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DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MAGIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.04.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
20.03.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MAGIX AG 
 
   Friedrichstraße 200 
   10117 Berlin 
 
   ISIN: DE 0007220782 
   WKN: 722078 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
   Dienstag, dem 30. April 2013, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus, 
   Großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           MAGIX AG zum 30. September 2012 nebst Lagebericht und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2012 nebst 
           Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011/2012 in Gesellschaft und Konzern und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 30. April 2013 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu 
           Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich 
           des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch 
           die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der MAGIX AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von EUR 922.129,06 wird 
           vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
           Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 gewählt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und die 
           Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien und einen Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Die durch die Hauptversammlung vom 10. März 2010 erteilte 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG ('bestehende Ermächtigung') ist bis zum 9. März 2015 
           befristet und wurde für den Erwerb von 1.043.222 eigenen 
           Aktien ganz überwiegend ausgenutzt. Die auf der Grundlage der 
           bestehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wurden ohne 
           weiteren Hauptversammlungsbeschluss und ohne 
           Kapitalherabsetzung eingezogen. Um auch in Zukunft Aktien 
           zurückkaufen zu können, soll die bestehende Ermächtigung, 
           soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben und 
           durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Ermächtigung 
           ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der MAGIX AG 
             zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen 
             Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
             insgesamt bis zu EUR 1.266.203,00 beschränkt, das sind knapp 
             10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals von EUR 12.662.038,00. Die Ermächtigung kann 
             ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
             Die Ermächtigung gilt bis zum 29. April 2018. Der Erwerb 
             darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien 
             erfolgen. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
             zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
             entfallen. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines 
             öffentlichen Rückkaufangebots. 
 
 
       (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so 
             darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel 
             (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
       (2)   Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen 
             Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
             der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Durchschnitt der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder 
             in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem 
             Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
             kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten 
             Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im 
             Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit 
             ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
             geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb 
             angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine 
             kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft über die Börse 
             oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten 
             Verkaufsangebots wieder zu veräußern. 
 
 
             Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch 
             Angebot an alle Aktionäre dafür zu verwenden, 
 
 
         -     sie Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen als Gegenleistung anzubieten oder 
 
 
         -     sie Dritten anzubieten, wenn der bar zu 
               zahlende Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis nicht 
               wesentlich unterschreitet und die Anzahl der in dieser 
               Weise veräußerten Aktien, zusammen mit der Anzahl anderer 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß 
               § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

ausgegeben oder veräußert werden oder durch Ausübung von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung 
               von Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
               Wandelanleihen oder Wandelschuldverschreibungen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
               ausgegeben werden, entstehen können, 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das 
               Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über die vorliegende Ermächtigung oder - 
               falls dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt der Ausübung 
               der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die eigenen 
             Aktien ganz oder teilweise einzuziehen, ohne dass die 
             Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von der Ermächtigung 
             zur Einziehung kann einmal oder mehrmals Gebrauch gemacht 
             werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
             Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon 
             bestimmen, dass sich das Grundkapital nicht verändert, 
             sondern durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien 
             am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (§ 237 
             Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand wird in diesem Fall 
             ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern. 
 
 
       d)    Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung 
             über die Börse oder außerhalb der Börse können einmal oder 
             mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
             ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der 
             Ermächtigung, die eigenen Aktien einzuziehen - können auch 
             durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
 
       e)    Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zum 
             Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 
             10. März 2010 wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden 
             ist, mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
 
 
           Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 
           1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
           die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene 
           Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders als über 
           die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und zum 
           vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. 
 
 
           Der Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung kann von der 
           Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ 
           eingesehen werden. Der Bericht wird auch in der 
           Hauptversammlung am 30. April 2013 zugänglich sein. 
 
 
           Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Der Vorstand ist durch Hauptversammlungsbeschluss vom 10. März 
           2010 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb von eigenen Aktien 
           ermächtigt worden. Diese Ermächtigung läuft am 9. März 2015 
           aus. Auf ihrer Grundlage hat die Gesellschaft 1.043.222 eigene 
           Aktien erworben und nachfolgend ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss und ohne Kapitalherabsetzung 
           eingezogen. Die bestehende Ermächtigung ist damit ganz 
           überwiegend ausgenutzt. Der Beschlussvorschlag zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung sieht vor, die bestehende Ermächtigung, soweit 
           von ihr noch kein Gebrauch gemacht worden ist, aufzuheben. Um 
           der Gesellschaft erneut die Möglichkeit zu geben, eigene 
           Aktien zu erwerben, soll die Ermächtigung erneuert werden. Die 
           neue Ermächtigung soll für einen Zeitraum von fünf Jahren 
           gelten. 
 
 
           Punkt 6 der Tagesordnung enthält daher den Vorschlag, den 
           Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 
           29. April 2018 eigene Aktien bis zur Höhe von knapp 10 % des 
           Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien darf 
           nicht zum Zwecke des Handels mit diesen Aktien erfolgen. Auf 
           die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
           Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
           nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
           mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Der Erwerb der eigenen Aktien darf nur über die Börse oder im 
           Wege eines öffentlichen Rückkaufangebots erfolgen. Bei Erwerb 
           über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte 
           Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle 
           des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) am Handelstag an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
           nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei Erwerb im Wege eines 
           öffentlichen Rückkaufangebots an die Aktionäre der 
           Gesellschaft dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
           der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise 
           im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems 
           getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem 
           Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das 
           Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Die denkbaren 
           Auswirkungen eines Ankaufs eigener Aktien auf den Börsenkurs 
           sind durch diese Preisvorgaben von vornherein begrenzt. Sofern 
           im Rahmen des Erwerbs durch ein öffentliches Erwerbsangebot 
           das öffentliche Angebot überzeichnet sein sollte, muss eine 
           Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, 
           eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten 
           Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten 
           vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem 
           wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln 
           lässt. Außerdem soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte 
           Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum 
           Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär 
           vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
           bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
           Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
           zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll 
           eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. 
           Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
           einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
           gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
           Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines 
           etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
           sachlich gerechtfertigt. 
 
 
           Die von der Gesellschaft auf diese Weise erworbenen eigenen 
           Aktien können grundsätzlich über die Börse oder aufgrund eines 
           an alle Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots wieder 
           veräußert werden. Durch den Erwerb der eigenen Aktien sowie 
           deren Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines an alle 
           Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots wird der Grundsatz der 
           Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt. 
 
 
           Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 Satz 5 AktG auch eine andere Verwendung beschließen. Die 
           Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in zwei Sonderfällen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden: 
 
 
           Erstens sieht die der Hauptversammlung vorgeschlagene 
           Ermächtigung zur Verwendung der Aktien die Möglichkeit vor, 
           die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen anzubieten. Durch den damit verbundenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)

DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Bezugsrechtsausschluss soll die Gesellschaft in der Lage sein, 
           eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als 
           Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
           gewähren zu können. Der internationale Wettbewerb verlangt 
           zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
           notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
           schnell und flexibel ausnutzen zu können. Insbesondere für 
           mögliche Beteiligungen an Unternehmen, zu denen die 
           Gesellschaft bereits längere Geschäftsbeziehungen pflegt und 
           zu denen diese Beziehungen intensiviert werden sollen, um die 
           Gesellschaft noch besser im Markt zu positionieren und ihr 
           weiteres Entwicklungspotential zu eröffnen, soll die 
           Gesellschaft in der Lage sein, schnell und flexibel sich 
           bietende Chancen nutzen zu können. 
 
 
           Zweitens sollen die eigenen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 
           AktG gegen Barzahlung außerbörslich und ohne Angebot an alle 
           Aktionäre wieder veräußert werden können, wenn der 
           Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet und der Ausschluss des Bezugsrechts von 
           Aktionären insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals betrifft. 
           Hiermit wird von der gesetzlich zulässigen und in der Praxis 
           üblichen Möglichkeit eines erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
           getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
           dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats - den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig 
           bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
           vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf 
           den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 % des 
           Börsenpreises betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung 
           eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer 
           anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den 
           Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die 
           Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und 
           internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel 
           anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der 
           Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie 
           mit der Begrenzung des Anteils der unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußerbaren eigenen Aktien auf 
           insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals (bei Wirksamwerden 
           und bei Ausübung der Ermächtigung) werden die 
           Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. In die 
           10 %-Grenze werden auch andere Aktien eingerechnet, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder 
           ausgegeben worden sind (z.B. aus genehmigtem Kapital) oder die 
           durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
           Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
           Wandelanleihen oder Wandelschuldverschreibungen entstehen, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben worden sind. Da die eigenen Aktien nahe am 
           Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich jeder 
           Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien 
           zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
           Schließlich ist noch eine Ermächtigung des Vorstands zur 
           Einziehung der eigenen Aktien vorgeschlagen, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann ggfs. 
           ohne Herabsetzung des Grundkapitals nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 
           AktG erfolgen. 
 
 
           Der Vorstand bedarf nach dem Beschlussvorschlag für die 
           Veräußerung der eigenen Aktien der Zustimmung des 
           Aufsichtsrats. 
 
 
           Derzeit hat der Vorstand keine konkreten Pläne, die 
           Ermächtigungen auszunutzen. Der Vorstand wird der 
           Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung der 
           Ermächtigungen erstatten. 
 
 
     II.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung in Verbindung 
           mit § 67 Abs. 2 AktG diejenigen Aktionäre berechtigt, die am 
           Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft 
           eingetragen sind und sich spätestens sechs Tage vor der 
           Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der 
           Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis Dienstag, 
           den 23. April 2013, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Zugang der 
           Anmeldung), bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem 
           Zeitraum ab Samstag, den 27. April 2013, 00:00 Uhr, bis zum 
           Schluss der Hauptversammlung werden keine Umschreibungen im 
           Aktienregister vorgenommen. 
 
 
           Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann in Textform unter der 
           Anschrift 
 
 
           MAGIX AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München, 
           per Telefax unter +49 89 21027 288, 
           per E-Mail unter anmeldung@haubrok-ce.de 
 
 
           oder elektronisch im Internet unter 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ 
 
 
           erfolgen. 
 
 
           In der Anmeldung bitten wir um Angabe des vollständigen Namens 
           des Aktionärs und seiner Aktionärsnummer. 
 
 
           Alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der 
           Hauptversammlung (also am Dienstag, den 16. April 2013, 00:00 
           Uhr) im Aktienregister eingetragen sind, erhalten von der 
           Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche Einladung nebst 
           einem Anmeldeformular und weiteren Informationen zur 
           Hauptversammlung. Das Anmeldeformular kann zur Anmeldung 
           verwendet werden. 
 
 
     III.  Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Aktionäre, die im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen 
           sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
           einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
           ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgemäße 
           Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach 
           den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
 
           Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder eine andere der diesen in § 135 AktG gleichgestellten 
           Personen bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht gemäß § 15 
           Abs. 3 der Satzung in Textform erteilt werden. Gleiches gilt 
           nach § 134 Abs. 3 AktG für den Nachweis der Vollmacht und 
           einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der 
           Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten 
           oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer 
           gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
           dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
           Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der 
           Nachweis der Bevollmächtigung kann auch per Post, per Telefax 
           oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden: 
 
 
           MAGIX AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
 
 
           Telefax: +49 89 21027 288 
           E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
           Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
           die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
           Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
           Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
           vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
           Gesellschaft erklärt werden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder 
           Aktionärsvereinigungen oder einer der diesen in § 135 Abs. 8 
           und § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
           gleichgestellten Person oder Institution sowie für den 
           Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung 
           können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, 
           sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu 
           bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und 
           Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Ist ein 
           Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses 
           das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund 
           einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
 
           Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass 
           sie sich durch von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen 
           können, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten 
           Vollmacht und Weisungen der Aktionäre ausüben. Einzelheiten 
           dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die allen Aktionären, 
           die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der 
           Hauptversammlung im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen 
           sind, zugesandt werden. Weitere Informationen zur 
           Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären unter der 
           Internetadresse http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ zur 
           Verfügung. 
 
 
           Ein Vollmachts- und Weisungsformular zur Bevollmächtigung 
           Dritter und zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft erhalten die im Aktienregister eingetragenen 
           Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Das 
           entsprechende Formular kann auch von der Internetseite 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ heruntergeladen oder 
           unter folgender Adresse kostenfrei angefordert werden: 
 
 
           MAGIX AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 89 21027 288 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
     IV.   Rechte der Aktionäre 
 
 
           Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
 
           Die Frankfurter Wertpapierbörse hat die Zulassung der Aktien 
           der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) auf 
           Antrag der MAGIX AG mit Bescheid vom 27. September 2012 
           widerrufen und den Widerruf am selben Tag veröffentlicht. Der 
           Widerruf wird mit einer Frist von sechs Monaten nach 
           Veröffentlichung des Widerrufs, also mit Ablauf des 27. März 
           2013, wirksam. Ab dem 28. März 2013 werden die Aktien der 
           Gesellschaft in den Teilbereich Entry Standard des Open Market 
           der Wertpapierbörse Frankfurt am Main einbezogen werden. Ab 
           dem 28. März 2013 wird die MAGIX AG wegen der Beendigung der 
           Notierung im regulierten Markt nicht mehr börsennotiert im 
           Sinne von § 3 Abs. 2 AktG sein, wenngleich die Aktie auch 
           weiterhin durch die Einbeziehung in den Entry Standard 
           handelbar sein wird. 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
           erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
           Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
           werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
           Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
           den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir bitten, das 
           Verlangen an folgende Anschrift zu übermitteln: 
 
 
           MAGIX AG 
           Vorstand 
           Friedrichstraße 200 
           10117 Berlin 
 
 
           Das Verlangen muss der Gesellschaft - als ab dem 28. März 2013 
           nicht mehr börsennotierter Gesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 
           2 AktG - mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei 
           der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
           mitzurechnen sind), also spätestens bis Freitag, den 5. April 
           2013, 24:00 Uhr, zugehen. Im Übrigen wird auf die 
           Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und 
           §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen. 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
           sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
           zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
           die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
           Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ bekannt gemacht 
           und den Aktionären mitgeteilt. 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 
           127 AktG) 
 
 
           Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
           Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
           Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, soweit 
           solche Wahlen Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung 
           sind. 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
           sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 
           MAGIX AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 89 21027 288 
           E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
 
           Die Gesellschaft macht Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
           einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
           einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ zugänglich, wenn ihr 
           die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor 
           der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
           der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens 
           bis Montag, den 15. April 2013, 24:00 Uhr, unter der 
           vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig 
           adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für 
           Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden 
           Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von 
           Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. 
 
 
           Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die 
           Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
           Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
           gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
           führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags (oder eines 
           Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht 
           zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 
           5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von 
           Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 
           2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der 
           Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
           vorgeschlagenen Kandidaten bzw. bei Vorschlägen zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft 
           in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
           fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung 
           nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
           bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
           während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Punkten der 
           Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
           Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 
           Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der 
           Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der 
           Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
           der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
           Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
           Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
           und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
           verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.