DGAP-HV: MAGIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
30.04.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
20.03.2013 / 15:09
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MAGIX AG
Friedrichstraße 200
10117 Berlin
ISIN: DE 0007220782
WKN: 722078
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
Dienstag, dem 30. April 2013, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus,
Großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
MAGIX AG zum 30. September 2012 nebst Lagebericht und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2012 nebst
Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2011/2012 in Gesellschaft und Konzern und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §
289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden.
Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 30. April 2013 zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu
Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich
des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der MAGIX AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von EUR 922.129,06 wird
vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr
2011/2012 Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr
2011/2012 Entlastung erteilt.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012/2013 gewählt.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und die
Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien und einen Ausschluss des
Bezugsrechts
Die durch die Hauptversammlung vom 10. März 2010 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG ('bestehende Ermächtigung') ist bis zum 9. März 2015
befristet und wurde für den Erwerb von 1.043.222 eigenen
Aktien ganz überwiegend ausgenutzt. Die auf der Grundlage der
bestehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wurden ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss und ohne
Kapitalherabsetzung eingezogen. Um auch in Zukunft Aktien
zurückkaufen zu können, soll die bestehende Ermächtigung,
soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben und
durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Ermächtigung
ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der MAGIX AG
zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen
Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von
insgesamt bis zu EUR 1.266.203,00 beschränkt, das sind knapp
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals von EUR 12.662.038,00. Die Ermächtigung kann
ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
Die Ermächtigung gilt bis zum 29. April 2018. Der Erwerb
darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien
erfolgen. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind,
zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines
öffentlichen Rückkaufangebots.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel
(oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen,
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an
der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen
Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen
der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder
in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen,
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem
Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 %
überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das
Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die
Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet,
kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten
Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit
ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb
angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine
kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot kann weitere
Bedingungen vorsehen.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft über die Börse
oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten
Verkaufsangebots wieder zu veräußern.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre dafür zu verwenden,
- sie Dritten im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen als Gegenleistung anzubieten oder
- sie Dritten anzubieten, wenn der bar zu
zahlende Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet und die Anzahl der in dieser
Weise veräußerten Aktien, zusammen mit der Anzahl anderer
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
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