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DGAP-HV: Burgenland Holding AG: Einberufung zu der am Freitag, 22. März 2013, um 10:00 Uhr im Technologiezentrum Eisenstadt, Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt, stattfindenden 24. ordentlichen Hauptversammlung der Burgenland Holding AG

Burgenland Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.02.2013 08:00 
 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch die 
DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Burgenland Holding AG 
mit dem Sitz in Eisenstadt 
FN 126613 x 
ISIN: AT0000640552 
 
 
Einberufung 
 
zu der am Freitag, 22. März 2013, um 10:00 Uhr im Technologiezentrum 
Eisenstadt, Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt, stattfindenden 
 
24. ordentlichen Hauptversammlung der Burgenland Holding AG 
 
 
Tagesordnung: 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des 
Vorstands und des Corporate-Governance-Berichts mit dem Bericht des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011/12 sowie des Vorschlags für die 
Gewinnverwendung. 
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 
30.9.2012 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2011/12. 
 
4. Wahl des Jahresabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/13. 
 
5. Änderung der Satzung in § 5, § 7, § 8, § 9, § 10 und § 11 wie folgt:* 
 
§ 5 Grundkapital und Aktien: Straffung der Regelung durch Streichung der 
Absätze (4), (6) und (7), Zusammenfassung der Absätze (1), (2) und (3) 
sowie Anpassung von Absatz (5) an die Bestimmungen des GesRÄG 2011. 
 
§ 7 Vorstand: Straffung der Regelungen betreffend den Vorstand unter 
Weglassung gesetzlich normierter Verpflichtungen. Streichung der Absätze 
(3) bis (9), insbesondere betreffend die Regelungen zur Einholung der 
Zustimmung des Aufsichtsrates bei Vornahme bestimmter Geschäfte. Die 
betreffenden Bestimmungen sollen in einer vom Aufsichtsrat zu erlassenden 
Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden. Die Einschränkung in 
Absatz (10) betreffend Prokuristen wird gestrichen. 
 
§ 8 Aufsichtsrat: Straffung der Regelung durch Streichung der Absätze (5), 
(6), (8), (10), (11), (12) und (13). Änderung der in Absatz (2) geregelten 
Funktionsperiode des Aufsichtsrates auf die längste nach dem Aktiengesetz 
zulässige Zeit. Vereinfachung der Absätze (3) und (7). Die betreffenden 
Bestimmungen sollen in einer vom Aufsichtsrat zu erlassenden 
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat geregelt werden. 
 
§ 9 Hauptversammlung: Straffung der Regelung durch Streichung von Absatz 
(3) und Anpassung von Absatz (4) gemäß den Bestimmungen des GesRÄG 2011. 
Klarstellung der Regelung betreffend die Reihenfolge der 
Verhandlungsgegenstände in Absatz (8). 
 
§ 10 Geschäftsjahr: Redaktionelle Anpassung durch Wegfall des 
Rumpfgeschäftsjahres. 
 
§ 11 Jahresabschluss und Gewinnverteilung: Anpassung des Wortlautes an die 
neue aktienrechtliche Terminologie. Klarstellung, dass der gesamte 
Bilanzgewinn (ausgenommen Spitzenbeträge) auszuschütten ist. Verkürzung der 
Verfallsfrist nicht behobener Gewinnanteile von vier auf drei Jahre wie 
gesetzlich vorgesehen. 
 
6. Wahlen in den Aufsichtsrat 
 
 
* Eine Gegenüberstellung von alter und geänderter Satzung ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.buho.at abrufbar. 
 
 
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG in 
Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG) 
 
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG sind ab dem 21. Tag vor der 
Hauptversammlung, sohin ab 1.3.2013 auf der im Firmenbuch eingetragenen 
Internetseite der Gesellschaft unter www.buho.at abrufbar. Weiters sind auf 
der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für 
den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich. 
 
 
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 
Z 5 AktG) 
 
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert 
des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die 
Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag 
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei 
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen 
muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin 
spätestens am 1.3.2013, zugehen. 
 
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert 
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der 
Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung 
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der 
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist 
beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor 
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 13.3.2013, zugeht. Bei einem 
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der 
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des 
Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit 
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort 
über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend 
zugänglich war. 
Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit 
bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die 
Gesellschaft zu richten. 
 
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines 
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der 
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder - bei nicht depotverwahrten Aktien - 
Bestätigung des Notars erbracht wird. Weitergehende Informationen über die 
Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden 
sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.buho.at. 
 
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an 
die Gesellschaft per Post (Burgenland Holding AG, z.H. Herrn Mag. Nikolaus 
Korab, Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt), per Telefax (+43(0)1 8900500 90) 
oder per E-Mail (anmeldung.buho@hauptversammlung.at) zu übermitteln, wobei 
die Anträge, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen sind. 
 
 
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG) 
 
Gemäß § 111 Abs 1 AktG sowie § 9 der Satzung richtet sich die Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte 
nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der 
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 
12.3.2013, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz 
zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei 
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die 
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, 
sohin am 19.3.2013, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom 
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des 
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD 
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der 
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf 
sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben 
Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien ist der Nachweis der 
Aktionärseigenschaft durch schriftliche Bestätigung eines Notars zu 
erbringen, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der 
Hauptversammlung, sohin am 19.3.2013, zugehen muss. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft 
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 19.3.2013, 
per Post (Burgenland Holding AG, z.H. Herrn Mag. Nikolaus Korab, 
Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt), per Telefax (+43(0)1 8900500 90) oder per 
E-Mail (anmeldung.buho@hauptversammlung.at) zugehen, wobei der Nachweis, 
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 19, 2013 02:00 ET (07:00 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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