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DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Ahlers AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
07.05.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
22.03.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Ahlers AG 
 
   Herford 
 
   ISIN DE0005009708 (WKN 500970) 
   ISIN DE0005009732 (WKN 500973) 
   ISIN DE0005009740 (WKN 500974) 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, dem 07. Mai 2013, 11:00 Uhr, 
 
   im Industrie-Club e.V. Düsseldorf, Elberfelder Straße 6, 40213 
   Düsseldorf, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Ahlers AG zum 30. 
           November 2012, der Lageberichte des Vorstands für die Ahlers 
           AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011/12 und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5 sowie 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse 
           www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
           dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen 
           werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 07. Mai 2013 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
           gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahres 2011/12 in Höhe von 14.102.963,45 Euro 
           eine Dividende von 0,60 Euro je dividendenberechtigter 
           Stammaktie (ISIN DE0005009708 und DE0005009740) und von 0,65 
           Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie (ISIN 
           DE0005009732), insgesamt 8.512.972,30 Euro, an die Aktionäre 
           auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von 
           5.589.991,15 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/12 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/12 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg 
           (Niederlassung Hannover) zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012/13 zu 
           wählen. 
 
 
           Dieser Wahlvorschlag ist gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft 
 
 
           Nach § 120 Abs. 4 AktG in der Fassung des Gesetzes zur 
           Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 kann 
           die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über 
           die Billigung des Systems zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder 
           Rechte noch Pflichten. Insbesondere entbindet er den 
           Aufsichtsrat nicht von seiner Verpflichtung, die Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Nachdem 
           der langfristige variable Vergütungsbestandteil in den 
           Vorstandsverträgen angepasst wurde, möchte die Gesellschaft es 
           den Aktionären ermöglichen, erneut über das System der 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder abzustimmen. 
 
 
           Das aktuelle System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
           Ahlers AG ist im Vergütungsbericht dargestellt, der als 
           Bestandteil des Konzernlageberichts auf den Seiten 63 f. des 
           Geschäftsberichts zum Geschäftsjahr 2011/12 abgedruckt ist. 
           Dieses System ist Gegenstand des nachfolgenden 
           Beschlussvorschlags. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu 
           billigen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung 
           der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung von § 
           18 der Satzung der Gesellschaft 
 
 
           Derzeit sieht § 18 der Satzung der Ahlers AG für die Vergütung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats neben einem festen 
           Vergütungsbestandteil eine variable, am jährlichen 
           Konzernjahresüberschuss orientierte Vergütung vor. Nach der 
           aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 
           15. Mai 2012 soll eine variable Vergütung auch auf den 
           langfristigen Unternehmenserfolg ausgerichtet sein. Der 
           variable Vergütungsbestandteil der Aufsichtsratsvergütung der 
           Gesellschaft soll daher geändert werden und in ein auch 
           ansonsten leicht abgeändertes Vergütungsmodell eingepasst 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
           Aufsichtsratsvergütung insgesamt anzupassen und folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 18 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
       (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 
             Vergütung, die aus einem festen und einem variablen 
             Bestandteil besteht. 
 
 
       (2)   Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste 
             Grundvergütung in Höhe von EUR 7.500,-. 
 
 
       (3)   Darüber hinaus erhält jedes Aufsichtsratsmitglied 
             eine variable Vergütung, die sich an einer nachhaltigen 
             Unternehmensentwicklung orientiert. Abhängig von dem 
             Durchschnitts-Konzernjahresüberschuss der Ahlers AG der 
             jeweils letzten drei Jahre erhält jedes 
             Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütungskomponente. 
             Diese beträgt 1/1.000 des Betrags, um den der 
             Durchschnitts-Konzernjahresüberschuss 3,0 Mio. EUR 
             übersteigt. Die variable Vergütung ist auf einen Betrag in 
             Höhe von EUR 20.000,- begrenzt (Cap). 
 
 
       (4)   Die feste Grundvergütung und die variable 
             Vergütung bilden zusammen die Gesamtgrundvergütung. Der 
             Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Dreifache dieser 
             Gesamtgrundvergütung, der stellvertretende 
             Aufsichtsratsvorsitzende das Zweifache dieser 
             Gesamtgrundvergütung. 
 
 
       (5)   Der Vorsitzende des Audit Committees erhält zur 
             Gesamtgrundvergütung das Doppelte der festen Grundvergütung, 
             also einen Betrag von EUR 15.000,-. Die jeweiligen 
             Vorsitzenden der übrigen Ausschüsse erhalten je eine 
             zusätzliche feste Grundvergütung, also einen Betrag von 
             jeweils EUR 7.500,-. 
 
 
       (6)   Sofern Mitglieder des Aufsichtsrats dem 
             Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres angehörten, 
             erhalten sie für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit 
             ein Zwölftel der jährlichen Vergütung. Entsprechendes gilt 
             für die in Absatz 5 zusätzlich vergüteten Positionen 
             hinsichtlich eines Ausschusses nur, sofern der betreffende 
             Ausschuss in diesem Zeitraum getagt hat. 
 
 
       (7)   Ihre Auslagen und eine auf die Vergütung zu 
             zahlende Umsatzsteuer, soweit sie die Gesellschaft zum 
             Vorsteuerabzug berechtigt, werden den Mitgliedern des 
             Aufsichtsrats erstattet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
             werden in die von der Gesellschaft unterhaltene 
             Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -2-

auf Kosten der Gesellschaft mit einbezogen. 
 
 
       (8)   Die Vergütungen der Mitglieder des Aufsichtsrats 
             sind jeweils nach dem Tag der Hauptversammlung, der der 
             Jahresabschluss für das ablaufende Geschäftsjahr vorgelegt 
             wurde, zahlbar und fällig.' 
 
 
 
           Die neuen Regelungen dieses § 18 gelten erstmalig für das am 
           01. Dezember 2012 begonnene Geschäftsjahr 2012/13. 
 
 
     8.    Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der durch die Hauptversammlung gewählten 
           Mitglieder des Aufsichtsrats unserer Gesellschaft, nämlich der 
           Herren Prof. Dr. Carl-Heinz Heuer und Jan A. Ahlers sowie Frau 
           Prof. Dr. Julia von Ah, endet mit Ablauf dieser ordentlichen 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 4. Alt., 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 
           DrittelbG zusammen und besteht nach § 11 der Satzung aus sechs 
           Mitgliedern, von denen drei von der Hauptversammlung gewählt 
           werden und ein Mitglied von den Inhabern der Namensaktien 
           (ISIN DE0005009740) entsandt wird. Zwei Mitglieder werden von 
           den Arbeitnehmern nach dem DrittelbG gewählt. Herr Bernd A. 
           Rauch, Bad Homburg, wurde im Dezember 2012 von den Inhabern 
           der Namensaktien in den Aufsichtsrat entsandt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses vor, folgende Personen als Vertreter 
           der Anteilseigner mit Wirkung ab der Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung am 07. Mai 2013 für die Zeit bis 
           zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
           für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt, in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a)    Herrn Prof. Dr. Carl-Heinz Heuer, Königstein, 
             Rechtsanwalt, Partner der Rechtsanwaltssozietät Feddersen, 
             Heuer & Partner, Frankfurt am Main. 
 
 
             Herr Prof. Dr. Carl-Heinz Heuer ist Mitglied folgender bei 
             inländischen Gesellschaften gesetzlich zu bildender 
             Aufsichtsräte: 
 
 
             - Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender der Warburg & CO Gruppe 
             KGaA. 
 
 
             Darüber hinaus übt Herr Prof. Dr. Carl-Heinz Heuer keine 
             vergleichbaren Mandate in in- und ausländischen 
             Wirtschaftsunternehmen aus. 
 
 
       b)    Herrn Prof. Dr. Ulrich von Jeinsen, Hannover, 
             Rechtsanwalt und Notar, Partner der Sozietät Göhmann, 
             Rechtsanwälte und Notare, Hannover. 
 
 
             Herr Prof. Dr. von Jeinsen ist nicht Mitglied anderer bei 
             inländischen Gesellschaften gesetzlich zu bildender 
             Aufsichtsräte und übt auch keine vergleichbaren Mandate in 
             in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen aus. 
 
 
       c)    Frau Prof. Dr. oec. publ. Julia von Ah, Thalwil, 
             Schweiz, dipl. Steuerexpertin, Inhaberin der von Ah & 
             Partner AG, Zürich, Schweiz, Mitglied der Direktion und der 
             Studienkommission MASTAX des Schweizerischen Instituts für 
             Steuerlehre der Kalaidos Fachhochschule Schweiz, 
             Lehrbeauftragte an der Kalaidos Fachhochschule Schweiz. 
 
 
             Frau Prof. Dr. von Ah ist Verwaltungsrätin der von Ah & 
             Partner AG, Zürich, Schweiz. Daneben ist sie kein Mitglied 
             in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, die Wahl gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex als Einzelwahl 
           durchzuführen. Herr Prof. Dr. Heuer beabsichtigt für den Fall 
           seiner Wahl, erneut für den Vorsitz im Aufsichtsrat zu 
           kandidieren. 
 
 
           Frau Prof. Dr. von Ah qualifiziert sich aufgrund ihrer 
           Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als unabhängige 
           Finanzexpertin im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt weiterhin vor, folgende Personen zu 
           Ersatzmitgliedern für die neuen Aufsichtsratsmitglieder zu 
           wählen: 
 
 
       d)    Herrn Dr. Oliver Habighorst, Bad Homburg, 
             Rechtsanwalt und Notar, Frankfurt am Main, Partner der 
             Sozietät White & Case, Frankfurt am Main, als Ersatzmitglied 
             für Herrn Prof. Dr. Carl-Heinz Heuer. 
 
 
             Herr Dr. Oliver Habighorst ist nicht Mitglied anderer bei 
             inländischen Gesellschaften gesetzlich zu bildender 
             Aufsichtsräte und übt keine vergleichbaren Mandate in in- 
             und ausländischen Wirtschaftsunternehmen aus. 
 
 
       e)    Herrn Dr. Henrik Bremer, Hamburg, Rechtsanwalt, 
             Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und 
             Wirtschaftsprüfer, Partner der Wirtschaftsrat GmbH, Hamburg, 
             als Ersatzmitglied für Herrn Prof. Dr. Ulrich von Jeinsen 
 
 
             Herr Dr. Bremer ist nicht Mitglied anderer bei inländischen 
             Gesellschaften gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte und übt 
             keine vergleichbaren Mandate in in- und ausländischen 
             Wirtschaftsunternehmen aus. 
 
 
       f)    Frau Béatrice Blum, Zürich, Schweiz, 
             Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. UZH, Konsulentin der von Ah 
             & Partner AG, Zürich, Schweiz, als Ersatzmitglied für Frau 
             Prof. Dr. Julia von Ah. 
 
 
             Frau Béatrice Blum ist Verwaltungsrätin der von Ah & Partner 
             AG, Zürich, Schweiz. Daneben ist sie kein Mitglied in 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
 
           Das jeweilige Ersatzmitglied soll dann Mitglied des 
           Aufsichtsrats werden, wenn das jeweilige, ihm bei der 
           Bestellung zugeordnete, von der Hauptversammlung gewählte 
           Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner vor Ablauf seiner 
           Amtszeit ausscheidet. Die Amtszeit des jeweiligen 
           Ersatzmitglieds entspricht der Amtszeit des ihm zugeordneten, 
           von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds der 
           Anteilseigner. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds endet daher 
           mit Ablauf der Amtszeit desjenigen Aufsichtsratsmitglieds, für 
           das es bestellt wurde. 
 
 
           Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher Corporate 
           Governance Kodex: 
 
 
       a)    Herr Prof. Dr. Heuer ist Partner der 
             Rechtsanwaltssozietät Feddersen, Heuer & Partner, die die 
             Gesellschaft in einem geringfügigen Umfang rechtlich berät 
             und Prozessvertretungen übernimmt. Die Sozietät berät 
             darüber hinaus die Westfälisches Textilwerk Adolf Ahlers KG 
             und Herrn Jan A. Ahlers. 
 
 
       b)    Herr Prof. Dr. Ulrich von Jeinsen ist Partner der 
             Sozietät Göhmann, die sowohl die Ahlers AG als auch Herrn 
             Jan A. Ahlers bzw. die Westfälisches Textilwerk Adolf Ahlers 
             KG, Herford, in einem geringfügigen Umfang rechtlich berät. 
 
 
       c)    Frau Prof. Dr. von Ah ist Verwaltungsrätin und 
             Inhaberin der von Ah & Partner AG, die für den Ahlers 
             Konzern in geringfügigem Umfang Steuerberatungsleistungen 
             übernimmt. Die von Ah & Partner AG berät darüber hinaus die 
             Westfälisches Textilwerk Adolf Ahlers KG, Herrn Jan A. 
             Ahlers und Frau Dr. Stella A. Ahlers in einem geringfügigen 
             Umfang. 
 
 
       d)    Herr Dr. Oliver Habighorst ist Partner der 
             Sozietät White & Case, die sowohl die Ahlers AG als auch 
             Herrn Jan A. Ahlers bzw. die Westfälisches Textilwerk Adolf 
             Ahlers KG, Herford, in einem geringfügigen Umfang rechtlich 
             berät. 
 
 
       e)    Herr Dr. Henrik Bremer ist Partner der 
             Wirtschaftsrat GmbH, die sowohl die Ahlers AG als auch Herrn 
             Jan A. Ahlers bzw. die Westfälisches Textilwerk Adolf Ahlers 
             KG, Herford, in einem geringfügigen Umfang rechtlich berät. 
 
 
       f)    Frau Béatrice Blum ist Konsulentin der von Ah & 
             Partner AG, die sowohl die Ahlers AG als auch Herrn Jan A. 
             Ahlers, die Westfälisches Textilwerk Adolf Ahlers KG, 
             Herford, und Frau Dr. Stella A. Ahlers in einem 
             geringfügigen Umfang berät. 
 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Ahlers AG 
   43.200.000,- Euro und ist in 13.681.520 nennwertlose Stückaktien 
   (7.599.814 auf den Inhaber lautende Stammaktien, 500 auf den Namen 
   lautende Stammaktien und 6.081.206 auf den Inhaber lautende, 
   stimmrechtslose Vorzugsaktien) mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von rd. 3,1575 Euro pro Aktie eingeteilt. Zum Zeitpunkt 
   der Einberufung beträgt die Gesamtzahl der in der Hauptversammlung 
   stimmberechtigten Aktien 7.600.314. 
 

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March 22, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Grundsätzlich berechtigen die auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautenden Stammaktien der Ahlers AG zur Teilnahme und 
   Stimmrechtsausübung, während die auf den Inhaber lautenden, 
   stimmrechtslosen Vorzugsaktien lediglich zur Teilnahme, aber nicht zur 
   Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung berechtigen. 
 
   Stammaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, sind zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, 
   Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht sind zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bei der Gesellschaft in 
   Textform angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine 
   von ihrem depotführenden Institut in Textform erstellte und in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen 
   und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung beziehen; das ist Dienstag, der 16. April 2013 (00.00 
   Uhr) ('Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes für Stamm- und 
   Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, müssen der 
   Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, den 30. April 2013 
   (24.00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Ahlers AG 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 4.1.1 General Meetings 
   60261 Frankfurt am Main 
   Telefax: (069) 136-26351 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   Die Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, 
   können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut 
   zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an 
   ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut 
   wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des 
   Nachweises über den Anteilsbesitz an die oben aufgeführte Adresse 
   vornehmen. 
 
   Stammaktionäre, deren Aktien auf den Namen lauten, sind zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, 
   wenn sie am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind und sich bis spätestens Dienstag, den 
   30. April 2013 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft (Ahlers AG, Investor 
   Relations, Elverdisser Straße 313, 32052 Herford, Telefax (0 52 21) 7 
   00 58, E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com) in Textform als 
   Teilnehmer angemeldet haben. 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und bei den Inhaberaktien zusätzlich des 
   Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und ggf. Übersendung des 
   Nachweises über ihren Anteilsbesitz Sorge zu tragen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Bei Inhaberaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang 
   des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
   für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen 
   Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht (Stammaktionäre) bzw. ihr 
   Teilnahmerecht (Stamm- und Vorzugsaktionäre) in der Hauptversammlung 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung 
   und für diejenigen Aktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, 
   zusätzlich ein form- und fristgerechter Nachweis über ihren 
   Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen notwendig. 
 
   Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, die nicht an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 
   135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung von 
   Teilnahmevollmachten muss der Gesellschaft gegenüber ebenfalls in 
   Textform nachgewiesen werden. Die Erklärung der Erteilung der 
   Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen. Für eine Übermittlung des Nachweises der 
   Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg 
   (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
   Ahlers AG 
   Investor Relations 
   Elverdisser Str. 313 
   32052 Herford 
   Telefax (0 52 21) 7 00 58 
   E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und 
   Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und 
   Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende 
   Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden 
   gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu 
   bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der 
   Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionären darüber hinaus an, von 
   der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
   Auch in diesem Fall müssen sich die Stammaktionäre fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden und bei Inhaberaktien zusätzlich den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung 
   weisungsgebunden auszuüben. Ohne Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten 
   und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. 
 
   Formulare zur Vollmachtserteilung - auch an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter - erhalten die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintrittskarte, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung 
   zugesandt wird. Sie stehen auch unter www.ahlers-ag.com unter der 
   Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung/Corporate 
   Events' zum Download zur Verfügung. 
 
   Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen 
   möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
   Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Freitag, den 03. Mai 2013 
   (24.00 Uhr) (Zugang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an 
   folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Ahlers AG 
   Investor Relations 
   Elverdisser Str. 313 
   32052 Herford 
   Telefax (0 52 21) 7 00 58 
   E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com 
 
   Darüber hinaus bieten wir Stammaktionären und Stammaktionärsvertretern 
   an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in 
   der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, d.h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile 
   zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 

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March 22, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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