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DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -10-

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.01.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.01.2013 in Frankfurt am 
Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.12.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
 
   Frankfurt am Main 
 
   HRB 82719 
 
   WKN A1E8NW ISIN DE000A1E8NW9 
 
 
   Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, den 17. Januar 2013, um 11:00 Uhr 
 
   im Taunustor Conference-Center 
   Taunustor 2 
   60311 Frankfurt am Main 
   (Japan Center) 
 
   Sehr geehrte Kommanditaktionärinnen und Kommanditaktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein, 
   die am Donnerstag, den 17. Januar 2013, um 11:00 Uhr, im Taunustor 
   Conference-Center, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main (Japan Center) 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Beschlussfassung über die Änderung von § 7 
           (Persönlich haftende Gesellschafterin / Beteiligung), von § 9 
           (Vertretung) und von § 20 (Aufgaben und Befugnisse des 
           Aufsichtsrats) der Satzung 
 
 
           Die Gesellschaft hat mit notariellem Aktienkauf- und 
           -übertragungsvertrag vom 06. November 2012 (Urkunde Nr. 
           948/2012 B des Notars Frank Brüggemann, Frankfurt am Main) 
           sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin erworben. Die Firmierung der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin wurde in ADC Management GmbH 
           geändert. Diese Änderung wurde am 20. November 2012 im 
           Handelsregister der persönlich haftenden Gesellschafterin 
           eingetragen. Durch die Übernahme der Anteile an der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin ist die ADC African Development 
           Corporation GmbH & Co. KGaA eine sogenannte Einheits-GmbH & 
           Co. KGaA geworden. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte 
           der ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA in der 
           Gesellschafterversammlung ihrer persönlich haftenden 
           Gesellschafterin soll bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
           unter Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen 
           Umwandlungsbeschlusses dem Aufsichtsrat der ADC African 
           Development Corporation GmbH & Co. KGaA übertragen werden und 
           die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    In § 7 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung (Persönlich 
             haftende Gesellschafterin / Beteiligung) wird jeweils 'Altira 
             ADC Management GmbH' durch 'ADC Management GmbH' ersetzt. 
 
 
       b)    § 9 der Satzung (Vertretung) wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Die persönlich haftende Gesellschafterin 
               vertritt die Gesellschaft. Sie ist von den Beschränkungen 
               des Mehrfachvertretungsverbotes des § 181 BGB befreit. 
 
 
         (2)   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
               entgegen § 8 von der Geschäftsführung und entgegen Abs. 1 
               von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen, soweit 
               es um die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der 
               persönlich haftenden Gesellschafterin geht. 
 
 
         (3)   Die Vertretung und die Wahrnehmung der 
               Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der 
               persönlich haftenden Gesellschafterin obliegen dem 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat wird bei 
               der Vertretung und Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in 
               den Gesellschafterversammlungen der persönlich haftenden 
               Gesellschafterin durch den Aufsichtsratsvorsitzenden 
               vertreten. Der Aufsichtsrat hat über die Ausübung des 
               Stimmrechts vorab einen Beschluss zu fassen.' 
 
 
 
       c)    § 20 der Satzung (Aufgaben und Befugnisse des 
             Aufsichtsrats) wird um den folgenden Spiegelstrich ergänzt: 
 
 
   '-    vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft und nimmt die 
   -     Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der 
         persönlich haftenden Gesellschafterin nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 
         wahr.' 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Änderung der bestehenden 
           und über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, über die Änderung des 
           bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und 
           entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 12. August 2009 hat die persönlich 
           haftende Gesellschafterin und den Aufsichtsrat ermächtigt, 
           Options- oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
           von bis zu EUR 50.000.000,00 auszugeben und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern Options- und/oder Wandlungsrechte auf neue Aktien 
           der Gesellschaft zu gewähren. Zur Bedienung der Options- oder 
           Wandelungsrechte aufgrund der Ermächtigung sieht die Satzung 
           der Gesellschaft in § 5 Abs. 4 ein bedingtes Kapital in Höhe 
           von EUR 4.800.000,00 vor (Bedingtes Kapital II/2009). 
 
 
           In Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft im Mai 
           2012 eine Optionsanleihe in einem Gesamtnennbetrag von EUR 
           40.000.000,00 begeben, die vollständig bezogen und gezeichnet 
           wurde ('Optionsanleihe 2012/2015'). Die Optionsanleihe ist 
           eingeteilt in 400.000 auf den Inhaber lautende 
           Optionsschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 
           100,00. Jede Optionsschuldverschreibung berechtigt zum Bezug 
           von 5 neuen Aktien der Gesellschaft. Zur Bedienung dieser 
           Bezugsrechte bedarf es eines bedingten Kapitals in Höhe von 
           bis zu EUR 2.000.000,00. Die bestehende Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen soll 
           nicht weiter ausgenutzt und aufgehoben werden, soweit sie 
           nicht ausgenutzt wurde. Das bedingte Kapital gemäß § 5 Abs. 4 
           der Satzung wird in einer Höhe von EUR 2.800.000,00 nicht mehr 
           für die Bedienung von Bezugs- oder Wandlungsrechten benötigt 
           und soll um diesen Betrag herabgesetzt werden. 
 
 
           Um der Gesellschaft weiterhin die nötige Flexibilität bei der 
           Kapitalbeschaffung zu geben, soll eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von weiteren Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen beschlossen werden. Zur Bedienung 
           der Bezugsrechte aus den ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen soll ein neues bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital I/2013) geschaffen und die Satzung 
           entsprechend geändert werden. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. August 2009 
             zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zur Gewährung von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten auf neue Aktien der Gesellschaft 
             wird aufgehoben, soweit hiervon noch kein Gebrauch gemacht 
             wurde. Die Änderung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 12. 
             August 2009 wird wirksam, sobald die unter lit. b) und e) 
             vorgeschlagenen Satzungsänderungen wirksam geworden sind. 
 
 
       b)    Änderung des bestehenden bedingten Kapitals 
             (Bedingtes Kapital II/2009) 
 
 
             Das Bedingte Kapital II/2009 wird auf einen Umfang von EUR 
             2.000.000,00 reduziert und § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             2.000.000,00 (in Worten: zwei Millionen Euro) durch Ausgabe 
             von bis zu 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) neuen auf 
             den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital II/2009).' 
 
 
       c)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 31. Dezember 2017 
             einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den 
             Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             40.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben 
             und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
             Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Namen 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 1.400.000,00 nach 
             näherer Maßgabe der nachstehenden Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen ('Schuldverschreibungsbedingungen') 
             zu gewähren. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -2-

Die Schuldverschreibungen können durch Gesellschaften mit 
             Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die ADC 
             African Development Corporation GmbH & Co. KGaA unmittelbar 
             oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist 
             ('Konzernunternehmen'). In diesem Fall wird die persönlich 
             haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, für die Aktien der Gesellschaft die Garantie 
             für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
             Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
             bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen 
             Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu 
             gewähren. 
 
 
             Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
             Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
             erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt 
             und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der 
             nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte 
             theoretische Marktwert maßgeblich ist. 
 
 
             Den Kommanditaktionären steht ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
             von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären 
             zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende 
             Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auf die 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der 
               Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
               Dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der 
               mit den Options- oder Wandlungsrechten auszugebenden 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
               nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 10 %-Grenze sind 
               Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft 
               veräußert werden; 
 
 
         -     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
               Kommanditaktionäre auszunehmen; 
 
 
         -     um den Inhabern von Optionsrechten oder 
               Gläubigern von Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder von Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, 
               ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Rechte zustünde; 
 
 
         -     soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
               gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
               erfolgt. 
 
 
 
             Werden Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, erhalten die 
             Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre 
             Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der 
             Anleihebedingungen in neue Aktien der ADC African 
             Development Corporation GmbH & Co. KGaA umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
             Division des unter dem Nominalbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
             Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann in jedem 
             Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Sofern Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, 
             werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin 
             festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von 
             neuen Aktien der ADC African Development Corporation GmbH & 
             Co. KGaA berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
             der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf 
             den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Der Options- oder Wandlungspreis muss mindestens 90 % des 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
             in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             betragen, und zwar während der zehn Börsentage vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch die persönlich haftende 
             Gesellschafterin über die Begebung der Schuldverschreibungen 
             oder, sofern den Kommanditaktionären ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zusteht, während der Tage, an denen 
             Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme 
             der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels. 
             Ferner ist der Options- oder Wandlungspreis so zu errechnen, 
             dass der auf Grundlage der von der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin festgesetzten sonstigen 
             Schuldverschreibungsbedingungen, insbesondere dem Zinssatz, 
             der Laufzeit und dem Ausgabepreis, nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelte 
             Marktwert der Schuldverschreibungen ihrem Ausgabepreis 
             entspricht. 
 
 
             Sofern die Schuldverschreibungsbedingungen eine Pflicht zur 
             Wandlung vorsehen, beträgt der Wandlungspreis mindestens EUR 
             1,00. 
 
 
             Unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
             nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungsbedingungen 
             ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der 
             Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Kommanditaktionäre das Grundkapital 
             erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder 
             garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder 
             Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. 
             Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch für andere 
             Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des 
             Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine 
             wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             vorsehen. Der Mindestoptions- oder -wandlungspreis gemäß 
             vorstehendem Absatz muss jedoch stets erreicht werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungsbedingungen können festlegen, dass 
             im Fall der Optionsausübung oder Wandlung auch neue Aktien 
             aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien der Gesellschaft oder 
             bereits existierende Aktien einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen 
             werden, dass die Gesellschaft den Options- bzw. 
             Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
             sondern den Gegenwert in bar zahlt. 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
             der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie 
             die Schuldverschreibungsbedingungen festzusetzen, 
             insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer 
             Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
             Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
             Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe 
             neuer Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum. 
 
 
       d)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             1.400.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
             1.400.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien 
             (Bedingtes Kapital I/2013). Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -3-

die Inhaber von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen 
             begeben werden. Die Ausgabe neuer Aktien erfolgt zu dem 
             gemäß vorstehender Ermächtigung jeweils festzulegenden 
             Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder 
             Gläubiger von Options- bzw. Wandlungsrechten von diesen 
             Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten 
             Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem 
             Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
             Die neuen Aktien nehmen - sofern sie durch Ausübung bis zum 
             Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
             entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, 
             ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
             sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
             teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. 
 
 
       e)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 5 Abs. 2 der Satzung (Grundkapital, Entstehung) wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             1.400.000,00 (in Worten: eine Million vierhunderttausend 
             Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.400.000 (in Worten: eine 
             Million vierhunderttausend) neuen auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I/2013). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. 
             Januar 2013 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt zum gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung der 
             Gesellschaft vom 17. Januar 2013 jeweils festzulegenden 
             Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
             Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten von diesen 
             Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten 
             Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem 
             Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
             Die Aktien nehmen - sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn 
             der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen 
             - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten 
             jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
             Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Die 
             persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem 
             bedingten Kapital zu ändern.' 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die formwechselnde 
           Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft und 
           Feststellung der Satzung 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die ADC African Development Corporation GmbH & 
             Co. KGaA wird gemäß §§ 190 ff., 226 ff. und 238 ff. UmwG 
             formwechselnd in die Rechtsform der Aktiengesellschaft 
             umgewandelt. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft führt künftig die Firma 'ADC 
             African Development Corporation AG'. Sie hat ihren Sitz in 
             Frankfurt am Main. 
 
 
       c)    Das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit 
             mit EUR 8.606.764 im Handelsregister eingetragen ist, wird 
             in derselben Höhe zum Grundkapital des neuen Rechtsträgers 
             (EUR 8.606.764). Die bisherigen Kommanditaktionäre der ADC 
             African Development Corporation GmbH & Co. KGaA erhalten als 
             Aktionäre der formgewechselten Gesellschaft dieselbe Anzahl 
             von auf den Namen lautenden Stückaktien, die sie bisher an 
             der ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
             gehalten haben. 
 
 
       d)    Die Satzung der künftigen Aktiengesellschaft wird 
             hiermit förmlich festgestellt. Sie ergibt sich aus der 
             dieser Einladung beigefügten Anlage 1. 
 
 
       e)    Das bisherige Bedingte Kapital II/2009 in § 5 
             Abs. 4 der Satzung der ADC African Development Corporation 
             GmbH & Co. KGaA in der Fassung der Beschlussfassung zu 
             Tagesordnungspunkt 2 wird in § 5 Abs. 2 der Satzung der ADC 
             African Development Corporation AG eingefügt. Die Inhaber 
             der im Mai 2012 ausgegebenen Optionsanleihe in einem 
             Gesamtnennbetrag von EUR 40.000.000,00 ('Optionsanleihe 
             2012/2015') erhalten im Falle der Ausübung der Erwerbsoption 
             anstelle von Aktien der ADC African Development Corporation 
             GmbH & Co. KGaA somit eine gleiche Anzahl von Aktien an der 
             ADC African Development Corporation AG aus dem Bedingten 
             Kapital II/2009. Das neue Bedingte Kapital I/2013 in § 5 
             Abs. 2 der Satzung der ADC African Development Corporation 
             GmbH & Co. KGaA in der Fassung der Beschlussfassung zu 
             Tagesordnungspunkt 2 wird in § 5 Abs. 3 der Satzung der ADC 
             African Development Corporation AG eingefügt. 
 
 
       f)    Die ADC Management GmbH tritt gemäß § 245 Abs. 3 
             UmwG an die Stelle der Gründer der Aktiengesellschaft. Durch 
             den Formwechsel scheidet die ADC Management GmbH als 
             persönlich haftende Gesellschafterin nach § 247 Abs. 2 UmwG 
             aus der Gesellschaft aus. Der ADC Management GmbH steht 
             grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zu (§ 278 Abs. 2 AktG, 
             §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, § 738 BGB). Die Höhe des 
             Anspruchs ergibt sich aus dem Gesetz bzw. der insofern 
             vorrangigen Satzung. Gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der ADC 
             African Development Corporation GmbH & Co. KGaA erhält die 
             persönlich haftende Gesellschafterin bei Ausscheiden die 
             Vergütung gemäß § 11 der Satzung zeitanteilig bis zum 
             Zeitpunkt ihres Ausscheidens. An den Gewinnen des Jahres 
             ihres Ausscheidens nimmt sie gemäß § 26 der Satzung teil, 
             jedoch nur zeitanteilig und taggenau berechnet. Im Übrigen 
             steht ihr kein Abfindungsanspruch zu. Dementsprechend erhält 
             die persönlich haftende Gesellschafterin die zeitanteilige 
             Vergütung gemäß § 11 der Satzung und eine zeitanteilige 
             Gewinnbeteiligung gemäß § 26 der Satzung. 
 
 
       g)    Das Entsenderecht der Kommanditaktionärin Altira 
             Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, für ein Mitglied im 
             Aufsichtsrat gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der ADC African 
             Development Corporation GmbH & Co. KGaA entfällt mit der 
             Wirksamkeit des Formwechsels. Die Altira Aktiengesellschaft 
             hat der Aufhebung dieses Sonderrechts im Sinne von § 35 BGB 
             zugestimmt. 
 
 
       h)    § 207 UmwG ist auf einen Formwechsel einer 
             Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft nicht 
             anzuwenden (§ 250 UmwG), da bei einer Umwandlung einer 
             Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft keine 
             ausgleichsfähigen oder ausgleichspflichtigen Nachteile für 
             die Kommanditaktionäre entstehen. Ein Abfindungsangebot nach 
             § 207 UmwG wird daher nicht gewährt. 
 
 
       i)    Die ADC African Development Corporation GmbH & 
             Co. KGaA hat keine Mitarbeiter. Durch die formwechselnde 
             Umwandlung der ADC African Development Corporation GmbH & 
             Co. KGaA ergeben sich keine Veränderungen für etwaige 
             Arbeitsverhältnisse oder Betriebe der Gesellschaft, 
             Änderungen in Bezug auf die Arbeitnehmervertretungen sowie 
             Auswirkungen mitbestimmungsrechtlicher oder tarifrechtlicher 
             Art. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers, welches bislang 
             von der persönlich haftenden Gesellschafterin ausgeübt wird, 
             wird nach dem Formwechsel vom Vorstand wahrgenommen werden. 
             Ein Betriebsrat ist bei der Gesellschaft nicht gebildet 
             worden. Dem Aufsichtsrat der künftigen Aktiengesellschaft 
             werden keine Arbeitnehmervertreter angehören, da die 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -4-

Gesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 
             Abs. 1 Nr. 1. DrittelBG). Mit dem Formwechsel der 
             Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft scheidet die 
             persönlich haftende Gesellschafterin, die ADC Management 
             GmbH, aus der Gesellschaft aus, so dass ihre persönliche 
             Haftung für Arbeitnehmeransprüche entfällt. 
             Arbeitnehmeransprüche gegen die persönlich haftende 
             Gesellschafterin bestehen daher nach dem Formwechsel nur 
             noch als Nachhaftungsansprüche gemäß den §§ 249, 224 UmwG. 
 
 
       j)    Die ausscheidende ADC Management GmbH beschäftigt 
             derzeit neben der Geschäftsführung zwei Mitarbeiter. Ihre 
             Arbeitsverhältnisse werden durch den Formwechsel nicht 
             berührt. Die Gesellschaft hat bereits sämtliche 
             Geschäftsanteile an der ADC Management GmbH erworben. Die 
             Mitarbeiter der ADC Management GmbH sind damit zu 
             Mitarbeitern einer Konzerntochter der Gesellschaft geworden. 
 
 
       k)    Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie § 10 Abs. 1 
             der zukünftigen Satzung ADC African Development Corporation 
             AG besteht der Aufsichtsrat aus 3 Mitgliedern. Zu 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats werden bestellt: 
 
 
         *     Herr Pierre Lorinet, Vésenaz, Schweiz, Chief 
               Financial Officer (Finanzvorstand) bei Trafigura Beheer 
               BV, Luzern, Schweiz 
 
 
         *     Herr Jyrki Koskelo, Wien, Österreich, Berater 
               bei Entwicklungsbanken 
 
 
         *     Herr Alastair Newton, London, Großbritannien, 
               politischer Analyst. 
 
 
 
             Ihre Amtszeit endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
             das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
             beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
             beginnt, nicht mitgerechnet wird, mithin endet die Amtszeit 
             mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über 
             die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
             Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
             Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
             Die zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen 
             Personen gehören mit Ausnahme von Herrn Jyrki Koskelo keinen 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen an. 
 
 
             Herr Jyrki Koskelo ist Mitglied des Verwaltungsrats des 
             African Agriculture and Trade Investment Fund SICAV, 
             Luxemburg Stadt, Großherzogtum Luxemburg. 
 
 
       l)    Zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer 
             und zum Prüfer für eine gegebenenfalls erforderliche 
             prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der 
             formgewechselten Gesellschaft für das am 31. Dezember 2013 
             endende Geschäftsjahr soll die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim bestellt werden. 
 
 
       m)    Die Kosten des Formwechsels trägt die 
             Gesellschaft bis zu einer Höhe von EUR 100.000,00 gemäß § 26 
             der Satzung der ADC African Development Corporation AG. 
 
 
       n)    Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
             angewiesen, den Formwechsel nur dann zum Handelsregister 
             anzumelden, wenn die Hauptversammlung den 
             Beschlussvorschlägen zu Tagesordnungspunkt 2 zugestimmt hat 
             und diese Satzungsänderungen im Handelsregister eingetragen 
             sind. 
 
 
 
   * * 
 
   Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet zu 
   Tagesordnungsordnungspunkt 2 gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit 
   §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 221 Abs. 4 Satz 2 AktG wie folgt Bericht: 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 2 schlagen die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die 
   persönlich haftende Gesellschafterin zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
   ermächtigen. 
 
   Durch die Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   hat die Gesellschaft die Möglichkeit, zinsgünstig zu Fremdkapital zu 
   gelangen. Mit Hilfe dieses Finanzierungsinstrumentes, das der 
   Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung gibt, 
   soll eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft 
   gewährleistet werden, die Grundlage für ihre weitere wirtschaftliche 
   Entwicklung ist. Unseren Kommanditaktionären steht grundsätzlich ihr 
   gesetzliches Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Um die 
   Abwicklung zu erleichtern, kann vorgesehen werden, dass die 
   Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium 
   mehrerer Kreditinstitute mit der Verpflichtung ausgegeben werden, die 
   Schuldverschreibungen den Kommanditaktionären entsprechend ihrer 
   bisherigen Beteiligungsquote zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
   Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin soll darüber 
   hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt sein, in bestimmten 
   Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre 
   auszuschließen. In der Vergangenheit hat die persönlich haftende 
   Gesellschafterin von derartigen Möglichkeiten des 
   Bezugsrechtsausschlusses keinen Gebrauch gemacht und beabsichtigt dies 
   derzeit auch nicht. 
 
   Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch volle Beträge. Dieser 
   Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in der Praxis üblich, weil die 
   Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen regelmäßig in 
   keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen für 
   die Kommanditaktionäre stehen. Der Verwässerungseffekt hält sich 
   aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in vernachlässigenswerten 
   Grenzen. Die insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Schuldverschreibungen werden bestmöglich verwertet. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von zukünftig 
   eventuell ausgegebenen Inhabern von Optionsrechten oder Gläubigern von 
   Wandlungsrechten dient dazu, deren Inhaber so zu stellen, als hätten 
   sie von ihren Rechten aus den Options- oder Wandlungsrechten bereits 
   Gebrauch gemacht und seien bereits Kommanditaktionäre. Durch diesen 
   Verwässerungsschutz wird verhindert, dass möglicherweise der Options- 
   bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   ermäßigt werden müsste. Dadurch wird insgesamt ein höherer 
   Mittelzufluss sichergestellt. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin soll schließlich ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Kommanditaktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
   dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch erhält die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung 
   der Konditionen bessere Bedingungen von Zinssatz, Options- bzw. 
   Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu 
   erreichen. Dies wäre bei Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte nicht 
   möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises (und bei Schuldverschreibungen der Konditionen) bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den 
   Aktienmärkten würde aber das über mehrere Tage bestehende Marktrisiko 
   zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der 
   Schuldverschreibung und somit zu weniger marktnahen Konditionen 
   führen. Ferner ist bei Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte wegen der 
   Ungewissheit ihrer Ausübung die erfolgreiche Platzierung der 
   Schuldverschreibungen bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden. Schließlich hindert die Länge der bei Wahrung 
   der gesetzlichen Bezugsrechte einzuhaltenden Mindestbezugsfrist von 
   zwei Wochen die Reaktion auf günstige bzw. ungünstige 
   Marktverhältnisse, was zu einer nicht optimalen Kapitalbeschaffung 
   führen kann. 
 
   Die Interessen der Kommanditaktionäre werden bei diesem 
   Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen 
   nicht wesentlich unter ihrem theoretischen Marktwert ausgegeben werden 
   dürfen, wodurch der rechnerische Wert des Bezugsrechts auf beinahe 
   Null sinkt. Außerdem ist dieser Bezugsrechtsausschluss auf 
   Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von 
   höchstens 10 % des Grundkapitals sowohl im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   beschränkt. In diesem Rahmen hält es der Gesetzgeber für die 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -5-

Kommanditaktionäre zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch Käufe am 
   Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien der 
   Gesellschaft anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von 
   der Gesellschaft veräußert werden. 
 
   Schließlich soll das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen durch die persönlich haftende Gesellschafterin 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn 
   die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke 
   des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. 
   Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im 
   Fall von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ist der nach 
   anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die 
   Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als 
   Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einsetzen zu 
   können. Hiermit wird als Ergänzung zum genehmigten Kapital der 
   Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   liquiditätsschonend nutzen zu können. Die Gegenleistung braucht dann 
   nicht in Geld erbracht zu werden. Häufig besteht auch der Verkäufer 
   darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann 
   eine attraktive Alternative darin liegen, an Stelle oder neben der 
   Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit 
   einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit 
   schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der 
   Gesellschaft bei Akquisitionen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
   optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach 
   den Umständen des Einzelfalls anbieten. Wandlungs- oder Optionsrechte 
   aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, 
   können indes nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu 
   bedarf es eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer 
   Sachkapitalerhöhung. Als Sacheinlage ist die Forderung aus der 
   Schuldverschreibung einzubringen, wobei sich die 
   Werthaltigkeitsprüfung darauf zu erstrecken hat, dass die Forderung 
   werthaltig ist und die zu ihrer Begründung hingegebene Sachleistung 
   dem Ausgabepreis entsprach. 
 
   * * * 
 
   Unterlagen 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung sind die folgenden Unterlagen über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.african-development.com/hv zugänglich: 
 
 
 
          - Satzung der künftigen ADC African Development 
          Corporation AG 
 
 
          - der Bericht der persönlich haftenden 
          Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 2 
 
 
          - der Umwandlungsbericht zu Tagesordnungspunkt 3 
 
 
   Die Unterlagen werden jedem Kommanditaktionär auf Verlangen 
   unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen und können 
   unter folgender Adresse angefordert werden: 
 
 
 
          ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
          Legal Department 
          Grüneburgweg 18 
          60322 Frankfurt am Main 
          Telefax: +49 69 719 1280 217 
 
 
   Die Unterlagen werden ferner in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Grundkapital und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 8.606.764,00 und ist 
   eingeteilt in 8.606.764 auf den Namen lautende Stück Aktien. Jede 
   Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
   damit 8.606.764. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich 
   rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung 
   muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, 
   also bis Donnerstag, den 10. Januar 2013, 24:00 Uhr (letzter 
   Anmeldetag), zugehen. Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache bei folgender Stelle zu erfolgen: 
 
 
 
          ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
          c/o Computershare Operations Center 
          Prannerstraße 8 
          80333 München 
          Telefa x: +49 89 30903 - 74675 
          E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Ab dem Ende der Anmeldefrist bis einschließlich dem Tag der 
   Hauptversammlung finden Umschreibungen im Aktienregister nicht statt. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Kommanditaktionäre, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig 
   angemeldet sind, können sich bei der Hauptversammlung durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Bevollmächtigten 
   ihrer Wahl vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
   und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform (§ 
   126b BGB). 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden, gelten 
   die speziellen Regelungen in § 135 AktG. Die in diesen Fällen zu 
   bevollmächtigenden Institutionen oder Personen verlangen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 
   AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Wir bitten unsere 
   Kommanditaktionäre, sich daher mit diesen rechtzeitig über eine 
   mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch 
   elektronisch an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
 
 
          E-Mail: investor-relations@african-development.com 
 
 
   Formulare, die zur Erteilung von Vollmachten verwendet werden können, 
   erhalten die Kommanditaktionäre zusammen mit der persönlichen 
   Einladung sowie der Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Wir bieten unseren Kommanditaktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
   Den benannten Stimmrechtsvertretern müssen Weisungen für die Ausübung 
   des Stimmrechts erteilt werden. Sie sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. 
 
   Ergänzungsanträge gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des 
   Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der 
   Gesellschaft spätestens bis zum Montag, den 17. Dezember 2012, 24:00 
   Uhr, schriftlich zugegangen sein. Ergänzungsverlangen richten Sie 
   bitte schriftlich an nachfolgende Adresse: 
 
 
 
          ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
          Legal Department 
          Grüneburgweg 18 
          60322 Frankfurt am Main 
 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG 
 
   Jeder Kommanditaktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
   Gegenanträge mit Begründung zu Vorschlägen der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der 
   Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder von Abschlussprüfern zu stellen. 
 
   Gegenanträge von Kommanditaktionären zu Vorschlägen der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem 
   bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern können gerichtet 
   werden an: 
 
 
 
          ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
          Legal Department 
          Grüneburgweg 18 
          60322 Frankfurt am Main 
          Telefax: +49 69 719 1280 217 
          E-Mail: investor-relations@african-development.com 
 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht nach 
   §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge, 
   die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung 
   zugegangen sind, werden unverzüglich zugänglich gemacht. Bei der 
   Berechnung dieser Zugangsfrist sind der Tag des Zugangs und der Tag 
   der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Wir werden daher bis 
   spätestens Mittwoch, den 02. Januar 2013, 24:00 Uhr, eingehende, 
   zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von 
   Kommanditaktionären einschließlich des Namens des Kommanditaktionärs, 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -6-

einer Begründung, sofern ein Gegenantrag übersandt wurde, und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse 
   www.african-development.com/hv veröffentlichen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt bzw. 
   unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt 
   bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Kommanditaktionärs, 
   während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
   Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige und 
   fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs gemäß § 131 AktG 
 
   Gemäß § 131 AktG ist jedem Kommanditaktionär oder Vertreter eines 
   Kommanditaktionärs auf Verlangen in der Hauptversammlung von der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten 
   der Gesellschaft zu erteilen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin darf die Auskunft nur aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf 
   der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor 
   Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Kommanditaktionäre nach 
   §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 AktG finden sich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.african-development.com/hv. 
 
   Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die Internetseite der ADC African Development Corporation GmbH & Co. 
   KGaA, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind, 
   lautet www.african-development.com und der Link zur außerordentlichen 
   Hauptversammlung 2013 lautet http://www.african-development.com/hv/. 
 
   Frankfurt am Main, im Dezember 2012 
 
   ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
 
   ADC Management GmbH 
   als persönlich haftende Gesellschafterin 
 
   * * * * 
 
   Anlage 1 
 
   Satzung 
   der 
   ADC African Development Corporation AG 
 
   I. 
   Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 
   Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
     (1)   Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 
 
          ADC African Development Corporation AG. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am 
           Main. 
 
 
     (3)   Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem 
           Kalenderjahr. 
 
 
   § 2 
   Gegenstand des Unternehmens 
 
     (1)   Gegenstand des Unternehmens ist die Initiierung von 
           und die gezielte Suche nach Investitionsmöglichkeiten in 
           Afrika. Hierzu zählen insbesondere das zur Verfügungstellen 
           des bestehenden Netzwerkes der Gesellschaft in Afrika für den 
           Aufbau bzw. das Ausfindigmachen geeigneter Investmentteams und 
           der Erwerb, das Halten und Verwalten von Investments sowie die 
           Erbringung von Beratungsdienstleistungen. Unter 'Investments' 
           sind dabei Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligungen an 
           privaten oder börsennotierten (Beteiligungs-)Gesellschaften 
           jeder Art zu verstehen. Die Gesellschaft übt keine Rechts- 
           oder Steuerberatung oder sonstige genehmigungspflichtige 
           Tätigkeiten aus. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Maßnahmen 
           betreiben, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens 
           mittelbar oder unmittelbar zu dienen. Zu diesem Zweck kann die 
           Gesellschaft im In- und Ausland andere Unternehmen gleicher 
           oder ähnlicher Art errichten, übernehmen, sich an ihnen 
           beteiligen und ihre Geschäfte führen sowie 
           Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma 
           errichten. 
 
 
   § 3 
   Veröffentlichungen 
 
     (1)   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich die Veröffentlichung 
           in einem anderen Publikationsorgan vorgeschrieben ist. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft kann im Rahmen der gesetzlichen 
           Vorschriften den Inhabern zugelassener Wertpapiere 
           Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung 
           übermitteln. 
 
 
   II. 
   Kapital und Aktien 
 
   § 4 
   Aktien und sonstige Titel 
 
     (1)   Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch für 
           neue Aktien, sofern die Hauptversammlung nichts anderes 
           beschließt. Die Gesellschaft führt ein Aktienregister, in das 
           die Namensaktien unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums 
           und der Adresse des Inhabers sowie der Stückzahl oder der 
           Aktiennummern einzutragen sind. Bei juristischen Personen und 
           rechtsfähigen Personengesellschaften ist anstelle des Wohnorts 
           der Sitz und anstelle des Geburtsdatums das Gründungsdatum 
           einzutragen. Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft 
           über die zu seiner Person im Aktienregister eingetragenen 
           Daten verlangen. 
 
 
     (2)   Der Anspruch auf Verbriefung der Aktien ist 
           ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 
 
 
     (3)   Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. (2) 
           Satz 3 AktG bestimmt werden. Neue Aktien können rückwirkend am 
           Gewinn des Geschäftsjahres oder einer Teilperiode beteiligt 
           werden. Dies gilt auch für eine Beteiligung am Gewinn eines 
           bereits abgelaufenen Geschäftsjahres, wenn im Zeitpunkt der 
           Entstehung der neuen Aktien die Hauptversammlung noch keinen 
           Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns dieses 
           Geschäftsjahres gefasst hat. 
 
 
   § 5 
   Grundkapital, Entstehung 
 
     (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
           8.606.764,00 (in Worten: acht Millionen 
           sechshundertsechstausendsiebenhundertvierundsechzig) und ist 
           in 8.606.764 (in Worten: acht Millionen 
           sechshundertsechstausendsiebenhundertvierundsechzig) 
           Stammaktien in Form von Stückaktien eingeteilt. Die 
           Gesellschaft mit ihrem bei Eintragung im Handelsregister 
           vorhandenen Grundkapital von EUR 8.606.764,00 ist durch 
           Formwechsel aus der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter der 
           Firma ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
           hervorgegangen. 
 
 
     (2)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           2.000.000,00 (in Worten: zwei Millionen Euro) durch Ausgabe 
           von bis zu 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) neuen auf den 
           Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
           II/2009). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. 
           August 2009 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zum gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft vom 12. August 2009 zu Tagesordnungspunkt 10 
           jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
           die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten 
           von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung 
           verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, 
           soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder 
           aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die Aktien nehmen - sofern sie durch 
           Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden 
           Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
           Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
           Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem 
           bedingten Kapital zu ändern. 
 
 
     (3)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           1.400.000,00 (in Worten: eine Million vierhunderttausend Euro) 
           durch Ausgabe von bis zu 1.400.000 (in Worten: eine Million 
           vierhunderttausend) neuen auf den Namen lautenden Stückaktien 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I/2013). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugs- und/oder 
           Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der Ermächtigung 
           der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Januar 2013 
           begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zum gemäß 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ADC African Development Corporation GmbH -7-

des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. 
           Januar 2013 jeweils festzulegenden Options- bzw. 
           Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Options- oder Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch 
           machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre 
           Pflicht zur Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich 
           gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital 
           geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Aktien 
           nehmen - sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der 
           ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom 
           Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils 
           vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
           von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
           Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem 
           bedingten Kapital zu ändern. 
 
 
   § 6 
   Genehmigtes Kapital 
 
     (1)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Juli 
           2013 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu 
           insgesamt EUR 4.303.382,00 (in Worten: vier Millionen 
           dreihundertdreitausenddreihundertzweiundachtzig Euro) durch 
           Ausgabe von bis zu 4.303.382 (in Worten: vier Millionen 
           dreihundertdreitausenddreihundertzweiundachtzig) neuen, auf 
           den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
           zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2013). Dabei ist den 
           Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des 
           mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
           werden kann. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
       a)    wenn die Erhöhung des Grundkapitals gegen 
             Bareinlage erfolgt, sofern der auf die neuen Aktien 
             entfallende Anteil am Grundkapital weder im Zeitpunkt der 
             Eintragung dieses genehmigten Kapitals noch im Zeitpunkt der 
             Ausgabe der neuen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des 
             bestehenden Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
             gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
             durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
             1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, bei der 
             Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am 
             Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene 
             Aktien entfällt, die unter vereinfachtem 
             Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der 
             anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- 
             und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
             Schuldverschreibungen beziehen, die in sinngemäßer Anwendung 
             von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; 
 
 
       b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
             und Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
       c)    um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben; 
 
 
       d)    für Spitzenbeträge. 
 
 
 
     (2)   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
           Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 
           5 der Satzung entsprechend der Durchführung der 
           Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
 
   III. 
   Vorstand 
 
   § 7 
   Zusammensetzung des Vorstands 
 
     (1)   Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren 
           Mitgliedern, auch für den Fall, dass das Grundkapital EUR 
           3.000.000,00 (in Worten: drei Millionen Euro) übersteigt. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder 
           und bestimmt ihre Zahl. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des 
           Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. 
 
 
     (4)   Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den 
           Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands 
           bedarf seiner Zustimmung. 
 
 
   § 8 
   Vertretung 
 
     (1)   Die Gesellschaft wird durch zwei 
           Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in 
           Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein 
           Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft 
           allein. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
           Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Die Befugnis 
           zur Einzelvertretung kann jederzeit widerrufen werden. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
           Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam 
           mit einem Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen generell 
           oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung 
           gemäß § 181 2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt. 
           Die Befreiung von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 
           2. Alt. BGB kann jederzeit widerrufen werden. 
 
 
   § 9 
   Geschäftsführung 
 
     (1)   Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener 
           Verantwortung. 
 
 
     (2)   Sofern der Vorstand aus mehr als einem Mitglied 
           besteht, tragen die Mitglieder des Vorstands gemeinsam die 
           Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Dabei führt 
           jedes Mitglied den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich in 
           eigener Verantwortung. 
 
 
     (3)   Für Maßnahmen und Geschäfte, für die Gesetze, 
           Satzung oder Geschäftsordnung eine Entscheidung durch den 
           gesamten Vorstand vorschreiben, entscheidet der Vorstand durch 
           Beschluss. Gleiches gilt für Angelegenheiten, die über einen 
           einzelnen Geschäftsbereich hinaus greifen, die nicht einem 
           einzelnen Geschäftsbereich zugewiesen oder zuzuordnen sind und 
           für solche Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereichs, 
           die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. 
 
 
     (4)   Der Vorstand beschließt, soweit nicht Gesetz, 
           Satzung oder Geschäftsordnung etwas anderes vorschreiben, mit 
           einfacher Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Soweit nicht die 
           Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt, gibt bei 
           Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
 
 
   IV. 
   Aufsichtsrat 
 
   § 10 
   Zusammensetzung und Amtsdauer 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei 
           von der Hauptversammlung der Gesellschaft zu wählenden 
           Mitgliedern. 
 
 
     (2)   Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis 
           zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem 
           die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung 
           kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl 
           des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen 
           Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des 
           ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die Hauptversammlung die 
           Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. 
 
 
     (3)   Für ein oder mehrere namentlich zu bezeichnende 
           Aufsichtsratsmitglieder kann die Hauptversammlung ein 
           Ersatzmitglied bestellen, das bei vorzeitigem Ausscheiden des 
           oder eines dieser Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat 
           nachrückt. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des 
           Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten 
           oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des 
           Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, 
           mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf 
           der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. 
 
 
     (4)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt 
           unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen auch ohne 
           Vorliegen eines wichtigen Grundes durch schriftliche Erklärung 
           gegenüber dem Vorstand niederlegen. Das Recht, das Amt aus 
           wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist niederzulegen, 
           bleibt unberührt. 
 
 
   § 11 
   Vorsitzender und Stellvertreter 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die 
           Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt 

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December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

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worden sind, in einer ohne besondere Einberufung abzuhaltenden 
           Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den 
           stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Amtszeit 
           entspricht der in § 10 Abs. 2 bestimmten Amtszeit, soweit der 
           Aufsichtsrat bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit 
           bestimmt. 
 
 
     (2)   Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende 
           Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet 
           unverzüglich eine Neuwahl des Vorsitzenden oder des 
           stellvertretenden Vorsitzenden für die restliche Amtszeit des 
           Ausgeschiedenen statt. 
 
 
   § 12 
   Aufgaben und Rechte 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und nimmt 
           die sonstigen ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben 
           wahr. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat hat zu beschließen, dass bestimmte 
           Geschäfte des Vorstands im Innenverhältnis der Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bedürfen. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG wird 
           bestimmt, dass insbesondere die folgenden Geschäfte und 
           Maßnahmen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen 
           werden dürfen: 
 
 
          a) Durchführung von Investitions- und 
          Anlageentscheidungen über EUR 1.000.000,00; 
 
 
          b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen über EUR 
          1.000.000,00; 
 
 
          c) die Veräußerung von Investitionen unter 
          Anschaffungskosten. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und 
           Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest. 
 
 
     (4)   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der 
           Satzung, die nur die Fassung betreffen, insbesondere im 
           Hinblick auf die Höhe der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
           oder zur Ausnutzung von Genehmigten oder Bedingten Kapitalien, 
           vorzunehmen. 
 
 
   § 13 
   Ausschüsse 
 
   Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse für besondere 
   Aufgaben und Befugnisse bilden. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats 
   können auch, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des 
   Aufsichtsrats übertragen werden. Für Beschlussfassungen in den 
   Ausschüssen gelten die folgenden Bestimmungen entsprechend, soweit 
   nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 
 
   § 14 
   Sitzungen 
 
     (1)   Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
           Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen 
           Stellvertreter einberufen. 
 
 
     (2)   Die Einberufung hat schriftlich, per Telefax oder 
           per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben 
           Tagen zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung der Einladung 
           und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. In 
           dringenden Fällen kann der Einberufende eine andere Form der 
           Einberufung wählen und/oder die Frist abkürzen. 
 
 
     (3)   Mit der Einberufung ist die Tagesordnung 
           mitzuteilen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß 
           angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn 
           kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung innerhalb 
           einer angemessenen, vom Vorsitzenden festzusetzenden Frist 
           widerspricht. 
 
 
     (4)   Der Aufsichtsrat tritt mindestens zweimal im 
           Kalenderhalbjahr zusammen. Der Aufsichtsrat wird ferner 
           einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es vom 
           Vorstand oder einem Mitglied des Aufsichtsrats beantragt wird. 
 
 
     (5)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. im Falle 
           seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzungen 
           des Aufsichtsrats und bestimmt die Reihenfolge der 
           Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung. 
 
 
     (6)   Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des 
           Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im 
           Einzelfall etwas anderes bestimmt. 
 
 
     (7)   Der Aufsichtsratsvorsitzende kann Sachverständige 
           und Auskunftspersonen zur Beratung hinzuziehen. Der 
           Aufsichtsrat ist vor einer Zuziehung zu hören. 
 
 
   § 15 
   Beschlussfassung 
 
     (1)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in 
           Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auch 
           schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder per E-Mail 
           übermittelte Beschlussfassungen erfolgen, wenn kein Mitglied 
           diesem Verfahren innerhalb einer angemessenen, vom 
           Vorsitzenden festzusetzenden Frist widerspricht. Solche 
           Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt 
           und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Beschlussfassungen 
           außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und 
           5 entsprechend. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche 
           Mitglieder zur Sitzung unter der zuletzt bekannt gegebenen 
           Anschrift ordnungsgemäß geladen und mindestens drei 
           Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, 
           anwesend sind. Ein Mitglied nimmt auch an der Beschlussfassung 
           teil, wenn es sich der Stimme enthält. 
 
 
     (3)   Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an 
           Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie 
           schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. 
 
 
     (4)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit 
           gesetzlich oder in dieser Satzung nicht anderes zwingend 
           bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
           gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des 
           Beschlussergebnisses nicht mitgezählt. Bei Wahlen genügt die 
           verhältnismäßige Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt, auch 
           bei Wahlen, die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder 
           im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters den Ausschlag. 
 
 
     (5)   Über die Verhandlungen und Beschlüsse des 
           Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom 
           Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind 
           der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die 
           Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der 
           Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. 
           Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzuleiten. 
 
 
     (6)   Der Aufsichtsratsvorsitzende, im Falle seiner 
           Verhinderung sein Stellvertreter, ist ermächtigt, im Namen des 
           Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des 
           Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und 
           Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. 
 
 
   § 16 
   Vergütung 
 
     (1)   Für die Aufsichtsratsmitglieder kann eine jährliche 
           zahlbare Vergütung festgelegt werden, über deren Höhe die 
           Hauptversammlung entscheidet. Die zuletzt beschlossene 
           Vergütung bleibt so lange gültig, bis die Hauptversammlung 
           eine geänderte Vergütung beschließt. 
 
 
     (2)   Die Hauptversammlung kann entweder eine 
           Gesamtvergütung für den Aufsichtsrat oder eine Vergütung der 
           einzelnen Aufsichtsratsmitglieder beschließen. Sofern die 
           Hauptversammlung eine Gesamtvergütung für den Aufsichtsrat 
           beschließt, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, 
           die Gesamtvergütung unter seinen Mitgliedern zu verteilen. 
           Sofern die Hauptversammlung eine Vergütung der einzelnen 
           Mitglieder beschließt, erhält der Vorsitzende den 
           eineinhalbfachen Betrag. Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
           Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
           angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer 
           ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
 
     (3)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner 
           Ersatz aller Auslagen, soweit diese in Verbindung mit 
           Aufsichtsratssitzungen oder Hauptversammlungen stehen. 
 
 
   V. 
   Hauptversammlung 
 
   § 17 
   Kompetenzen, Ort und Einberufung 
 
     (1)   Die ordentliche Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die 
           Gewinnverwendung, die Wahl des Abschlussprüfers und die Wahl 
           von Aufsichtsratsmitgliedern beschließt, wird innerhalb der 
           ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. 
 
 
     (2)   Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder 
           in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den 
           Aufsichtsrat einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht 
           anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt 
           unberührt. Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am 
           Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse 
           oder in dessen Umgebung in einem Umkreis von 50 km statt. 
 
 
     (3)   Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt 
           mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung durch 
           Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 1. Die Frist nach Satz 1 
           verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 18 Abs. 1 
           der Satzung. Weder der Tag der Hauptversammlung noch der Tag 

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der Einberufung sind mitzurechnen. 
 
 
     (4)   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die 
           Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton 
           übertragen werden kann. Die Übertragung kann auch in einer 
           Weise erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt 
           Zugang hat. Die Form der Übertragung ist mit der Einberufung 
           bekannt zu machen. 
 
 
     (5)   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die 
           Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
           deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
           sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im 
           Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand 
           ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. 
           Die Einzelheiten sind mit der Einberufung bekannt zu machen. 
 
 
   § 18 
   Teilnahme und Bevollmächtigung 
 
     (1)   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der 
           Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der 
           Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
           Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
           Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
           (letzter Anmeldetag) zugehen. Weder der Tag des Zugangs noch 
           der Tag der Hauptversammlung sind mitzurechnen. Eine Verlegung 
           von einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag auf einen zeitlich 
           vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
           Betracht. 
 
 
     (2)   Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
           hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
           Sprache zu erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt zuzulassen, 
           dass die Anmeldung in einer näher bestimmten Weise auf 
           elektronischem Weg erfolgen kann. Die Einzelheiten sind mit 
           der Einberufung bekannt zu machen. 
 
 
     (3)   Ab dem Ende der Anmeldefrist bis einschließlich am 
           Tag der Hauptversammlung finden Umschreibungen im 
           Aktienregister der Gesellschaft nicht statt. 
 
 
     (4)   Jeder Aktionär kann sich bei der Hauptversammlung 
           durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erteilung 
           der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit 
           das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform (§ 126b BGB). 
           Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem 
           näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation 
           übermittelt werden. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung 
           bekannt zu machen. 
 
 
     (5)   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
           Aktionäre ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung 
           teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
           Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist 
           auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die 
           Einzelheiten sind mit der Einberufung bekannt zu machen. 
 
 
   § 19 
   Vorsitz 
 
     (1)   Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter oder im 
           Falle ihrer Abwesenheit ein anderes durch den Aufsichtsrat zu 
           bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass kein 
           Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz übernimmt, eröffnet der 
           Vorstandsvorsitzende, falls dieser verhindert ist ein anderes 
           Vorstandsmitglied, die Hauptversammlung und lässt den 
           Vorsitzenden durch die Hauptversammlung wählen. 
 
 
     (2)   Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt 
           die Reihenfolge der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung. 
           Das Abstimmungsergebnis kann durch Abzug der Ja- oder 
           Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den 
           Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt 
           werden. Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist der Vorsitzende 
           berechtigt, über eine von der Verwaltung oder von den 
           Aktionären bzw. Aktionärsvertretern vorgelegte Liste mit 
           Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. Der Vorsitzende bestimmt 
           über die Form der Ausübung des Stimmrechts, soweit die 
           Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt. 
           Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht für 
           den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne 
           Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich 
           angemessen zu beschränken. 
 
 
   § 20 
   Beschlussfassung und Mehrheiten 
 
     (1)   Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit 
           einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das 
           Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Mehrheit des bei der 
           Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, mit 
           der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals gefasst, soweit nicht nach 
           zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Mehrheit 
           erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für 
           Satzungsänderungen, soweit diese nicht nur die Fassung 
           betreffen, und für Kapitalerhöhungen, soweit dies gesetzlich 
           zulässig ist und die Satzung keine anderen Regelungen enthält. 
 
 
     (2)   Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, 
           ein Antrag als abgelehnt. Sofern bei Einzelwahlen im ersten 
           Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, 
           findet eine Stichwahl unter den Personen statt, die die beiden 
           höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl 
           entscheidet die höhere Stimmenanzahl. 
 
 
     (3)   Jede Aktie gewährt eine Stimme. 
 
 
   VI. 
   Jahresabschluss und Gewinnverwendung 
 
   § 21 
   Jahresabschluss 
 
     (1)   Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines 
           Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und 
           Verlustrechnung nebst Anhang) und den Lagebericht für das 
           vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem 
           Abschlussprüfer und danach mit dessen Prüfungsbericht dem 
           Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand 
           dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der 
           Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinnes machen 
           will. 
 
 
     (2)   Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der 
           Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch 
           die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des 
           Bilanzgewinnes zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung 
           schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten; dabei hat er 
           auch zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch 
           den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht 
           innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen des Vorstands 
           und der Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des 
           Jahresabschlusses zugegangen ist, dem Vorstand zuzuleiten; § 
           171 Abs. 3 S. 2 AktG bleibt unberührt. 
 
 
   § 22 
   Gewinnverwendung 
 
           Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, 
           soweit die Hauptversammlung nicht weitere Beträge in andere 
           Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, nach Ablauf eines Geschäftsjahres 
           aufgrund eines vorläufigen Jahresabschlusses mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats einen Abschlag auf den voraussichtlichen 
           Bilanzgewinn zu zahlen. 
 
 
   VII. 
   Dauer, Auflösung und Auseinandersetzung 
 
   § 23 
   Dauer der Gesellschaft 
 
           Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit 
           geschlossen. 
 
 
   § 24 
   Auflösung und Auseinandersetzung 
 
     (1)   Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die 
           Abwicklung durch den Vorstand, wenn die Hauptversammlung nicht 
           andere oder weitere Personen zu Liquidatoren bestellt. 
 
 
     (2)   Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten 
           verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird zwischen den 
           Aktionären im Verhältnis der Anteile am Grundkapital verteilt. 
 
 
   VIII. 
   Schlussbestimmungen 
 
   § 25 
   Fortführung von Regelungen zum Gründungsaufwand 
 
     (1)   Der bisher in § 33 geregelte Gründungsaufwand wird 
           gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 fortgeführt. 
 
 
     (2)   Sondervorteile oder ein Gründungslohn werden nicht 
           gewährt. 
 
 
     (3)   Der Gründungsaufwand ist von der Gesellschaft zu 
           tragen. Der Gründungsaufwand wird auf höchstens EUR 5.000,00 
           festgesetzt. 
 
 
     (4)   Die Kosten des Formwechsels von einer 
           Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien 
           trägt die Gesellschaft bis zu einem geschätzten Betrag von EUR 
           30.000,00. 
 
 
   § 26 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

Formwechselaufwand 
 
           Die Gesellschaft ist durch formwechselnde 
           Umwandlung der ADC African Development Corporation GmbH & Co. 
           KGaA mit Sitz in Frankfurt am Main entstanden. Die 
           Aktiengesellschaft trägt die Kosten des Formwechsels in eine 
           Aktiengesellschaft. Der Gesamtbetrag dieser Kosten wird auf 
           EUR 100.000,00 geschätzt und gemäß § 197 UmwG i.V.m. § 26 Abs. 
           2 AktG festgesetzt. 
 
 
   § 27 
   Salvatorische Klausel 
 
           Sollten Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig 
           in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam 
           oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder 
           Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die 
           Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. 
           Gleiches gilt, falls sich herausstellen sollte, dass diese 
           Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen 
           oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der 
           Regelungslücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, 
           die, soweit nur rechtlich möglich, dem am meisten gerecht 
           wird, was die Gesellschafter vereinbart hätten, wenn sie die 
           Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der 
           Satzung gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer 
           Bestimmung auf einem in der Satzung festgelegten Maß der 
           Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll das Maß 
           der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) gelten, das 
           rechtlich zulässig ist und dem von den Gesellschaftern 
           Gewollten möglichst nahe kommt. 
 
 
 
 
 
 
 
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07.12.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA 
                Grüneburgweg 18 
                60322 Frankfurt am Main 
                Deutschland 
Telefon:        +49 69 71 91 28 01 19 
E-Mail:         info@african-development.com 
Internet:       http://www.african-development.com/ 
ISIN:           DE000A1E8NW9 
WKN:            A1E8NW 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt, Stuttgart, 
                Düsseldorf, Berlin, London Stock Exchange, Tradegate 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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196353 07.12.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

December 07, 2012 09:13 ET (14:13 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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