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DGAP-HV: IBS Aktiengesellschaft excellence, -2-

DJ DGAP-HV: IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.11.2012 in Höhr-Grenzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, 
manufacturing / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing: 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.11.2012 in 
Höhr-Grenzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
16.10.2012 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   IBS AG 
   excellence, collaboration, manufacturing 
 
   Höhr-Grenzhausen 
 
   - WKN 622 840 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing 
 
   am Donnerstag, den 29. November 2012, 10.00 Uhr, 
 
   in das Hotel Heinz, Bergstraße 77, 
   56203 Höhr-Grenzhausen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Beherrschungsvertrages mit der Siemens Beteiligungen Inland GmbH 
 
   Die Siemens Beteiligungen Inland GmbH und die IBS Aktiengesellschaft 
   excellence, collaboration, manufacturing haben am 10./11. Oktober 2012 
   einen Beherrschungsvertrag geschlossen, mit dem die IBS 
   Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing die 
   Leitung ihrer Gesellschaft der Siemens Beteiligungen Inland GmbH 
   unterstellt. 
 
   Der Aufsichtsrat der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, 
   manufacturing hat dem Abschluss des Beherrschungsvertrags mit 
   Beschluss vom 11. Oktober 2012 zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag 
   bedarf weiter zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- 
   bzw. Hauptversammlung beider Vertragspartner sowie der Eintragung in 
   das Handelsregister des Sitzes der IBS Aktiengesellschaft excellence, 
   collaboration, manufacturing. Die Gesellschafterversammlung der 
   Siemens Beteiligungen Inland GmbH hat dem Beherrschungsvertrag am 10. 
   Oktober 2012 zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungsvertrag hat den folgenden Wortlaut: 
 
   'Beherrschungsvertrag 
 
   zwischen der 
 
   Siemens Beteiligungen Inland GmbH 
 
   mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB 139644 
 
   (nachfolgend 'SBI') 
 
   und der 
 
   IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing 
 
   mit dem Sitz in Höhr-Grenzhausen, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Montabaur unter HRB 6069 
 
   (nachfolgend 'Gesellschaft') 
 
   Präambel 
 
   Die SBI ist die alleinige Aktionärin der Siemens Industry Automation 
   Holding AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB 193709 (nachfolgend 'SIAH'). Die SIAH 
   ist Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft. Die Siemens 
   Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin und München, die alleinige 
   Gesellschafterin der SBI, ist ihrerseits Aktionärin der Gesellschaft. 
   Zwischen ihr als herrschendem Unternehmen und der SBI als beherrschtem 
   Unternehmen besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. 
 
     1.    Beherrschung 
 
 
     1.1.  Die Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
           Gesellschaft der SBI. 
 
 
     1.2.  Die SBI hat danach das Recht, dem Vorstand der 
           Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
           Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen der Textform. Der 
           Vorstand der Gesellschaft ist in Übereinstimmung mit den 
           Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, 
           den Weisungen Folge zu leisten. Die Geschäftsführung und 
           Vertretung der Gesellschaft obliegen im Übrigen weiterhin dem 
           Vorstand der Gesellschaft. Die SBI kann dem Vorstand der 
           Gesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu 
           ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
     2.    Verlustübernahme 
 
 
     2.1.  Die SBI ist zum Ausgleich der Verluste der 
           Gesellschaft entsprechend allen Regelungen des § 302 AktG in 
           seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet. 
 
 
     2.2.  Die Verpflichtung zum Verlustausgleich wird jeweils 
           am Schluss eines Geschäftsjahres der Gesellschaft fällig und 
           ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5 % p.a. zu 
           verzinsen. 
 
 
     2.3.  Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht 
           erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag 
           nach Ziffer 5.1 wirksam wird. 
 
 
     3.    Ausgleich 
 
 
     3.1.  Die SBI garantiert den im Sinne des § 304 AktG 
           außenstehenden Aktionären der Gesellschaft für die Dauer 
           dieses Vertrags als angemessenen Ausgleich die Zahlung eines 
           bestimmten jährlichen Gewinnanteils (nachfolgend 
           'Garantiedividende'). 
           Die Garantiedividende beträgt für jedes volle Geschäftsjahr 
           brutto EUR 0,26 je Stückaktie der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,-, abzüglich 
           Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils 
           für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Der 
           Abzug ist nur auf den in dem Bruttobetrag der 
           Garantiedividende enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 
           0,19 je Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten 
           Gewinnen zu berechnen. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt 
           des Vertragsabschlusses gelangen auf den anteiligen Ausgleich 
           von EUR 0,19 je Stückaktie aus mit deutscher 
           Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15% Körperschaftsteuer 
           zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,03 zum Abzug. 
           Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von EUR 0,07 aus 
           nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 
           ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des 
           Vertragsschlusses eine Garantiedividende in Höhe von insgesamt 
           EUR 0,23 je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr. 
 
 
     3.2.  Soweit die von der Gesellschaft für ein 
           Geschäftsjahr gezahlte Dividende (einschließlich eventueller 
           Abschlagszahlungen) je Stückaktie hinter der Garantiedividende 
           zurückbleibt, wird SBI jedem außenstehenden Aktionär der 
           Gesellschaft den entsprechenden Differenzbetrag je Stückaktie 
           zahlen. Ein solcher etwaiger Differenzbetrag ist jeweils am 
           ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung 
           der Gesellschaft für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr 
           fällig. 
 
 
     3.3.  Die Garantiedividende wird erstmals für das 
           Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 5.1 
           wirksam wird. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres 
           der Gesellschaft endet oder die Gesellschaft während der Dauer 
           des Vertrags ein weniger als zwölf Monate dauerndes 
           Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die 
           Garantiedividende zeitanteilig. 
 
 
     3.4.  Falls das Grundkapital der Gesellschaft aus 
           Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, 
           vermindert sich die Garantiedividende je Stückaktie in dem 
           Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt. 
           Falls das Grundkapital der Gesellschaft durch Bar- und / oder 
           Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 
           3 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien 
           aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
     3.5.  Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen 
           Bestimmung des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und 
           das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, 
           können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen 
           abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von ihnen 
           bezogenen Garantiedividende verlangen, soweit die von ihnen 
           von der Gesellschaft bezogene Dividende (einschließlich 
           eventueller Abschlagszahlungen) einschließlich eines etwaigen 
           von SBI bezogenen Differenzbetrags nach Ziffer 3.2 hinter dem 
           höheren Ausgleich zurückbleibt. Ebenso werden alle 
           außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die SBI 
           gegenüber einem Aktionär der Gesellschaft in einem Vergleich 
           zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu 
           einem höheren Ausgleich verpflichtet. 
 
 
     4.    Abfindung 
 
 
     4.1.  Die SBI ist verpflichtet, auf Verlangen eines 
           außenstehenden Aktionärs der Gesellschaft dessen Aktien gegen 
           eine Barabfindung von EUR 6,90 je Stückaktie mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,- zu erwerben. 
           Eine solche Veräußerung der Aktien ist für die Aktionäre der 
           Gesellschaft kosten- und spesenfrei. 
 
 
     4.2.  Die Verpflichtung der SBI zum Erwerb der Aktien ist 
           befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem 
           die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im 
           Handelsregister der Gesellschaft nach § 10 HGB bekannt gemacht 
           worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 S. 3 
           AktG bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei 
           Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 16, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden 
           ist. 
 
 
     4.3.  Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen 
           Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das 
           Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können 
           auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende 
           Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen 
           außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die SBI 
           gegenüber einem Aktionär der Gesellschaft in einem Vergleich 
           zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu 
           einer höheren Abfindung verpflichtet. 
 
 
     4.4.  Falls bis zum Ablauf der in Ziffer 4.2 bestimmten 
           Frist das Grundkapital der Gesellschaft aus 
           Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien an die 
           außenstehenden Aktionäre erhöht wird, vermindert sich die 
           Abfindung je Stückaktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der 
           Abfindung gleich bleibt. Falls bis zum Ablauf der in Ziffer 
           4.2 bestimmten Frist das Grundkapital der Gesellschaft durch 
           Bar- und / oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte 
           aus dieser Ziffer 4 auch für die von außenstehenden Aktionären 
           bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
     4.5.  Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der 
           SBI zu einem Zeitpunkt, in dem die in Ziffer 4.2 bestimmte 
           Frist zur Annahme der Abfindung nach Ziffer 4.1 bereits 
           abgelaufen ist, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende 
           Aktionär der Gesellschaft berechtigt, seine zum Zeitpunkt der 
           Beendigung des Vertrags von ihm gehaltenen Aktien der 
           Gesellschaft gegen Zahlung von EUR 6,90 je Stückaktie an die 
           SBI zu veräußern, und die SBI ist verpflichtet, die Aktien zu 
           erwerben. Wird die in Ziffer 4.1 bestimmte Abfindung durch 
           rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren erhöht, 
           wird die SBI die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den 
           in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegen Zahlung des im 
           Spruchverfahren festgesetzten Betrages erwerben. Dieses 
           Veräußerungsrecht ist befristet. Die Frist endet zwei Monate 
           nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des 
           Vertrags im Handelsregister der Gesellschaft nach § 10 HGB 
           bekannt gemacht worden ist. Ziffer 4.1 Satz 2 und Ziffer 4.4 
           gelten entsprechend. 
 
 
     5.    Wirksamwerden und Dauer 
 
 
     5.1.  Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SBI sowie der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft. Dieser Vertrag wird mit der 
           Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft 
           wirksam. 
 
 
     5.2.  Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
           Er kann zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft von 
           jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten 
           gekündigt werden. 
 
 
     5.3.  Das Recht zur außerordentlichen fristlosen 
           Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
           unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
           die Siemens Aktiengesellschaft nicht mehr mittelbar oder 
           unmittelbar mit der Mehrheit der Stimmrechte oder des Kapitals 
           an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein wichtiger Grund für die 
           Gesellschaft liegt insbesondere vor, wenn der Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens 
           Aktiengesellschaft und der SBI endet. 
 
 
     5.4.  Die Kündigung dieses Vertrags ist schriftlich 
           gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 
 
 
     6.    Schlussbestimmungen 
 
 
     6.1.  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder 
           teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder 
           sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so soll dies die 
           Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berühren. Anstelle 
           der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die 
           Vertragspartner diejenige wirksame oder durchführbare 
           Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten 
           kommt. Im Falle einer Lücke des Vertrags ist diejenige 
           Bestimmung zu vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke 
           entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart worden 
           wäre. 
 
 
     6.2.  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, 
           einschließlich dieser Ziffer 6.2, bedürfen zu ihrer 
           Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht ein strengeres 
           gesetzliches Formerfordernis besteht. 
 
 
     6.3.  Soweit nach diesem Vertrag eine Erklärung in 
           Schriftform abzugeben ist, muss diese Erklärung vom 
           erklärenden Vertragspartner eigenhändig durch 
           Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen 
           Vertragspartner im Original übermittelt werden. Die 
           vorstehende Schriftform kann nicht durch die elektronische 
           Form ersetzt werden. 
 
 
     6.4.  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide 
           Vertragspartner München. 
 
 
   München, den 10. Oktober 2012 
 
   Siemens Beteiligungen Inland GmbH 
 
        Sigrid Dengler    Christian Schmid 
 
   Höhr-Grenzhausen, den 11. Oktober 2012 
 
   IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing 
 
        Volker Schwickert    André Bertram' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           Dem Beherrschungsvertrag zwischen der Siemens 
           Beteiligungen Inland GmbH als herrschendem Unternehmen und der 
           IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, 
           manufacturing als abhängiger Gesellschaft vom 10./11. Oktober 
           2012 wird zugestimmt. 
 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf 
   liegen in den Geschäftsräumen der IBS Aktiengesellschaft excellence, 
   collaboration, manufacturing (Rathausstraße 56, 56203 
   Höhr-Grenzhausen) und der Siemens Beteiligungen Inland GmbH 
   (Wittelsbacherplatz 2, 80333 München, Eingang: Oskar-von-Miller-Ring 
   20, 80333 München) zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen aus: 
 
     *     der Beherrschungsvertrag zwischen der Siemens 
           Beteiligungen Inland GmbH und der IBS Aktiengesellschaft 
           excellence, collaboration, manufacturing vom 10./11. Oktober 
           2012; 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die 
           Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der IBS 
           Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing 
           für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011; 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse der Siemens Beteiligungen 
           Inland GmbH für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011 zum 30. 
           September 2009, 30. September 2010 und 30. September 2011; 
 
 
     *     die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte des 
           Siemens Konzerns für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011 zum 
           30.09.2009, 30.09.2010 und 30.09.2011; 
 
 
     *     der Gemeinsame Bericht gemäß bzw. in entsprechender 
           Anwendung von § 293a AktG des Vorstands der IBS 
           Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing, 
           Höhr-Grenzhausen, und der Geschäftsführung der Siemens 
           Beteiligungen Inland GmbH, München, über einen 
           Beherrschungsvertrag nebst Anlagen sowie 
 
 
     *     der Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG des gemeinsam 
           für die Siemens Beteiligungen Inland GmbH und die IBS 
           Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing 
           bestellten Vertragsprüfers, der Warth & Klein Grant Thornton 
           AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, nebst Anlagen. 
 
 
   Die vorbezeichneten Unterlagen können von der Einberufung an auch im 
   Internet unter http://www.ibs-ag.de/ao_hauptversammlung-2012 abgerufen 
   werden. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist zu richten 
   an: 
 
   IBS AG 
   excellence, collaboration, manufacturing 
   Investor Relations 
   Rathausstraße 56 
   56203 Höhr-Grenzhausen 
 
   oder elektronisch an folgende E-Mail-Anschrift: aohv2012@ibs-ag.de 
   oder per Fax an: +49 (0) 2624 / 9180 - 966 
 
   ANZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die 
   Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und 
   Stimmrechte 6.883.065. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
   TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die als solche im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig 
   vor der Versammlung, d.h. bis zum Ablauf des 22. November 2012 
   (Zugang), unter nachfolgend genannter Adresse 
 
   IBS AG 
   excellence, collaboration, manufacturing 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 16, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.