DJ DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: ZEAG Energie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 07.05.2013 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
20.03.2013 / 15:08
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ZEAG Energie AG
Heilbronn
ISIN: DE0007816001 (WKN: 781 600)
Einberufung der Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
124. ordentlichen Hauptversammlung
am
Dienstag, den 7. Mai 2013
um 10:30 Uhr
in das
Konzert- und Kongresszentrum 'Harmonie'
Theodor-Heuss-Saal
Allee 28
74072 Heilbronn
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ZEAG Energie AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils
zum 31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts der
ZEAG Energie AG und des Konzerns (einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG
am 4. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht
erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter
diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung zugänglich. Ferner
werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
sein und dort näher erläutert werden.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 11.496.980,34 EUR wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 11.334.000,00
2012 in Höhe von 3,00 EUR je dividendenberechtigter EUR
Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung 162.980,34
EUR
Bilanzgewinn 11.496.980,34
EUR
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 8. Mai
2013.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
ehemaligen Mitglieds des Vorstands Kai Fischer für das
Geschäftsjahr 2011
Auf der 123. ordentlichen Hauptversammlung der ZEAG Energie AG
am 8. Mai 2012 wurde beschlossen, die Entscheidung über die
Entlastung des im Geschäftsjahr 2011 amtierenden ehemaligen
Vorstands Kai Fischer vor dem Hintergrund eines
staatsanwaltschaftlichen Verfahrens gegen Herrn Fischer,
welches seine frühere Tätigkeit als Vorstand der ZEAG Energie
AG betrifft, bis zur ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft im Jahr 2013 zurückzustellen. Eine im Auftrag des
Vorstands durchgeführte Sonderprüfung der Konzernrevision und
eine weitere Untersuchung von KPMG haben keine Hinweise auf
vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Herrn Fischer gefunden.
Auch ein materieller Schaden für die ZEAG Energie AG konnte
aufgrund weiterer interner Untersuchungen nicht festgestellt
werden. Da die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen jedoch
noch nicht abgeschlossen sind, schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, die Entscheidung über die Entlastung des im
Geschäftsjahr 2011 amtierenden ehemaligen Vorstands Kai
Fischer zu vertagen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
6. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu
wählen.
7. Neuwahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der ZEAG Energie AG besteht gemäß § 8 Abs. 1
der Satzung aus neun Mitgliedern und setzt sich nach den §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und den §§ 1 Satz 1 Nr. 1 u. 4 Abs. 1
Drittelbeteiligungsgesetz aus sechs von der Hauptversammlung
und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Die Amtszeit aller sechs von der Hauptversammlung in
den Aufsichtsrat gewählten Anteilseignervertreter endet mit
Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Beschluss fasst.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es
ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten
jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert abzustimmen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Walter Böhmerle, Esslingen,
Mitglied des Vorstands der EnBW Regional AG,
b) Herrn Klaus Brändle, Filderstadt,
Leiter kaufm. Angelegenheiten der EnBW Regional AG,
c) Herrn Dirk Güsewell, Tamm,
Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Erneuerbare Energien
GmbH bis zur Verschmelzung der EnBW Erneuerbare Energien
GmbH auf die EnBW Kraftwerke Aktiengesellschaft
(voraussichtlich am 30. April 2013 wirksam), danach
leitender Angestellter bei der EnBW Kraftwerke
Aktiengesellschaft,
d) Herrn Helmut Himmelsbach, Heilbronn,
Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn,
e) Herrn Gerhard Kleih, Waiblingen,
Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Vertrieb GmbH,
sowie
f) Herrn Dr. Dirk Mausbeck, Karlsruhe,
Mitglied des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als
Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der ZEAG Energie AG
zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung bestehen bei den zur Wahl
vorgeschlagenen Personen folgende Mitgliedschaften in
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) bzw. vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen (2):
zu a) Herrn Walter Böhmerle:
(1)
- EnBW Perspektiven GmbH
- Elektrizitätswerk Mittelbaden
Verwaltungsaktiengesellschaft
(2)
- BKK VerbundPlus
- Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG
- EnBW Akademie Gesellschaft für Personal- und
Managemententwicklung mbH
- Esslinger Wohnungsbau GmbH 2)
- Gasversorgung Sachsenheim GmbH 2)
- Heilbronner Versorgungs GmbH 2)
- Stadtwerke Nürtingen GmbH 2)
- Thermogas Gas- und Gerätevertriebs GmbH
zu b) Herrn Klaus Brändle:
(1)
- Elektrizitätswerk Weißenhorn AG 1)
(2)
- Elektrizitätswerk Aach GmbH 1)
- e.wa riss GmbH & Co. KG
- Heilbronner Versorgungs GmbH
- Holzheizkraftwerk Scharnhauser Park GmbH & Co.
KG
- RBS wave GmbH
- Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG
zu c) Herrn Dirk Güsewell:
(1)
- EnBW Systeme Infrastruktur Support GmbH
- EnBW Vertrieb GmbH
(2)
- Borusan EnBW Enerji yatirimlari ve Üretim A.S.
zu d) Herrn Helmut Himmelsbach:
(1)
- EnBW Regional AG
- Südwestdeutsche Salzwerke AG 1)
- WGV Holding AG
- WGV Lebensversicherung AG
- Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G. 2)
- SLK-Kliniken Heilbronn GmbH 1)
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March 20, 2013 10:08 ET (14:08 GMT)
- Landesbank Baden-Württemberg
(2)
- Kreissparkasse Heilbronn 2)
- Regionale Gesundheitsholding Heilbronn-Franken
GmbH 1)
- Stadtsiedlung Heilbronn GmbH 1)
- Südsalz GmbH 2)
zu e) Herrn Gerhard Kleih
(1)
- EnBW Operations GmbH
- EnBW Systeme Infrastruktur Support GmbH
(2)
- Gasversorgung Pforzheim Land GmbH
- Heilbronner Versorgungs GmbH
- KEA Klimaschutz- und Energieagentur
Baden-Württemberg GmbH
- Naturenergie+ Deutschland GmbH
zu f) Herrn Dr. Dirk Mausbeck
(1)
- EnBW Regional AG 1), 3)
- European Energy Exchange AG
- Stadtwerke Düsseldorf AG 3)
- EnBW Operations GmbH 1), 3)
- EnBW Vertrieb GmbH 1), 3)
(2)
- EPEX SPOT SE
- Pra ská energetika a. s. 3)
- GasVersorgung Süddeutschland GmbH 1)
1) Vorsitzender
2) stellv. Vorsitzender
3) Konzernmandat
Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats haben die vorgeschlagenen
Kandidaten weder persönliche noch geschäftliche Beziehungen
zur ZEAG Energie AG, den Organen der Gesellschaft oder den
direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten
Aktien der Gesellschaft beteiligten Aktionären, insbesondere
der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH und der EnBW Energie
Baden-Württemberg AG, mit Ausnahme der Beziehungen im
Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Vorstand,
Geschäftsführer oder leitender Angestellter der EnBW Energie
Baden-Württemberg AG bzw. ihren i.S.v. §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen EnBW Regional AG, EnBW Vertrieb GmbH,
EnBW Kraftwerke Aktiengesellschaft sowie EnBW Erneuerbare
Energien GmbH, die aus den obigen Angaben nach § 124 Abs. 3 S.
4 AktG im Hinblick auf den ausgeübten Beruf ersichtlich sind,
sowie im Hinblick auf Herrn Helmut Himmelsbach als
Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn. Daneben ist Herr Klaus
Brändle Mitglied der Geschäftsführung der EnBW REG
Beteiligungsgesellschaft mbH und Herr Dirk Güsewell ist
Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Biogas GmbH, EnBW
Windpark Buchholz GmbH, EnBW Windpark Buchholz II GmbH, EnBW
Baltic 1 Verwaltungsgesellschaft mbH, EnBW Baltic 2 GmbH, EnBW
He Dreiht GmbH, EnBW Hohe See GmbH, EnBW Windpark Eisenach II
GmbH, EnBW Windpark Schopfloch GmbH, EnBW Wind Onshore
Verwaltungsgesellschaft mbH, EnBW Offshore Service GmbH, EnBW
Windpark Schwienau II GmbH, EnBW Solar GmbH und EnBW Windpark
Alt Zeschdorf GmbH.
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält unmittelbar und
mittelbar 98,26 % der Aktien an der ZEAG Energie AG. Die EnBW
Regional AG, EnBW Vertrieb GmbH, EnBW Kraftwerke
Aktiengesellschaft und EnBW Erneuerbare Energien GmbH werden
jeweils unmittelbar bzw. mittelbar vollständig von der EnBW
Energie Baden-Württemberg AG gehalten. Die oben genannten
weiteren Gesellschaften, hinsichtlich der Herr Klaus Brändle
bzw. Herr Dirk Güsewell Geschäftsführer sind, werden jeweils
mittelbar vollständig von der EnBW Energie Baden-Württemberg
AG gehalten. Die ZEAG Energie AG betreibt für die EnBW
Regional AG in Heilbronn das Regionalzentrum Neckar-Franken,
welches im Wesentlichen die Netzkunden und Konzessionen in
dieser Region betreut. Zudem betreibt die ZEAG Energie AG für
die EnBW Regional AG die Netzentwicklung des
Netzservicegebiets Baden-Franken.
Die ZEAG Energie AG hat mit der Stadt Heilbronn einen
Stromkonzessionsvertrag abgeschlossen, der zum 20. Dezember
2013 ausläuft. Sie nimmt derzeit beim Auswahlverfahren der
Stadt Heilbronn zum Neuabschluss des Stromkonzessionsvertrags
teil. Die Stadt Heilbronn als Mehrheitsgesellschafter ist
zusammen mit der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH
Gesellschafter der Heilbronner Versorgungs GmbH, wobei die
EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH insgesamt 25,10 % der
Gesellschaftsanteile hält. Die Anteile an der EnBW Kommunale
Beteiligungen GmbH werden unmittelbar und mittelbar
vollständig von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG
gehalten. Die Heilbronner Versorgungs GmbH ist in der Gas-,
Wasser- und Wärmeversorgung in Heilbronn und zahlreichen
Städten und Gemeinden des Umlandes tätig und arbeitet mit der
ZEAG Energie AG insbesondere in den Bereichen Kundenbetreuung,
Einkauf und IT-Infrastruktur zusammen.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von
der ZEAG Energie AG insgesamt 3.778.000 Aktien ausgegeben. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Alle ausgegebenen
Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der
Stimmrechte beträgt demnach 3.778.000. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.778.000.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei
der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126 b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren
Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform (§
126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und
hat sich auf den Beginn des 16. April 2013 (0:00 Uhr - sog.
'Nachweisstichtag') zu beziehen.
Der Nachweis über solche Aktien, die nicht bei einem
depotführenden Institut verwahrt werden, kann auch von der
Gesellschaft, einem deutschen Notar sowie von einer
Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der
Europäischen Union ausgestellt werden. Auch in diesem Fall
muss sich der Nachweis auf den Beginn des 16. April 2013 (0:00
Uhr) als Nachweisstichtag beziehen. Hierzu ist es
erforderlich, dass die Aktien rechtzeitig vor dem
Nachweisstichtag bei der den Nachweis ausstellenden Stelle
eingereicht werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der
Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte
ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme- und
stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht
eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen
Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt
oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des
Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens zum Ablauf
des 30. April 2013 (24:00 Uhr) unter einer der folgenden
Adressen zugehen:
ZEAG Energie AG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 20, 2013 10:08 ET (14:08 GMT)
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