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DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MAGIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.04.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
20.03.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MAGIX AG 
 
   Friedrichstraße 200 
   10117 Berlin 
 
   ISIN: DE 0007220782 
   WKN: 722078 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
   Dienstag, dem 30. April 2013, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus, 
   Großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           MAGIX AG zum 30. September 2012 nebst Lagebericht und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2012 nebst 
           Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011/2012 in Gesellschaft und Konzern und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 30. April 2013 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu 
           Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich 
           des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch 
           die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der MAGIX AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von EUR 922.129,06 wird 
           vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
           Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 gewählt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und die 
           Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien und einen Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Die durch die Hauptversammlung vom 10. März 2010 erteilte 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG ('bestehende Ermächtigung') ist bis zum 9. März 2015 
           befristet und wurde für den Erwerb von 1.043.222 eigenen 
           Aktien ganz überwiegend ausgenutzt. Die auf der Grundlage der 
           bestehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wurden ohne 
           weiteren Hauptversammlungsbeschluss und ohne 
           Kapitalherabsetzung eingezogen. Um auch in Zukunft Aktien 
           zurückkaufen zu können, soll die bestehende Ermächtigung, 
           soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben und 
           durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Ermächtigung 
           ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der MAGIX AG 
             zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen 
             Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
             insgesamt bis zu EUR 1.266.203,00 beschränkt, das sind knapp 
             10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals von EUR 12.662.038,00. Die Ermächtigung kann 
             ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
             Die Ermächtigung gilt bis zum 29. April 2018. Der Erwerb 
             darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien 
             erfolgen. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
             zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
             entfallen. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines 
             öffentlichen Rückkaufangebots. 
 
 
       (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so 
             darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel 
             (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
       (2)   Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen 
             Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
             der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Durchschnitt der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder 
             in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem 
             Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
             kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten 
             Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im 
             Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit 
             ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
             geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb 
             angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine 
             kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft über die Börse 
             oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten 
             Verkaufsangebots wieder zu veräußern. 
 
 
             Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch 
             Angebot an alle Aktionäre dafür zu verwenden, 
 
 
         -     sie Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen als Gegenleistung anzubieten oder 
 
 
         -     sie Dritten anzubieten, wenn der bar zu 
               zahlende Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis nicht 
               wesentlich unterschreitet und die Anzahl der in dieser 
               Weise veräußerten Aktien, zusammen mit der Anzahl anderer 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß 
               § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)

ausgegeben oder veräußert werden oder durch Ausübung von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung 
               von Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelanleihen oder Wandelschuldverschreibungen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
               ausgegeben werden, entstehen können, 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das 
               Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über die vorliegende Ermächtigung oder - 
               falls dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt der Ausübung 
               der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die eigenen 
             Aktien ganz oder teilweise einzuziehen, ohne dass die 
             Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von der Ermächtigung 
             zur Einziehung kann einmal oder mehrmals Gebrauch gemacht 
             werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
             Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon 
             bestimmen, dass sich das Grundkapital nicht verändert, 
             sondern durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien 
             am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (§ 237 
             Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand wird in diesem Fall 
             ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern. 
 
 
       d)    Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung 
             über die Börse oder außerhalb der Börse können einmal oder 
             mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
             ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der 
             Ermächtigung, die eigenen Aktien einzuziehen - können auch 
             durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
 
       e)    Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zum 
             Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 
             10. März 2010 wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden 
             ist, mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 
           1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
           die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene 
           Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders als über 
           die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und zum 
           vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. 
 
 
           Der Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung kann von der 
           Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ 
           eingesehen werden. Der Bericht wird auch in der 
           Hauptversammlung am 30. April 2013 zugänglich sein. 
 
 
           Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Der Vorstand ist durch Hauptversammlungsbeschluss vom 10. März 
           2010 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb von eigenen Aktien 
           ermächtigt worden. Diese Ermächtigung läuft am 9. März 2015 
           aus. Auf ihrer Grundlage hat die Gesellschaft 1.043.222 eigene 
           Aktien erworben und nachfolgend ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss und ohne Kapitalherabsetzung 
           eingezogen. Die bestehende Ermächtigung ist damit ganz 
           überwiegend ausgenutzt. Der Beschlussvorschlag zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung sieht vor, die bestehende Ermächtigung, soweit 
           von ihr noch kein Gebrauch gemacht worden ist, aufzuheben. Um 
           der Gesellschaft erneut die Möglichkeit zu geben, eigene 
           Aktien zu erwerben, soll die Ermächtigung erneuert werden. Die 
           neue Ermächtigung soll für einen Zeitraum von fünf Jahren 
           gelten. 
 
 
           Punkt 6 der Tagesordnung enthält daher den Vorschlag, den 
           Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 
           29. April 2018 eigene Aktien bis zur Höhe von knapp 10 % des 
           Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien darf 
           nicht zum Zwecke des Handels mit diesen Aktien erfolgen. Auf 
           die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
           Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
           nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
           mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Der Erwerb der eigenen Aktien darf nur über die Börse oder im 
           Wege eines öffentlichen Rückkaufangebots erfolgen. Bei Erwerb 
           über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte 
           Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle 
           des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) am Handelstag an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
           nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei Erwerb im Wege eines 
           öffentlichen Rückkaufangebots an die Aktionäre der 
           Gesellschaft dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
           der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise 
           im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems 
           getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem 
           Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das 
           Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Die denkbaren 
           Auswirkungen eines Ankaufs eigener Aktien auf den Börsenkurs 
           sind durch diese Preisvorgaben von vornherein begrenzt. Sofern 
           im Rahmen des Erwerbs durch ein öffentliches Erwerbsangebot 
           das öffentliche Angebot überzeichnet sein sollte, muss eine 
           Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, 
           eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten 
           Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten 
           vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem 
           wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln 
           lässt. Außerdem soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte 
           Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum 
           Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär 
           vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
           bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
           Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
           zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll 
           eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. 
           Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
           einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
           gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
           Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines 
           etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
           sachlich gerechtfertigt. 
 
 
           Die von der Gesellschaft auf diese Weise erworbenen eigenen 
           Aktien können grundsätzlich über die Börse oder aufgrund eines 
           an alle Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots wieder 
           veräußert werden. Durch den Erwerb der eigenen Aktien sowie 
           deren Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines an alle 
           Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots wird der Grundsatz der 
           Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt. 
 
 
           Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 Satz 5 AktG auch eine andere Verwendung beschließen. Die 
           Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in zwei Sonderfällen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden: 
 
 
           Erstens sieht die der Hauptversammlung vorgeschlagene 
           Ermächtigung zur Verwendung der Aktien die Möglichkeit vor, 
           die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen anzubieten. Durch den damit verbundenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.