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DGAP-HV: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.12.2012 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Mannheimer Aktiengesellschaft Holding: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 18.12.2012 in Mannheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
06.11.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
 
   Mannheim 
 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr. 842800 
   ISIN DE 0008428004 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, dem 18. Dezember 2012, 10.00 Uhr, im Congress Center 
   Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding auf die 
   deutsche internet versicherung aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund 
   (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
   gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. 
   Aktiengesetz 
 
   Gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. 
   Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer übertragenden 
   Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine 
   übernehmende Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens 90% 
   des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören 
   (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre 
   (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung beschließen (sog. umwandlungsrechtlicher 
   Squeeze-out). 
 
   Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 hat die deutsche internet versicherung 
   aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund ('div') den Vorstand der 
   Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ('MAG') darüber unterrichtet, 
   dass sie zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur 
   beabsichtige, eine Verschmelzung der MAG (als übertragende 
   Gesellschaft) auf die div (als übernehmende Gesellschaft) 
   durchzuführen, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der 
   Minderheitsaktionäre der MAG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. 
   §§ 327a ff. AktG erfolgen solle. Die div ist eine Aktiengesellschaft 
   deutschen Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Dortmund unter HRB 14652 und mit der Geschäftsanschrift Ruhrallee 92, 
   44139 Dortmund. In ihrem Schreiben erklärte die div, sie halte derzeit 
   unmittelbar 57.833.230 Stückaktien der MAG (mithin mehr als 90% des 
   Grundkapitals der MAG) und sei damit Hauptaktionärin der MAG im Sinne 
   von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG. Der angegebene Aktienbestand der div 
   entspricht dem Stand des Aktienregisters der MAG zum 16. Juli 2012. 
 
   Am 24. Oktober 2012 haben die MAG und die div zur Niederschrift des 
   Notars Dr. Armin Hauschild mit Amtssitz in Düsseldorf (UR-Nr. 
   H2807/2012) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die MAG 
   ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter 
   Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die div 
   überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 
   5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der MAG als übertragender 
   Gesellschaft erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der 
   aufschiebenden Bedingung, dass der zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
   Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der 
   MAG auf die div in das Handelsregister des Sitzes der MAG mit dem 
   Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser 
   Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der 
   Verschmelzung im Register des Sitzes der div wirksam wird, eingetragen 
   wird. Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine 
   Anteilsgewährung. 
 
   Die div hat die Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach 
   Durchführung einer Unternehmensbewertung auf 3,73 EUR je Stückaktie 
   der MAG festgelegt. 
 
   Die div hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 an den Vorstand der MAG 
   ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der MAG im 
   Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, bestätigt und den 
   Vorstand der MAG über die voraussichtliche Höhe der festgelegten 
   Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der MAG für die 
   Übertragung ihrer Aktien auf die div als Hauptaktionärin zu zahlen 
   ist, informiert. Das Schreiben vom 19. Oktober 2012 enthält ein 
   Verlangen der div gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 
   1 Satz 1 AktG. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 an den Vorstand der 
   MAG hat die div ihr Verlangen gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. 
   § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG nochmals bestätigt und die Höhe der 
   Barabfindung endgültig festgelegt. Dem vorgenannten Schreiben war eine 
   Depotbestätigung beigefügt, nach der die div mit nunmehr 58.824.319 
   Aktien der MAG weiterhin mehr als 90% des Grundkapitals der MAG hält; 
   dies entspricht dem Stand des Aktienregisters der MAG im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung. 
 
   Die div hat dem Vorstand der MAG zudem mit Schreiben vom 25. Oktober 
   2012 eine Erklärung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf ('HSBC'), 
   gemäß § 327b Abs. 3 AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG übermittelt, mit der 
   HSBC im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens die 
   Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der div übernimmt, 
   den Minderheitsaktionären der MAG nach Wirksamwerden des 
   Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für 
   die auf die div übergegangenen Aktien der MAG zu zahlen. 
 
   Die div hat der Hauptversammlung der MAG einen schriftlichen Bericht 
   erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien 
   der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der 
   Barabfindung erläutert und begründet werden. 
 
   Der vom Landgericht Mannheim gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 
   327c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG ausgewählte und bestellte sachverständige 
   Prüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat 
   die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. 
 
   Die Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
   Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der MAG ist 
   nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk zu versehen, dass der 
   Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der 
   Verschmelzung im Register des Sitzes der div wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           Die auf den Namen lautenden Stückaktien der 
           übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
           (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 5 
           Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz 
           gegen Gewährung einer von der deutsche internet versicherung 
           aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund (Hauptaktionärin) zu 
           zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 3,73 EUR je 
           auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer 
           Aktiengesellschaft Holding auf die Hauptaktionärin übertragen. 
 
 
   Weitere Informationen zur Einberufung 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der MAG in 63.080.000 Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme 
   gewähren. Die MAG hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 2.436 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte 
   zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt 
   im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 63.077.564. 
 
     2.    Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
           Stimmrechts 
 
 
   An der Hauptversammlung kann jeder im Aktienregister der MAG 
   eingetragene Aktionär teilnehmen und das Stimmrecht ausüben, der sich 
   bis spätestens zum Ablauf des 11. Dezember 2012 (24.00 Uhr) bei der 
   MAG unter einer der nachfolgenden Adressen 
 
        Post:        Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
                     Aktienverwaltung 
                     Augustaanlage 66 
                     D-68165 Mannheim 
 
        Telefax:     +49 (0) 621.457-4395 
 
        Internet:    www.mannheimer.de/hv 
 
   angemeldet hat. 
 
   Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren erhalten die Aktionäre auf dem 
   Anmeldeformular oder auf der genannten Internetseite. 
 
   Im Verhältnis zur MAG gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär 
   nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das 
   Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in 
   der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung 
   maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im 
   Zeitraum vom Ablauf des 11. Dezember 2012 bis zum Schluss der 
   Hauptversammlung keine Umschreibungen vorgenommen (sogenannter 
   Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 06, 2012 09:11 ET (14:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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