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DGAP-HV: TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: TAKKT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
07.05.2013 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
25.03.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Stuttgart 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr. 744 600 
   ISIN DE 000 744 600 7 
 
 
   Einladung zur 14. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre der TAKKT AG werden zur 14. ordentlichen 
   Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Dienstag, den 07. Mai 2013, 
   10:00 Uhr, eingeladen. Ort der Hauptversammlung ist das Forum am 
   Schlosspark, Bürgersaal, Stuttgarter Straße 33-35, 71638 Ludwigsburg 
   (bei Stuttgart). 
 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Konzernabschlusses, des gemeinsamen Lageberichts für die TAKKT 
           AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2012. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der 
           Einladung zur Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart, zur 
           Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird 
           jedem Aktionär eine Abschrift der Unterlagen übersendet. Sie 
           werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
           Die Unterlagen können auch im Internet unter www.takkt.de 
           eingesehen und heruntergeladen werden. Wir verweisen insoweit 
           auf die Angaben in Abschnitt II.10 dieser Einladung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 Aktiengesetz (AktG) am 20. März 2013 gebilligt und den 
           Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine 
           Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. 
           Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der gemeinsame 
           Lagebericht für die TAKKT AG und den Konzern mit dem 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats 
           sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz 
           einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn von Euro 56.576.736,42 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       (a)   Zahlung einer Dividende von Euro 0,32 je 
             Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital von 
             Euro 65.610.331 an die Aktionäre, insgesamt also 
             Ausschüttung von Euro 20.995.305,92. 
 
 
       (b)   Der verbleibende Bilanzgewinn von Euro 
             35.581.430,50 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
 
           Die Dividende ist am 08. Mai 2013 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum zu 
           entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum zu 
           entlasten. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem 
           GmbH & Co. KG, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft 
           für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 
           2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
           Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Gemäß § 102 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der 
           Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur 
           Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, 
           die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
           Beginn der Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds 
           beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
           wird nicht mitgerechnet (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 7 Abs. 2 
           Satz 2 der Satzung der Gesellschaft). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 
           der Satzung der Gesellschaft kann die Hauptversammlung bei der 
           Wahl eine kürzere Amtszeit beschließen, wobei das Amtszeitende 
           aller Aufsichtsratsmitglieder auf denselben Zeitpunkt fallen 
           muss. 
 
 
           In der Hauptversammlung vom 08. Mai 2012 wurden die Herren 
           Prof. Dr. Klaus Trützschler, Dr. Florian Funck, Dr. Johannes 
           Haupt, Prof. Dr. Jürgen Kluge, Thomas Kniehl und Prof. Dr. 
           Dres. h.c. Arnold Picot in den Aufsichtsrat gewählt, und zwar 
           für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2016 beschließt. 
 
 
           Herr Prof. Dr. Jürgen Kluge hat sein Aufsichtsratsamt mit 
           Wirkung zum Ablauf der Aufsichtsratssitzung am 07. September 
           2012 niedergelegt. Herr Stephan Gemkow wurde durch Beschluss 
           des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.01.2013 gemäß § 104 Abs. 2 
           AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt und - nachdem 
           Herr Prof. Dr. Klaus Trützschler sein Amt als 
           Aufsichtsratsvorsitzender zuvor niedergelegt hatte - am 01. 
           Februar 2013 vom Aufsichtsrat zu seinem Vorsitzenden gewählt. 
           Nach seiner Bestellung durch das Amtsgericht Stuttgart soll 
           Herr Stephan Gemkow nun von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Stephan Gemkow, Overath, Vorsitzender des 
             Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg, in den 
             Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
 
           Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer des 
           ausgeschiedenen Mitglieds Prof. Dr. Jürgen Kluge (§ 7 Abs. 3 
           der Satzung der Gesellschaft), also für die Zeit bis zur 
           Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
           beschließt. Die Wahl erfolgt demnach bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2017. 
 
 
           Herr Stephan Gemkow ist Mitglied in den nachfolgend 
           aufgeführten weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG): 
 
 
       *     Celesio AG, Stuttgart (Vorsitzender) 
 
 
       *     EVONIK Industries AG, Essen 
 
 
       *     Amadeus IT Group S.A., Madrid/Spanien 
 
 
       *     Amadeus IT Holding S.A., Madrid/Spanien 
 
 
       *     JetBlue Airways Corp., New York/USA 
 
 
 
           Mit Blick auf Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex erklärt der Aufsichtsrat, dass Herr Stephan Gemkow 
           Vorsitzender des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH ist, 
           die mit 70,4 % der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt 
           ist. Darüber hinaus unterhält Herr Stephan Gemkow nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats keine nach Ziff. 5.4.1 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, 
           den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 
           Gemäß Ziff. 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           wird mitgeteilt: Es ist beabsichtigt, dass Herr Stephan Gemkow 
           für den Fall seiner Wahl weiterhin das Amt des 
           Aufsichtsratsvorsitzenden ausübt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über den Abschluss eines 
           Gewinnabführungsvertrags mit der Ratioform Holding GmbH. 
 
 
           Die TAKKT AG hat im Geschäftsjahr 2012 sämtliche 
           Geschäftsanteile an der Ratioform Holding GmbH, Pliening, 
           erworben. Am 07. März 2013 hat die TAKKT AG mit der Ratioform 
           Holding GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Im Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Ratioform 
           Holding GmbH, vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter 
           Rücklagen, ihren gesamten Gewinn an die TAKKT AG abzuführen. 
           Die TAKKT AG verpflichtet sich gegenüber der Ratioform Holding 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2013 10:10 ET (14:10 GMT)

DJ DGAP-HV: TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

GmbH zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG. Die Pflicht zur 
           Gewinnabführung sowie die Verlustausgleichspflicht gelten 
           erstmals für das Geschäftsjahr 2013. Der 
           Gewinnabführungsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten 
           zum Ende eines Geschäftsjahres der Ratioform Holding GmbH 
           gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2018. Das Recht 
           zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jede 
           Vertragspartei unberührt. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls 
           vor, wenn die Ratioform Holding GmbH nicht mehr im 
           Mehrheitsbesitz der TAKKT AG stehen oder von dieser veräußert 
           oder die Ratioform Holding GmbH bzw. die TAKKT AG umgewandelt 
           oder liquidiert werden sollte. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Folgende Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einladung zur 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
           Presselstr. 12, 70191 Stuttgart zur Einsichtnahme der 
           Aktionäre ausgelegt: 
 
 
       -     der Gewinnabführungsvertrag der TAKKT AG mit der 
             Ratioform Holding GmbH, 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse mit 
             den gemeinsamen Lageberichten für die TAKKT AG und den 
             Konzern für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012, 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse der Ratioform Holding GmbH 
             für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 sowie die 
             Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für die 
             Geschäftsjahre 2010 und 2011, 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der TAKKT AG 
             und der Geschäftsführung der Ratioform Holding GmbH über den 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der TAKKT AG und der 
             Ratioform Holding GmbH entsprechend § 293a AktG. 
 
 
 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der Vorlagen 
           übersandt. Sie stehen auch im Internet unter www.takkt.de zum 
           Download bereit und werden in der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           'Dem zwischen der TAKKT AG und der Ratioform Holding GmbH am 
           07. März 2013 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag wird 
           zugestimmt.' 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           Zwischen der Ratioform Holding GmbH, Schlosserstrasse 1, 85652 
           Pliening - nachstehend 'RATIOFORM HOLDING' genannt - und der 
           TAKKT AG, Presselstr. 12, 70191 Stuttgart - nachstehend 
           'TAKKT' genannt - 
 
 
                 § 1 
          Ergebnisübernahme 
 
 
       1.    Die TAKKT ist alleinige Gesellschafterin der 
             RATIOFORM HOLDING. RATIOFORM HOLDING verpflichtet sich, 
             vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 
             Abs. 2 dieses Vertrages, den ohne die Gewinnabführung 
             entstehenden Jahresüberschuss, jedoch vermindert um einen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag, im Rahmen des jeweils 
             gültigen § 301 AktG abzuführen, wobei § 300 AktG keine 
             Anwendung findet. 
 
 
       2.    RATIOFORM HOLDING kann mit Zustimmung von TAKKT 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
             einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Andere Gewinnrücklagen, die während der Dauer 
             dieses Vertrages gebildet werden, sind auf Verlangen von 
             TAKKT aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
             Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen nach § 272 
             Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von Gewinnrücklagen, die vor 
             Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       3.    Die Verpflichtung für die Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres 2013. Die 
             Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines 
             Geschäftsjahres fällig und ist über das 
             Konzernverrechnungskonto auszugleichen. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
           TAKKT hat entsprechend der jeweils gültigen Fassung des § 302 
           AktG (z.Zt. der Abs. 1, 3 und 4) jeden während der 
           Vertragsdauer oder sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der 
           RATIOFORM HOLDING auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
           ausgeglichen wird, dass gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 dieses Vertrages 
           den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
           während der Laufzeit dieses Vertrages in sie eingestellt 
           worden sind. 
 
 
           § 1 Ziffer 3 gilt entsprechend für die Verpflichtung zum 
           Verlustausgleich. 
 
 
                           § 3 
          Jahresabschluss der RATIOFORM HOLDING 
 
 
           Der Jahresabschluss der RATIOFORM HOLDING ist vor seiner 
           Feststellung der TAKKT zur Kenntnisnahme, Prüfung und 
           Zustimmung vorzulegen, wobei TAKKT im Rahmen des gesetzlich 
           Zulässigen Abänderungen anordnen kann. 
 
 
                          § 4 
          Keine außenstehenden Gesellschafter 
 
 
           Bei Vertragsabschluss ist die TAKKT alleinige Gesellschafterin 
           der RATIOFORM HOLDING. Insofern wird auf die Bestimmung eines 
           angemessenen Ausgleichs für außenstehende Gesellschafter 
           entsprechend § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG verzichtet. 
 
 
                    § 5 
          Wirksamkeit und Laufzeit 
 
 
       1.    Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bzw. 
             Hauptversammlung der vertragschließenden Gesellschaften. Die 
             erforderlichen Zustimmungen sollen unverzüglich eingeholt 
             werden. 
 
 
       2.    Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister der RATIOFORM HOLDING wirksam und gilt ab 
             dem 1. Januar des Jahres der Eintragung dieses Vertrages in 
             das Handelsregister. 
 
 
       3.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres 
             der RATIOFORM HOLDING - erstmals zum 31.12.2018 - 
             schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. 
 
 
       4.    Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt für jede Vertragspartei unberührt. Ein 
             wichtiger Grund liegt jedenfalls vor, wenn RATIOFORM HOLDING 
             nicht mehr im Mehrheitsbesitz von TAKKT stehen oder von 
             dieser veräußert oder RATIOFORM HOLDING bzw. TAKKT 
             umgewandelt oder liquidiert werden sollte. 
 
 
 
                  § 6 
          Sicherheitsleistung 
 
 
           Bei Beendigung des Vertrages ist TAKKT verpflichtet, den 
           Gläubigern der RATIOFORM HOLDING in entsprechender Anwendung 
           des § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
             § 7 
          Sonstiges 
 
 
       1.    Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit 
             neben seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes 
             der RATIOFORM HOLDING auch der Zustimmung der 
             Hauptversammlung der TAKKT und der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der RATIOFORM HOLDING. 
 
 
       2.    Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages 
             unwirksam sein oder werden, so gilt sie als durch eine 
             solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem von den 
             Vertragspartnern ursprünglich Beabsichtigten weitest 
             möglichst nahe kommt. Alle übrigen Vertragsbestimmungen 
             bleiben hiervon unberührt. 
 
 
 
           Stuttgart, den 07. März 2013 
 
 
          Ratioform Holding GmbH 
 
          Michael Vollmer           i.V. Joachim Eschke 
 
 
 
          TAKKT AG 
 
          Dr. Felix Zimmermann    Dr. Claude Tomaszewski 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Neuregelung der 
           Aufsichtsratsvergütung und Anpassung der Satzung 
 
 
           Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthielt bis zum 
           Inkrafttreten der Fassung vom 15. Mai 2012 die Empfehlung, 
           dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen 
           Vergütung auch eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten 
           sollen. Dementsprechend sieht die derzeitige Regelung der 
           Aufsichtsratsvergütung einen variablen Vergütungsbestandteil 
           vor, der sich am Ergebnis je Aktie orientiert. Die derzeit 
           gültige Fassung von § 10 der Satzung (Vergütung des 
           Aufsichtsrats) bestimmt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes Geschäftsjahr a) 
           eine feste Vergütung von jährlich Euro 25.000,00, b) eine 
           erfolgsorientierte variable Vergütung in Höhe von Euro 

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March 25, 2013 10:10 ET (14:10 GMT)

2.500,00 für jede Euro 0,10 Ergebnis/Aktie, bezogen auf das 
           Ergebnis/Aktie, das im Konzernabschluss des Geschäftsjahres, 
           für welches die Vergütung gezahlt wird, ausgewiesen wird und 
           c) für die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsratsausschuss eine 
           ergänzende feste Vergütung von Euro 2.000,00 erhalten. 
 
 
           Auf eine erfolgsabhängige Vergütung der 
           Aufsichtsratsmitglieder soll zukünftig verzichtet werden. Mit 
           einer reinen Festvergütung wird aus Sicht der Gesellschaft der 
           vom Unternehmenserfolg unabhängigen Kontroll- und 
           Beratungsfunktion des Aufsichtsrats besser Rechnung getragen. 
           Nachdem der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung 
           vom 15. Mai 2012 in Ziff. 5.4.6 Abs. 2 keine 
           erfolgsorientierte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           mehr empfiehlt, entspricht die Gesellschaft nach Wirksamwerden 
           der vorgeschlagenen Änderung der Aufsichtsratsvergütung der 
           Empfehlung in Ziff. 5.4.6 Abs. 2. 
 
 
           Die Umstellung soll bereits für das laufende Geschäftsjahr 
           gelten. Damit haben sich sämtliche Mitglieder des 
           Aufsichtsrats einverstanden erklärt. 
 
 
     Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung soll 
     zugleich eine satzungsmäßige Grundlage für die Einbeziehung der 
     Aufsichtsratsmitglieder in die 
     Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) der 
     Gesellschaft geschaffen werden. 
 
       8.1   Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
         a)    § 10 der Satzung wird wie folgt geändert und 
               neu gefasst: 
 
 
               '§ 10 Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
                 neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes Geschäftsjahr 
 
 
             a)    eine feste Vergütung von jährlich Euro 
                   50.000,00 
 
 
             b)    für die Mitgliedschaft in einem 
                   Aufsichtsratsausschuss eine ergänzende feste Vergütung 
                   von Euro 2.500,00 und 
 
 
             c)    für jede persönliche Teilnahme an einer 
                   Präsenzsitzung des Aufsichtsrats oder an einer 
                   Präsenzsitzung eines Ausschusses des Aufsichtsrats ein 
                   Sitzungsgeld in Höhe von Euro 500,00 pro Sitzungstag. 
 
 
 
           (2)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den 
                 doppelten, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen 
                 Betrag aus der Vergütung gemäß Absatz 1 a). Der 
                 Vorsitzende eines Ausschusses erhält den doppelten, sein 
                 Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag aus der 
                 Vergütung gemäß Absatz 1 b). 
 
 
           (3)   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für 
                 ein Kalenderjahr ist unmittelbar nach Beendigung der 
                 ordentlichen Hauptversammlung, die auf dieses 
                 Kalenderjahr folgt, zahlbar. Das Sitzungsgeld nach 
                 Absatz 1 c) ist nach der jeweiligen Sitzung zu zahlen. 
                 Die auf die Vergütung und den Auslagenersatz zu zahlende 
                 Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von 
                 der Gesellschaft erstattet. Bei nur zeitweiser 
                 Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat bzw. eines Ausschusses 
                 während eines Geschäftsjahres, vermindert sich die 
                 Vergütung gemäß Absatz 1 a) und b) zeitanteilig 
                 entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats 
                 aus der mit einer höheren Vergütung verbundenen Funktion 
                 aus, findet in Ansehung des mit der betreffenden 
                 Funktion verbundenen Teils der Vergütung der vorstehende 
                 Satz entsprechende Anwendung. 
 
 
           (4)   Die Gesellschaft kann zu Gunsten der 
                 Mitglieder des Aufsichtsrat eine 
                 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
                 (D&O-Versicherung) abschließen, welche die gesetzliche 
                 Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' 
 
 
 
         b)    Die unter lit. a) dieses Tagesordnungspunktes 
               genannte Satzungsänderung ersetzt mit Beginn ihrer 
               Wirksamkeit die derzeitigen Regelungen zur Vergütung des 
               Aufsichtsrats und findet erstmals für das am 01. Januar 
               2013 begonnene Geschäftsjahr mit der Maßgabe Anwendung, 
               dass die Vergütungsbestandteile gemäß § 10 Abs. 1 lit. a) 
               und lit. b) für das ganze Geschäftsjahr vergütet werden 
               und das Sitzungsgeld gemäß § 10 Abs. 1 lit. c) erst für 
               Sitzungen vergütet wird, die nach der Eintragung der 
               Satzungsänderung im Handelsregister stattfinden. 
 
 
 
       8.2   Anpassung der Satzung im Hinblick auf Erklärungen 
             zur Niederlegung des Amtes des Aufsichtsratsvorsitzenden 
 
 
             In der Satzung soll klarstellend geregelt werden, gegenüber 
             wem der Aufsichtsratsvorsitzende die Niederlegung seines 
             Amtes als Aufsichtsratsvorsitzender zu erklären hat. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             § 8 Abs 2 der Satzung wird wie folgt geändert und neu 
             gefasst: 
 
 
         '(2)  Der Aufsichtsratsvorsitzende und sein 
               Stellvertreter können ihr Amt unter Einhaltung einer Frist 
               von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
               Vorstand niederlegen. Eine Amtsniederlegung mit sofortiger 
               Wirkung ist zulässig, wenn der Aufsichtsrat zustimmt. Das 
               Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt 
               davon unberührt. Scheiden der Vorsitzende des 
               Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter aus irgendeinem 
               Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so hat unverzüglich eine 
               Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu 
               erfolgen.' 
 
 
 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das 
           Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gemäß § 12 Abs. 1 der 
           Satzung zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nachweisen. 
 
 
           Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
           Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten 
           Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
           (Anmeldefrist) zugehen. 
 
 
           Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 
           126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erstellter besonderer 
           Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
           aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung 
           befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem 
           Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt 
           werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
           Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 
           Beginn des 16. April 2013 (Nachweisstichtag), beziehen und 
           muss der Gesellschaft unter der in der Einladung mitgeteilten 
           Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
           zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
           Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen 
           geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an 
           diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des 
           Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
 
           Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Sie müssen der 
           Gesellschaft bis spätestens am 30. April 2013 (24:00 Uhr) 
           unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
           TAKKT AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           D-80249 München 
           Telefax: +49 89 30 90 37 - 4675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
           Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersendet. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
           bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
           Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
           tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine 
           Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
           die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der 
           organisatorischen Abwicklung. Die Eintrittskarten dienen der 
           Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis und werden an der 
           Eingangskontrolle in einen Stimmabschnittsbogen umgetauscht. 

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March 25, 2013 10:10 ET (14:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.