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DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2012 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
10.12.2012 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
02.11.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HanseYachts AG 
 
   Greifswald 
 
   ISIN DE000A0KF6M8 Wertpapier-Kenn-Nr. A0KF6M 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am Montag, 10. Dezember 2012, um 9:00 Uhr in der 
   Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 Greifswald, 
   eingeladen. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses über das 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2012 sowie des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB nebst Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 
   30. Juni 2012 
 
   2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 
   vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 
   30. Juni 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu bestellen. 
 
   Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, 
   zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 
   2013 für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine 
   entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklagen nach 
   den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 
   ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien und über die entsprechende 
   Änderung der Satzung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 7.000.000,-, 
   eingeteilt in 7.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, soll im 
   Verhältnis 4 : 3 durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt werden, 
   und der hierdurch freiwerdende Betrag soll in die Kapitalrücklagen 
   eingestellt werden. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 4 
   Aktien zu drei Aktien zusammengelegt werden. Die Herabsetzung soll 
   nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. 
   AktG) mit einem Herabsetzungsbetrag von EUR 1.750.000,- erfolgen. Die 
   Herabsetzung kann hier nur durch die Zusammenlegung der Aktien 
   erfolgen. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer 
   Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen den 
   gesetzlichen Bestimmungen weniger als EUR 1,- betragen. Durch eine 
   Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer 
   Stückaktie am Grundkapital auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung 
   mindestens EUR 1,- beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um EUR 
   1.750.000,- mit einer Zusammenlegung im Verhältnis 4 : 3 verbunden 
   werden mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das 
   Grundkapital EUR 5.250.000,- beträgt und dieses in 5.250.000 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von EUR 1,- je Aktie eingeteilt ist. Die Satzung ist 
   entsprechend anzupassen. 
 
   Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht 
   im Zusammenlegungsverhältnis von 4 : 3 teilbare Anzahl von Stückaktien 
   hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragtem 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung der 
   betreffenden Aktionäre bestmöglich verwertet. Die Verwertung der 
   Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig 
   vorgenommen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
     a)    Das Grundkapital in Höhe von EUR 7.000.000,-, 
           eingeteilt in 7.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
           wird nach den Vorschriften über die ordentliche 
           Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) um EUR 1.750.000,- auf 
           EUR 5.250.000,- herabgesetzt unter Zusammenlegung von je vier 
           auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu drei auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien. Die Kapitalherabsetzung dient in voller 
           Höhe von EUR 1.750.000,- dem Zweck der Einstellung in die 
           Kapitalrücklagen. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden. 
 
 
     c)    § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der 
           unter lit. a) und b) vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung wie 
           folgt neu gefasst: 
 
 
           '1. Das Grundkapital beträgt EUR 5.250.000,- (in Worten: Euro 
           fünf Millionen zweihundertfünfzigtausend). Es ist eingeteilt 
           in Stück 5.250.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
           Nennbetrag.' 
 
 
   6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren 
   Bezugsrechts 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a)    Das gemäß der Beschlussfassung unter 
           Tagesordnungspunkt 5 auf EUR 5.250.000,- herabgesetzte 
           Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu 
           EUR 4.725.000 auf bis zu EUR 9.975.000,- durch Ausgabe von bis 
           zu 4.725.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
           einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,- je 
           Stückaktie erhöht. 
 
 
     b)    Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 
           1,- je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 01. Juli 2012 an 
           gewinnberechtigt. 
 
 
     c)    Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein 
           Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
           Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
           (KWG) tätiges Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung, 
           die neuen Aktien den bisherigen Aktionären im Verhältnis 10 : 
           9 zum Ausgabebetrag von EUR 1,- je Aktie gegen Bareinlagen zum 
           Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht), d.h. für 10 alte 
           Aktien werden den Aktionären neun neue Aktie angeboten, und 
           den Erlös aus der Platzierung der Aktien an die Gesellschaft 
           abzuführen. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen. 
 
 
     d)    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen 
           für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Dazu gehört auch die 
           Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle 
           Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht 
           hinaus und Dritte die nicht gezeichneten neuen Aktien 
           ihrerseits zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und 
           beziehen können. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
           von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, 
           Art der Aktien) entsprechend der Durchführung der 
           Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
 
     e)    Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre 
           Durchführung nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 in das 
           Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen worden 
           ist. 
 
 
     f)    Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung trägt die Gesellschaft. 
 
 
     g)    Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der 
           Kapitalerhöhung und die entsprechende Änderung der Satzung mit 
           der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter 
           Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im 
           Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
   7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2012 10:13 ET (14:13 GMT)

a)    Die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital 
           der Gesellschaft bis zum 31. Januar 2016 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder 
           Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
           2.600.000,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011), wird 
           hiermit im Hinblick auf die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals unter b) bis d) mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
           Eintragung des neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis spätestens zum 10. Dezember 2017 das 
           Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen um 
           insgesamt bis zu EUR 4.987.500,- durch Ausgabe von bis zu 
           4.987.500 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
           Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe 
           laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
           Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die 
           neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen. 
 
 
 
     c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
     d)    § 6 der Satzung wird entsprechend den vorstehenden 
           Beschlüssen wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis spätestens zum 10. Dezember 2017 das Grundkapital der 
           Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 
           EUR 4.987.500,- durch Ausgabe von bis zu 4.987.500 neuen, auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
           Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres 
           gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch 
           in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
           einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
           anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
 
       -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals anzupassen.' 
 
 
     e)    Der Vorstand wird angewiesen, die entsprechende 
           Änderung der Satzung erst dann zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden, wenn die unter Tagesordnungspunkt 
           5 vorgesehene Kapitalherabsetzung im Handelsregister 
           eingetragen und die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehene 
           Kapitalerhöhung vollständig gezeichnet und ebenfalls im 
           Handelsregister eingetragen ist. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts folgenden Bericht: 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand haben der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in 
   Höhe von bis EUR 4.987.500,- zu schaffen. Hierdurch soll der 
   Gesellschaft der größtmögliche Spielraum gewährt werden, die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen den Vorstand zu ermächtigen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
     -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag 
           liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen 
           der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
           Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
           Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
           höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
           Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
           kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
           berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
           der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
           zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
           können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den 
           Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem 
           Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
           Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien 
           nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
           Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu 
           annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission 
           vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem 
           dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter 
           Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt 
           möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der 
           neuen Aktien bemühen. 
 
 
     -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2012 10:13 ET (14:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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