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DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.01.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 09.01.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
29.11.2012 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - WKN 126215 - 
   - ISIN DE0001262152 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   9. Januar 2013 um 10:00 Uhr 
   (Einlass ab 9:30 Uhr) 
   im Konferenzzentrum München, 
   Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Lazarettstraße 33, 
   80636 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
           2011/2012 und des Lageberichts der B+S Banksysteme 
           Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses 
           2011/2012 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
           dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, zur 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und bei 
           einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
           Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den 
           Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
           Aufsichtsrats, gegebenenfalls den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
           Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem 
           Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
           Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
           zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf 
           der für den 9. Januar 2013 einberufenen ordentlichen 
           Hauptversammlung. Deshalb ist eine Neuwahl der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß 
           §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 
           DrittelbG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
           von Vertretern der Anteilseigner zusammen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
     -     Herrn Prof. Dr. Herbert Kofler, Professor der 
           Betriebswirtschaftslehre an der Universität 
           Klagenfurt/Österreich, Klagenfurt/Österreich (Wohnort) 
 
 
     -     Herrn Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl, 
           selbständiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, 
           Seekirchen/Österreich, Seekirchen/Österreich (Wohnort) 
 
 
     -     Herrn Dr. Werner Steinwender, emeritierter 
           Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei, Salzburg/Österreich 
           (Wohnort) 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung der für den 9. Januar 2013 
           einberufenen ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis 
           zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung der Mitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach 
           dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
           in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Herr Prof. Dr. Herbert Kofler ist Mitglied in folgenden 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien: 
 
 
       -     IMMOFINANZ AG, Wien, Vorsitzender 
 
 
       -     Kärntner Sparkasse AG, Klagenfurt 
 
 
       -     Privatstiftung der Kärntner Sparkasse AG, 
             Klagenfurt 
 
 
       -     redstars.data.com AG, Wien 
 
 
       -     Wirtschaftstreuhänder-Akademie GmbH, Wien 
 
 
 
           Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl ist Mitglied in 
           folgendem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremium und in 
           vergleichbarem in- und ausländischen Kontrollgremium: 
 
 
       -     Spänglerbank AG, Salzburg/Österreich. 
 
 
 
           Herr Dr. Werner Steinwender ist kein Mitglied in einem 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremium und in keinem 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium. 
 
 
           Herr Prof. Dr. Herbert Kofler hat keine persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär. 
 
 
           Herr Prof. Dr. Herbert Kofler ist unabhängig und verfügt über 
           Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und 
           Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl hat keine 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, 
           den Organen der Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 
           Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Bertl ist unabhängig und 
           verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
           oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Herr Dr. Werner Steinwender hat keine persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft bzw. einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, einer Empfehlung des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex folgend, die Wahl der neuen Mitglieder des 
           Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der Wahl der 
           vorgeschlagenen Personen Herrn Prof. Dr. Herbert Kofler wieder 
           zu seinem Vorsitzenden zu wählen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die AWI TREUHAND 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Augsburg, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung bedingter 
           Kapitalia und Änderung der Satzung 
 
 
           Das Bedingte Kapital I in Höhe von bis zu EUR 36.953,00 (§ 6 
           Abs. 1 der Satzung) dient der Gewährung von Umtauschrechten an 
           Berechtigte von Optionsscheinen, deren Ausgabe von der 
           Hauptversammlung am 31. August 1998 bzw. 4. September 1998 
           beschlossen wurde. Außerdem dient dieses Bedingte Kapital I 
           auch der Gewährung von Umtauschrechten an Berechtigte von 
           Optionsscheinen, deren Ausgabe von der Hauptversammlung am 24. 
           April 1999 im Rahmen der Verabschiedung des Stock Options 
           Programms 1999 grundsätzlich beschlossen wurde. 
 
 
           Das Bedingte Kapital II in Höhe von bis zu EUR 27.857,00 (§ 6 
           Abs. 3 der Satzung) dient der Absicherung und Einlösung von 
           Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 9. August 2000 gemäß der Beschlussfassung 
           zur Implementierung des 'Stock Option Plan 2000' der 
           Gesellschaft ausgegeben werden. 
 
 
           Das Bedingte Kapital III in Höhe von bis zu EUR 22.857,00 
           dient der Absicherung und Einlösung von Aktienoptionen, die 
           aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. Juli 
           2001 gemäß der Beschlussfassung zur Implementierung des 'Stock 
           Option Plan 2001' der Gesellschaft ausgegeben werden. 
 
 
           Das Bedingte Kapital I, II und III wird nicht mehr benötigt, 
           da keine Bezugsrechte auf Aktien mehr bestehen bzw. die 
           entsprechenden Bezugsrechte verfallen sind. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Bedingten Kapitalia I, II und III werden aufgehoben. § 6 
           der Satzung entfällt ersatzlos. 
 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 29, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: -2-

Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung muss in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut aus. Der Nachweis muss in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 19. Dezember 
   2012, 00:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. Januar 2013 (24:00 Uhr) bei 
   folgender Anmeldestelle zugehen: 
 
   B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstr. 8 
   D-80333 München 
   Telefax: +49/89/30 90 37 4675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
   dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa 
   zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben 
   lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der 
   Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, 
   dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten 
   daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
   über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, 
   das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet 
   sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach 
   der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter www.bs-ag.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch 
   geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
   die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung 
   einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren 
   Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
   eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, 
   insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung: 
 
   B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
   Hauptversammlung 
   Rüdesheimer Str. 7 
   80686 München 
   Telefax: +49/89/74 119 - 599 
   E-Mail: ir@bs-ag.com 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu 
   bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht 
   erteilen möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten sie 
   weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft. Dieses steht auch unter www.bs-ag.com unter der Rubrik 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. 
   Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern 
   steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum 
   zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten 
   zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur 
   Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
   entgegen. 
 
   Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft müssen 
   spätestens bis zum 8. Januar 2013, 12:00 Uhr bei den 
   Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der im Abschnitt 
   'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannten 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse für die Übermittlung der 
   Vollmachtserteilung eingehen. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Hierzu kann das 
   auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das 
   Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und 
   fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
   www.bs-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, 
   dass auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine ordnungsgemäße 
   Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich sind. 
 
   Briefwahlstimmen können bis zum 8. Januar 2013, 12:00 Uhr unter der 
   vorgenannten, im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten' angegebenen Adresse erteilt, geändert oder 
   widerrufen werden. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung 
   gilt ebenfalls als Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen. 
 
   Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets 
   Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn Briefwahlstimmen oder 
   Vollmacht mit Weisungen an von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
   eingehen, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten/Weisungen 
   in folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und 
   zuletzt in Papierform eingehende Briefwahlstimmen bzw. 
   Vollmachten/Weisungen. 
 
   Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen auf dem mit 
   der Eintrittskarte übersandten bzw. auf der Internetseite verfügbaren 
   Formular entnehmen. 
 
   Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 
   131 Abs. 1 AktG 
 
   Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht zur Zeit 310.497 Aktien) oder einen 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen (dies entspricht zur 
   Zeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 
   Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also 9. Dezember 2012, 24:00 Uhr. Später zugegangene 
   Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 29, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

schriftlich an den Vorstand der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu 
   richten. Wir bitten, eventuelle Ergänzungsverlangen an folgende 
   Adresse zu übersenden. 
 
   B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
   - Vorstand - 
   Rüdesheimer Str. 7 
   80686 München 
 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 
   142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie 
   die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse www.bs-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu 
   den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu 
   übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich 
   gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. 
   spätestens bis zum 25. Dezember 2012, 24:00 Uhr, an folgende Adresse 
   zu richten: 
 
   B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
   Hauptversammlung 
   Rüdesheimer Str. 7 
   80686 München 
   Telefax: +49/89/74 119 - 599 
   E-Mail: ir@bs-ag.com 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. 
 
   Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu 
   machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des 
   Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der 
   Verwaltung hierzu im Internet unter www.bs-ag.com unter der Rubrik 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' veröffentlichen. 
 
   Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
   begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch 
   dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
   ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich 
   gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   beigefügt sind. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie 
   während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines 
   jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
   stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der B+S Banksysteme Aktiengesellschaft zu den mit ihr 
   verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht 
   auch die Lage des B+S Banksysteme-Konzerns und der in den B+S 
   Banksysteme-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der 
   Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
   zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu 
   Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen 
   zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einen 
   einzelnen Tagesordnungspunkt oder für einen Redner zu setzen. Die 
   zeitlichen Beschränkungen müssen angemessen sein. 
 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 
   Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auch unter der 
   Internetadresse www.bs-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung'. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
   Hauptversammlung über die Internetseite www.bs-ag.com unter der Rubrik 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.209.933,- und ist eingeteilt in 
   6.209.933 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
   von EUR 1,- je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   80.000 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. 
 
   München, im November 2012 
 
   B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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29.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
                Rüdesheimer Str. 7 
                80686 München 
                Deutschland 
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Internet:       http://www.bs-ag.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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195190 29.11.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

November 29, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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