DGAP-HV: HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
10.12.2012 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
02.11.2012 / 15:13
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HanseYachts AG
Greifswald
ISIN DE000A0KF6M8 Wertpapier-Kenn-Nr. A0KF6M
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur ordentlichen
Hauptversammlung am Montag, 10. Dezember 2012, um 9:00 Uhr in der
Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 Greifswald,
eingeladen.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses über das
Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2012 sowie des Lageberichts und des
Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB nebst Bericht des
Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum
30. Juni 2012
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr
vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012
Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum
30. Juni 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu bestellen.
Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni
2013 für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine
entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen.
5. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der
Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklagen nach
den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222
ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien und über die entsprechende
Änderung der Satzung
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 7.000.000,-,
eingeteilt in 7.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, soll im
Verhältnis 4 : 3 durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt werden,
und der hierdurch freiwerdende Betrag soll in die Kapitalrücklagen
eingestellt werden. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 4
Aktien zu drei Aktien zusammengelegt werden. Die Herabsetzung soll
nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff.
AktG) mit einem Herabsetzungsbetrag von EUR 1.750.000,- erfolgen. Die
Herabsetzung kann hier nur durch die Zusammenlegung der Aktien
erfolgen. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer
Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen den
gesetzlichen Bestimmungen weniger als EUR 1,- betragen. Durch eine
Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer
Stückaktie am Grundkapital auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung
mindestens EUR 1,- beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um EUR
1.750.000,- mit einer Zusammenlegung im Verhältnis 4 : 3 verbunden
werden mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das
Grundkapital EUR 5.250.000,- beträgt und dieses in 5.250.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 1,- je Aktie eingeteilt ist. Die Satzung ist
entsprechend anzupassen.
Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht
im Zusammenlegungsverhältnis von 4 : 3 teilbare Anzahl von Stückaktien
hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragtem
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung der
betreffenden Aktionäre bestmöglich verwertet. Die Verwertung der
Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig
vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Das Grundkapital in Höhe von EUR 7.000.000,-,
eingeteilt in 7.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien,
wird nach den Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) um EUR 1.750.000,- auf
EUR 5.250.000,- herabgesetzt unter Zusammenlegung von je vier
auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu drei auf den Inhaber
lautenden Stückaktien. Die Kapitalherabsetzung dient in voller
Höhe von EUR 1.750.000,- dem Zweck der Einstellung in die
Kapitalrücklagen.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der
Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden.
c) § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der
unter lit. a) und b) vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung wie
folgt neu gefasst:
'1. Das Grundkapital beträgt EUR 5.250.000,- (in Worten: Euro
fünf Millionen zweihundertfünfzigtausend). Es ist eingeteilt
in Stück 5.250.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne
Nennbetrag.'
6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren
Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Das gemäß der Beschlussfassung unter
Tagesordnungspunkt 5 auf EUR 5.250.000,- herabgesetzte
Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu
EUR 4.725.000 auf bis zu EUR 9.975.000,- durch Ausgabe von bis
zu 4.725.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,- je
Stückaktie erhöht.
b) Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR
1,- je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 01. Juli 2012 an
gewinnberechtigt.
c) Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG) tätiges Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung,
die neuen Aktien den bisherigen Aktionären im Verhältnis 10 :
9 zum Ausgabebetrag von EUR 1,- je Aktie gegen Bareinlagen zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht), d.h. für 10 alte
Aktien werden den Aktionären neun neue Aktie angeboten, und
den Erlös aus der Platzierung der Aktien an die Gesellschaft
abzuführen. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen
für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Dazu gehört auch die
Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle
Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht
hinaus und Dritte die nicht gezeichneten neuen Aktien
ihrerseits zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und
beziehen können. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals,
Art der Aktien) entsprechend der Durchführung der
Kapitalerhöhung anzupassen.
e) Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre
Durchführung nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 in das
Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen worden
ist.
f) Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung trägt die Gesellschaft.
g) Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der
Kapitalerhöhung und die entsprechende Änderung der Satzung mit
der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter
Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im
Handelsregister eingetragen wird.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende
Satzungsänderung
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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November 02, 2012 10:13 ET (14:13 GMT)
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