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DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2013 in M,O,C, München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.03.2013 in M,O,C, München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.02.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   KPS AG 
 
   Unterföhring 
 
   WKN A1A6V4 
   ISIN DE000A1A6V48 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 
 
   Freitag, 22. März 2013 um 10.00 Uhr 
 
   im 
   M,O,C, München 
   Lilienthalallee 40, 80939 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   der KPS AG, Unterföhring. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   für die KPS AG einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB zum 30. September 2012 
   sowie des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts 
   für die KPS AG zum 30. September 2012 einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB zum 30. 
   September 2012 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   Corporate Governance Berichts für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der KPS AG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der KPS AG 
   aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2011/12 in Höhe von Euro 
   3.996.592,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,11 je      Euro    3.557.678,41 
   Aktie für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010/11 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                          Euro      438.913,59 
 
   Dieser Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt, dass die von der 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung waren dies 400.000 Stück. Sollte sich 
   die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011/12 
   dividendenberechtigter Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine 
   Dividende von Euro 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes 
   für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes 
   personenbezogen, das heißt im Wege der Einzelentlastung, für das 
   Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates personenbezogen, das heißt im Wege der 
   Einzelentlastung, für das Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/13. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Rupp & Epple GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, wird 
   zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2012/13 sowie zur prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2012/13, sofern dieser 
   einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, gewählt. 
 
   6. Satzungsänderungen zur Bereinigung der Satzung 
 
   6.1. Änderung von § 3 Satz 1 der Satzung 
 
   Mit Gesetz vom 22. Dezember zur Änderung von Vorschriften über 
   Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordung, des 
   Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der 
   Abgabenordnung hat der Gesetzgeber den Zusatz 'elektronischer' in § 25 
   AktG gestrichen. Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen nur noch 
   im Bundesanzeiger, der dem elektronischen Bundesanzeiger entspricht. § 
   3 Abs. 1 der Satzung verweist daher unzutreffend auf den 
   elektronischen Bundesanzeiger, Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    Der Begriff 'elektronischen' in § 3 Satz 1 der 
           Satzung wird gestrichen. 
 
 
     b)    § 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt gefasst: 
 
 
           'Die Pflichtbekanntmachungen der Gesellschaft nach dem 
           Aktiengesetz werden im Bundesanzeiger und - soweit dies 
           aufgrund der Zulassung von Aktien der Gesellschaft an einer 
           deutschen oder ausländische Wertpapierbörse erforderlich ist - 
           auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt 
           veröffentlicht.' 
 
 
   6.2. Änderung von § 5 der Satzung 
 
   Mit Beschluss vom 29.05.2009 hat die Hauptversammlung das bedingte 
   Kapital 2004/II und I/2005 aufgehoben. Zur Bereinigung der Satzung, 
   die in § 5 Abs. 6 und Abs. 7 noch Regelungen zu diesen Kapitalia 
   enthält, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung daher 
   vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    § 5 Abs. 6 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
     b)    § 5 Abs. 7 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
   7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der KPS AG und der KPS Business 
   Transformation GmbH, Unterföhring 
 
   Die KPS AG hat mit der KPS Business Transformation GmbH (im Folgenden 
   auch: 'KPS GmbH'), Unterföhring, am 01. Februar 2013 einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die 
   Gesellschafterversammlung der KPS GmbH am Tag der Hauptversammlung 
   zustimmen wird. Die KPS AG ist zu 100% an der KPS GmbH beteiligt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diesem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag die Zustimmung zu erteilen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
   der 
 
   KPS AG 
   mit dem Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB 123013 
   vertreten durch den Vorstand Dietmar Müller 
   nachfolgend 'Organträger' genannt 
 
   und der 
 
   KPS Business Transformation GmbH 
   mit dem Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB 178019 
   vertreten durch den Geschäftsführer Leonardo Musso 
   nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt 
 
   Vorbemerkung 
 
           Die KPS AG (Organträger) ist alleinige 
           Gesellschafterin der KPS Business Transformation GmbH 
           (Organgesellschaft). Zwischen dem Organträger und der 
           Organgesellschaft wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
 
   § 1 Leitung 
 
     1.    Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           durch den Organträger. Letzter ist berechtigt, der 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf 
           Einzelfälle bezogene Weisungen für die Leitung der 
           Organgesellschaft zu erteilen; dabei kann der Organträger 
           sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle bezogene Weisungen 
           erteilen, insbesondere auch solche Weisungen, die das 
           Tagesgeschäft betreffen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch 
           auf die Aufstellung des Jahresabschlusses der 
           Organgesellschaft. 
 
 
     2.    Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, 
           diesen Vertrag in einem bestimmten Sinne auszulegen, ihn zu 
           ändern, zu verlängern oder zu beenden. 
 
 
     3.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
           Weisungen des Organträgers zu folgen. Ergänzend gilt § 308 
           AktG entsprechend bzw. eine etwaige Nachfolgevorschrift in der 
           jeweils aktuellen Fassung. 
 
 
     4.    Der Organträger ist jederzeit berechtigt, sämtliche 
           Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. Die 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
           Organträger jederzeit alle gewünschten Auskünfte über 
           sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen, geschäftlichen und 
           organisatorischen Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. 
 
 
   § 2 Ergebnisübernahme 
 
     1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
           der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger 
           abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und 
           vorrangig zu nachfolgend Abs. 2 und 3, § 301 AktG in seiner 
           jeweils geltenden Fassung entsprechend. 
 
 
     2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
           Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
           andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich 
           zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung 
           wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
     3.    Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
           Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des 
           Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
           Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2013 09:13 ET (14:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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