend). 
        Es ist eingeteilt in 2.750.000 auf den Namen lautende 
        Stückaktien'. 
 
 
   TOP 9 Beschlussfassung über die Streichung des bisherigen 
         Genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
         Kapitals und die entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
         Das bestehende, durch § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
         definierte Genehmigte Kapital wurde im Rahmen der am 13.07.2012 
         durchgeführten Kapitalerhöhung teilweise ausgenutzt. Über die 
         Ausnutzung werden Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der 
         Hauptversammlung Bericht erstatten. 
 
 
         Unter der Voraussetzung, dass (a) die Kapitalerhöhung vom 
         13.07.2012 vollzogen und bis zum Tag der Hauptversammlung in das 
         Handelsregister eingetragen wurde und (b) die Hauptversammlung 
         den unter vorstehendem TOP 8 vorgeschlagenen Beschluss zur 
         Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln fasst, 
         schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse über 
         die Streichung des bisherigen Genehmigten Kapitals, die 
         Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und entsprechende 
         Satzungsänderungen zu fassen: 
 
 
        1. Die dem Vorstand unter TOP 8 der Hauptversammlung 
        vom 26.09.2011 erteilte Ermächtigung, das Grundkapital in der 
        Zeit bis zum 25.09.2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 
        250.000,00 (Genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer 
        nennwertloser Stammaktien oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien 
        gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen, wird widerrufen und 
        durch nachfolgende Ermächtigung ersetzt. 
 
 
        2. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 23.09.2017 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen 
        um insgesamt bis zu EUR 1.375.000,00 (Genehmigtes Kapital) 
        durch Ausgabe neuer nennwertloser Stammaktien oder 
        stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
        erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
        Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
        - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
        - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
        Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
        Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
        - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 
        der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
        Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
        die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG ab dem 25.09.2012 bis zum Ende der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
        veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
        aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser 
        Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
         Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
         die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
         Durchführung einschließlich eines vom Gesetz abweichenden 
         Beginns der Gewinnbeteiligung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
         ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
         Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern. 
 
 
   3.    § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
         das Grundkapital in der Zeit bis zum 23.09.2017 mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis 
         zu EUR 1.375.000,00 (Genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer 
         nennwertloser Stammaktien oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien 
         gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Dabei ist den 
         Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch 
         ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszuschließen 
 
 
        - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
 
        - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
        Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
        Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
        - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn 
        der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den 
        Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
        die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG ab dem 25.09.2012 bis zum Ende der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
        veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
        aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser 
        Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
 
 
         Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
         die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
         Durchführung einschließlich eines vom Gesetz abweichenden 
         Beginns der Gewinnbeteiligung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
         ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
         Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern.' 
 
 
 
         Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§ 203 
         Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
         Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss: 
 
 
         Neues Genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die 
         Gesellschaft 
 
 
         Das bestehende, durch § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
         definierte Genehmigte Kapital wurde im Rahmen der am 13.07.2012 
         durchgeführten Kapitalerhöhung teilweise ausgenutzt. Über die 
         Ausnutzung werden Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der 
         Hauptversammlung Bericht erstatten. 
 
 
         Um der Gesellschaft weiterhin die größtmögliche Flexibilität 
         einzuräumen, soll - sofern die Kapitalerhöhung vom 13.07.2012 
         vollzogen und bis zum Tag der Hauptversammlung in das 
         Handelsregister eingetragen wurde und die Hauptversammlung den 
         unter vorstehendem TOP 8 vorgeschlagenen Beschluss zur Erhöhung 
         des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln fasst - das 
         bestehende Genehmigte Kapital gestrichen und ein neues 
         Genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches die Verwaltung 
         der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 23.09.2017 das Grundkapital 
         der Gesellschaft durch Ausgabe neuer nennwertloser Stammaktien 
         oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
         ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, um bis zu 
         insgesamt EUR 1.375.000 zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, 
         das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die 
         Ermächtigung soll bis zum 23.09.2017 erteilt werden, also für 
         eine Laufzeit von fünf Jahren. 
 
 
         Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
         Genehmigten Kapital soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende 
         Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von 
         strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Gerade im 
         aktuellen Marktumfeld ist ein schnelles und flexibles Instrument 
         zur Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft 
         sowie aller Aktionäre (z.B. zur Ermöglichung einer Akquisition). 
         Konkrete Pläne der Gesellschaft zur Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals bestehen derzeit nicht. Ein solcher Vorratsbeschluss 
         ist dennoch sowohl national als auch international üblich. 
 
 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
         Das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital soll ausgeschlossen 
         werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 17, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

DJ DGAP-HV: Weng Fine Art AG: Bekanntmachung der -3-

Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG erfüllt sind. Dabei wird ein etwaiger Abschlag vom 
         Börsenpreis für die Aktien der Gesellschaft voraussichtlich 
         nicht über 5%, jedenfalls aber maximal bei 10% liegen. Als 
         Börsenpreis in diesem Sinne gilt der Durchschnitt der 
         Schlusskurse in den der Ausübung des Genehmigten Kapitals unter 
         Nutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
         vorangegangenen 30 Tagen, wobei ausschließlich die Schlusskurse 
         des jeweils umsatzstärksten Handelsplatzes berücksichtigt 
         werden. 
 
 
         Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
         Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
         Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
         Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
         eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen. Eine 
         derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
         Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren 
         Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
         Bezugsrecht der Aktionäre. 
 
 
         Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
         und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung 
         der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
         Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die 
         ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen 
         Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die 
         Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse 
         zu erwerben. 
 
 
         Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist auf einen 
         Anteil von höchstens 10% des Grundkapitals beschränkt. Auf diese 
         Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in 
         unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
         ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (z.B. durch Aktien 
         aufgrund von Wandelschuldverschreibungen). Diese Anrechnungen 
         erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen 
         Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
 
         Der Vorstand soll auch im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
         ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
         von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss 
         des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital ist 
         erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
         darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf 
         an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
         Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
         aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
         Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien 
         gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder 
         von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
         zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
         ausgegeben werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll 
         der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
         Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile 
         sowie Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von 
         Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen 
         Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat 
         damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
         Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender 
         Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, 
         rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote 
         oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient 
         dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der 
         Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
 
 
         Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von 
         Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'Share Deals', d.h. durch 
         den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im 
         Rahmen sogenannter 'Asset Deals', d.h. die Übernahme eines 
         Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie 
         bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen 
         und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
         die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
         zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine 
         Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung 
         in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, 
         kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
         stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar 
         beschlossen werden. 
 
 
         Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für 
         jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- 
         und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen Fällen 
         kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der 
         Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu 
         erhöhen. 
 
 
         Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
         Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
         Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung 
         des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes 
         für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 
 
         Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals 
 
 
         Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
         Genehmigten Kapitals berichten. 
 
 
   TOP 10Beschlussfassung betreffend die Ausübung von 
         Stimmrechten und die entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 Abs. 4 der Satzung 
         der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: 
 
 
         'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
         Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
         Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Aktionäre 
         müssen sich ferner rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung 
         muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür 
         mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
         Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, 
         in Tagen zu bemessene Frist für die Anmeldung vorgesehen werden. 
         Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht 
         mitzurechnen.' 
 
 
   Teilnahmebestimmungen 
 
        1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
        Gemäß § 30b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG wird mitgeteilt, dass mit 
        Vollzug der Kapitalerhöhung und deren Eintragung in das 
        Handelsregister, welche zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
        vollzogen sein dürfte, das Grundkapital der Gesellschaft statt 
        in bislang 500.000 Namens-Stückaktien in 550.000 
        Namens-Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt 
        ist. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
        satzungsgemäß eine Stimme. Aus den von der Gesellschaft im 
        Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen 
        9.750 eigenen Aktien können Stimmrechte nicht ausgeübt werden. 
        Deshalb bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
        Hauptversammlung 540.250 Stimmrechte. 
 
 
        2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
        Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
        Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
        Stimmrechts berechtigt sind gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung 
        diejenigen Aktionäre, die sich rechtzeitig bei der 
        Gesellschaft bis zu sechs Tagen vor der Hauptversammlung bei 
        der Gesellschaft angemeldet haben: 
 
 
        Weng Fine Art AG 
        Kimplerstraße 294 
        D-47807 Krefeld 
        Per Telefax: +49 (0)2151 93713-29 
        Per E-Mail: hv@wengfineart.com 
 
 
        Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden 
        Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am 
        Versammlungsort hinterlegt. 
 
 
        3. Verfahren für die Stimmabgabe durch 
        Bevollmächtigte 
 
 
        Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
        teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
        Bevollmächtigte, wie z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
        Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der 
        Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 17, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

DJ DGAP-HV: Weng Fine Art AG: Bekanntmachung der -4-

Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem 
        vorstehenden Abschnitt erforderlich. 
 
 
        Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den 
        Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
        genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB). 
 
 
        Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, 
        Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte Personen 
 
 
        Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 
        Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes 
        Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine 
        Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 
        8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, 
        bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der 
        Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch 
        darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
        Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der 
        Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 
        Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten 
        Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie 
        bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht 
        abstimmen. 
 
 
        Sonstige Bevollmächtigte 
 
 
        Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, 
        noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 
        AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
        wird, kann die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) entweder 
        gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
        erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. 
 
 
        Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt, 
        soll diese bis 20.09.2012, 23:59 Uhr (MESZ), an die 
        nachfolgende Anschrift, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse 
        übermittelt werden: 
 
 
        Weng Fine Art AG 
        Kimplerstraße 294 
        D-47807 Krefeld 
        Per Telefax: +49 (0)2151 93713-29 
        Per E-Mail: hv@wengfineart.com 
 
 
        Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachtserteilung wird den 
        Aktionären, die spätestens am 10.09.2012, 23:59 Uhr (MESZ), im 
        Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit 
        der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es wird Aktionären 
        auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. 
 
 
        Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so 
        bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
        Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tage der 
        Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht 
        werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an 
        vorstehende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
        werden. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht 
        verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
        Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen 
        fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
 
 
        Ein Vollmachtsformular steht auch auf den Internet-Seiten der 
        Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt 
        'Investor Relations: Hauptversammlung' zum Download zur 
        Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos 
        zugesandt. 
 
 
        Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
        Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
        Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
 
        Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte 
        nach entsprechender Vollmachts- und Weisungserteilung in der 
        Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte 
        Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall 
        ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden 
        Abschnitt erforderlich. 
 
 
        Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachts- und 
        Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
        wird den Aktionären, die spätestens am 10.09.2012, 23:59 Uhr 
        (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, 
        zusammen mit der Hauptversammlungs-Einladung übersandt. Es 
        steht auch auf den Internet-Seiten der Gesellschaft 
        (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt 'Investor Relations: 
        Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung und wird 
        Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. 
 
 
        Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten 
        und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
        Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die 
        Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der 
        Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der 
        weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen 
        oder erteilte Weisungen zu ändern. 
 
 
        Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
        bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen 
        für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
        Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, 
        weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das 
        Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der 
        Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei 
        Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden 
        sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht 
        an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der 
        Abstimmung über einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag ohne 
        ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der 
        Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung von 
        Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist 
        nicht möglich. 
 
 
        4. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
        einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
        Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
        Grundkapitals (dies entspricht bezogen auf das Grundkapital 
        vor Durchführung der Kapitalerhöhung vom 13.07.2012 einer Zahl 
        von 27.500 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 
        am Grundkapital erreichen (dies entspricht einer Zahl von 
        500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
        Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
        Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
        beiliegen. 
 
 
        Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft 
        zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage 
        vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 
        24.08.2012 zugehen. Das Ergänzungsverlangen ist zu richten an 
        folgende Adresse: 
 
 
        Weng Fine Art AG 
        z. Hd. des Vorstands 
        Kimplerstraße 294 
        D-47807 Krefeld 
 
 
        Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
        sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - 
        unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
        bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
        zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
        die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
        Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
        www.wengfineart.com unter dem Menüpunkt 'Investor Relations: 
        Hauptversammlung' bekanntgemacht und den Aktionären 
        mitgeteilt. 
 
 
        5. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
        gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
        Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand 
        und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
        Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
        Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern, soweit solche 
        Wahlen auf der Tagesordnung stehen, sind ausschließlich zu 
        richten an: 
 
 
        Weng Fine Art AG 
        Kimplerstraße 294 
        D-47807 Krefeld 
        Per Telefax: +49 (0)2151 93713-29 
        Per E-Mail: hv@wengfineart.com 
 
 
        Bis spätestens zum Ablauf des 10.09.2012 bei vorstehender 
        Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene 
        zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
        den anderen Aktionären auf den Internet-Seiten der 
        Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt 
        'Investor Relations: Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
        Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend 
        ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
 
        6. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 
        AktG 
 
 
        Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
        Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
        einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu 
        verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und 
        der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 17, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
        Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
 
        7. Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
 
        Diese Einberufung der Hauptversammlung und die zugänglich zu 
        machenden Unterlagen sowie weitere Informationen zur 
        Hauptversammlung stehen auch auf den Internet-Seiten der 
        Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt 
        'Investor Relations: Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   Krefeld, im August 2012 
 
   Weng Fine Art AG 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
17.08.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Weng Fine Art AG 
                Kimplerstraße 294 
                47807 Krefeld 
                Deutschland 
Telefon:        +49 2151 937130 
Fax:            +49 2151 9371329 
E-Mail:         art@wengfineart.com 
Internet:       http://www.wengfineart.com 
ISIN:           DE0005181606 
WKN:            518160 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
182095 17.08.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

August 17, 2012 09:53 ET (13:53 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.