Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
234 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2013 in M,O,C, München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.03.2013 in M,O,C, München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.02.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   KPS AG 
 
   Unterföhring 
 
   WKN A1A6V4 
   ISIN DE000A1A6V48 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 
 
   Freitag, 22. März 2013 um 10.00 Uhr 
 
   im 
   M,O,C, München 
   Lilienthalallee 40, 80939 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   der KPS AG, Unterföhring. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   für die KPS AG einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB zum 30. September 2012 
   sowie des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts 
   für die KPS AG zum 30. September 2012 einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB zum 30. 
   September 2012 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   Corporate Governance Berichts für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der KPS AG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der KPS AG 
   aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2011/12 in Höhe von Euro 
   3.996.592,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,11 je      Euro    3.557.678,41 
   Aktie für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010/11 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                          Euro      438.913,59 
 
   Dieser Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt, dass die von der 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung waren dies 400.000 Stück. Sollte sich 
   die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011/12 
   dividendenberechtigter Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine 
   Dividende von Euro 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes 
   für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes 
   personenbezogen, das heißt im Wege der Einzelentlastung, für das 
   Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates personenbezogen, das heißt im Wege der 
   Einzelentlastung, für das Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/13. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Rupp & Epple GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, wird 
   zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2012/13 sowie zur prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2012/13, sofern dieser 
   einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, gewählt. 
 
   6. Satzungsänderungen zur Bereinigung der Satzung 
 
   6.1. Änderung von § 3 Satz 1 der Satzung 
 
   Mit Gesetz vom 22. Dezember zur Änderung von Vorschriften über 
   Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordung, des 
   Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der 
   Abgabenordnung hat der Gesetzgeber den Zusatz 'elektronischer' in § 25 
   AktG gestrichen. Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen nur noch 
   im Bundesanzeiger, der dem elektronischen Bundesanzeiger entspricht. § 
   3 Abs. 1 der Satzung verweist daher unzutreffend auf den 
   elektronischen Bundesanzeiger, Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    Der Begriff 'elektronischen' in § 3 Satz 1 der 
           Satzung wird gestrichen. 
 
 
     b)    § 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt gefasst: 
 
 
           'Die Pflichtbekanntmachungen der Gesellschaft nach dem 
           Aktiengesetz werden im Bundesanzeiger und - soweit dies 
           aufgrund der Zulassung von Aktien der Gesellschaft an einer 
           deutschen oder ausländische Wertpapierbörse erforderlich ist - 
           auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt 
           veröffentlicht.' 
 
 
   6.2. Änderung von § 5 der Satzung 
 
   Mit Beschluss vom 29.05.2009 hat die Hauptversammlung das bedingte 
   Kapital 2004/II und I/2005 aufgehoben. Zur Bereinigung der Satzung, 
   die in § 5 Abs. 6 und Abs. 7 noch Regelungen zu diesen Kapitalia 
   enthält, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung daher 
   vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    § 5 Abs. 6 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
     b)    § 5 Abs. 7 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
   7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der KPS AG und der KPS Business 
   Transformation GmbH, Unterföhring 
 
   Die KPS AG hat mit der KPS Business Transformation GmbH (im Folgenden 
   auch: 'KPS GmbH'), Unterföhring, am 01. Februar 2013 einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die 
   Gesellschafterversammlung der KPS GmbH am Tag der Hauptversammlung 
   zustimmen wird. Die KPS AG ist zu 100% an der KPS GmbH beteiligt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diesem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag die Zustimmung zu erteilen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
   der 
 
   KPS AG 
   mit dem Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB 123013 
   vertreten durch den Vorstand Dietmar Müller 
   nachfolgend 'Organträger' genannt 
 
   und der 
 
   KPS Business Transformation GmbH 
   mit dem Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB 178019 
   vertreten durch den Geschäftsführer Leonardo Musso 
   nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt 
 
   Vorbemerkung 
 
           Die KPS AG (Organträger) ist alleinige 
           Gesellschafterin der KPS Business Transformation GmbH 
           (Organgesellschaft). Zwischen dem Organträger und der 
           Organgesellschaft wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
 
   § 1 Leitung 
 
     1.    Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           durch den Organträger. Letzter ist berechtigt, der 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf 
           Einzelfälle bezogene Weisungen für die Leitung der 
           Organgesellschaft zu erteilen; dabei kann der Organträger 
           sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle bezogene Weisungen 
           erteilen, insbesondere auch solche Weisungen, die das 
           Tagesgeschäft betreffen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch 
           auf die Aufstellung des Jahresabschlusses der 
           Organgesellschaft. 
 
 
     2.    Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, 
           diesen Vertrag in einem bestimmten Sinne auszulegen, ihn zu 
           ändern, zu verlängern oder zu beenden. 
 
 
     3.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
           Weisungen des Organträgers zu folgen. Ergänzend gilt § 308 
           AktG entsprechend bzw. eine etwaige Nachfolgevorschrift in der 
           jeweils aktuellen Fassung. 
 
 
     4.    Der Organträger ist jederzeit berechtigt, sämtliche 
           Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. Die 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
           Organträger jederzeit alle gewünschten Auskünfte über 
           sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen, geschäftlichen und 
           organisatorischen Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. 
 
 
   § 2 Ergebnisübernahme 
 
     1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
           der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger 
           abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und 
           vorrangig zu nachfolgend Abs. 2 und 3, § 301 AktG in seiner 
           jeweils geltenden Fassung entsprechend. 
 
 
     2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
           Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
           andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich 
           zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung 
           wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
     3.    Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
           Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des 
           Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
           Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2013 09:13 ET (14:13 GMT)

Kapitalrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von 
           Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet 
           wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
     4.    Der Organträger ist entsprechend den Vorschriften 
           von § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, 
           jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
           Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit 
           dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen 
           Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der 
           Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Sämtliche 
           Absätze des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung bzw. 
           die Regelungen einer etwaigen Nachfolgevorschrift sind 
           entsprechend anzuwenden. 
 
 
   § 3 Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche 
 
           Der sich aus der Ergebnisübernahme gem. vorstehend 
           § 2 ergebende Zahlungsanspruch entsteht jeweils auf den 
           Zeitpunkt des Bilanzstichtags, d. h. den letzten Tag des 
           Geschäftsjahres, für das er begründet worden ist. Von diesem 
           Tag an ist er mit 5 % p. a. zu verzinsen und innerhalb von 
           zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der 
           Organgesellschaft zur Zahlung fällig. 
 
 
   § 4 Sicherung außen stehender Gesellschafter 
 
           An der Organgesellschaft sind keine außen stehenden 
           Gesellschafter beteiligt, so dass Regelungen bzw. 
           Vereinbarungen zu deren Sicherung im Sinne der §§ 304 ff. AktG 
           nicht erforderlich sind. 
 
 
   § 5 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
     1.    Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung 
           der Hauptversammlung des Organträgers und der 
           Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. 
           Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister 
           der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des 
           Weisungsrechts gem. § 1 Abs. 1 dieses Vertrages - rückwirkend 
           für den Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
           dem der Vertrag wirksam wird. 
 
 
     2.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, 
           läuft jedoch mindestens bis zum 30. September 2017 bzw., falls 
           der Vertragsschluss erst nach dem 30. September 2013 im 
           Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird, bis 
           zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der 
           Tag des rückwirkenden Inkrafttretens der Änderung fünf 
           Zeitjahre zurückliegt (Mindestlaufzeit). 
 
 
     3.    Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei 
           Monaten kann der Vertrag zum Ende der Mindestlaufzeit 
           erstmalig, danach jeweils zum Abschluss eines Geschäftsjahres 
           schriftlich gekündigt werden. 
 
 
     4.    Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem 
           Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
           Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem 
           Grund berechtigt, wenn ihm nicht mehr die Mehrheit der 
           Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Ferner kann ein 
           wichtiger Grund in der Einbringung der Beteiligung an der 
           Organgesellschaft durch den Organträger sowie bei 
           Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder 
           der Organgesellschaft sowie in einem Formwechsel der 
           Organgesellschaft in die Rechtsform Personengesellschaft 
           gesehen werden. 
 
 
     5.    Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den 
           Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG 
           Sicherheit zu leisten. 
 
 
   § 6 Schlussbestimmungen 
 
     1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen 
           der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser 
           Schriftformklausel. 
 
 
     2.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und 
           der darin getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise 
           nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird 
           die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht 
           berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder 
           undurchsetzbaren Regelung soll diejenige wirksame oder 
           durchsetzbare Regelung gelten, die dem rechtlich und 
           wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien beim 
           Abschluss dieser Vereinbarung beabsichtigt haben oder hätten, 
           wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für 
           die Füllung etwaiger Lücken im Vertrag. 
 
 
   Unterföhring, 1. Februar 2013 
 
   _______________________________    ______________________________ 
   Dietmar Müller                     Leonardo Musso 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die 
   Internetseite der KPS AG unter 
 
   http://www.kps-consulting.com/meta-nav/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2013/ 
   den Aktionären folgende Unterlagen zur Einsicht zugänglich: 
 
     *     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der KPS AG und der KPS Business Transformation GmbH 
           vom 01. Februar 2013 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die 
           Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der letzten drei 
           Geschäftsjahre der KPS AG 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
           letzten drei Geschäftsjahre der KPS Business Transformation 
           GmbH, Unterföhring 
 
 
     *     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht 
           des Vorstands der KPS AG und der Geschäftsführung der KPS 
           Business Transformation GmbH, Unterföhring, vom 01. Februar 
           2013. 
 
 
   Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung am 22. 
   März 2013 ausliegen. 
 
   Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch 
   einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 
   letzter Halbsatz AktG entbehrlich, da sich das gesamte Stammkapital in 
   der Hand der KPS AG befindet. 
 
   Gemeinsamer Bericht des Vorstands der KPS Aktiengesellschaft und der 
   Geschäftsführung der KPS Business Transformation GmbH zum 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. Februar 2013 
 
     1.    Die KPS AG ist alleinige Gesellschafterin der KPS 
           Business Transformation GmbH. KPS AG und KPS Business 
           Transformation GmbH haben am 1. Februar 2013 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
     2.    Durch diesen Vertrag unterstellt die KPS Business 
           Transformation GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der KPS AG 
           und verpflichtet sich zur Abführung ihres Gewinns an die KPS 
           AG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. 
           Februar 2013 wird mit Eintragung in das Handelsregister der 
           KPS Business Transformation GmbH wirksam. Er gilt - mit 
           Ausnahme des Weisungsrechts, das erst mit der Eintragung in 
           das Handelsregister wirksam wird - rückwirkend ab dem 1. 
           Oktober 2012. Eine notariell beglaubigte Abschrift des 
           Vertrages ist diesem Bericht als Anlage beigefügt. Weiteres 
           Wirksamkeitserfordernis ist die Zustimmung zum Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der KPS 
           AG und durch die Gesellschafterversammlung der KPS Business 
           Transformation GmbH. Die Hauptversammlung der KPS AG wird am 
           22. März 2013 und die Gesellschafterversammlung der KPS 
           Business Transformation GmbH ebenfalls am 22. März 2013 um 
           ihre Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           gebeten werden. 
 
 
     3.    Zur Unterrichtung der Aktionäre der KPS AG und der 
           Gesellschafterin der KPS Business Transformation GmbH und zur 
           Vorbereitung ihrer jeweiligen Beschlussfassung erstatten der 
           Vorstand der KPS AG und die Geschäftsführung der KPS Business 
           Transformation GmbH gemeinsam nach § 293a AktG folgenden 
           Bericht. 
 
 
     4.    Einer Prüfung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer nach § 
           293b AktG sowie der Bestimmung eines angemessenen Ausgleiches 
           gem. § 304 AktG bzw. einer Abfindung nach § 305 AktG bedarf es 
           im vorliegenden Falle nicht, da die KPS AG alleinige 
           Gesellschafterin der KPS Business Transformation GmbH ist. 
 
 
     5.    Die KPS AG mit dem Sitz in Unterföhring, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter 
           HRB 123013, ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Die 
           KPS AG ist die Obergesellschaft des KPS-Konzerns. 
           Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung und der Vertreib 
           von EDV-gestützten Lösungen und Systemen sowie die Erbringung 
           von EDV-gestützten Ingenieur- und Dienstleistungen aller Art, 
           der Erwerb, das Halten, und Verwalten sowie der Verkauf von 
           Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen sowie von Unternehmen 
           mit einem solchen Gegenstand und Handel mit solchen 
           Beteiligungen und Unternehmen. Zum 30. September 2012 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2013 09:13 ET (14:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.