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DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.12.2012 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
10.12.2012 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
02.11.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HanseYachts AG 
 
   Greifswald 
 
   ISIN DE000A0KF6M8 Wertpapier-Kenn-Nr. A0KF6M 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am Montag, 10. Dezember 2012, um 9:00 Uhr in der 
   Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 Greifswald, 
   eingeladen. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses über das 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 30. Juni 2012 sowie des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB nebst Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 
   30. Juni 2012 
 
   2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 
   vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 
   30. Juni 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu bestellen. 
 
   Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, 
   zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 
   2013 für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine 
   entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklagen nach 
   den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 
   ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien und über die entsprechende 
   Änderung der Satzung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 7.000.000,-, 
   eingeteilt in 7.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, soll im 
   Verhältnis 4 : 3 durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt werden, 
   und der hierdurch freiwerdende Betrag soll in die Kapitalrücklagen 
   eingestellt werden. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 4 
   Aktien zu drei Aktien zusammengelegt werden. Die Herabsetzung soll 
   nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. 
   AktG) mit einem Herabsetzungsbetrag von EUR 1.750.000,- erfolgen. Die 
   Herabsetzung kann hier nur durch die Zusammenlegung der Aktien 
   erfolgen. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer 
   Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen den 
   gesetzlichen Bestimmungen weniger als EUR 1,- betragen. Durch eine 
   Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer 
   Stückaktie am Grundkapital auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung 
   mindestens EUR 1,- beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um EUR 
   1.750.000,- mit einer Zusammenlegung im Verhältnis 4 : 3 verbunden 
   werden mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das 
   Grundkapital EUR 5.250.000,- beträgt und dieses in 5.250.000 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von EUR 1,- je Aktie eingeteilt ist. Die Satzung ist 
   entsprechend anzupassen. 
 
   Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht 
   im Zusammenlegungsverhältnis von 4 : 3 teilbare Anzahl von Stückaktien 
   hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragtem 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung der 
   betreffenden Aktionäre bestmöglich verwertet. Die Verwertung der 
   Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig 
   vorgenommen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
     a)    Das Grundkapital in Höhe von EUR 7.000.000,-, 
           eingeteilt in 7.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, 
           wird nach den Vorschriften über die ordentliche 
           Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) um EUR 1.750.000,- auf 
           EUR 5.250.000,- herabgesetzt unter Zusammenlegung von je vier 
           auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu drei auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien. Die Kapitalherabsetzung dient in voller 
           Höhe von EUR 1.750.000,- dem Zweck der Einstellung in die 
           Kapitalrücklagen. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden. 
 
 
     c)    § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der 
           unter lit. a) und b) vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung wie 
           folgt neu gefasst: 
 
 
           '1. Das Grundkapital beträgt EUR 5.250.000,- (in Worten: Euro 
           fünf Millionen zweihundertfünfzigtausend). Es ist eingeteilt 
           in Stück 5.250.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
           Nennbetrag.' 
 
 
   6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren 
   Bezugsrechts 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a)    Das gemäß der Beschlussfassung unter 
           Tagesordnungspunkt 5 auf EUR 5.250.000,- herabgesetzte 
           Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu 
           EUR 4.725.000 auf bis zu EUR 9.975.000,- durch Ausgabe von bis 
           zu 4.725.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
           einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,- je 
           Stückaktie erhöht. 
 
 
     b)    Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 
           1,- je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 01. Juli 2012 an 
           gewinnberechtigt. 
 
 
     c)    Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein 
           Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
           Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
           (KWG) tätiges Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung, 
           die neuen Aktien den bisherigen Aktionären im Verhältnis 10 : 
           9 zum Ausgabebetrag von EUR 1,- je Aktie gegen Bareinlagen zum 
           Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht), d.h. für 10 alte 
           Aktien werden den Aktionären neun neue Aktie angeboten, und 
           den Erlös aus der Platzierung der Aktien an die Gesellschaft 
           abzuführen. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen. 
 
 
     d)    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen 
           für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Dazu gehört auch die 
           Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle 
           Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht 
           hinaus und Dritte die nicht gezeichneten neuen Aktien 
           ihrerseits zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und 
           beziehen können. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
           von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, 
           Art der Aktien) entsprechend der Durchführung der 
           Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
 
     e)    Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre 
           Durchführung nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 in das 
           Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen worden 
           ist. 
 
 
     f)    Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung trägt die Gesellschaft. 
 
 
     g)    Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der 
           Kapitalerhöhung und die entsprechende Änderung der Satzung mit 
           der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter 
           Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im 
           Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
   7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2012 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -2-

a)    Die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital 
           der Gesellschaft bis zum 31. Januar 2016 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder 
           Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
           2.600.000,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011), wird 
           hiermit im Hinblick auf die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals unter b) bis d) mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
           Eintragung des neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis spätestens zum 10. Dezember 2017 das 
           Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen um 
           insgesamt bis zu EUR 4.987.500,- durch Ausgabe von bis zu 
           4.987.500 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
           Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe 
           laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
           Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die 
           neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen. 
 
 
 
     c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
     d)    § 6 der Satzung wird entsprechend den vorstehenden 
           Beschlüssen wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis spätestens zum 10. Dezember 2017 das Grundkapital der 
           Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 
           EUR 4.987.500,- durch Ausgabe von bis zu 4.987.500 neuen, auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
           Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres 
           gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch 
           in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
           einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
           anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
 
       -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals anzupassen.' 
 
 
     e)    Der Vorstand wird angewiesen, die entsprechende 
           Änderung der Satzung erst dann zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden, wenn die unter Tagesordnungspunkt 
           5 vorgesehene Kapitalherabsetzung im Handelsregister 
           eingetragen und die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehene 
           Kapitalerhöhung vollständig gezeichnet und ebenfalls im 
           Handelsregister eingetragen ist. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts folgenden Bericht: 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand haben der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in 
   Höhe von bis EUR 4.987.500,- zu schaffen. Hierdurch soll der 
   Gesellschaft der größtmögliche Spielraum gewährt werden, die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen den Vorstand zu ermächtigen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
     -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag 
           liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen 
           der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
           Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
           Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
           höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
           Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
           kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
           berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
           der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
           zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
           können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den 
           Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem 
           Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
           Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien 
           nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
           Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu 
           annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission 
           vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem 
           dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter 
           Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt 
           möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der 
           neuen Aktien bemühen. 
 
 
     -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2012 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -3-

gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder 
           sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die 
           Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle 
           Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und 
           liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu 
           realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
           entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
           Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt 
           und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
           Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb 
           von Beteiligungen, d. h. die Übernahme eines Unternehmens oder 
           Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden 
           Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und 
           ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
           die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft 
           zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine 
           Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine 
           Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig 
           erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur 
           einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
           unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer 
           außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb 
           wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
           praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig 
           handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der 
           Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
           Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
 
     -     für Spitzenbeträge; 
 
 
           Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
           maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
           ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
           Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
           zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
           aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine 
   Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
   Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für 
   die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre festgelegt. 
 
   8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2012 und die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 10. Dezember 2017 einmalig oder 
           mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           EUR 25.000.000,00 (nachstehend gemeinsam 
           'Schuldverschreibungen') mit einer Laufzeit von längstens 20 
           Jahren zu begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft 
           mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
           insgesamt EUR 3.500.000,- nach näherer Maßgabe der Wandel- 
           bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die 
           Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt 
           oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen 
           Tranchen begeben werden. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann 
           auch in einer Weise eingeräumt werden, dass die 
           Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der 
           Gesellschaft auf die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
           Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise 
           auszuschließen, 
 
 
       -     sofern der Ausgabepreis für eine 
             Schuldverschreibung den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
             unterschreitet. Dabei darf die Summe der aufgrund von 
             Schuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
             Bareinlagen) auszugebenden Aktien zusammen mit anderen gemäß 
             oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung während der 
             Wirksamkeit dieser Ermächtigung ausgegebenen oder 
             veräußerten Aktien nicht 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
             übersteigen; und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; 
 
 
       -     um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten auf 
             Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen 
             Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
             Ausübung dieser Rechte zustünden; 
 
 
       -     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen. 
 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre 
           Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
           Wandelanleihebedingungen in Aktien der HanseYachts AG 
           umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
           Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
           Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. Das 
           Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der HanseYachts 
           AG. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des 
           unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
           Wandelschuldverschreibung durch den festgelegten 
           Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es 
           kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel 
           und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden 
           Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines 
           bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. 
           Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl 
           auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
           Geld ausgeglichen werden. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Optionsschuldverschreibung eine oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe 
           der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug 
           von Aktien der HanseYachts AG berechtigen. Der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
           Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
 
 
           Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen können auch 
           eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
           früheren Zeitpunkt begründen. Schließlich können die 
           Schuldverschreibungsbedingungen vorsehen, dass im Falle der 
           Wandlung bzw. Optionsausübung die Gesellschaft dem Wandlungs- 
           bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft 
           gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können 
           die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen festlegen, dass 
           im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien 
           der Gesellschaft gewährt werden können. 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
           eine Aktie der HanseYachts AG (Bezugspreis) muss auch bei 
           einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder (a) 
           mindestens 80 % der HanseYachts AG im XETRA-Handel (oder einem 
           an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen 
           unmittelbar vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 

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November 02, 2012 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -4-

Vorstand über die Begebung der Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder (b) mindestens 80 % des 
           durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
           Ausnahme der beiden letzten Börsentage des 
           Bezugsrechtshandels, entsprechen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG 
           bleiben unberührt. 
 
 
           Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung 
           Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
           Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und dafür keine 
           Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, werden die 
           Wandlungs- oder Optionsrechte - unbeschadet des geringsten 
           Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst, 
           soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend 
           geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu beziehenden auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien den Nennbetrag pro 
           Schuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
           Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann 
           nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen auch die Zahlung eines 
           entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei 
           Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
           Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen 
           werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können darüber 
           hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
           außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse eine Anpassung der 
           Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, 
           festzusetzen. 
 
 
     b)    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.500.000,- 
           durch Ausgabe von bis zu 3.500.000 neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). 
           Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
           die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die 
           gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung 2012 begeben 
           werden. Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 von 
           der Gesellschaft bis zum 10. Dezember 2017 begeben werden, von 
           ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder 
           Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- 
           bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
           Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
           wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
           der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
           bedingten Kapitals anzupassen. 
 
 
     c)    § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.500.000,- durch Ausgabe 
           von bis zu 3.500.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
           die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung 
           vom 10. Dezember 2012 von der Gesellschaft bis zum 10. 
           Dezember 2017 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. 
           Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus 
           solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht 
           andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
           neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
           sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
           durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
           teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die 
   Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012 und die entsprechende 
   Satzungsänderung) erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 AktG 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts 
   folgenden Bericht: 
 
   Tagesordnungspunkt 8 sieht eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen vor. Nach dieser Ermächtigung 
   ist es dem Vorstand möglich, bis zum 10. Dezember 2017 einmalig oder 
   mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   25.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben 
   und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf neue Aktien der HanseYachts AG mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 3.500.000,- 
   einzuräumen. Mit der gewählten Höhe des Gesamtnennbetrages wird dem 
   Vorstand die Möglichkeit gegeben, innerhalb des 
   Ermächtigungszeitraumes von fünf Jahren einer positiven 
   Aktienkursentwicklung Rechnung zu tragen. 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind 
   dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem 
   Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm 
   später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung wird daher dem Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats, insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer im Interesse der 
   Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
   Die erzielten Wandel- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft 
   zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von 
   Wandel- und Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, 
   erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses 
   Finanzierungsinstruments. Rechtsprechung und Gesetzgeber haben den 
   Gesellschaften jüngst wieder die für sie günstige Möglichkeit 
   eröffnet, Schuldverschreibungen auf der Basis von bedingten Kapitalia 
   zu begeben, die nur einen Mindestausgabebetrag (anstatt des 
   zwischenzeitlich geforderten konkreten Ausgabebetrages) vorsehen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die 
   Options- bzw. Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 
   Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute mit 
   der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend 
   ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 
   Abs. 5 AktG). 
 
   In einigen, klar definierten Fällen soll der Vorstand aber auch 
   ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht 
   auszuschließen. 
 
     -     Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn die Ausgabe der Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den 
           theoretischen Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
           Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
           durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
           Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. 
           Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe 
           Konditionsfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2012 10:13 ET (14:13 GMT)

gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
           Bezugspreises (und damit bei Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen der Konditionen dieser Anleihe) 
           bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
           häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
           besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, 
           welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Konditionen der Schuldverschreibungen und so zu nicht 
           marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines 
           Bezugsrechts wegen der Ungewissheit dessen Ausübung 
           (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
           gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
           Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die 
           Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
           auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
           sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
           ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
           Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
           § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für 
           Bezugsrechtsauschlüsse von zehn Prozent des Grundkapitals ist 
           nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt nur 
           für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein 
           anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr 
           als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung. Hierbei werden auf die Zehnprozentgrenze 
           Aktien, die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
           Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
           genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
           werden sowie eigene Aktien, die gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 
           § 186 Abs. 3 Satz 3 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           übertragen werden, jeweils angerechnet. Dadurch ist 
           sichergestellt, dass die Interessen der Aktionäre an einer 
           möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt 
           werden. 
 
 
           Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
           Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der 
           Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreiten darf. 
           Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
           wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
           eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe von Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, 
           indem der theoretische Marktwert der Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
           Ausgabepreis verglichen wird. Liegt danach dieser Ausgabepreis 
           nur unwesentlich unter dem theoretischen Marktwert zum 
           Zeitpunkt der Begebung der Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
           Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Zur Ermittlung des theoretischen Marktwerts der 
           Schuldverschreibungen hat der Vorstand die Pflicht, das 
           Gutachten einer Investmentbank oder 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Dieses Gutachten 
           hat zu belegen, dass der Ausgabepreis den theoretischen 
           Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
           unterschreitet, so dass der Schutz der Aktionäre vor einer 
           Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet ist. 
 
 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- 
           oder Wandlungsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über 
           die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
           marktnahe Konditionsfestsetzung, größtmögliche Sicherheit 
           hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und kurzfristige 
           Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
 
     -     Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts 
           zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener 
           Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der 
           Wandlungs-/Optionspreis für die bereits ausgegebenen und 
           regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus 
           ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden 
           braucht. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren 
           Tranchen attraktiver platziert werden, und es wird insgesamt 
           ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. Auch dieser 
           Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
     -     Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
           ist sinnvoll und marktkonform, um ein praktisch handhabbares 
           Bezugsverhältnis herstellen zu können. Dies erleichtert die 
           Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Kosten eines 
           Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen stehen auch in keinem 
           vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. 
 
 
   Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie 
   der HanseYachts AG muss indessen (auch bei einem variablen 
   Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- oder Optionspreis), 
   außer im Falle einer Wandlungspflicht, entweder mindestens 80 % des 
   durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft 
   im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
   zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
   Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder 
   mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises der 
   Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels entsprechen. 
 
   Das vorgesehene Bedingte Kapital 2012 (§ 5 der Satzung) dient dazu, 
   die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder 
   Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der 
   Gesellschaft zu erfüllen, soweit die Schuldverschreibungen ausgegeben 
   wurden. 
 
   II. Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss 
   der HanseYachts AG zum 30. Juni 2012 sowie der Lagebericht und 
   Konzernlagebericht, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB und der Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2011 bis zum 
   30. Juni 2012 sind ab dem Tag der Bekanntmachung über 
   www.hansegroup.com unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. 
   Darüber hinaus liegen diese Unterlagen auch ab dem Zeitpunkt der 
   Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der 
   Aktionäre aus. Auf Verlangen werden diese Unterlagen auch von der 
   Gesellschaft kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir, an die 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   HanseYachts AG 
   Investor Relations - HV 2012 
   Salinenstraße 22 
   17489 Greifswald 
   Telefax: +49 (0)3834579281 
   E-Mail: hv@hanseyachts.com 
 
   III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Stellung von Anträgen sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
   Hauptversammlung unter Nachweis ihres Aktienbesitzes in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache anmelden. Als Nachweis des 
   Aktienbesitzes ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Institut zu 
   erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
   des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung 
   ('Nachweisstichtag'), d.h. Montag, den 19. November 2012, 00:00 Uhr, 
   zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei 
   der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am Montag, den 3. Dezember 2012 
   (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen: 
 
   HanseYachts AG 
   c/o Bankhaus M.M. Warburg & CO. Kommanditgesellschaft a.A. 
   Ferdinandstraße 75 
   20095 Hamburg 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2012 10:13 ET (14:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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