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DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -2-

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.01.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.01.2013 in Frankfurt am 
Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.12.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
 
   Frankfurt am Main 
 
   HRB 82719 
 
   WKN A1E8NW ISIN DE000A1E8NW9 
 
 
   Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, den 17. Januar 2013, um 11:00 Uhr 
 
   im Taunustor Conference-Center 
   Taunustor 2 
   60311 Frankfurt am Main 
   (Japan Center) 
 
   Sehr geehrte Kommanditaktionärinnen und Kommanditaktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein, 
   die am Donnerstag, den 17. Januar 2013, um 11:00 Uhr, im Taunustor 
   Conference-Center, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main (Japan Center) 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Beschlussfassung über die Änderung von § 7 
           (Persönlich haftende Gesellschafterin / Beteiligung), von § 9 
           (Vertretung) und von § 20 (Aufgaben und Befugnisse des 
           Aufsichtsrats) der Satzung 
 
 
           Die Gesellschaft hat mit notariellem Aktienkauf- und 
           -übertragungsvertrag vom 06. November 2012 (Urkunde Nr. 
           948/2012 B des Notars Frank Brüggemann, Frankfurt am Main) 
           sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin erworben. Die Firmierung der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin wurde in ADC Management GmbH 
           geändert. Diese Änderung wurde am 20. November 2012 im 
           Handelsregister der persönlich haftenden Gesellschafterin 
           eingetragen. Durch die Übernahme der Anteile an der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin ist die ADC African Development 
           Corporation GmbH & Co. KGaA eine sogenannte Einheits-GmbH & 
           Co. KGaA geworden. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte 
           der ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA in der 
           Gesellschafterversammlung ihrer persönlich haftenden 
           Gesellschafterin soll bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
           unter Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen 
           Umwandlungsbeschlusses dem Aufsichtsrat der ADC African 
           Development Corporation GmbH & Co. KGaA übertragen werden und 
           die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    In § 7 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung (Persönlich 
             haftende Gesellschafterin / Beteiligung) wird jeweils 'Altira 
             ADC Management GmbH' durch 'ADC Management GmbH' ersetzt. 
 
 
       b)    § 9 der Satzung (Vertretung) wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Die persönlich haftende Gesellschafterin 
               vertritt die Gesellschaft. Sie ist von den Beschränkungen 
               des Mehrfachvertretungsverbotes des § 181 BGB befreit. 
 
 
         (2)   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
               entgegen § 8 von der Geschäftsführung und entgegen Abs. 1 
               von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen, soweit 
               es um die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der 
               persönlich haftenden Gesellschafterin geht. 
 
 
         (3)   Die Vertretung und die Wahrnehmung der 
               Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der 
               persönlich haftenden Gesellschafterin obliegen dem 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat wird bei 
               der Vertretung und Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in 
               den Gesellschafterversammlungen der persönlich haftenden 
               Gesellschafterin durch den Aufsichtsratsvorsitzenden 
               vertreten. Der Aufsichtsrat hat über die Ausübung des 
               Stimmrechts vorab einen Beschluss zu fassen.' 
 
 
 
       c)    § 20 der Satzung (Aufgaben und Befugnisse des 
             Aufsichtsrats) wird um den folgenden Spiegelstrich ergänzt: 
 
 
   '-    vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft und nimmt die 
   -     Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der 
         persönlich haftenden Gesellschafterin nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 
         wahr.' 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Änderung der bestehenden 
           und über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, über die Änderung des 
           bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
           entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 12. August 2009 hat die persönlich 
           haftende Gesellschafterin und den Aufsichtsrat ermächtigt, 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
           von bis zu EUR 50.000.000,00 auszugeben und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern Options- und/oder Wandlungsrechte auf neue Aktien 
           der Gesellschaft zu gewähren. Zur Bedienung der Options- oder 
           Wandelungsrechte aufgrund der Ermächtigung sieht die Satzung 
           der Gesellschaft in § 5 Abs. 4 ein bedingtes Kapital in Höhe 
           von EUR 4.800.000,00 vor (Bedingtes Kapital II/2009). 
 
 
           In Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft im Mai 
           2012 eine Optionsanleihe in einem Gesamtnennbetrag von EUR 
           40.000.000,00 begeben, die vollständig bezogen und gezeichnet 
           wurde ('Optionsanleihe 2012/2015'). Die Optionsanleihe ist 
           eingeteilt in 400.000 auf den Inhaber lautende 
           Optionsschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 
           100,00. Jede Optionsschuldverschreibung berechtigt zum Bezug 
           von 5 neuen Aktien der Gesellschaft. Zur Bedienung dieser 
           Bezugsrechte bedarf es eines bedingten Kapitals in Höhe von 
           bis zu EUR 2.000.000,00. Die bestehende Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen soll 
           nicht weiter ausgenutzt und aufgehoben werden, soweit sie 
           nicht ausgenutzt wurde. Das bedingte Kapital gemäß § 5 Abs. 4 
           der Satzung wird in einer Höhe von EUR 2.800.000,00 nicht mehr 
           für die Bedienung von Bezugs- oder Wandlungsrechten benötigt 
           und soll um diesen Betrag herabgesetzt werden. 
 
 
           Um der Gesellschaft weiterhin die nötige Flexibilität bei der 
           Kapitalbeschaffung zu geben, soll eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von weiteren Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen beschlossen werden. Zur Bedienung 
           der Bezugsrechte aus den ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen soll ein neues bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital I/2013) geschaffen und die Satzung 
           entsprechend geändert werden. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. August 2009 
             zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zur Gewährung von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten auf neue Aktien der Gesellschaft 
             wird aufgehoben, soweit hiervon noch kein Gebrauch gemacht 
             wurde. Die Änderung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 12. 
             August 2009 wird wirksam, sobald die unter lit. b) und e) 
             vorgeschlagenen Satzungsänderungen wirksam geworden sind. 
 
 
       b)    Änderung des bestehenden bedingten Kapitals 
             (Bedingtes Kapital II/2009) 
 
 
             Das Bedingte Kapital II/2009 wird auf einen Umfang von EUR 
             2.000.000,00 reduziert und § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             2.000.000,00 (in Worten: zwei Millionen Euro) durch Ausgabe 
             von bis zu 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) neuen auf 
             den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital II/2009).' 
 
 
       c)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 31. Dezember 2017 
             einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den 
             Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             40.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben 
             und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
             Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Namen 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.400.000,00 nach 
             näherer Maßgabe der nachstehenden Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen ('Schuldverschreibungsbedingungen') 
             zu gewähren. 
 
 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

Die Schuldverschreibungen können durch Gesellschaften mit 
             Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die ADC 
             African Development Corporation GmbH & Co. KGaA unmittelbar 
             oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist 
             ('Konzernunternehmen'). In diesem Fall wird die persönlich 
             haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, für die Aktien der Gesellschaft die Garantie 
             für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
             Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
             bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen 
             Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu 
             gewähren. 
 
 
             Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
             Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
             erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt 
             und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der 
             nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte 
             theoretische Marktwert maßgeblich ist. 
 
 
             Den Kommanditaktionären steht ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
             von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären 
             zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende 
             Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auf die 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der 
               Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
               Dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der 
               mit den Options- oder Wandlungsrechten auszugebenden 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
               nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 10 %-Grenze sind 
               Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft 
               veräußert werden; 
 
 
         -     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
               Kommanditaktionäre auszunehmen; 
 
 
         -     um den Inhabern von Optionsrechten oder 
               Gläubigern von Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder von Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, 
               ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Rechte zustünde; 
 
 
         -     soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
               gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
               erfolgt. 
 
 
 
             Werden Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, erhalten die 
             Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre 
             Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der 
             Anleihebedingungen in neue Aktien der ADC African 
             Development Corporation GmbH & Co. KGaA umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
             Division des unter dem Nominalbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
             Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann in jedem 
             Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Sofern Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, 
             werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin 
             festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von 
             neuen Aktien der ADC African Development Corporation GmbH & 
             Co. KGaA berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
             der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf 
             den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Der Options- oder Wandlungspreis muss mindestens 90 % des 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
             in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             betragen, und zwar während der zehn Börsentage vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch die persönlich haftende 
             Gesellschafterin über die Begebung der Schuldverschreibungen 
             oder, sofern den Kommanditaktionären ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zusteht, während der Tage, an denen 
             Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme 
             der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels. 
             Ferner ist der Options- oder Wandlungspreis so zu errechnen, 
             dass der auf Grundlage der von der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin festgesetzten sonstigen 
             Schuldverschreibungsbedingungen, insbesondere dem Zinssatz, 
             der Laufzeit und dem Ausgabepreis, nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelte 
             Marktwert der Schuldverschreibungen ihrem Ausgabepreis 
             entspricht. 
 
 
             Sofern die Schuldverschreibungsbedingungen eine Pflicht zur 
             Wandlung vorsehen, beträgt der Wandlungspreis mindestens EUR 
             1,00. 
 
 
             Unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
             nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungsbedingungen 
             ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der 
             Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Kommanditaktionäre das Grundkapital 
             erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder 
             garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder 
             Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. 
             Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch für andere 
             Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des 
             Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine 
             wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             vorsehen. Der Mindestoptions- oder -wandlungspreis gemäß 
             vorstehendem Absatz muss jedoch stets erreicht werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungsbedingungen können festlegen, dass 
             im Fall der Optionsausübung oder Wandlung auch neue Aktien 
             aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien der Gesellschaft oder 
             bereits existierende Aktien einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen 
             werden, dass die Gesellschaft den Options- bzw. 
             Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
             sondern den Gegenwert in bar zahlt. 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
             der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie 
             die Schuldverschreibungsbedingungen festzusetzen, 
             insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer 
             Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
             Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
             Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe 
             neuer Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum. 
 
 
       d)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             1.400.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
             1.400.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien 
             (Bedingtes Kapital I/2013). Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.