DJ DGAP-HV: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2013 in Erlangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 03.05.2013 in Erlangen mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.03.2013 / 15:20
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Computec Media AG
Fürth
- ISIN: DE0005441000 -
WKN: 544100
Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu einer ordentlichen Hauptversammlung der
Computec Media AG, Fürth, ein.
Sie findet statt am
Freitag, den 3. Mai 2013,
um 11:00 Uhr,
in der Heinrich-Lades-Halle, Rathausplatz, 91052 Erlangen
A.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die
Computec Media AG und den Computec Media Konzern, des Berichts
des Aufsichtsrats - jeweils für das Geschäftsjahr 2012 - sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §
289 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die
Hauptversammlung entfällt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Computec Media AG aus dem Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR
1.737.117,91 wie folgt zu verwenden:
* Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 je
dividendenberechtigter Stückaktien (5.421.645 Stückaktien)
für das Geschäftsjahr 2012 = EUR 1.626.493,50
* Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00
* Gewinnvortrag EUR 110.624,41
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 die Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 die Entlastung zu
erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, BANSBACH SCHÜBEL BRÖSZTL &
PARTNER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
B.
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch
Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 123
Abs. 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 der Satzung diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft zur
Hauptversammlung angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 26. April 2013
(24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
Computec Media AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 200107
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49-69-12012-86045
E-Mail: wp.hv@xchanging.com
Entscheidend für die Fristwahrung ist in jedem Fall der rechtzeitige
Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der
Gesellschaft.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein Nachweis des
depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 12. April
2013 (00:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur der, der den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht
hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt, ist für das
Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag haben auf das Teilnahmerecht
und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen oder Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erwerben, sind in dieser Hauptversammlung nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Für eine eventuelle
Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag keine
Bedeutung. Hierfür gelten alleine die allgemeinen aktienrechtlichen
Regelungen über die Dividendenberechtigung sowie die maßgeblichen
Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft. Eine Sperre für die
Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag besteht nicht.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt der
Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient
lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
C.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, z.B. ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß §
134 Abs. 3 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im
Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine gleichgestellte Person,
Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG
und § 125 Abs. 5 AktG) bevollmächtigt wird, muss die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute
oder einer gleichgestellten Person, Personenvereinigung oder
Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG und § 125 Abs. 5 AktG)
und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der
Gesellschaft bestehen. Die Einzelheiten der Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts oder einer gleichgestellten Person,
Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG
und § 125 Abs. 5 AktG) bitten wir mit dem jeweiligen Bevollmächtigten
abzustimmen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre auch ein Formular zur
Vollmachtserteilung. Die Vollmachtsformulare können zudem bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angefordert
werden:
Computec Media AG
- Hauptversammlung 2013 -
Dr.-Mack-Straße 83
90762 Fürth
Telefax: +49-911-2872-301
E-Mail: hauptversammlung@computec.de
Die Formulare zur Vollmachtserteilung stehen außerdem im Internet
unter www.computec.de/hv-2013 zum Download bereit. Möglich ist aber
auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder einer
gleichgestellten Person, Personenvereinigung oder Institution (vgl. §
135 AktG und § 125 Abs. 5 AktG) können auch etwaige, von diesen
Personen, Personenvereinigung, Unternehmen und Instituten zur
Verfügung gestellte Formulare genutzt werden.
Ist der Bevollmächtigte weder ein Kreditinstitut noch eine
gleichgestellte Person, Personenvereinigung oder Institution (vgl. §
135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 AktG), hat er seine
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)
nachzuweisen.
Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per
Fax oder elektronisch per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die
oben in dieser lit. C. genannte Adresse der Gesellschaft zu verwenden.
Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch
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March 26, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)
erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die
Vollmacht an der Eingangskontrolle vorweist.
Wir bieten unseren Aktionären - eine ordnungsgemäße Anmeldung
vorausgesetzt - an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten,
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters setzt voraus, dass ihm neben der
Stimmrechtsvollmacht auch Weisungen zu der Stimmabgabe bei den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt werden. Wenn zu einzelnen oder
allen Tagesordnungspunkten keine Weisungen bzw. unklare oder
missverständliche Weisungen erteilt werden, enthält sich der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme. Sowohl
die Vollmacht als auch die Weisungen müssen in Textform (§ 126b BGB)
übermittelt werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte
abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die vorstehend in
dieser lit. C. genannte Adresse bis zum 2. Mai 2013, 12:00 Uhr, dort
eingehend zu übersenden.
D.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AKTG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen
kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
absehen. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts
gemäß § 131 Abs. 1 AktG und seinen Grenzen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013 enthalten.
E.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen die Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
(Gegenanträge) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern (Wahlvorschläge) zu übersenden. Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären werden von der Gesellschaft
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013 zugänglich gemacht, wenn
der Gegenantrag mitsamt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung
bzw. der Wahlvorschlag der Gesellschaft unter den oben bei lit. C
genannten Kontaktdaten (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) bis
spätestens zum Ablauf des 18. April 2013 (24:00 Uhr) zugegangen ist.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden, sie müssen aber den Namen, den ausgeübten Beruf und den
Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die die vorstehenden
Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie deren Begründung werden nicht
zugänglich gemacht. Darüber hinaus brauchen Gegenanträge und
Wahlvorschläge sowie deren Begründung unter den Voraussetzungen der §§
126 Abs. 2 Satz 1, 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
Ferner kann eine Zugänglichmachung der Begründung unter den
Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG unterbleiben.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt
werden.
Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge, so kann der Vorstand der
Gesellschaft die Gegenanträge oder Wahlvorschläge und ihre Begründung
zusammenfassen (§ 126 Abs. 3 AktG).
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte gemäß §
126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sowie ihre Grenzen sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013
enthalten.
F.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (dies sind EUR 271.082,25) erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse zu richten:
Computec Media AG
Vorstand
Dr.-Mack-Straße 83
90762 Fürth
E-Mail: hauptversammlung@computec.de
Das Ergänzungsverlangen muss dem Vorstand spätestens am 2. April 2013
(24:00 Uhr) zugehen.
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m.
§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. seit dem 03. Februar
2013, 0:00 Uhr, Inhaber der das oben genannte Quorum vermittelnden
Aktien sind.
Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind von der Gesellschaft
unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise
wie die Einberufung bekannt zu machen.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte gemäß §
122 Abs. 2 AktG sowie ihre Grenzen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013 enthalten.
G.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 5.421.645 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 5.421.645 Stimmen
beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine
eigenen Aktien.
H.
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG und ergänzende Informationen zu
den Rechten der Aktionäre
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sowie ergänzende
Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2013.
Fürth, im März 2013
Computec Media Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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26.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft
Dr.-Mack-Str. 83
90762 Fürth
Deutschland
E-Mail: info@computec.de
Internet: https://www.computec.de
ISIN: DE0005441000
WKN: 544100
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