DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.03.2013 in 77839 Lichtenau mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.01.2013 / 15:07
=--------------------------------------------------------------------
LS telcom AG
Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer 575 440
(ISIN: DE0005754402)
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 7. März 2013 um 10 Uhr in
den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839
Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2012, des
Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011/2012 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2012 abgelaufene
Geschäftsjahr
In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet
31-33, 77839 Lichtenau, liegen der festgestellte
Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils
vom 30.09.2012), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht
sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das
Geschäftsjahr 2011/2012) und ferner der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahrs 2011/2012 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt und
sind zusammen mit der Tagesordnung auf unserer deutschen
Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten
'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Information'
- 'Hauptversammlung' veröffentlicht.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der
Gesellschaft von EUR 3.728.616,50 einen Betrag von EUR 0,15 je
dividendenberechtigter Aktie als Dividende auszuschütten und
den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 8. März
2013.
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen
Einlagekonto i. S. des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital
geleistete Einlagen) gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne
Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die
Kapitalertragsteuer.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011/2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands die Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Änderung der
Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Absatz 1 der
Satzung der Gesellschaft in der bisherigen Fassung mit Wirkung
vom 01.04.2013 aufzuheben und folgende Neufassung der
Vorschrift zu beschließen:
'Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten jeweils zum 31.12. eines
Jahres eine Vergütung in Höhe von EURO 20.000,00 in
Rumpfgeschäftsjahren die anteilige Quote dieses Betrages. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine zusätzliche
jährliche Vergütung in Höhe von EURO 5.000,00, die sich in
Rumpfgeschäftsjahren ebenfalls anteilig reduziert. Die
jeweiligen Festsetzungen gelten, bis die Hauptversammlung
etwas anderes beschließt.'
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass die
Erhöhung der Vergütung angemessen ist. Die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats ist seit mehr als 12 Jahren nicht
mehr angepasst worden. Schon allein die seither eingetretenen
Inflationseffekte bedingen eine Vergütungsanpassung. Die
Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines
Aufsichtsratsmitglieds sind in der Vergangenheit zunehmend
verschärft worden. Damit einhergehend haben sich
Arbeitsbelastung und Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder
signifikant erhöht. Vor diesem Hintergrund liegt die
vorgeschlagene Erhöhung im Interesse kontinuierlicher und
engagierter Aufsichtsratstätigkeit und damit im besten
Interesse der Gesellschaft.
6. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und
Steuerberatungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH &
Co. KG, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012/2013 zu
wählen.
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der
Hauptversammlung in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.)
der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass
sie der Gesellschaft eine in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über
ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser
Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 14. Februar 2013, 00:00
Uhr beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft
bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, also bis 28.
Februar 2013, 24:00 Uhr unter folgender Adresse zugehen:
LS telcom AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49 621 71772-13
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang eines etwaigen Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder
sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang eines etwaigen Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht an der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis
seines Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die
Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des
Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung erhalten,
benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 22, 2013 09:07 ET (14:07 GMT)
© 2013 Dow Jones News
