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DGAP-HV: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2013 in Erlangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.05.2013 in Erlangen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.03.2013 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Computec Media AG 
 
   Fürth 
 
   - ISIN: DE0005441000 - 
   WKN: 544100 
 
 
   Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu einer ordentlichen Hauptversammlung der 
   Computec Media AG, Fürth, ein. 
 
   Sie findet statt am 
 
   Freitag, den 3. Mai 2013, 
   um 11:00 Uhr, 
   in der Heinrich-Lades-Halle, Rathausplatz, 91052 Erlangen 
 
   A. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           Computec Media AG und den Computec Media Konzern, des Berichts 
           des Aufsichtsrats - jeweils für das Geschäftsjahr 2012 - sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung entfällt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Computec Media AG aus dem Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 
           1.737.117,91 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       *     Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 je 
             dividendenberechtigter Stückaktien (5.421.645 Stückaktien) 
             für das Geschäftsjahr 2012 = EUR 1.626.493,50 
 
 
       *     Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00 
 
 
       *     Gewinnvortrag EUR 110.624,41 
 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 die Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 die Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, BANSBACH SCHÜBEL BRÖSZTL & 
           PARTNER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
   B. 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch 
   Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 123 
   Abs. 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 der Satzung diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft zur 
   Hauptversammlung angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 26. April 2013 
   (24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
   Computec Media AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 200107 
   60605 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49-69-12012-86045 
   E-Mail: wp.hv@xchanging.com 
 
   Entscheidend für die Fristwahrung ist in jedem Fall der rechtzeitige 
   Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
   Gesellschaft. 
 
   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein Nachweis des 
   depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 12. April 
   2013 (00:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur der, der den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht 
   hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt, ist für das 
   Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der 
   Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag haben auf das Teilnahmerecht 
   und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag keine Aktien besitzen oder Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erwerben, sind in dieser Hauptversammlung nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag keine 
   Bedeutung. Hierfür gelten alleine die allgemeinen aktienrechtlichen 
   Regelungen über die Dividendenberechtigung sowie die maßgeblichen 
   Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft. Eine Sperre für die 
   Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag besteht nicht. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt der 
   Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 
   lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
   C. 
   Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, z.B. ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten. Bevollmächtigt 
   ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 
   134 Abs. 3 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im 
   Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine gleichgestellte Person, 
   Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
   und § 125 Abs. 5 AktG) bevollmächtigt wird, muss die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. 
   Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute 
   oder einer gleichgestellten Person, Personenvereinigung oder 
   Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG und § 125 Abs. 5 AktG) 
   und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der 
   Gesellschaft bestehen. Die Einzelheiten der Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts oder einer gleichgestellten Person, 
   Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
   und § 125 Abs. 5 AktG) bitten wir mit dem jeweiligen Bevollmächtigten 
   abzustimmen. 
 
   Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre auch ein Formular zur 
   Vollmachtserteilung. Die Vollmachtsformulare können zudem bei der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angefordert 
   werden: 
 
   Computec Media AG 
   - Hauptversammlung 2013 - 
   Dr.-Mack-Straße 83 
   90762 Fürth 
   Telefax: +49-911-2872-301 
   E-Mail: hauptversammlung@computec.de 
 
   Die Formulare zur Vollmachtserteilung stehen außerdem im Internet 
   unter www.computec.de/hv-2013 zum Download bereit. Möglich ist aber 
   auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder einer 
   gleichgestellten Person, Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 
   135 AktG und § 125 Abs. 5 AktG) können auch etwaige, von diesen 
   Personen, Personenvereinigung, Unternehmen und Instituten zur 
   Verfügung gestellte Formulare genutzt werden. 
 
   Ist der Bevollmächtigte weder ein Kreditinstitut noch eine 
   gleichgestellte Person, Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 
   135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 AktG), hat er seine 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) 
   nachzuweisen. 
 
   Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per 
   Fax oder elektronisch per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die 
   oben in dieser lit. C. genannte Adresse der Gesellschaft zu verwenden. 
   Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Eingangskontrolle vorweist. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären - eine ordnungsgemäße Anmeldung 
   vorausgesetzt - an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten, 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreters setzt voraus, dass ihm neben der 
   Stimmrechtsvollmacht auch Weisungen zu der Stimmabgabe bei den 
   einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt werden. Wenn zu einzelnen oder 
   allen Tagesordnungspunkten keine Weisungen bzw. unklare oder 
   missverständliche Weisungen erteilt werden, enthält sich der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme. Sowohl 
   die Vollmacht als auch die Weisungen müssen in Textform (§ 126b BGB) 
   übermittelt werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte 
   abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die vorstehend in 
   dieser lit. C. genannte Adresse bis zum 2. Mai 2013, 12:00 Uhr, dort 
   eingehend zu übersenden. 
 
   D. 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AKTG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen 
   kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
   absehen. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts 
   gemäß § 131 Abs. 1 AktG und seinen Grenzen sind auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013 enthalten. 
 
   E. 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen die Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
   (Gegenanträge) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder von Abschlussprüfern (Wahlvorschläge) zu übersenden. Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge von Aktionären werden von der Gesellschaft 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013 zugänglich gemacht, wenn 
   der Gegenantrag mitsamt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung 
   bzw. der Wahlvorschlag der Gesellschaft unter den oben bei lit. C 
   genannten Kontaktdaten (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) bis 
   spätestens zum Ablauf des 18. April 2013 (24:00 Uhr) zugegangen ist. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet 
   zu werden, sie müssen aber den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
   Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die die vorstehenden 
   Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie deren Begründung werden nicht 
   zugänglich gemacht. Darüber hinaus brauchen Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge sowie deren Begründung unter den Voraussetzungen der §§ 
   126 Abs. 2 Satz 1, 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. 
   Ferner kann eine Zugänglichmachung der Begründung unter den 
   Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG unterbleiben. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
   werden. 
 
   Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge, so kann der Vorstand der 
   Gesellschaft die Gegenanträge oder Wahlvorschläge und ihre Begründung 
   zusammenfassen (§ 126 Abs. 3 AktG). 
 
   Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte gemäß § 
   126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sowie ihre Grenzen sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013 
   enthalten. 
 
   F. 
   Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (dies sind EUR 271.082,25) erreichen, können verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse zu richten: 
 
   Computec Media AG 
   Vorstand 
   Dr.-Mack-Straße 83 
   90762 Fürth 
   E-Mail: hauptversammlung@computec.de 
 
   Das Ergänzungsverlangen muss dem Vorstand spätestens am 2. April 2013 
   (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. 
   § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. seit dem 03. Februar 
   2013, 0:00 Uhr, Inhaber der das oben genannte Quorum vermittelnden 
   Aktien sind. 
 
   Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind von der Gesellschaft 
   unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise 
   wie die Einberufung bekannt zu machen. 
 
   Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte gemäß § 
   122 Abs. 2 AktG sowie ihre Grenzen sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013 enthalten. 
 
   G. 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt die 
   Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 5.421.645 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
   Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 5.421.645 Stimmen 
   beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
   eigenen Aktien. 
 
   H. 
   Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG und ergänzende Informationen zu 
   den Rechten der Aktionäre 
 
   Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft 
   zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sowie ergänzende 
   Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 
   Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013. 
 
   Fürth, im März 2013 
 
   Computec Media Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
26.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft 
                Dr.-Mack-Str. 83 
                90762 Fürth 
                Deutschland 
E-Mail:         info@computec.de 
Internet:       https://www.computec.de 
ISIN:           DE0005441000 
WKN:            544100 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
205223 26.03.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 26, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.