Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
79 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding: -3-

DJ DGAP-HV: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.12.2012 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Mannheimer Aktiengesellschaft Holding: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 18.12.2012 in Mannheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
06.11.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
 
   Mannheim 
 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr. 842800 
   ISIN DE 0008428004 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, dem 18. Dezember 2012, 10.00 Uhr, im Congress Center 
   Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding auf die 
   deutsche internet versicherung aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund 
   (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
   gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. 
   Aktiengesetz 
 
   Gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. 
   Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer übertragenden 
   Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine 
   übernehmende Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens 90% 
   des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören 
   (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre 
   (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung beschließen (sog. umwandlungsrechtlicher 
   Squeeze-out). 
 
   Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 hat die deutsche internet versicherung 
   aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund ('div') den Vorstand der 
   Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ('MAG') darüber unterrichtet, 
   dass sie zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur 
   beabsichtige, eine Verschmelzung der MAG (als übertragende 
   Gesellschaft) auf die div (als übernehmende Gesellschaft) 
   durchzuführen, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der 
   Minderheitsaktionäre der MAG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. 
   §§ 327a ff. AktG erfolgen solle. Die div ist eine Aktiengesellschaft 
   deutschen Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Dortmund unter HRB 14652 und mit der Geschäftsanschrift Ruhrallee 92, 
   44139 Dortmund. In ihrem Schreiben erklärte die div, sie halte derzeit 
   unmittelbar 57.833.230 Stückaktien der MAG (mithin mehr als 90% des 
   Grundkapitals der MAG) und sei damit Hauptaktionärin der MAG im Sinne 
   von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG. Der angegebene Aktienbestand der div 
   entspricht dem Stand des Aktienregisters der MAG zum 16. Juli 2012. 
 
   Am 24. Oktober 2012 haben die MAG und die div zur Niederschrift des 
   Notars Dr. Armin Hauschild mit Amtssitz in Düsseldorf (UR-Nr. 
   H2807/2012) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die MAG 
   ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter 
   Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die div 
   überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 
   5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der MAG als übertragender 
   Gesellschaft erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der 
   aufschiebenden Bedingung, dass der zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
   Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der 
   MAG auf die div in das Handelsregister des Sitzes der MAG mit dem 
   Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser 
   Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der 
   Verschmelzung im Register des Sitzes der div wirksam wird, eingetragen 
   wird. Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine 
   Anteilsgewährung. 
 
   Die div hat die Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach 
   Durchführung einer Unternehmensbewertung auf 3,73 EUR je Stückaktie 
   der MAG festgelegt. 
 
   Die div hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 an den Vorstand der MAG 
   ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der MAG im 
   Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, bestätigt und den 
   Vorstand der MAG über die voraussichtliche Höhe der festgelegten 
   Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der MAG für die 
   Übertragung ihrer Aktien auf die div als Hauptaktionärin zu zahlen 
   ist, informiert. Das Schreiben vom 19. Oktober 2012 enthält ein 
   Verlangen der div gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 
   1 Satz 1 AktG. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 an den Vorstand der 
   MAG hat die div ihr Verlangen gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. 
   § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG nochmals bestätigt und die Höhe der 
   Barabfindung endgültig festgelegt. Dem vorgenannten Schreiben war eine 
   Depotbestätigung beigefügt, nach der die div mit nunmehr 58.824.319 
   Aktien der MAG weiterhin mehr als 90% des Grundkapitals der MAG hält; 
   dies entspricht dem Stand des Aktienregisters der MAG im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung. 
 
   Die div hat dem Vorstand der MAG zudem mit Schreiben vom 25. Oktober 
   2012 eine Erklärung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf ('HSBC'), 
   gemäß § 327b Abs. 3 AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG übermittelt, mit der 
   HSBC im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens die 
   Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der div übernimmt, 
   den Minderheitsaktionären der MAG nach Wirksamwerden des 
   Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für 
   die auf die div übergegangenen Aktien der MAG zu zahlen. 
 
   Die div hat der Hauptversammlung der MAG einen schriftlichen Bericht 
   erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien 
   der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der 
   Barabfindung erläutert und begründet werden. 
 
   Der vom Landgericht Mannheim gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 
   327c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG ausgewählte und bestellte sachverständige 
   Prüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat 
   die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. 
 
   Die Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
   Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der MAG ist 
   nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk zu versehen, dass der 
   Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der 
   Verschmelzung im Register des Sitzes der div wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           Die auf den Namen lautenden Stückaktien der 
           übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
           (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 5 
           Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz 
           gegen Gewährung einer von der deutsche internet versicherung 
           aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund (Hauptaktionärin) zu 
           zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 3,73 EUR je 
           auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer 
           Aktiengesellschaft Holding auf die Hauptaktionärin übertragen. 
 
 
   Weitere Informationen zur Einberufung 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der MAG in 63.080.000 Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme 
   gewähren. Die MAG hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 2.436 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte 
   zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt 
   im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 63.077.564. 
 
     2.    Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
           Stimmrechts 
 
 
   An der Hauptversammlung kann jeder im Aktienregister der MAG 
   eingetragene Aktionär teilnehmen und das Stimmrecht ausüben, der sich 
   bis spätestens zum Ablauf des 11. Dezember 2012 (24.00 Uhr) bei der 
   MAG unter einer der nachfolgenden Adressen 
 
        Post:        Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
                     Aktienverwaltung 
                     Augustaanlage 66 
                     D-68165 Mannheim 
 
        Telefax:     +49 (0) 621.457-4395 
 
        Internet:    www.mannheimer.de/hv 
 
   angemeldet hat. 
 
   Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren erhalten die Aktionäre auf dem 
   Anmeldeformular oder auf der genannten Internetseite. 
 
   Im Verhältnis zur MAG gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär 
   nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das 
   Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in 
   der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung 
   maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im 
   Zeitraum vom Ablauf des 11. Dezember 2012 bis zum Schluss der 
   Hauptversammlung keine Umschreibungen vorgenommen (sogenannter 
   Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 06, 2012 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding: -2-

Umschreibung am 11. Dezember 2012. Bis zur Umschreibung bleiben 
   Teilnahme- und Stimmrecht bei dem im Aktienregister eingetragenen 
   Aktionär. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 11. 
   Dezember 2012 bei der MAG eingehen, können daher Teilnahmerechte und 
   Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen 
   sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
     3.    Vertretung bei Stimmrechtsausübung oder Teilnahme 
 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   i.S.d. § 135 AktG, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter oder andere 
   Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. 
 
   Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind eine fristgemäße Anmeldung 
   und die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der MAG bedürfen der Textform. Bei 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten Instituten, 
   Unternehmen und Personen können Ausnahmen oder Besonderheiten zu 
   beachten sein, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen 
   sind. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
   gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der 
   Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
   Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der MAG können der MAG an die Anschrift: 
 
 
 
             Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
             Aktienverwaltung 
             Augustaanlage 66 
             D-68165 Mannheim 
             Telefax: +49 (0) 621.457-4395 
 
 
 
   oder per Internet gemäß dem von der MAG festgelegten Verfahren unter 
 
 
 
             www.mannheimer.de/hv 
 
 
 
   übermittelt werden. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die MAG eine 
   oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die MAG bietet den Aktionären die Möglichkeit, ihre Stimmrechte durch 
   von der MAG benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung nach 
   ihren Weisungen ausüben zu lassen. Diese können in Textform oder per 
   Internet unter www.mannheimer.de/hv bevollmächtigt werden. Sollen die 
   von der MAG benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so 
   muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das 
   Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender 
   Weisungen üben die von der MAG benannten Stimmrechtsvertreter die 
   Stimmrechtsvollmacht nicht aus. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus 
   den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. 
 
   Über die von der MAG benannten Stimmrechtsvertreter kann nicht an 
   Abstimmungen über Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung, in 
   der Hauptversammlung gestellte Gegenanträge oder nicht ordnungsgemäß 
   vor der Hauptversammlung von Aktionären mitgeteilte Anträge i.S.v. § 
   126 AktG teilgenommen werden. Die von der MAG benannten 
   Stimmrechtsvertreter nehmen auch keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
   Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
     4.    Von der MAG angebotene Formulare für Anmeldung und 
           Vollmachtserteilung 
 
 
   Für die Anmeldung und die Vollmachtserteilung kann das von der MAG 
   hierfür bereitgestellte Formular verwendet werden. Aktionäre, die im 
   Aktienregister eingetragen sind, erhalten das Formular per Post 
   zugesandt. 
 
   Mit dem Anmeldeformular werden auch eine Aktionärsnummer und ein 
   entsprechendes Hauptversammlungs-Online-Passwort übermittelt, mit dem 
   die Aktionäre unter der Internetadresse www.mannheimer.de/hv online 
   ihre Aktien anmelden und Vollmachten erteilen oder widerrufen können. 
 
   Zudem kann für die Erteilung einer Vollmacht auch das auf der 
   Eintrittskarte enthaltene Vollmachtsformular verwendet werden. 
 
     5.    Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
           1, 131 Abs. 1 AktG 
 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des 
   Grundkapitals (dies entspricht 3.154.000 Aktien an der MAG oder 
   3.154.000 EUR) oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen 
   (das entspricht 500.000 Aktien an der MAG), können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der MAG zu richten und 
   muss der MAG spätestens am 17. November 2012 (24.00 Uhr) zugehen; 
   später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
   Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
 
 
 
 
 
 
       Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
       - Vorstand - 
       c/o Aktienverwaltung 
       Augustaanlage 66 
       D-68165 Mannheim 
 
 
   Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben 
   nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Hauptversammlung Inhaber der Aktien ist/sind. Bei der Berechnung 
   dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten. 
 
   Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in 
   gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
   Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG 
 
   Aktionäre der MAG können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
   übersenden. Solche Anträge i. S. v. § 126 AktG sind ausschließlich an: 
 
 
 
 
 
 
 
       Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
       Aktienverwaltung 
       Augustaanlage 66 
       D-68165 Mannheim 
       oder per Telefax an: +49(0)621.457-4395 
 
 
   zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Spätestens am 3. Dezember 2012 (24.00 Uhr) unter vorstehender Adresse 
   zugegangene und ordnungsgemäße Anträge von Aktionären werden 
   unverzüglich unter der Internetadresse 
 
 
 
             www.mannheimer.de/hv 
 
 
 
   veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung der MAG 
   werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die MAG absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 
   Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- 
   oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. 
   Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, die der MAG vorab 
   fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
   Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht 
   eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
   den verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige und 
   fristgerechte Übermittlung an die MAG zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand der MAG 
   Auskunft über Angelegenheiten der MAG verlangen, soweit die Auskunft 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der MAG zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage der 
   Mannheimer-Gruppe und der in den Konzernabschluss der 
   Mannheimer-Gruppe einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
   der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. 
 
   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die 
   Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   geeignet ist, der MAG oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
     6.    Weitergehende Erläuterungen zu Aktionärsrechten 
 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich 
   auch auf der Internetseite der MAG unter www.mannheimer.de/hv. 
 
     7.    Zugänglich gemachte Unterlagen/Informationen gemäß 
           § 124a AktG 
 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung liegen in den 
   Geschäftsräumen der MAG zur Einsichtnahme der Aktionäre aus: 
 
 
 
       *     der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der MAG 
             jeweils für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011, nebst 
             der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der MAG 
             jeweils für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011; 
 
 
       *     der von der div in ihrer Eigenschaft als 
             Hauptaktionärin der MAG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 06, 2012 09:11 ET (14:11 GMT)

§ 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht 
             über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
             Minderheitsaktionäre der MAG auf die div und zur Erläuterung 
             und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung vom 25. 
             Oktober 2012 einschließlich seiner Anlagen; 
 
 
       *     die Gewährleistungserklärung der HSBC vom 24. 
             Oktober 2012 gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b 
             Abs. 3 AktG; 
 
 
       *     der gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c 
             Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom 
             Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten 
             sachverständigen Prüfers Rölfs RP AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die 
             Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der 
             beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der 
             Aktien der übrigen Aktionäre der MAG (Minderheitsaktionäre) 
             auf die div vom 26. Oktober 2012; 
 
 
       *     der Verschmelzungsvertrag zwischen der div als 
             übernehmender Gesellschaft und der MAG als übertragender 
             Gesellschaft vom 24. Oktober 2012; 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der div 
             jeweils für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011; 
 
 
       *     die Zwischenbilanz der MAG zum 30. September 
             2012; 
 
 
       *     die Zwischenbilanz der div zum 31. Juli 2012; 
 
 
       *     der Halbjahresfinanzbericht der MAG nach §§ 37w, 
             37y WpHG zum 30. Juni 2012; 
 
 
       *     der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete 
             gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der div und 
             der MAG vom 24. Oktober 2012 einschließlich seiner Anlagen; 
 
 
       *     der nach § 60 UmwG i.V.m. § 12 UmwG vorsorglich 
             erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Mannheim 
             ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Rölfs 
             RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide 
             an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die 
             Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der div als 
             übernehmender Gesellschaft und der MAG als übertragender 
             Gesellschaft vom 24. Oktober 2012. 
 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite der 
   MAG unter www.mannheimer.de/hv zugänglich. Sie liegen auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält 
   jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
   vorgenannten Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir 
   zu richten an: 
 
 
 
 
 
 
 
       Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
       Aktienverwaltung 
       Augustaanlage 66 
       D-68165 Mannheim 
       oder per Telefax an: +49 (0)621.457-4395 
 
 
   Auf der Internetseite der MAG unter www.mannheimer.de/hv sind außerdem 
   die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen zugänglich. 
 
   Mannheim, im November 2012 
 
   Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
06.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Mannheimer Aktiengesellschaft Holding 
                Augustaanlage 66 
                68165 Mannheim 
                Deutschland 
E-Mail:         aktienverwaltung@mannheimer.de 
Internet:       http://www.mannheimer.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
191775 06.11.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

November 06, 2012 09:11 ET (14:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.