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DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ZEAG Energie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 07.05.2013 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
20.03.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ZEAG Energie AG 
 
   Heilbronn 
 
   ISIN: DE0007816001 (WKN: 781 600) 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
   124. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Dienstag, den 7. Mai 2013 
   um 10:30 Uhr 
 
   in das 
 
   Konzert- und Kongresszentrum 'Harmonie' 
   Theodor-Heuss-Saal 
   Allee 28 
   74072 Heilbronn 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ZEAG Energie AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils 
           zum 31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts der 
           ZEAG Energie AG und des Konzerns (einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG 
           am 4. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
           diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht 
           erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter 
           diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung zugänglich. Ferner 
           werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
           sein und dort näher erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 11.496.980,34 EUR wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr     11.334.000,00 
   2012 in Höhe von 3,00 EUR je dividendenberechtigter              EUR 
   Stückaktie 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                 162.980,34 
                                                                    EUR 
 
   Bilanzgewinn                                           11.496.980,34 
                                                                    EUR 
 
 
           Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 8. Mai 
           2013. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           ehemaligen Mitglieds des Vorstands Kai Fischer für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Auf der 123. ordentlichen Hauptversammlung der ZEAG Energie AG 
           am 8. Mai 2012 wurde beschlossen, die Entscheidung über die 
           Entlastung des im Geschäftsjahr 2011 amtierenden ehemaligen 
           Vorstands Kai Fischer vor dem Hintergrund eines 
           staatsanwaltschaftlichen Verfahrens gegen Herrn Fischer, 
           welches seine frühere Tätigkeit als Vorstand der ZEAG Energie 
           AG betrifft, bis zur ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft im Jahr 2013 zurückzustellen. Eine im Auftrag des 
           Vorstands durchgeführte Sonderprüfung der Konzernrevision und 
           eine weitere Untersuchung von KPMG haben keine Hinweise auf 
           vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Herrn Fischer gefunden. 
           Auch ein materieller Schaden für die ZEAG Energie AG konnte 
           aufgrund weiterer interner Untersuchungen nicht festgestellt 
           werden. Da die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen jedoch 
           noch nicht abgeschlossen sind, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, die Entscheidung über die Entlastung des im 
           Geschäftsjahr 2011 amtierenden ehemaligen Vorstands Kai 
           Fischer zu vertagen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           wählen. 
 
 
     7.    Neuwahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat der ZEAG Energie AG besteht gemäß § 8 Abs. 1 
           der Satzung aus neun Mitgliedern und setzt sich nach den §§ 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und den §§ 1 Satz 1 Nr. 1 u. 4 Abs. 1 
           Drittelbeteiligungsgesetz aus sechs von der Hauptversammlung 
           und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
           zusammen. Die Amtszeit aller sechs von der Hauptversammlung in 
           den Aufsichtsrat gewählten Anteilseignervertreter endet mit 
           Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
           Beschluss fasst. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es 
           ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten 
           jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert abzustimmen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Walter Böhmerle, Esslingen, 
             Mitglied des Vorstands der EnBW Regional AG, 
 
 
       b)    Herrn Klaus Brändle, Filderstadt, 
             Leiter kaufm. Angelegenheiten der EnBW Regional AG, 
 
 
       c)    Herrn Dirk Güsewell, Tamm, 
             Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Erneuerbare Energien 
             GmbH bis zur Verschmelzung der EnBW Erneuerbare Energien 
             GmbH auf die EnBW Kraftwerke Aktiengesellschaft 
             (voraussichtlich am 30. April 2013 wirksam), danach 
             leitender Angestellter bei der EnBW Kraftwerke 
             Aktiengesellschaft, 
 
 
       d)    Herrn Helmut Himmelsbach, Heilbronn, 
             Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn, 
 
 
       e)    Herrn Gerhard Kleih, Waiblingen, 
             Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Vertrieb GmbH, 
 
 
             sowie 
 
 
       f)    Herrn Dr. Dirk Mausbeck, Karlsruhe, 
             Mitglied des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als 
           Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der ZEAG Energie AG 
           zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung bestehen bei den zur Wahl 
           vorgeschlagenen Personen folgende Mitgliedschaften in 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) bzw. vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen (2): 
 
 
             zu a) Herrn Walter Böhmerle: 
 
 
             (1) 
 
 
         -     EnBW Perspektiven GmbH 
 
 
         -     Elektrizitätswerk Mittelbaden 
               Verwaltungsaktiengesellschaft 
 
 
 
             (2) 
 
 
         -     BKK VerbundPlus 
 
 
         -     Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG 
 
 
         -     EnBW Akademie Gesellschaft für Personal- und 
               Managemententwicklung mbH 
 
 
         -     Esslinger Wohnungsbau GmbH 2) 
 
 
         -     Gasversorgung Sachsenheim GmbH 2) 
 
 
         -     Heilbronner Versorgungs GmbH 2) 
 
 
         -     Stadtwerke Nürtingen GmbH 2) 
 
 
         -     Thermogas Gas- und Gerätevertriebs GmbH 
 
 
 
             zu b) Herrn Klaus Brändle: 
 
 
             (1) 
 
 
         -     Elektrizitätswerk Weißenhorn AG 1) 
 
 
 
             (2) 
 
 
         -     Elektrizitätswerk Aach GmbH 1) 
 
 
         -     e.wa riss GmbH & Co. KG 
 
 
         -     Heilbronner Versorgungs GmbH 
 
 
         -     Holzheizkraftwerk Scharnhauser Park GmbH & Co. 
               KG 
 
 
         -     RBS wave GmbH 
 
 
         -     Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG 
 
 
 
             zu c) Herrn Dirk Güsewell: 
 
 
             (1) 
 
 
         -     EnBW Systeme Infrastruktur Support GmbH 
 
 
         -     EnBW Vertrieb GmbH 
 
 
 
             (2) 
 
 
         -     Borusan EnBW Enerji yatirimlari ve Üretim A.S. 
 
 
 
             zu d) Herrn Helmut Himmelsbach: 
 
 
             (1) 
 
 
         -     EnBW Regional AG 
 
 
         -     Südwestdeutsche Salzwerke AG 1) 
 
 
         -     WGV Holding AG 
 
 
         -     WGV Lebensversicherung AG 
 
 
         -     Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G. 2) 
 
 
         -     SLK-Kliniken Heilbronn GmbH 1) 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2013 10:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der -2-

-     Landesbank Baden-Württemberg 
 
 
 
             (2) 
 
 
         -     Kreissparkasse Heilbronn 2) 
 
 
         -     Regionale Gesundheitsholding Heilbronn-Franken 
               GmbH 1) 
 
 
         -     Stadtsiedlung Heilbronn GmbH 1) 
 
 
         -     Südsalz GmbH 2) 
 
 
 
             zu e) Herrn Gerhard Kleih 
 
 
             (1) 
 
 
         -     EnBW Operations GmbH 
 
 
         -     EnBW Systeme Infrastruktur Support GmbH 
 
 
 
             (2) 
 
 
         -     Gasversorgung Pforzheim Land GmbH 
 
 
         -     Heilbronner Versorgungs GmbH 
 
 
         -     KEA Klimaschutz- und Energieagentur 
               Baden-Württemberg GmbH 
 
 
         -     Naturenergie+ Deutschland GmbH 
 
 
 
             zu f) Herrn Dr. Dirk Mausbeck 
 
 
             (1) 
 
 
         -     EnBW Regional AG 1), 3) 
 
 
         -     European Energy Exchange AG 
 
 
         -     Stadtwerke Düsseldorf AG 3) 
 
 
         -     EnBW Operations GmbH 1), 3) 
 
 
         -     EnBW Vertrieb GmbH 1), 3) 
 
 
 
             (2) 
 
 
         -     EPEX SPOT SE 
 
 
         -     Pra ská energetika a. s. 3) 
 
 
         -     GasVersorgung Süddeutschland GmbH 1) 
 
 
 
             1) Vorsitzender 
 
 
             2) stellv. Vorsitzender 
 
 
             3) Konzernmandat 
 
 
 
           Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats haben die vorgeschlagenen 
           Kandidaten weder persönliche noch geschäftliche Beziehungen 
           zur ZEAG Energie AG, den Organen der Gesellschaft oder den 
           direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
           Aktien der Gesellschaft beteiligten Aktionären, insbesondere 
           der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH und der EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG, mit Ausnahme der Beziehungen im 
           Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Vorstand, 
           Geschäftsführer oder leitender Angestellter der EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG bzw. ihren i.S.v. §§ 15 ff. AktG 
           verbundenen Unternehmen EnBW Regional AG, EnBW Vertrieb GmbH, 
           EnBW Kraftwerke Aktiengesellschaft sowie EnBW Erneuerbare 
           Energien GmbH, die aus den obigen Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 
           4 AktG im Hinblick auf den ausgeübten Beruf ersichtlich sind, 
           sowie im Hinblick auf Herrn Helmut Himmelsbach als 
           Oberbürgermeister der Stadt Heilbronn. Daneben ist Herr Klaus 
           Brändle Mitglied der Geschäftsführung der EnBW REG 
           Beteiligungsgesellschaft mbH und Herr Dirk Güsewell ist 
           Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Biogas GmbH, EnBW 
           Windpark Buchholz GmbH, EnBW Windpark Buchholz II GmbH, EnBW 
           Baltic 1 Verwaltungsgesellschaft mbH, EnBW Baltic 2 GmbH, EnBW 
           He Dreiht GmbH, EnBW Hohe See GmbH, EnBW Windpark Eisenach II 
           GmbH, EnBW Windpark Schopfloch GmbH, EnBW Wind Onshore 
           Verwaltungsgesellschaft mbH, EnBW Offshore Service GmbH, EnBW 
           Windpark Schwienau II GmbH, EnBW Solar GmbH und EnBW Windpark 
           Alt Zeschdorf GmbH. 
 
 
           Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält unmittelbar und 
           mittelbar 98,26 % der Aktien an der ZEAG Energie AG. Die EnBW 
           Regional AG, EnBW Vertrieb GmbH, EnBW Kraftwerke 
           Aktiengesellschaft und EnBW Erneuerbare Energien GmbH werden 
           jeweils unmittelbar bzw. mittelbar vollständig von der EnBW 
           Energie Baden-Württemberg AG gehalten. Die oben genannten 
           weiteren Gesellschaften, hinsichtlich der Herr Klaus Brändle 
           bzw. Herr Dirk Güsewell Geschäftsführer sind, werden jeweils 
           mittelbar vollständig von der EnBW Energie Baden-Württemberg 
           AG gehalten. Die ZEAG Energie AG betreibt für die EnBW 
           Regional AG in Heilbronn das Regionalzentrum Neckar-Franken, 
           welches im Wesentlichen die Netzkunden und Konzessionen in 
           dieser Region betreut. Zudem betreibt die ZEAG Energie AG für 
           die EnBW Regional AG die Netzentwicklung des 
           Netzservicegebiets Baden-Franken. 
 
 
           Die ZEAG Energie AG hat mit der Stadt Heilbronn einen 
           Stromkonzessionsvertrag abgeschlossen, der zum 20. Dezember 
           2013 ausläuft. Sie nimmt derzeit beim Auswahlverfahren der 
           Stadt Heilbronn zum Neuabschluss des Stromkonzessionsvertrags 
           teil. Die Stadt Heilbronn als Mehrheitsgesellschafter ist 
           zusammen mit der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH 
           Gesellschafter der Heilbronner Versorgungs GmbH, wobei die 
           EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH insgesamt 25,10 % der 
           Gesellschaftsanteile hält. Die Anteile an der EnBW Kommunale 
           Beteiligungen GmbH werden unmittelbar und mittelbar 
           vollständig von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
           gehalten. Die Heilbronner Versorgungs GmbH ist in der Gas-, 
           Wasser- und Wärmeversorgung in Heilbronn und zahlreichen 
           Städten und Gemeinden des Umlandes tätig und arbeitet mit der 
           ZEAG Energie AG insbesondere in den Bereichen Kundenbetreuung, 
           Einkauf und IT-Infrastruktur zusammen. 
 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von 
           der ZEAG Energie AG insgesamt 3.778.000 Aktien ausgegeben. Die 
           Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Alle ausgegebenen 
           Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der 
           Stimmrechte beträgt demnach 3.778.000. Die Gesamtzahl der 
           teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.778.000. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei 
           der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126 b BGB) in 
           deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren 
           Aktienbesitz nachweisen. 
 
 
           Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform (§ 
           126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
           Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und 
           hat sich auf den Beginn des 16. April 2013 (0:00 Uhr - sog. 
           'Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
 
           Der Nachweis über solche Aktien, die nicht bei einem 
           depotführenden Institut verwahrt werden, kann auch von der 
           Gesellschaft, einem deutschen Notar sowie von einer 
           Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der 
           Europäischen Union ausgestellt werden. Auch in diesem Fall 
           muss sich der Nachweis auf den Beginn des 16. April 2013 (0:00 
           Uhr) als Nachweisstichtag beziehen. Hierzu ist es 
           erforderlich, dass die Aktien rechtzeitig vor dem 
           Nachweisstichtag bei der den Nachweis ausstellenden Stelle 
           eingereicht werden. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
           berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
           Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
           Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
           erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
           Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem 
           Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der 
           Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
           Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte 
           ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
           Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
           Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
           Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen 
           gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme- und 
           stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht 
           eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen 
           Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt 
           oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat 
           keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung. 
 
 
           Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des 
           Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens zum Ablauf 
           des 30. April 2013 (24:00 Uhr) unter einer der folgenden 
           Adressen zugehen: 
 
 
           ZEAG Energie AG 

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March 20, 2013 10:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der -3-

c/o Landesbank Baden-Württemberg 
           4027/H Hauptversammlungen 
           Am Hauptbahnhof 2 
           70173 Stuttgart 
           Telefax: +49 (0)711 - 12 77 92 64 
           E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
 
           Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
           Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende 
           Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
           Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr 
           depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall 
           nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich 
           Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob 
           dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des 
           Aktienbesitzes vornimmt. 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
           Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der 
           vorgenannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung ausgestellt und 
           zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
           Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts dar. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte 
           in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung 
           auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
           Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, 
           ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte 
           Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
           Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
           erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 17 
           Abs. 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein 
           Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
           nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person 
           oder Institution bevollmächtigt werden soll, sehen § 134 Abs. 
           3 Satz 3 AktG und die Satzung kein Textformerfordernis vor. In 
           diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder 
           Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar 
           festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit 
           der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
           Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 
           AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, 
           die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
           Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
 
           Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
           hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Vollmachtsformular 
           wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. 
           Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung heruntergeladen 
           werden. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten 
           Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt 
           werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
           den Nachweis (z. B. das Original oder eine Kopie der 
           Vollmacht) an der Anmeldung vorweist. 
 
 
           Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der 
           Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen 
           übermitteln: 
 
 
           ZEAG Energie AG 
           Vorstand 
           Weipertstraße 41 
           74076 Heilbronn 
           Telefax: +49 (0)7131 610-1050 
           E-Mail: info@zeag-energie.de 
 
 
           Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
           die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
           Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
           Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf 
           den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar 
           gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
 
           Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der 
           Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, 
           müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen 
           Gründen bis zum Ablauf des 3. Mai 2013 eingehen. Eine 
           Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail 
           ist bis zum Tag der Hauptversammlung möglich. 
 
 
           Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung 
           erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass 
           der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) an der 
           Ausgangskontrolle vorgelegt wird. 
 
 
           Allen Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen können oder möchten, bieten wir an, bereits vor der 
           Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
           Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach 
           Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; 
           sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
           ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden 
           gebeten, über ihr depotführendes Institut eine Eintrittskarte 
           zur Hauptversammlung anzufordern. Das Vollmachtsformular, das 
           zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird oder für diesen 
           Fall von der Internetseite 
           http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung heruntergeladen 
           werden kann und auf dem der Aktionär seine Vollmacht nebst 
           Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt, ist bis 
           spätestens 3. Mai 2013 eingehend an eine der vorgenannten 
           Adressen zu übermitteln. 
 
 
           Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort 
           ebenfalls die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren 
           Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben. 
 
 
     4.    Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 
           Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 
 
 
       a)    Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
             AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
             Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
             von 500.000,00 EUR (das entspricht mindestens 97.372 Aktien 
             an der ZEAG Energie AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
             AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
             gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
             der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
             Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß 
             den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem 
             Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 7. 
             Februar 2013, 0:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind. 
 
 
             Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist 
             schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d. h. 
             unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen 
             Signatur (§ 126 a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu 
             richten und muss der Gesellschaft spätestens am 6. April 
             2013 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein 
             entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw. bei 
             Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die 
             folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
 
             ZEAG Energie AG 
             Vorstand 
             Weipertstraße 41 
             74076 Heilbronn 
             E-Mail: info@zeag-energie.de 
 
 
       b)    Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 
             1, 127 AktG 
 
 
             Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen 
             Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der 
             Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt 
             für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
             Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht 
             begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 
             126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind 
             ausschließlich an eine der folgenden Adressen der 

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March 20, 2013 10:08 ET (14:08 GMT)

Gesellschaft zu richten: 
 
 
             ZEAG Energie AG 
             Vorstand 
             Weipertstraße 41 
             74076 Heilbronn 
             Telefax: +49 (0)7131 610-1050 
             E-Mail: info@zeag-energie.de 
 
 
             Bis spätestens zum Ablauf des 22. April 2013 (24:00 Uhr) 
             unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft 
             eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den 
             anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter 
             http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung zugänglich 
             gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
             ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der 
             vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder 
             zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des 
             Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie 
             Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft 
             nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 
             AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen 
             Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht 
             werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht 
             werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
             strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem 
             gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
             Hauptversammlung führen würde. Gleiches gilt, wenn die 
             Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche 
             oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder 
             der Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der 
             Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich dort auch nicht 
             vertreten lassen will. Von einem Zugänglichmachen kann auch 
             abgesehen werden, wenn die Gesellschaft schon einmal einen 
             Gegenantrag dieses Aktionärs, der sich auf denselben 
             Sachverhalt bezog, zu einer Hauptversammlung zugänglich 
             gemacht hat oder dieser Aktionär in den letzten zwei Jahren 
             in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zuvor mitgeteilten 
             Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen 
             lassen. Außerdem muss ein Gegenantrag nicht zugänglich 
             gemacht werden, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
             wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
             bereits zu zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
             zugänglich gemacht wurde und beide Male weniger als der 
             zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für den 
             Gegenantrag gestimmt hat. 
 
 
             Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen 
             abgesehen werden kann, gelten für Wahlvorschläge 
             entsprechend. Wahlvorschläge müssen ferner dann nicht 
             zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag zur Wahl von 
             Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen, 
             ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur 
             Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren 
             Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags 
             bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
             werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
       c)    Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
             Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des 
             Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
             Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur 
             sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. 
             Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
             und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
             verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die 
             Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
             erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
             Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
             Debatte zu stellen. 
 
 
             Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ist der 
             Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des 
             Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann 
             insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, 
             der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie 
             des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
 
             Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
             aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und 
             die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann etwa verweigert 
             werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
             oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
             Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die 
             Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft 
             kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche 
             Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder 
             wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der 
             Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in 
             der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
 
             Die Auskunft kann auch verweigert werden, wenn nach dem 
             Unterschied zwischen dem in der Jahresbilanz für Gegenstände 
             angesetzten Wert und dem höheren Wert dieser Gegenstände 
             gefragt wird. Auch die Auskunft über die Bilanzierungs- und 
             Bewertungsmethoden kann verweigert werden, soweit die Angabe 
             dieser Methoden im Anhang zum Jahresabschluss ausreicht, um 
             ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der 
             Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu 
             vermitteln. Diese Auskunftsverweigerungsrechte bestehen 
             nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss selbst 
             feststellt. 
 
 
             Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär 
             eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, 
             so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in 
             der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen 
             Beurteilung der Tagesordnung nicht erforderlich ist. In 
             diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft nur verweigern, 
             soweit er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar 
             machen würde oder die Auskunft auf der Internetseite der 
             Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in 
             der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
 
             Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er 
             verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die 
             Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über 
             die Hauptversammlung aufgenommen werden. 
 
 
 
     5.    Hinweis auf zugängliche Informationen 
 
 
           Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der 
           Adresse 
 
 
           http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung 
 
 
           eine Internetseite eingerichtet. 
 
 
           Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der 
           Hauptversammlung zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit 
           der Hauptversammlung, insbesondere der Text der Einberufung 
           mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, 
           zugänglich. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung 
           zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare 
           bereitgestellt. Die Unterlagen und Formulare werden auch in 
           der Hauptversammlung ausgelegt. 
 
 
           Weiterhin werden unter der vorgenannten Internetadresse nach 
           der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse 
           veröffentlicht. 
 
 
           Für Aktionäre und Aktionärsvertreter, die keinen Zugang zum 
           Internet haben oder denen ein Zugang zu den unter der 
           vorgenannten Internetadresse bereitgestellten Unterlagen und 
           Formularen, etwa wegen technischer Störungen, dauerhaft oder 
           vorübergehend nicht möglich ist, besteht zusätzlich folgender 
           freiwilliger Service: Alle im Internet für die 
           Hauptversammlung zugänglich gemachten Unterlagen sind zur 
           Einsicht während der üblichen Geschäftszeiten in den 
           Geschäftsräumen der ZEAG Energie AG, Weipertstraße 41, 74076 
           Heilbronn, ausgelegt. 
 
 
           Auf Verlangen wird unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
           dieser Unterlagen erteilt, die angefordert werden kann unter: 
 
 
           ZEAG Energie AG 
           Vorstand 
           Weipertstraße 41 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2013 10:08 ET (14:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.