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DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.03.2013 in M,O,C, München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.03.2013 in M,O,C, München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.02.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   KPS AG 
 
   Unterföhring 
 
   WKN A1A6V4 
   ISIN DE000A1A6V48 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 
 
   Freitag, 22. März 2013 um 10.00 Uhr 
 
   im 
   M,O,C, München 
   Lilienthalallee 40, 80939 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   der KPS AG, Unterföhring. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   für die KPS AG einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB zum 30. September 2012 
   sowie des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts 
   für die KPS AG zum 30. September 2012 einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB zum 30. 
   September 2012 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   Corporate Governance Berichts für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der KPS AG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der KPS AG 
   aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2011/12 in Höhe von Euro 
   3.996.592,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,11 je      Euro    3.557.678,41 
   Aktie für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010/11 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                          Euro      438.913,59 
 
   Dieser Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt, dass die von der 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung waren dies 400.000 Stück. Sollte sich 
   die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011/12 
   dividendenberechtigter Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine 
   Dividende von Euro 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes 
   für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes 
   personenbezogen, das heißt im Wege der Einzelentlastung, für das 
   Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates personenbezogen, das heißt im Wege der 
   Einzelentlastung, für das Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/13. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Rupp & Epple GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, wird 
   zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2012/13 sowie zur prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2012/13, sofern dieser 
   einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, gewählt. 
 
   6. Satzungsänderungen zur Bereinigung der Satzung 
 
   6.1. Änderung von § 3 Satz 1 der Satzung 
 
   Mit Gesetz vom 22. Dezember zur Änderung von Vorschriften über 
   Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordung, des 
   Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der 
   Abgabenordnung hat der Gesetzgeber den Zusatz 'elektronischer' in § 25 
   AktG gestrichen. Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen nur noch 
   im Bundesanzeiger, der dem elektronischen Bundesanzeiger entspricht. § 
   3 Abs. 1 der Satzung verweist daher unzutreffend auf den 
   elektronischen Bundesanzeiger, Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    Der Begriff 'elektronischen' in § 3 Satz 1 der 
           Satzung wird gestrichen. 
 
 
     b)    § 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt gefasst: 
 
 
           'Die Pflichtbekanntmachungen der Gesellschaft nach dem 
           Aktiengesetz werden im Bundesanzeiger und - soweit dies 
           aufgrund der Zulassung von Aktien der Gesellschaft an einer 
           deutschen oder ausländische Wertpapierbörse erforderlich ist - 
           auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt 
           veröffentlicht.' 
 
 
   6.2. Änderung von § 5 der Satzung 
 
   Mit Beschluss vom 29.05.2009 hat die Hauptversammlung das bedingte 
   Kapital 2004/II und I/2005 aufgehoben. Zur Bereinigung der Satzung, 
   die in § 5 Abs. 6 und Abs. 7 noch Regelungen zu diesen Kapitalia 
   enthält, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung daher 
   vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
     a)    § 5 Abs. 6 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
     b)    § 5 Abs. 7 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
   7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der KPS AG und der KPS Business 
   Transformation GmbH, Unterföhring 
 
   Die KPS AG hat mit der KPS Business Transformation GmbH (im Folgenden 
   auch: 'KPS GmbH'), Unterföhring, am 01. Februar 2013 einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die 
   Gesellschafterversammlung der KPS GmbH am Tag der Hauptversammlung 
   zustimmen wird. Die KPS AG ist zu 100% an der KPS GmbH beteiligt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diesem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag die Zustimmung zu erteilen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
   zwischen 
 
   der 
 
   KPS AG 
   mit dem Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB 123013 
   vertreten durch den Vorstand Dietmar Müller 
   nachfolgend 'Organträger' genannt 
 
   und der 
 
   KPS Business Transformation GmbH 
   mit dem Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB 178019 
   vertreten durch den Geschäftsführer Leonardo Musso 
   nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt 
 
   Vorbemerkung 
 
           Die KPS AG (Organträger) ist alleinige 
           Gesellschafterin der KPS Business Transformation GmbH 
           (Organgesellschaft). Zwischen dem Organträger und der 
           Organgesellschaft wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
 
   § 1 Leitung 
 
     1.    Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           durch den Organträger. Letzter ist berechtigt, der 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf 
           Einzelfälle bezogene Weisungen für die Leitung der 
           Organgesellschaft zu erteilen; dabei kann der Organträger 
           sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle bezogene Weisungen 
           erteilen, insbesondere auch solche Weisungen, die das 
           Tagesgeschäft betreffen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch 
           auf die Aufstellung des Jahresabschlusses der 
           Organgesellschaft. 
 
 
     2.    Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, 
           diesen Vertrag in einem bestimmten Sinne auszulegen, ihn zu 
           ändern, zu verlängern oder zu beenden. 
 
 
     3.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
           Weisungen des Organträgers zu folgen. Ergänzend gilt § 308 
           AktG entsprechend bzw. eine etwaige Nachfolgevorschrift in der 
           jeweils aktuellen Fassung. 
 
 
     4.    Der Organträger ist jederzeit berechtigt, sämtliche 
           Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. Die 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
           Organträger jederzeit alle gewünschten Auskünfte über 
           sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen, geschäftlichen und 
           organisatorischen Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. 
 
 
   § 2 Ergebnisübernahme 
 
     1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
           der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger 
           abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und 
           vorrangig zu nachfolgend Abs. 2 und 3, § 301 AktG in seiner 
           jeweils geltenden Fassung entsprechend. 
 
 
     2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
           Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
           andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich 
           zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung 
           wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
     3.    Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
           Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des 
           Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
           Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2013 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Kapitalrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von 
           Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet 
           wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
     4.    Der Organträger ist entsprechend den Vorschriften 
           von § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, 
           jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
           Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit 
           dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen 
           Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der 
           Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Sämtliche 
           Absätze des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung bzw. 
           die Regelungen einer etwaigen Nachfolgevorschrift sind 
           entsprechend anzuwenden. 
 
 
   § 3 Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche 
 
           Der sich aus der Ergebnisübernahme gem. vorstehend 
           § 2 ergebende Zahlungsanspruch entsteht jeweils auf den 
           Zeitpunkt des Bilanzstichtags, d. h. den letzten Tag des 
           Geschäftsjahres, für das er begründet worden ist. Von diesem 
           Tag an ist er mit 5 % p. a. zu verzinsen und innerhalb von 
           zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der 
           Organgesellschaft zur Zahlung fällig. 
 
 
   § 4 Sicherung außen stehender Gesellschafter 
 
           An der Organgesellschaft sind keine außen stehenden 
           Gesellschafter beteiligt, so dass Regelungen bzw. 
           Vereinbarungen zu deren Sicherung im Sinne der §§ 304 ff. AktG 
           nicht erforderlich sind. 
 
 
   § 5 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
     1.    Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung 
           der Hauptversammlung des Organträgers und der 
           Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. 
           Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister 
           der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des 
           Weisungsrechts gem. § 1 Abs. 1 dieses Vertrages - rückwirkend 
           für den Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
           dem der Vertrag wirksam wird. 
 
 
     2.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, 
           läuft jedoch mindestens bis zum 30. September 2017 bzw., falls 
           der Vertragsschluss erst nach dem 30. September 2013 im 
           Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird, bis 
           zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der 
           Tag des rückwirkenden Inkrafttretens der Änderung fünf 
           Zeitjahre zurückliegt (Mindestlaufzeit). 
 
 
     3.    Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei 
           Monaten kann der Vertrag zum Ende der Mindestlaufzeit 
           erstmalig, danach jeweils zum Abschluss eines Geschäftsjahres 
           schriftlich gekündigt werden. 
 
 
     4.    Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem 
           Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
           Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem 
           Grund berechtigt, wenn ihm nicht mehr die Mehrheit der 
           Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Ferner kann ein 
           wichtiger Grund in der Einbringung der Beteiligung an der 
           Organgesellschaft durch den Organträger sowie bei 
           Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder 
           der Organgesellschaft sowie in einem Formwechsel der 
           Organgesellschaft in die Rechtsform Personengesellschaft 
           gesehen werden. 
 
 
     5.    Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den 
           Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG 
           Sicherheit zu leisten. 
 
 
   § 6 Schlussbestimmungen 
 
     1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen 
           der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser 
           Schriftformklausel. 
 
 
     2.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und 
           der darin getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise 
           nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird 
           die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht 
           berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder 
           undurchsetzbaren Regelung soll diejenige wirksame oder 
           durchsetzbare Regelung gelten, die dem rechtlich und 
           wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien beim 
           Abschluss dieser Vereinbarung beabsichtigt haben oder hätten, 
           wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für 
           die Füllung etwaiger Lücken im Vertrag. 
 
 
   Unterföhring, 1. Februar 2013 
 
   _______________________________    ______________________________ 
   Dietmar Müller                     Leonardo Musso 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die 
   Internetseite der KPS AG unter 
 
   http://www.kps-consulting.com/meta-nav/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2013/ 
   den Aktionären folgende Unterlagen zur Einsicht zugänglich: 
 
     *     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der KPS AG und der KPS Business Transformation GmbH 
           vom 01. Februar 2013 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die 
           Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der letzten drei 
           Geschäftsjahre der KPS AG 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
           letzten drei Geschäftsjahre der KPS Business Transformation 
           GmbH, Unterföhring 
 
 
     *     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht 
           des Vorstands der KPS AG und der Geschäftsführung der KPS 
           Business Transformation GmbH, Unterföhring, vom 01. Februar 
           2013. 
 
 
   Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung am 22. 
   März 2013 ausliegen. 
 
   Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch 
   einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 
   letzter Halbsatz AktG entbehrlich, da sich das gesamte Stammkapital in 
   der Hand der KPS AG befindet. 
 
   Gemeinsamer Bericht des Vorstands der KPS Aktiengesellschaft und der 
   Geschäftsführung der KPS Business Transformation GmbH zum 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. Februar 2013 
 
     1.    Die KPS AG ist alleinige Gesellschafterin der KPS 
           Business Transformation GmbH. KPS AG und KPS Business 
           Transformation GmbH haben am 1. Februar 2013 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
     2.    Durch diesen Vertrag unterstellt die KPS Business 
           Transformation GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der KPS AG 
           und verpflichtet sich zur Abführung ihres Gewinns an die KPS 
           AG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. 
           Februar 2013 wird mit Eintragung in das Handelsregister der 
           KPS Business Transformation GmbH wirksam. Er gilt - mit 
           Ausnahme des Weisungsrechts, das erst mit der Eintragung in 
           das Handelsregister wirksam wird - rückwirkend ab dem 1. 
           Oktober 2012. Eine notariell beglaubigte Abschrift des 
           Vertrages ist diesem Bericht als Anlage beigefügt. Weiteres 
           Wirksamkeitserfordernis ist die Zustimmung zum Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der KPS 
           AG und durch die Gesellschafterversammlung der KPS Business 
           Transformation GmbH. Die Hauptversammlung der KPS AG wird am 
           22. März 2013 und die Gesellschafterversammlung der KPS 
           Business Transformation GmbH ebenfalls am 22. März 2013 um 
           ihre Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           gebeten werden. 
 
 
     3.    Zur Unterrichtung der Aktionäre der KPS AG und der 
           Gesellschafterin der KPS Business Transformation GmbH und zur 
           Vorbereitung ihrer jeweiligen Beschlussfassung erstatten der 
           Vorstand der KPS AG und die Geschäftsführung der KPS Business 
           Transformation GmbH gemeinsam nach § 293a AktG folgenden 
           Bericht. 
 
 
     4.    Einer Prüfung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer nach § 
           293b AktG sowie der Bestimmung eines angemessenen Ausgleiches 
           gem. § 304 AktG bzw. einer Abfindung nach § 305 AktG bedarf es 
           im vorliegenden Falle nicht, da die KPS AG alleinige 
           Gesellschafterin der KPS Business Transformation GmbH ist. 
 
 
     5.    Die KPS AG mit dem Sitz in Unterföhring, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter 
           HRB 123013, ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Die 
           KPS AG ist die Obergesellschaft des KPS-Konzerns. 
           Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung und der Vertreib 
           von EDV-gestützten Lösungen und Systemen sowie die Erbringung 
           von EDV-gestützten Ingenieur- und Dienstleistungen aller Art, 
           der Erwerb, das Halten, und Verwalten sowie der Verkauf von 
           Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen sowie von Unternehmen 
           mit einem solchen Gegenstand und Handel mit solchen 
           Beteiligungen und Unternehmen. Zum 30. September 2012 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 12, 2013 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

beschäftigte die KPS AG 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 
           Vorstand der KPS AG ist Herr Dietmar Müller. 
 
 
           Das Geschäftsjahr der KPS AG beginnt am 1. Oktober und endet 
           am 30. September des darauffolgenden Jahres. Die KPS AG ist in 
           Deutschland unbeschränkt körperschafts- und 
           gewerbesteuerpflichtig. 
 
 
     6.    Die KPS Business Transformation GmbH mit dem Sitz 
           in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts München unter HRB 178019, hat ein Stammkapital 
           von 500.000 Euro. 
 
 
           Der Unternehmensgegenstand der KPS Business Transformation 
           GmbH besteht in der Unternehmensberatung, insbesondere im 
           Bereich Management-Controlling und Software sowie der 
           Anwendungsberatung. 
 
 
           Das Geschäftsjahr der KPS Business Transformation GmbH beginnt 
           am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden 
           Jahres. Die KPS Business Transformation GmbH ist in 
           Deutschland unbeschränkt körperschafts- und 
           gewerbesteuerpflichtig. 
 
 
           Geschäftsführer der KPS Business Transformation GmbH sind Herr 
           Dietmar Müller und Herr Leonardo Musso. Beide Geschäftsführer 
           sind einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 
           181 BGB befreit. 
 
 
           Zum 30. September 2012 beschäftigte die KPS Business 
           Transformation GmbH 67 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 
 
 
     7.    Die KPS AG ist bis zum heutigen Tage zu 100 % 
           unmittelbar an der KPS Business Transformation GmbH beteiligt 
           und damit deren alleinige Gesellschafterin. Die KPS Business 
           Transformation GmbH hält keine gesellschaftsrechtlichen 
           Beteiligungen an anderen Gesellschaften. 
 
 
     8.    Die KPS Business Transformation GmbH erzielte in 
           dem am 30. September 2012 abgelaufenen Geschäftsjahr einen 
           Jahresüberschuss in Höhe von 2.258.162,61 Euro. Die Bilanz zum 
           30. September 2012 weist bei einer Bilanzsumme von 
           13.009.810,35 Euro ein Eigenkapital von 1.842.472,88 Euro aus. 
 
 
           Vorbehaltlich des Eintritts unerwarteter Ereignisse wird 
           sowohl für das Geschäftsjahr 2012/13 als auch für die 
           Folgejahre mit einem positiven Ergebnis gerechnet. 
 
 
     9.    Die KPS AG ist alleinige Gesellschafterin der KPS 
           Business Transformation GmbH. Damit besteht durch Abschluss 
           des Vertrages die Möglichkeit, sowohl eine 
           körperschaftsteuerliche als auch eine gewerbesteuerliche 
           Organschaft zwischen der KPS AG als Organträger und der KPS 
           Business Transformation GmbH als Organgesellschaft zu 
           begründen. Aufgrund dieser Organschaftsverhältnisse werden 
           Gewinne und Verluste der KPS Business Transformation GmbH als 
           Organgesellschaft unmittelbar der KPS AG als Organträger 
           steuerrechtlich zugerechnet. Somit können auf Konzernebene 
           positive und negative Ergebnisse steuerlich verrechnet werden. 
           Dies kann je nach steuerlicher Ergebnissituation der 
           beteiligten Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen führen. Ohne 
           diesen Vertrag ist eine derartige steuerliche 
           Ergebnisverrechnung nicht möglich; Gewinne der KPS Business 
           Transformation GmbH unterlägen auf deren Ebene der regulären 
           Ertragbesteuerung und könnten allenfalls im Wege einer 
           Gewinnausschüttung an die KPS AG ausgeschüttet werden. In 
           diesem Fall unterlägen nach derzeitigem Steuerrecht im 
           Ergebnis 5 % der Gewinnausschüttung bei der KPS AG der 
           Körperschafts- und Gewerbesteuer (5 % der Ausschüttung gelten 
           als nichtabziehbare Betriebsausgaben). 
 
 
     10.   Der Abschluss des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags führt insbesondere dazu, dass die bei 
           der KPS AG bestehenden körperschaftsteuerlichen und 
           gewerbesteuerlichen Verlustvorträge genutzt werden können und 
           so die Konzernsteuerbelastung während der Dauer der 
           Verlustnutzung reduziert werden kann. 
 
 
     11.   Der Abschluss des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags führt gleichzeitig zu einer 
           Erleichterung verwaltungstechnischer Abläufe: Zukünftig wird 
           die gesamte aus dem Organkreis resultierende Ertragsteuer nur 
           noch bei der KPS AG erhoben, was eine bessere Transparenz nach 
           sich zieht und eine Verminderung des administrativen Aufwands 
           bedeutet. 
 
 
     12.   Für in weiterer Zukunft erwirtschaftete Gewinne der 
           KPS Business Transformation GmbH entfällt aufgrund der 
           jährlichen Ergebnisübernahme durch die KPS AG die im Falle 
           einer Ausschüttung zur Anwendung gelangende Regelung, wonach 5 
           % des Ausschüttungsbetrags als nicht abzugsfähige 
           Betriebsausgaben gelten. 
 
 
     13.   Eine steuerliche Organschaft könnte auch im 
           Hinblick auf die Anwendung der Zinsschrankenregelung nach der 
           Unternehmenssteuerreform vorteilhaft sein, da diese Regelung 
           für im Organkreis gewährte Darlehen nicht zur Anwendung kommt. 
 
 
     14.   Der Vertrag enthält die üblichen Bestimmungen für 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, die zur 
           Begründung einer steuerlich Organschaft innerhalb eines 
           Konzerns abgeschlossen werden. Die wesentlichen Inhalte des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sind: 
 
 
     15.   Die KPS Business Transformation GmbH unterstellt 
           die Leitung ihrer Gesellschaft der KPS AG. Die KPS AG ist 
           demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der KPS Business 
           Transformation GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
           Weisungen zu erteilen. Die KPS Business Transformation GmbH 
           verpflichtet sich, dementsprechend den Weisungen der KPS AG zu 
           folgen. 
 
 
     16.   Die KPS Business Transformation GmbH verpflichtet 
           sich, ihren während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn an 
           die KPS AG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der 
           Bildung oder Auflösung von im Einzelnen definierten Rücklagen 
           - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
           vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
           Die gewählte Formulierung übernimmt die gesetzlichen Vorgaben. 
 
 
     17.   Die KPS AG ist verpflichtet, jeden während der 
           Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, 
           soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
           anderen Rücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB Beträge 
           entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
           eingestellt worden sind. Auch hier übernimmt die gewählte 
           Formulierung die gesetzlichen Vorgaben. 
 
 
     18.   § 3 des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages regelt, dass der aus der 
           Gewinnabführung bzw. der Verlustübernahme jeweils entstehende 
           Zahlungsanspruch jeweils auf den Zeitpunkt des 
           Bilanzstichtages entsteht. Von diesem Tag an ist der 
           Zahlungsanspruch mit 5 % p.a. zu verzinsen und innerhalb von 
           zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der KPS 
           Business Transformation GmbH zur Zahlung fällig. 
 
 
     19.   § 4 des Vertrages enthält den Hinweis, wie bereits 
           in diesem Bericht in der Vorbemerkung ausgeführt, dass 
           Regelungen und Vereinbarungen zur Sicherung von außenstehenden 
           Gesellschaftern der KPS Business Transformation GmbH nicht 
           erforderlich sind, da die KPS AG alleinige Gesellschafterin 
           der KPS Business Transformation GmbH ist. 
 
 
     20.   Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
           wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der KPS 
           Business Transformation GmbH und gilt rückwirkend für die Zeit 
           ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung im 
           Handelsregister erfolgt. 
 
 
     21.   Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
           kann erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei 
           Monaten zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen 
           Ablauf die durch diesen Vertrag begründete 
           körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche 
           Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf 
           Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 
           Körperschaftsteuergesetz). Wird er nicht gekündigt, so 
           verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
           Jahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem 
           Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
           Die KPS AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund 
           berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
           an der KPS Business Transformation GmbH zusteht. 
 
 
     22.   Wenn der Vertrag endet, hat die KPS AG den 
           Gläubigern der KPS Business Transformation GmbH entsprechend § 
           303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 

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February 12, 2013 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

23.   Für den Fall, dass der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag Lücken aufweist bzw. einzelne Klauseln 
           nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, 
           enthält der Vertrag in § 6 eine übliche 'salvatorische 
           Klausel', die eine angemessene Ausfüllung von Regelungslücken 
           gewährleisten soll. 
 
 
     24.   Da die KPS Business Transformation GmbH keine außen 
           stehenden Gesellschafter hat, entfallen im Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag Bestimmungen zu einem angemessenen 
           Ausgleich oder einer Abfindung. 
 
 
     25.   Durch den Abschluss des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags wird erreicht, dass die KPS Business 
           Transformation GmbH wirtschaftlich in das Unternehmen der KPS 
           AG eingegliedert wird, rechtlich jedoch als eigenständige 
           Gesellschaft fortbesteht. Die wirtschaftliche und steuerliche 
           Eingliederung hat die oben beschriebenen steuerlichen 
           Vorteile, die fortbestehende rechtliche Selbständigkeit hat 
           den Vorteil, dass im Verhältnis zu Kunden und Vertragspartnern 
           keine Veränderungen erforderlich sind. 
 
 
     26.   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist 
           in seinem vollständigen Wortlaut diesem Bericht als Anlage 
           beigefügt. 
 
 
   Unterföhring, 1. Februar 2013 
 
   _______________________________    ___________________________ 
   Dietmar Müller                     Leonardo Musso 
   Vorstand KPS AG                    Geschäftsführer der 
                                      KPS Business Transformation GmbH 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung eingeteilt in 32.742.531 Stückaktien mit ebenso 
   vielen Stimm- und Teilnahmerechten. Von diesen Stimmrechten sind zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 400.000 Aktien nicht 
   stimmberechtigt, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt 400.000 
   eigene Aktien hält, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Es 
   bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und 
   rechtzeitig angemeldet sind. Umschreibungen im Aktienregister finden 
   gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft in dem Zeitraum vom 
   Anmeldeschluss (16. März 2013, 00:00 Uhr) bis einschließlich dem Tag 
   der Hauptversammlung (22. März 2013, 24:00 Uhr) nicht statt. 
 
   Die Anmeldung hat unter der folgenden Adresse 
 
   KPS AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   spätestens bis zum Ablauf des 15. März 2013 (24:00 Uhr) bei der 
   Gesellschaft einzugehen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen, rechtzeitig angemeldet 
   sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
   können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. In 
   diesem Fall müssen die Aktionäre eine ordnungsgemäße Vollmacht 
   erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
 
 
       *     Die Vollmacht ist grundsätzlich in Textform (§ 
             126b BGB) zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der 
             Vollmacht und für den Nachweis der Vollmachterteilung. Der 
             Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des 
             Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. 
             Vollmachterteilung, deren Widerruf und der Nachweis der 
             Vollmachterteilung können auch in elektronischer Form 
             erfolgen. Die Vollmachterteilung, deren Widerruf oder der 
             Nachweis erfolgen unter folgender Adresse: 
 
 
             KPS AG 
             c/o Computershare Operations Center 
             80249 München 
             Telefax: +49 89-30903-74675 
             E-Mail: KPS-HV2013@computershare.de 
 
 
       *     Wird ein Kreditinstitut, eine 
             Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG 
             oder in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
             AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt, 
             besteht kein gesetzliches Formerfordernis, es gelten 
             vielmehr die Bestimmungen des § 135 AktG. Danach gilt 
             insbesondere, dass dieser Personenkreis das Stimmrecht nur 
             aufgrund ausdrücklicher Bevollmächtigung ausüben darf. Wir 
             weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
             bevollmächtigenden Institutionen oder Personen 
             möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen 
             können und eigene Regelungen für die Vollmachterteilung 
             vorsehen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die 
             Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
 
 
       *     Die Bevollmächtigung kann mit dem im Anmeldebogen 
             enthaltenen Vollmachtsformular, dem in der Eintrittskarte 
             enthaltenen Vollmachtsformular oder auf beliebige andere in 
             Textform gefasste Art erfolgen. 
 
 
       *     Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, 
             ist die Gesellschaft gem. § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
             berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Diese 
   Vollmachten sind in der oben genannten Textform oder in elektronischer 
   Form zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
   Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
   diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter 
   sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Einzelheiten dazu 
   ergeben sich aus den Unterlagen, die den im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionären zugesandt werden und auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://www.kps-consulting.com/meta-nav/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2013/ 
   zur Verfügung gestellt sind. 
 
   Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft, können unter der Adresse 
 
   KPS AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: KPS-HV2013@computershare.de 
 
        * per Post bis zum 19. März 2013 (24:00 Uhr) 
 
 
        * per Telefax oder per E-Mail bis zum 22. März 2013 
        (08:00 Uhr) 
 
   erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist 
   der Eingang bei der KPS AG entscheidend. 
   Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Beiträge zu 
   Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen 
   entgegennehmen und sie auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur 
   Verfügung stehen, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später 
   bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Anfragen, Anträge Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen 
 
   Anträge (einschließlich Gegenanträge, Tagesordnungsergänzungsverlangen 
   und Wahlvorschläge) und Anfragen bitten wir ausschließlich an die 
 
   KPS AG 
   Investor Relations 
   Beta-Straße 10h 
   85774 Unterföhring/München 
 
   zu richten. Gegenanträge, Wahlvorschläge und Anfragen können auch an 
   die Fax-Nr. 089 / 35631 - 3201 gerichtet werden. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 
   EURO erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand der KPS AG zu richten und muss der Gesellschaft bis 
   spätestens zum Ablauf des 19. Februar 2013 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen 
   mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
   ausschließlich an die oben genannte Adresse zu richten. Dabei werden 
   die bis zum Ablauf des 07. März 2013 (24:00 Uhr) bei der oben 
   genannten Adresse eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den 
   Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. 
 
   Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG 
 

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February 12, 2013 09:13 ET (14:13 GMT)

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.kps-consulting.com unter 
   Investor Relations, dort unter 
 
   http://www.kps-consulting.com/meta-nav/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2013/ 
   in den 'Erläuterungen für die Aktionäre' zu finden. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Die in § 124a AktG genannten Unterlagen und Informationen werden 
   alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.kps-consulting.com unter 
   Investor Relations, dort unter 
 
   http://www.kps-consulting.com/meta-nav/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2013/ 
   zugänglich gemacht. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für die KPS AG 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB zum 30. September 2012 und der 
   gebilligte Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht für die KPS 
   AG zum 30. September 2012 einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB zum 30. September 2012 
   sowie der Bericht des Aufsichtsrats, der Corporate Governance für das 
   Geschäftsjahr 2011/12 sind ab dem Tag der Bekanntmachung der 
   Einberufung der Hauptversammlung unter der Internetadresse 
   www.kps-consulting.com unter Investor Relations, dort unter 
 
   http://www.kps-consulting.com/meta-nav/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2013/ 
   zugänglich. Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen 
   Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung übersenden. Es 
   wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
   Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
   ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit 
   einfacher Post unternehmen. 
 
   Unterföhring, im Februar 2013 
 
   KPS AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
12.02.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    KPS AG 
                Betastraße 10 H 
                85774 Unterföhring 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 35631-3434 
Fax:            +49 89 35631-3201 
E-Mail:         michaela.mahr@kps-consulting.com 
Internet:       http://www.kps-consulting.com 
ISIN:           DE000A1A6V48 
WKN:            A1A6V4 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
201251 12.02.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 12, 2013 09:13 ET (14:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.