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DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -4-

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.01.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.01.2013 in Frankfurt am 
Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.12.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
 
   Frankfurt am Main 
 
   HRB 82719 
 
   WKN A1E8NW ISIN DE000A1E8NW9 
 
 
   Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, den 17. Januar 2013, um 11:00 Uhr 
 
   im Taunustor Conference-Center 
   Taunustor 2 
   60311 Frankfurt am Main 
   (Japan Center) 
 
   Sehr geehrte Kommanditaktionärinnen und Kommanditaktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein, 
   die am Donnerstag, den 17. Januar 2013, um 11:00 Uhr, im Taunustor 
   Conference-Center, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main (Japan Center) 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Beschlussfassung über die Änderung von § 7 
           (Persönlich haftende Gesellschafterin / Beteiligung), von § 9 
           (Vertretung) und von § 20 (Aufgaben und Befugnisse des 
           Aufsichtsrats) der Satzung 
 
 
           Die Gesellschaft hat mit notariellem Aktienkauf- und 
           -übertragungsvertrag vom 06. November 2012 (Urkunde Nr. 
           948/2012 B des Notars Frank Brüggemann, Frankfurt am Main) 
           sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin erworben. Die Firmierung der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin wurde in ADC Management GmbH 
           geändert. Diese Änderung wurde am 20. November 2012 im 
           Handelsregister der persönlich haftenden Gesellschafterin 
           eingetragen. Durch die Übernahme der Anteile an der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin ist die ADC African Development 
           Corporation GmbH & Co. KGaA eine sogenannte Einheits-GmbH & 
           Co. KGaA geworden. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte 
           der ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA in der 
           Gesellschafterversammlung ihrer persönlich haftenden 
           Gesellschafterin soll bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
           unter Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen 
           Umwandlungsbeschlusses dem Aufsichtsrat der ADC African 
           Development Corporation GmbH & Co. KGaA übertragen werden und 
           die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    In § 7 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung (Persönlich 
             haftende Gesellschafterin / Beteiligung) wird jeweils 'Altira 
             ADC Management GmbH' durch 'ADC Management GmbH' ersetzt. 
 
 
       b)    § 9 der Satzung (Vertretung) wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Die persönlich haftende Gesellschafterin 
               vertritt die Gesellschaft. Sie ist von den Beschränkungen 
               des Mehrfachvertretungsverbotes des § 181 BGB befreit. 
 
 
         (2)   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
               entgegen § 8 von der Geschäftsführung und entgegen Abs. 1 
               von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen, soweit 
               es um die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der 
               persönlich haftenden Gesellschafterin geht. 
 
 
         (3)   Die Vertretung und die Wahrnehmung der 
               Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der 
               persönlich haftenden Gesellschafterin obliegen dem 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat wird bei 
               der Vertretung und Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in 
               den Gesellschafterversammlungen der persönlich haftenden 
               Gesellschafterin durch den Aufsichtsratsvorsitzenden 
               vertreten. Der Aufsichtsrat hat über die Ausübung des 
               Stimmrechts vorab einen Beschluss zu fassen.' 
 
 
 
       c)    § 20 der Satzung (Aufgaben und Befugnisse des 
             Aufsichtsrats) wird um den folgenden Spiegelstrich ergänzt: 
 
 
   '-    vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft und nimmt die 
   -     Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der 
         persönlich haftenden Gesellschafterin nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 
         wahr.' 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Änderung der bestehenden 
           und über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, über die Änderung des 
           bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
           entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 12. August 2009 hat die persönlich 
           haftende Gesellschafterin und den Aufsichtsrat ermächtigt, 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
           von bis zu EUR 50.000.000,00 auszugeben und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern Options- und/oder Wandlungsrechte auf neue Aktien 
           der Gesellschaft zu gewähren. Zur Bedienung der Options- oder 
           Wandelungsrechte aufgrund der Ermächtigung sieht die Satzung 
           der Gesellschaft in § 5 Abs. 4 ein bedingtes Kapital in Höhe 
           von EUR 4.800.000,00 vor (Bedingtes Kapital II/2009). 
 
 
           In Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft im Mai 
           2012 eine Optionsanleihe in einem Gesamtnennbetrag von EUR 
           40.000.000,00 begeben, die vollständig bezogen und gezeichnet 
           wurde ('Optionsanleihe 2012/2015'). Die Optionsanleihe ist 
           eingeteilt in 400.000 auf den Inhaber lautende 
           Optionsschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 
           100,00. Jede Optionsschuldverschreibung berechtigt zum Bezug 
           von 5 neuen Aktien der Gesellschaft. Zur Bedienung dieser 
           Bezugsrechte bedarf es eines bedingten Kapitals in Höhe von 
           bis zu EUR 2.000.000,00. Die bestehende Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen soll 
           nicht weiter ausgenutzt und aufgehoben werden, soweit sie 
           nicht ausgenutzt wurde. Das bedingte Kapital gemäß § 5 Abs. 4 
           der Satzung wird in einer Höhe von EUR 2.800.000,00 nicht mehr 
           für die Bedienung von Bezugs- oder Wandlungsrechten benötigt 
           und soll um diesen Betrag herabgesetzt werden. 
 
 
           Um der Gesellschaft weiterhin die nötige Flexibilität bei der 
           Kapitalbeschaffung zu geben, soll eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von weiteren Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen beschlossen werden. Zur Bedienung 
           der Bezugsrechte aus den ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen soll ein neues bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital I/2013) geschaffen und die Satzung 
           entsprechend geändert werden. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. August 2009 
             zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zur Gewährung von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten auf neue Aktien der Gesellschaft 
             wird aufgehoben, soweit hiervon noch kein Gebrauch gemacht 
             wurde. Die Änderung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 12. 
             August 2009 wird wirksam, sobald die unter lit. b) und e) 
             vorgeschlagenen Satzungsänderungen wirksam geworden sind. 
 
 
       b)    Änderung des bestehenden bedingten Kapitals 
             (Bedingtes Kapital II/2009) 
 
 
             Das Bedingte Kapital II/2009 wird auf einen Umfang von EUR 
             2.000.000,00 reduziert und § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             2.000.000,00 (in Worten: zwei Millionen Euro) durch Ausgabe 
             von bis zu 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) neuen auf 
             den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital II/2009).' 
 
 
       c)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 31. Dezember 2017 
             einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den 
             Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             40.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben 
             und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
             Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Namen 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.400.000,00 nach 
             näherer Maßgabe der nachstehenden Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen ('Schuldverschreibungsbedingungen') 
             zu gewähren. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -2-

Die Schuldverschreibungen können durch Gesellschaften mit 
             Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die ADC 
             African Development Corporation GmbH & Co. KGaA unmittelbar 
             oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist 
             ('Konzernunternehmen'). In diesem Fall wird die persönlich 
             haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, für die Aktien der Gesellschaft die Garantie 
             für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
             Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
             bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen 
             Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu 
             gewähren. 
 
 
             Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
             Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
             erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt 
             und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der 
             nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte 
             theoretische Marktwert maßgeblich ist. 
 
 
             Den Kommanditaktionären steht ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
             von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären 
             zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende 
             Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auf die 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der 
               Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
               Dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der 
               mit den Options- oder Wandlungsrechten auszugebenden 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
               nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 10 %-Grenze sind 
               Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft 
               veräußert werden; 
 
 
         -     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
               Kommanditaktionäre auszunehmen; 
 
 
         -     um den Inhabern von Optionsrechten oder 
               Gläubigern von Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder von Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, 
               ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Rechte zustünde; 
 
 
         -     soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
               gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
               erfolgt. 
 
 
 
             Werden Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, erhalten die 
             Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre 
             Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der 
             Anleihebedingungen in neue Aktien der ADC African 
             Development Corporation GmbH & Co. KGaA umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
             Division des unter dem Nominalbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
             Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann in jedem 
             Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Sofern Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, 
             werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin 
             festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von 
             neuen Aktien der ADC African Development Corporation GmbH & 
             Co. KGaA berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
             der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf 
             den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Der Options- oder Wandlungspreis muss mindestens 90 % des 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
             in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             betragen, und zwar während der zehn Börsentage vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch die persönlich haftende 
             Gesellschafterin über die Begebung der Schuldverschreibungen 
             oder, sofern den Kommanditaktionären ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zusteht, während der Tage, an denen 
             Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme 
             der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels. 
             Ferner ist der Options- oder Wandlungspreis so zu errechnen, 
             dass der auf Grundlage der von der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin festgesetzten sonstigen 
             Schuldverschreibungsbedingungen, insbesondere dem Zinssatz, 
             der Laufzeit und dem Ausgabepreis, nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelte 
             Marktwert der Schuldverschreibungen ihrem Ausgabepreis 
             entspricht. 
 
 
             Sofern die Schuldverschreibungsbedingungen eine Pflicht zur 
             Wandlung vorsehen, beträgt der Wandlungspreis mindestens EUR 
             1,00. 
 
 
             Unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
             nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungsbedingungen 
             ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der 
             Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Kommanditaktionäre das Grundkapital 
             erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder 
             garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder 
             Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. 
             Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch für andere 
             Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des 
             Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine 
             wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             vorsehen. Der Mindestoptions- oder -wandlungspreis gemäß 
             vorstehendem Absatz muss jedoch stets erreicht werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungsbedingungen können festlegen, dass 
             im Fall der Optionsausübung oder Wandlung auch neue Aktien 
             aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien der Gesellschaft oder 
             bereits existierende Aktien einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen 
             werden, dass die Gesellschaft den Options- bzw. 
             Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
             sondern den Gegenwert in bar zahlt. 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
             der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie 
             die Schuldverschreibungsbedingungen festzusetzen, 
             insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer 
             Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
             Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
             Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe 
             neuer Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum. 
 
 
       d)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             1.400.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
             1.400.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien 
             (Bedingtes Kapital I/2013). Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -3-

die Inhaber von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen 
             begeben werden. Die Ausgabe neuer Aktien erfolgt zu dem 
             gemäß vorstehender Ermächtigung jeweils festzulegenden 
             Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder 
             Gläubiger von Options- bzw. Wandlungsrechten von diesen 
             Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten 
             Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem 
             Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
             Die neuen Aktien nehmen - sofern sie durch Ausübung bis zum 
             Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
             entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, 
             ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
             sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
             teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. 
 
 
       e)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 5 Abs. 2 der Satzung (Grundkapital, Entstehung) wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             1.400.000,00 (in Worten: eine Million vierhunderttausend 
             Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.400.000 (in Worten: eine 
             Million vierhunderttausend) neuen auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I/2013). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. 
             Januar 2013 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt zum gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung der 
             Gesellschaft vom 17. Januar 2013 jeweils festzulegenden 
             Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
             Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten von diesen 
             Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten 
             Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem 
             Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
             Die Aktien nehmen - sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn 
             der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen 
             - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten 
             jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
             Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Die 
             persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem 
             bedingten Kapital zu ändern.' 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die formwechselnde 
           Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft und 
           Feststellung der Satzung 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die ADC African Development Corporation GmbH & 
             Co. KGaA wird gemäß §§ 190 ff., 226 ff. und 238 ff. UmwG 
             formwechselnd in die Rechtsform der Aktiengesellschaft 
             umgewandelt. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft führt künftig die Firma 'ADC 
             African Development Corporation AG'. Sie hat ihren Sitz in 
             Frankfurt am Main. 
 
 
       c)    Das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit 
             mit EUR 8.606.764 im Handelsregister eingetragen ist, wird 
             in derselben Höhe zum Grundkapital des neuen Rechtsträgers 
             (EUR 8.606.764). Die bisherigen Kommanditaktionäre der ADC 
             African Development Corporation GmbH & Co. KGaA erhalten als 
             Aktionäre der formgewechselten Gesellschaft dieselbe Anzahl 
             von auf den Namen lautenden Stückaktien, die sie bisher an 
             der ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
             gehalten haben. 
 
 
       d)    Die Satzung der künftigen Aktiengesellschaft wird 
             hiermit förmlich festgestellt. Sie ergibt sich aus der 
             dieser Einladung beigefügten Anlage 1. 
 
 
       e)    Das bisherige Bedingte Kapital II/2009 in § 5 
             Abs. 4 der Satzung der ADC African Development Corporation 
             GmbH & Co. KGaA in der Fassung der Beschlussfassung zu 
             Tagesordnungspunkt 2 wird in § 5 Abs. 2 der Satzung der ADC 
             African Development Corporation AG eingefügt. Die Inhaber 
             der im Mai 2012 ausgegebenen Optionsanleihe in einem 
             Gesamtnennbetrag von EUR 40.000.000,00 ('Optionsanleihe 
             2012/2015') erhalten im Falle der Ausübung der Erwerbsoption 
             anstelle von Aktien der ADC African Development Corporation 
             GmbH & Co. KGaA somit eine gleiche Anzahl von Aktien an der 
             ADC African Development Corporation AG aus dem Bedingten 
             Kapital II/2009. Das neue Bedingte Kapital I/2013 in § 5 
             Abs. 2 der Satzung der ADC African Development Corporation 
             GmbH & Co. KGaA in der Fassung der Beschlussfassung zu 
             Tagesordnungspunkt 2 wird in § 5 Abs. 3 der Satzung der ADC 
             African Development Corporation AG eingefügt. 
 
 
       f)    Die ADC Management GmbH tritt gemäß § 245 Abs. 3 
             UmwG an die Stelle der Gründer der Aktiengesellschaft. Durch 
             den Formwechsel scheidet die ADC Management GmbH als 
             persönlich haftende Gesellschafterin nach § 247 Abs. 2 UmwG 
             aus der Gesellschaft aus. Der ADC Management GmbH steht 
             grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zu (§ 278 Abs. 2 AktG, 
             §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, § 738 BGB). Die Höhe des 
             Anspruchs ergibt sich aus dem Gesetz bzw. der insofern 
             vorrangigen Satzung. Gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der ADC 
             African Development Corporation GmbH & Co. KGaA erhält die 
             persönlich haftende Gesellschafterin bei Ausscheiden die 
             Vergütung gemäß § 11 der Satzung zeitanteilig bis zum 
             Zeitpunkt ihres Ausscheidens. An den Gewinnen des Jahres 
             ihres Ausscheidens nimmt sie gemäß § 26 der Satzung teil, 
             jedoch nur zeitanteilig und taggenau berechnet. Im Übrigen 
             steht ihr kein Abfindungsanspruch zu. Dementsprechend erhält 
             die persönlich haftende Gesellschafterin die zeitanteilige 
             Vergütung gemäß § 11 der Satzung und eine zeitanteilige 
             Gewinnbeteiligung gemäß § 26 der Satzung. 
 
 
       g)    Das Entsenderecht der Kommanditaktionärin Altira 
             Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, für ein Mitglied im 
             Aufsichtsrat gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der ADC African 
             Development Corporation GmbH & Co. KGaA entfällt mit der 
             Wirksamkeit des Formwechsels. Die Altira Aktiengesellschaft 
             hat der Aufhebung dieses Sonderrechts im Sinne von § 35 BGB 
             zugestimmt. 
 
 
       h)    § 207 UmwG ist auf einen Formwechsel einer 
             Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft nicht 
             anzuwenden (§ 250 UmwG), da bei einer Umwandlung einer 
             Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft keine 
             ausgleichsfähigen oder ausgleichspflichtigen Nachteile für 
             die Kommanditaktionäre entstehen. Ein Abfindungsangebot nach 
             § 207 UmwG wird daher nicht gewährt. 
 
 
       i)    Die ADC African Development Corporation GmbH & 
             Co. KGaA hat keine Mitarbeiter. Durch die formwechselnde 
             Umwandlung der ADC African Development Corporation GmbH & 
             Co. KGaA ergeben sich keine Veränderungen für etwaige 
             Arbeitsverhältnisse oder Betriebe der Gesellschaft, 
             Änderungen in Bezug auf die Arbeitnehmervertretungen sowie 
             Auswirkungen mitbestimmungsrechtlicher oder tarifrechtlicher 
             Art. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers, welches bislang 
             von der persönlich haftenden Gesellschafterin ausgeübt wird, 
             wird nach dem Formwechsel vom Vorstand wahrgenommen werden. 
             Ein Betriebsrat ist bei der Gesellschaft nicht gebildet 
             worden. Dem Aufsichtsrat der künftigen Aktiengesellschaft 
             werden keine Arbeitnehmervertreter angehören, da die 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

Gesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 
             Abs. 1 Nr. 1. DrittelBG). Mit dem Formwechsel der 
             Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft scheidet die 
             persönlich haftende Gesellschafterin, die ADC Management 
             GmbH, aus der Gesellschaft aus, so dass ihre persönliche 
             Haftung für Arbeitnehmeransprüche entfällt. 
             Arbeitnehmeransprüche gegen die persönlich haftende 
             Gesellschafterin bestehen daher nach dem Formwechsel nur 
             noch als Nachhaftungsansprüche gemäß den §§ 249, 224 UmwG. 
 
 
       j)    Die ausscheidende ADC Management GmbH beschäftigt 
             derzeit neben der Geschäftsführung zwei Mitarbeiter. Ihre 
             Arbeitsverhältnisse werden durch den Formwechsel nicht 
             berührt. Die Gesellschaft hat bereits sämtliche 
             Geschäftsanteile an der ADC Management GmbH erworben. Die 
             Mitarbeiter der ADC Management GmbH sind damit zu 
             Mitarbeitern einer Konzerntochter der Gesellschaft geworden. 
 
 
       k)    Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie § 10 Abs. 1 
             der zukünftigen Satzung ADC African Development Corporation 
             AG besteht der Aufsichtsrat aus 3 Mitgliedern. Zu 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats werden bestellt: 
 
 
         *     Herr Pierre Lorinet, Vésenaz, Schweiz, Chief 
               Financial Officer (Finanzvorstand) bei Trafigura Beheer 
               BV, Luzern, Schweiz 
 
 
         *     Herr Jyrki Koskelo, Wien, Österreich, Berater 
               bei Entwicklungsbanken 
 
 
         *     Herr Alastair Newton, London, Großbritannien, 
               politischer Analyst. 
 
 
 
             Ihre Amtszeit endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
             das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
             beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
             beginnt, nicht mitgerechnet wird, mithin endet die Amtszeit 
             mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über 
             die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
             Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
             Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
             Die zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen 
             Personen gehören mit Ausnahme von Herrn Jyrki Koskelo keinen 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen an. 
 
 
             Herr Jyrki Koskelo ist Mitglied des Verwaltungsrats des 
             African Agriculture and Trade Investment Fund SICAV, 
             Luxemburg Stadt, Großherzogtum Luxemburg. 
 
 
       l)    Zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer 
             und zum Prüfer für eine gegebenenfalls erforderliche 
             prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der 
             formgewechselten Gesellschaft für das am 31. Dezember 2013 
             endende Geschäftsjahr soll die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim bestellt werden. 
 
 
       m)    Die Kosten des Formwechsels trägt die 
             Gesellschaft bis zu einer Höhe von EUR 100.000,00 gemäß § 26 
             der Satzung der ADC African Development Corporation AG. 
 
 
       n)    Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
             angewiesen, den Formwechsel nur dann zum Handelsregister 
             anzumelden, wenn die Hauptversammlung den 
             Beschlussvorschlägen zu Tagesordnungspunkt 2 zugestimmt hat 
             und diese Satzungsänderungen im Handelsregister eingetragen 
             sind. 
 
 
 
   * * 
 
   Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet zu 
   Tagesordnungsordnungspunkt 2 gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit 
   §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 221 Abs. 4 Satz 2 AktG wie folgt Bericht: 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 2 schlagen die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die 
   persönlich haftende Gesellschafterin zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
   ermächtigen. 
 
   Durch die Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   hat die Gesellschaft die Möglichkeit, zinsgünstig zu Fremdkapital zu 
   gelangen. Mit Hilfe dieses Finanzierungsinstrumentes, das der 
   Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung gibt, 
   soll eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft 
   gewährleistet werden, die Grundlage für ihre weitere wirtschaftliche 
   Entwicklung ist. Unseren Kommanditaktionären steht grundsätzlich ihr 
   gesetzliches Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Um die 
   Abwicklung zu erleichtern, kann vorgesehen werden, dass die 
   Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium 
   mehrerer Kreditinstitute mit der Verpflichtung ausgegeben werden, die 
   Schuldverschreibungen den Kommanditaktionären entsprechend ihrer 
   bisherigen Beteiligungsquote zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
   Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin soll darüber 
   hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt sein, in bestimmten 
   Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre 
   auszuschließen. In der Vergangenheit hat die persönlich haftende 
   Gesellschafterin von derartigen Möglichkeiten des 
   Bezugsrechtsausschlusses keinen Gebrauch gemacht und beabsichtigt dies 
   derzeit auch nicht. 
 
   Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch volle Beträge. Dieser 
   Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in der Praxis üblich, weil die 
   Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen regelmäßig in 
   keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen für 
   die Kommanditaktionäre stehen. Der Verwässerungseffekt hält sich 
   aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in vernachlässigenswerten 
   Grenzen. Die insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Schuldverschreibungen werden bestmöglich verwertet. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von zukünftig 
   eventuell ausgegebenen Inhabern von Optionsrechten oder Gläubigern von 
   Wandlungsrechten dient dazu, deren Inhaber so zu stellen, als hätten 
   sie von ihren Rechten aus den Options- oder Wandlungsrechten bereits 
   Gebrauch gemacht und seien bereits Kommanditaktionäre. Durch diesen 
   Verwässerungsschutz wird verhindert, dass möglicherweise der Options- 
   bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   ermäßigt werden müsste. Dadurch wird insgesamt ein höherer 
   Mittelzufluss sichergestellt. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin soll schließlich ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Kommanditaktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
   dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch erhält die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung 
   der Konditionen bessere Bedingungen von Zinssatz, Options- bzw. 
   Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu 
   erreichen. Dies wäre bei Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte nicht 
   möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises (und bei Schuldverschreibungen der Konditionen) bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den 
   Aktienmärkten würde aber das über mehrere Tage bestehende Marktrisiko 
   zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der 
   Schuldverschreibung und somit zu weniger marktnahen Konditionen 
   führen. Ferner ist bei Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte wegen der 
   Ungewissheit ihrer Ausübung die erfolgreiche Platzierung der 
   Schuldverschreibungen bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden. Schließlich hindert die Länge der bei Wahrung 
   der gesetzlichen Bezugsrechte einzuhaltenden Mindestbezugsfrist von 
   zwei Wochen die Reaktion auf günstige bzw. ungünstige 
   Marktverhältnisse, was zu einer nicht optimalen Kapitalbeschaffung 
   führen kann. 
 
   Die Interessen der Kommanditaktionäre werden bei diesem 
   Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen 
   nicht wesentlich unter ihrem theoretischen Marktwert ausgegeben werden 
   dürfen, wodurch der rechnerische Wert des Bezugsrechts auf beinahe 
   Null sinkt. Außerdem ist dieser Bezugsrechtsausschluss auf 
   Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von 
   höchstens 10 % des Grundkapitals sowohl im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   beschränkt. In diesem Rahmen hält es der Gesetzgeber für die 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.