DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: MAGIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
30.04.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
20.03.2013 / 15:09
=--------------------------------------------------------------------
MAGIX AG
Friedrichstraße 200
10117 Berlin
ISIN: DE 0007220782
WKN: 722078
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
Dienstag, dem 30. April 2013, um 10:30 Uhr im Ludwig-Erhard-Haus,
Großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
MAGIX AG zum 30. September 2012 nebst Lagebericht und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2012 nebst
Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2011/2012 in Gesellschaft und Konzern und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §
289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ eingesehen werden.
Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 30. April 2013 zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu
Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Auch hinsichtlich
des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der MAGIX AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der MAGIX AG aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von EUR 922.129,06 wird
vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr
2011/2012 Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr
2011/2012 Entlastung erteilt.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
Sitz in Stuttgart und Niederlassung in Berlin wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012/2013 gewählt.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und die
Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien und einen Ausschluss des
Bezugsrechts
Die durch die Hauptversammlung vom 10. März 2010 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG ('bestehende Ermächtigung') ist bis zum 9. März 2015
befristet und wurde für den Erwerb von 1.043.222 eigenen
Aktien ganz überwiegend ausgenutzt. Die auf der Grundlage der
bestehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wurden ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss und ohne
Kapitalherabsetzung eingezogen. Um auch in Zukunft Aktien
zurückkaufen zu können, soll die bestehende Ermächtigung,
soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben und
durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Ermächtigung
ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der MAGIX AG
zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen
Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von
insgesamt bis zu EUR 1.266.203,00 beschränkt, das sind knapp
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals von EUR 12.662.038,00. Die Ermächtigung kann
ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
Die Ermächtigung gilt bis zum 29. April 2018. Der Erwerb
darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien
erfolgen. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind,
zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines
öffentlichen Rückkaufangebots.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel
(oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen,
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an
der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen
Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen
der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder
in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen,
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem
Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 %
überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das
Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die
Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet,
kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten
Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit
ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb
angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine
kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot kann weitere
Bedingungen vorsehen.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft über die Börse
oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten
Verkaufsangebots wieder zu veräußern.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre dafür zu verwenden,
- sie Dritten im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen als Gegenleistung anzubieten oder
- sie Dritten anzubieten, wenn der bar zu
zahlende Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet und die Anzahl der in dieser
Weise veräußerten Aktien, zusammen mit der Anzahl anderer
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)
DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
ausgegeben oder veräußert werden oder durch Ausübung von
Options- und/oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung
von Wandlungspflichten aus Options- und/oder
Wandelanleihen oder Wandelschuldverschreibungen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegeben werden, entstehen können, 10 % des
Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das
Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die vorliegende Ermächtigung oder -
falls dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital.
c) Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die eigenen
Aktien ganz oder teilweise einzuziehen, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von der Ermächtigung
zur Einziehung kann einmal oder mehrmals Gebrauch gemacht
werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon
bestimmen, dass sich das Grundkapital nicht verändert,
sondern durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (§ 237
Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand wird in diesem Fall
ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung
entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern.
d) Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung
über die Börse oder außerhalb der Börse können einmal oder
mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam
ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der
Ermächtigung, die eigenen Aktien einzuziehen - können auch
durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.
e) Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zum
Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom
10. März 2010 wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden
ist, mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs.
1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene
Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders als über
die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und zum
vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet.
Der Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung kann von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/
eingesehen werden. Der Bericht wird auch in der
Hauptversammlung am 30. April 2013 zugänglich sein.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Der Vorstand ist durch Hauptversammlungsbeschluss vom 10. März
2010 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb von eigenen Aktien
ermächtigt worden. Diese Ermächtigung läuft am 9. März 2015
aus. Auf ihrer Grundlage hat die Gesellschaft 1.043.222 eigene
Aktien erworben und nachfolgend ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss und ohne Kapitalherabsetzung
eingezogen. Die bestehende Ermächtigung ist damit ganz
überwiegend ausgenutzt. Der Beschlussvorschlag zu Punkt 6 der
Tagesordnung sieht vor, die bestehende Ermächtigung, soweit
von ihr noch kein Gebrauch gemacht worden ist, aufzuheben. Um
der Gesellschaft erneut die Möglichkeit zu geben, eigene
Aktien zu erwerben, soll die Ermächtigung erneuert werden. Die
neue Ermächtigung soll für einen Zeitraum von fünf Jahren
gelten.
Punkt 6 der Tagesordnung enthält daher den Vorschlag, den
Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum
29. April 2018 eigene Aktien bis zur Höhe von knapp 10 % des
Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien darf
nicht zum Zwecke des Handels mit diesen Aktien erfolgen. Auf
die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb der eigenen Aktien darf nur über die Börse oder im
Wege eines öffentlichen Rückkaufangebots erfolgen. Bei Erwerb
über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle
des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) am Handelstag an der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um
nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei Erwerb im Wege eines
öffentlichen Rückkaufangebots an die Aktionäre der
Gesellschaft dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise
im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem
Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 %
überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das
Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Die denkbaren
Auswirkungen eines Ankaufs eigener Aktien auf den Börsenkurs
sind durch diese Preisvorgaben von vornherein begrenzt. Sofern
im Rahmen des Erwerbs durch ein öffentliches Erwerbsangebot
das öffentliche Angebot überzeichnet sein sollte, muss eine
Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein,
eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten
Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem
wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln
lässt. Außerdem soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte
Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum
Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge
bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung
zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von
Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können.
Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von
einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so
gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer
Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und
Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines
etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für
sachlich gerechtfertigt.
Die von der Gesellschaft auf diese Weise erworbenen eigenen
Aktien können grundsätzlich über die Börse oder aufgrund eines
an alle Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots wieder
veräußert werden. Durch den Erwerb der eigenen Aktien sowie
deren Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines an alle
Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots wird der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt.
Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 Satz 5 AktG auch eine andere Verwendung beschließen. Die
Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in zwei Sonderfällen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden:
Erstens sieht die der Hauptversammlung vorgeschlagene
Ermächtigung zur Verwendung der Aktien die Möglichkeit vor,
die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen anzubieten. Durch den damit verbundenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)
DJ DGAP-HV: MAGIX AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-
Bezugsrechtsausschluss soll die Gesellschaft in der Lage sein,
eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als
Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
gewähren zu können. Der internationale Wettbewerb verlangt
zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier
vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die
notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
schnell und flexibel ausnutzen zu können. Insbesondere für
mögliche Beteiligungen an Unternehmen, zu denen die
Gesellschaft bereits längere Geschäftsbeziehungen pflegt und
zu denen diese Beziehungen intensiviert werden sollen, um die
Gesellschaft noch besser im Markt zu positionieren und ihr
weiteres Entwicklungspotential zu eröffnen, soll die
Gesellschaft in der Lage sein, schnell und flexibel sich
bietende Chancen nutzen zu können.
Zweitens sollen die eigenen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 S. 4
AktG gegen Barzahlung außerbörslich und ohne Angebot an alle
Aktionäre wieder veräußert werden können, wenn der
Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und der Ausschluss des Bezugsrechts von
Aktionären insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals betrifft.
Hiermit wird von der gesetzlich zulässigen und in der Praxis
üblichen Möglichkeit eines erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des
Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden
dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah
vor der Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf
den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 % des
Börsenpreises betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung
eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer
anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den
Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die
Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und
internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel
anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der
Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie
mit der Begrenzung des Anteils der unter
Bezugsrechtsausschluss veräußerbaren eigenen Aktien auf
insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals (bei Wirksamwerden
und bei Ausübung der Ermächtigung) werden die
Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. In die
10 %-Grenze werden auch andere Aktien eingerechnet, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder
ausgegeben worden sind (z.B. aus genehmigtem Kapital) oder die
durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder
Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder
Wandelanleihen oder Wandelschuldverschreibungen entstehen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben worden sind. Da die eigenen Aktien nahe am
Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich jeder
Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien
zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Schließlich ist noch eine Ermächtigung des Vorstands zur
Einziehung der eigenen Aktien vorgeschlagen, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann ggfs.
ohne Herabsetzung des Grundkapitals nach § 237 Abs. 3 Nr. 3
AktG erfolgen.
Der Vorstand bedarf nach dem Beschlussvorschlag für die
Veräußerung der eigenen Aktien der Zustimmung des
Aufsichtsrats.
Derzeit hat der Vorstand keine konkreten Pläne, die
Ermächtigungen auszunutzen. Der Vorstand wird der
Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung der
Ermächtigungen erstatten.
II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung in Verbindung
mit § 67 Abs. 2 AktG diejenigen Aktionäre berechtigt, die am
Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und sich spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis Dienstag,
den 23. April 2013, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der Zugang der
Anmeldung), bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem
Zeitraum ab Samstag, den 27. April 2013, 00:00 Uhr, bis zum
Schluss der Hauptversammlung werden keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann in Textform unter der
Anschrift
MAGIX AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München,
per Telefax unter +49 89 21027 288,
per E-Mail unter anmeldung@haubrok-ce.de
oder elektronisch im Internet unter
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/
erfolgen.
In der Anmeldung bitten wir um Angabe des vollständigen Namens
des Aktionärs und seiner Aktionärsnummer.
Alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der
Hauptversammlung (also am Dienstag, den 16. April 2013, 00:00
Uhr) im Aktienregister eingetragen sind, erhalten von der
Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche Einladung nebst
einem Anmeldeformular und weiteren Informationen zur
Hauptversammlung. Das Anmeldeformular kann zur Anmeldung
verwendet werden.
III. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre, die im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen
sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgemäße
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der diesen in § 135 AktG gleichgestellten
Personen bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht gemäß § 15
Abs. 3 der Satzung in Textform erteilt werden. Gleiches gilt
nach § 134 Abs. 3 AktG für den Nachweis der Vollmacht und
einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der
Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer
gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann
dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der
Nachweis der Bevollmächtigung kann auch per Post, per Telefax
oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden:
MAGIX AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027 288
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder
Aktionärsvereinigungen oder einer der diesen in § 135 Abs. 8
und § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Person oder Institution sowie für den
Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten,
sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu
bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und
Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Ist ein
Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses
das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass
sie sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen
können, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten
Vollmacht und Weisungen der Aktionäre ausüben. Einzelheiten
dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die allen Aktionären,
die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der
Hauptversammlung im Aktienregister der MAGIX AG eingetragen
sind, zugesandt werden. Weitere Informationen zur
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären unter der
Internetadresse http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ zur
Verfügung.
Ein Vollmachts- und Weisungsformular zur Bevollmächtigung
Dritter und zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erhalten die im Aktienregister eingetragenen
Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Das
entsprechende Formular kann auch von der Internetseite
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ heruntergeladen oder
unter folgender Adresse kostenfrei angefordert werden:
MAGIX AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027 288
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
IV. Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat die Zulassung der Aktien
der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) auf
Antrag der MAGIX AG mit Bescheid vom 27. September 2012
widerrufen und den Widerruf am selben Tag veröffentlicht. Der
Widerruf wird mit einer Frist von sechs Monaten nach
Veröffentlichung des Widerrufs, also mit Ablauf des 27. März
2013, wirksam. Ab dem 28. März 2013 werden die Aktien der
Gesellschaft in den Teilbereich Entry Standard des Open Market
der Wertpapierbörse Frankfurt am Main einbezogen werden. Ab
dem 28. März 2013 wird die MAGIX AG wegen der Beendigung der
Notierung im regulierten Markt nicht mehr börsennotiert im
Sinne von § 3 Abs. 2 AktG sein, wenngleich die Aktie auch
weiterhin durch die Einbeziehung in den Entry Standard
handelbar sein wird.
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir bitten, das
Verlangen an folgende Anschrift zu übermitteln:
MAGIX AG
Vorstand
Friedrichstraße 200
10117 Berlin
Das Verlangen muss der Gesellschaft - als ab dem 28. März 2013
nicht mehr börsennotierter Gesellschaft im Sinne von § 3 Abs.
2 AktG - mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis Freitag, den 5. April
2013, 24:00 Uhr, zugehen. Im Übrigen wird auf die
Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und
§§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ bekannt gemacht
und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1,
127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, soweit
solche Wahlen Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung
sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
MAGIX AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027 288
E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de
Die Gesellschaft macht Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.magix.com/de/hauptversammlung/ zugänglich, wenn ihr
die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
bis Montag, den 15. April 2013, 24:00 Uhr, unter der
vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig
adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für
Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden
Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von
Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags (oder eines
Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von
Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
vorgeschlagenen Kandidaten bzw. bei Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt
bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der
Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
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March 20, 2013 10:09 ET (14:09 GMT)
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