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DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MAGIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.04.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
20.03.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MAGIX AG 
 
   Friedrichstraße 200 
   10117 Berlin 
 
   ISIN: DE 0007220782 
   WKN: 722078 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
   Dienstag, dem 30. April 2013, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus, 
   Großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           MAGIX AG zum 30. September 2012 nebst Lagebericht und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2012 nebst 
           Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011/2012 in Gesellschaft und Konzern und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 30. April 2013 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu 
           Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich 
           des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch 
           die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der MAGIX AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von EUR 922.129,06 wird 
           vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
           Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 gewählt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und die 
           Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien und einen Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Die durch die Hauptversammlung vom 10. März 2010 erteilte 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG ('bestehende Ermächtigung') ist bis zum 9. März 2015 
           befristet und wurde für den Erwerb von 1.043.222 eigenen 
           Aktien ganz überwiegend ausgenutzt. Die auf der Grundlage der 
           bestehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wurden ohne 
           weiteren Hauptversammlungsbeschluss und ohne 
           Kapitalherabsetzung eingezogen. Um auch in Zukunft Aktien 
           zurückkaufen zu können, soll die bestehende Ermächtigung, 
           soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben und 
           durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Ermächtigung 
           ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der MAGIX AG 
             zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen 
             Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
             insgesamt bis zu EUR 1.266.203,00 beschränkt, das sind knapp 
             10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals von EUR 12.662.038,00. Die Ermächtigung kann 
             ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
             Die Ermächtigung gilt bis zum 29. April 2018. Der Erwerb 
             darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien 
             erfolgen. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
             zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
             entfallen. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines 
             öffentlichen Rückkaufangebots. 
 
 
       (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so 
             darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel 
             (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
       (2)   Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen 
             Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
             der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Durchschnitt der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder 
             in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem 
             Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
             kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten 
             Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im 
             Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit 
             ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
             geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb 
             angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine 
             kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft über die Börse 
             oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten 
             Verkaufsangebots wieder zu veräußern. 
 
 
             Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch 
             Angebot an alle Aktionäre dafür zu verwenden, 
 
 
         -     sie Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen als Gegenleistung anzubieten oder 
 
 
         -     sie Dritten anzubieten, wenn der bar zu 
               zahlende Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis nicht 
               wesentlich unterschreitet und die Anzahl der in dieser 
               Weise veräußerten Aktien, zusammen mit der Anzahl anderer 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß 
               § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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