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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
27.03.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SFC ENERGY AG 
 
   Brunnthal 
 
   - ISIN DE0007568578 - 
 
   - WKN 756857 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Montag, dem 6. Mai 2013, um 10.00 Uhr, 
 
   im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
 
   Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für 
           die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 
           mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 
           § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
           sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
           vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
           Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
           weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
           Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
           ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
           Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
           Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
       b)    Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer 
             für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
             für das Geschäftsjahr 2013 bestellt, sofern diese 
             durchgeführt wird. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur 
           Erweiterung des Unternehmensgegenstandes 
 
 
           Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist der Unternehmensgegenstand der 
           SFC Energy AG auf die Entwicklung, Produktion und Vermarktung 
           von Energieversorgungssystemen und deren Komponenten 
           beschränkt. Die Beschränkung auf 'Energieversorgungssysteme 
           und deren Komponenten' schränkt nach Auffassung von Vorstand 
           und Aufsichtsrat das Geschäftsmodell und den Spielraum der 
           Gesellschaft bei möglichen Akquisitionen unnötig ein. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion 
           und Vermarktung von Energieversorgungssystemen und deren 
           Komponenten für netzunabhängige und netzgebundene Geräte, 
           unter anderem auf Basis der Brennstoffzellentechnologie, die 
           Vornahme der hierzu notwendigen Investitionen sowie alle 
           sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte. Zum 
           Produktportfolio zählen auch Zubehör- und Ersatzteile, 
           insbesondere Tankpatronen, Lösungen für die Kombination von 
           Brennstoffzellenprodukten mit anderen Stromquellen, -speichern 
           und -verbrauchern sowie mechanische, elektronische und 
           elektrische Instrumente zur Überwachung und Steuerung von 
           Produktions- und Logistikprozessen.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über weitere Änderungen der 
           Satzung 
 
 
       6.1   6.1 Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
             erfolgen Bekanntmachungen der Gesellschaft ausschließlich im 
             elektronischen Bundesanzeiger. Durch das Gesetz zur Änderung 
             von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen vom 
             22. Dezember 2011 wurde die Bezeichnung 'Elektronischer 
             Bundesanzeiger' zum 1. April 2012 in 'Bundesanzeiger' 
             geändert. § 4 Abs. 1 der Satzung ist entsprechend 
             anzupassen. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bisherigen § 4 
             Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
               'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
               ausschließlich im Bundesanzeiger.' 
 
 
 
       6.2   Die in § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
             enthaltenen Bestimmungen zur Vergütung des Aufsichtsrats 
             sind obsolet, da seit dem 5. Mai 2011 die neue 
             Vergütungsregelung nach § 16 Abs. 3 der Satzung gilt. Vor 
             diesem Hintergrund soll § 16 Abs. 2 der Satzung in seiner 
             gegenwärtigen Fassung aufgehoben und der aktuelle § 16 Abs. 
             3 der Satzung zu Absatz 2 werden. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse 
             zu fassen: 
 
 
 
 
           (i)   § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird 
                 in seiner derzeitigen Fassung aufgehoben. 
 
 
           (ii)  Der bisherige § 16 Abs. 3 der Satzung der 
                 Gesellschaft wird zu § 16 Abs. 2. 
 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals 
           gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes 
           Kapital 2008) ist bis zum 7. Mai 2013 befristet. Das 
           Genehmigte Kapital 2008 ist durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 8. Mai 2008 geschaffen und am 15. Mai 
           2008 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
           worden. 
 
 
           Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der 
           Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich 
           ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
           nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das 
           Genehmigte Kapital 2008 durch ein neu zu schaffendes 
           genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende 
           genehmigte Kapital soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50% 
           des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 
           3.751.443,00, haben und bis zum 5. Mai 2018 ausgeübt werden 
           können (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das Genehmigte Kapital 2008 in § 5 Abs. 5 der 
             Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
             Mai 2018 um insgesamt bis zu EUR 3.751.443,00 durch ein- 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 3.751.443 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

(2)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         (3)   soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         (4)   soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Forderungen, ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach obiger Ziffer (3) ist der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue 
             oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
             sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital 
             2013 bis zum 5. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig 
             ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
             anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 der Satzung wird in Abs. 5 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
             Mai 2018 um insgesamt bis zu EUR 3.751.443,00 durch ein- 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 3.751.443 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Forderungen, ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach § 5 Abs. 5 lit. c) der Satzung ist 
             der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
             neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
             sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach der 
             Regelung des vorstehenden Satzes wegen der Ausübung von 
             Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 
             Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 
             Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
             ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit 
             die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
             Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
             Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
             bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital 
             2013 bis zum 5. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig 
             ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
             anzupassen.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 
   3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2013) soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
   Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel 
   erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist 
   die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus 
   der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 

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March 27, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft 
   werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige 
   Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem 
   häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte 
   Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns 
   zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden 
   Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich 
   befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital 
   ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die 
   Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche 
   Ermächtigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50% des nominalen 
   Grundkapitals zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
   alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als 
   auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären 
   nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter 
   Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
   verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des 
   sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Die in Ziffer (1) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf 
   den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
 
   Der in Ziffer (2) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zweck 
   der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist erforderlich und 
   angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor Verwässerung 
   ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen 
   Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- 
   und Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht 
   auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung 
   entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die 
   nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
   Die in Ziffer (3) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
   gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
   für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern 
   das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital 
   insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt 
   sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung 
   des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10% des 
   Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien den jeweiligen Börsenkurs der schon notierten Aktien zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
   wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich 
   des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem 
   Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem 
   zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
   ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse 
   gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses 
   auf eine Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, 
   ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien der SFC Energy AG 
   gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch 
   tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die 
   bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
   Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird 
   insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   Satz 2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. 
   Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in 
   diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
   mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei 
   der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung 
   eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
   auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
   Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
   dadurch begrenzt, dass andere Kapitalmaßnahmen, die wie eine 
   bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag 
   angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen kann. So 
   sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor erworbene eigene 
   Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren, 
   wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht 
   der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
   wird. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 7 
   vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der 
   Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
   203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
   (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, 
   wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
   Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
   gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in 
   diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über 
   die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. 
   Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen genehmigten 
   Kapitals, (ii) erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) 
   erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das 
   Genehmigte Kapital 2013 bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen 
   Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich 
   die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre 
   hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2013 weg. Die 
   Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines 
   Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. 
   Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden 
   - in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i) 
   einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 
   Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen 
   genehmigtes Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
   Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
   Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im 

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March 27, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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