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DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ATOSS Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 26.04.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
15.03.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ATOSS Software AG 
 
   München 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 510 440 
   ISIN Nr. DE0005104400 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, den 26. April 2013, 11:00 Uhr, 
   im Hotel HILTON MÜNCHEN CITY, 
   Rosenheimer Str. 15, 81667 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ATOSS Software AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2012, der Lageberichte der ATOSS Software AG und 
           des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 
           315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen können auf der Homepage der Gesellschaft 
           unter http://www.atoss.com im Bereich 'Unternehmen' unter 
           'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 am 5. 
           März 2013 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn aus 
           dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 
           14.431.956,87 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 3,62 je Stückaktie, 
           d.h. in Höhe von insgesamt EUR 14.395.176,16. 
 
 
           b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung in Höhe 
           von EUR 36.780,71. 
 
 
           Bis zur Hauptversammlung am 26. April 2013 kann sich durch den 
           Erwerb eigener Aktien oder durch die Veräußerung zuvor 
           erworbener eigener Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
           dividendenberechtigt sind, die Zahl der dividendenberechtigten 
           Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei 
           unveränderter Ausschüttung von EUR 3,62 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart - 
           Zweigniederlassung München zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zu deren Verwendung einschließlich der Ermächtigung zur 
           Einziehung erworbener eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und etwaiger Andienungsrechte 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       6.1   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, bis zum 30. September 2014 
             (einschließlich), außer zum Zwecke des Handels mit eigenen 
             Aktien und unter Beachtung der Beschränkungen nach § 71 Abs. 
             2 AktG, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 
             zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft über die 
             Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) am Handelstag den ersten im Xetra-Handel 
             der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Handel getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystems ermittelten Kurs um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
             Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             eines Angebots) an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
             der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) 
             den letzten im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
             oder einem an die Stelle des Xetra-Handel getretenen 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs 
             am Börsentag vor der Veröffentlichung der Absicht zur Abgabe 
             des öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
             überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
             Aktionär kann in den Angebotsbedingungen vorgesehen werden. 
             Etwaige Andienungsrechte der Aktionäre können insoweit 
             ausgeschlossen werden. 
 
 
             Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke im Rahmen der oben genannten Beschränkung ausgeübt 
             werden. 
 
 
       6.2   Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die erworbenen 
             eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder durch ein 
             öffentliches Angebot an alle Aktionäre, sondern unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre jeweils mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
 
 
         (i)   gegen Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb 
               eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
               Unternehmen bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss, an 
               Dritte auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage im 
               wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und 
               sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
               erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 
               255 Abs. 2 AktG analog); oder 
 
 
         (ii)  gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
               Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
               einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
               nicht zum Handel zugelassen sind; oder 
 
 
         (iii) zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der den 
               Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; die 
               Ermächtigung in diesem lit. (iii) ist unter Einbeziehung 
               der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 lit. (a) der Satzung der 
               Gesellschaft auf insgesamt höchstens 10 % des 
               Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt; oder 
 
 
         (iv)  zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
               Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
               Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen Optionsrechten 
               zu verwenden. 
 
 
 
             Die Anzahl der nach Ziffer (iii) und (iv) verwendeten 
             eigenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der ATOSS 
             Software AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht übersteigen. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 15, 2013 10:08 ET (14:08 GMT)

Zeitpunkt der Veräußerung ausgegeben oder veräußert wurden. 
             Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, 
             Wandelgenussrechten, Optionsschuldverschreibungen oder 
             sonstigen Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. noch 
             ausgegeben werden können, sofern diese 
             Schuldverschreibungen, Genussrechte oder Optionsrechte 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
 
             Die Ermächtigung zur Veräußerung auch außerhalb der Börse 
             kann ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmals, einzeln 
             oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
 
       6.3   Der Vorstand der Gesellschaft wird ferner 
             ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
 
       6.4   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. 
             April 2012 zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
             aufgehoben. Die Ermächtigungen unter Ziffern 6.2 und 6.3 
             erfassen auch die Verwendung von eigenen Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse 
             nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. 
 
 
 
     7.    Neuwahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit 
           sämtlicher derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats. Aus 
           diesem Grund ist die Neuwahl des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Absatz (1) 
           der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Alle 
           Aufsichtsratsmitglieder sind als Vertreter der Aktionäre von 
           der Hauptversammlung zu wählen (§§ 96 Absatz (1), 101 Absatz 
           (1) Aktiengesetz). 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung folgende Personen bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Geschäftsjahres 
           2017 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
           a) Herrn Peter Kirn, wohnhaft in Böblingen, 
           Unternehmensberater, Kirn Executive Consultant. 
 
 
           Weitere Aufsichtsratsmandate 
 
 
           Herr Kirn nimmt keine weiteren Aufsichtsratsmandate wahr. 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien 
 
 
           Weitere Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien 
           bestehen bei: 
 
 
       *     Fernwärme Transportgesellschaft mbH, Böblingen 
 
 
       *     Stadtwerke Böblingen GmbH, Böblingen 
 
 
       *     Stadtwerke Holding GmbH, Böblingen 
 
 
 
           Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG 
 
 
           Herr Kirn erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes 
           die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne 
           von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS Software 
           AG 
 
 
           Herr Kirn hält insgesamt 14.760 Aktien an der Gesellschaft, 
           was einem Anteil von 0,37 % am Grundkapital der Gesellschaft 
           entspricht. 
 
 
           Herr Kirn steht außer in seiner Tätigkeit als 
           Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft in keinen 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, 
           zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in 
           den Aufsichtsrat soll Herr Peter Kirn als Kandidat für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
           b) Herrn Dipl. Kfm. Rolf Baron Vielhauer von Hohenhau, 
           wohnhaft in München, Präsident des Bundes der Steuerzahler in 
           Bayern e.V. 
 
 
           Weitere Aufsichtsratsmandate 
 
 
           Herr Baron von Hohenhau nimmt keine weiteren 
           Aufsichtsratsmandate wahr. 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien 
 
 
           Weitere Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien 
           bestehen bei: 
 
 
       *     Stadtsparkasse Augsburg 
 
 
 
           Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG 
 
 
           Herr Baron von Hohenhau erfüllt aufgrund seines beruflichen 
           Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen 
           Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS Software 
           AG 
 
 
           Herr Baron von Hohenhau hält keine Aktien an der Gesellschaft 
           und steht außer in seiner Tätigkeit als Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft in keinen persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der 
           Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionären. 
 
 
           c) Herrn Klaus Bauer, wohnhaft in Nürnberg, ehemaliger 
           Vorstand/Geschäftsführer (COO) Finanzen, Human Resources, IT & 
           Logistik der PUMA AG/SE. 
 
 
           Weitere Aufsichtsratsmandate 
 
 
           Herr Bauer nimmt keine weiteren Aufsichtsratsmandate wahr. 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien 
 
 
           Weitere Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien 
           bestehen bei: 
 
 
       *     Schwanhäußer Industrie Holding GmbH & Co. KG 
 
 
       *     Schwanhäußer Grundbesitz Holding GmbH & Co. KG 
 
 
 
           Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG 
 
 
           Herr Bauer erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes 
           die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne 
           von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS Software 
           AG 
 
 
           Herr Bauer hält keine Aktien an der Gesellschaft und steht 
           außer in seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft in keinen persönlichen oder geschäftlichen 
           Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder 
           zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft wie nachfolgend erläutert den aktuellen 
           Gegebenheiten anzupassen: 
 
 
           a) Änderung der Bekanntmachung in § 3 der Satzung 
 
 
           Zum 1.4.2012 wurde der 'elektronische Bundesanzeiger' in 
           'Bundesanzeiger' umbenannt. Die Satzung der Gesellschaft soll 
           an die neue Namensgebung angepasst werden. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft wird im '§ 3 Bekanntmachungen' 
           wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '§ 3 Bekanntmachungen 
 
 
           1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger. 
 
 
           2. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere 
           dürfen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt 
           werden, sofern die Voraussetzung hierfür vorliegen.' 
 
 
           b) Änderung der Amtszeit des Aufsichtsrats in § 9 der Satzung 
 
 
           Zur Präzisierung hinsichtlich der Amtszeit zu wählender 
           Mitglieder zum Aufsichtsrat, soll die Satzung im § 9 Abs. 1 
           angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft wird im § 9 Abs. 1 um folgenden 
           Satz 2 ergänzt: 
 
 
           'Die Hauptversammlung kann bei der Wahl des jeweiligen 
           Mitglieds eine kürzere Amtszeit festlegen.' 
 
 
   BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 
 
   Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für 
   einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien 
   einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Das AktG 
   sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf 
   über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. 
   Das AktG lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung (i) eine 
   andere Form der Veräußerung beschließt (beispielsweise eine 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an 
   Nichtaktionäre) und (ii) den Vorstand ermächtigt, die erworbenen 
   eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
   Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand der ATOSS Software AG zu einem Rückkauf von Aktien der ATOSS 
   Software AG zu ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der ATOSS 
   Software AG, welche sie bereits erworben hat und noch besitzt, nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 15, 2013 10:08 ET (14:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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