Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
147 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
27.03.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SFC ENERGY AG 
 
   Brunnthal 
 
   - ISIN DE0007568578 - 
 
   - WKN 756857 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Montag, dem 6. Mai 2013, um 10.00 Uhr, 
 
   im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
 
   Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für 
           die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 
           mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 
           § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
           sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
           vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
           Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
           weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
           Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
           ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
           Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
           Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
       b)    Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer 
             für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
             für das Geschäftsjahr 2013 bestellt, sofern diese 
             durchgeführt wird. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur 
           Erweiterung des Unternehmensgegenstandes 
 
 
           Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist der Unternehmensgegenstand der 
           SFC Energy AG auf die Entwicklung, Produktion und Vermarktung 
           von Energieversorgungssystemen und deren Komponenten 
           beschränkt. Die Beschränkung auf 'Energieversorgungssysteme 
           und deren Komponenten' schränkt nach Auffassung von Vorstand 
           und Aufsichtsrat das Geschäftsmodell und den Spielraum der 
           Gesellschaft bei möglichen Akquisitionen unnötig ein. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion 
           und Vermarktung von Energieversorgungssystemen und deren 
           Komponenten für netzunabhängige und netzgebundene Geräte, 
           unter anderem auf Basis der Brennstoffzellentechnologie, die 
           Vornahme der hierzu notwendigen Investitionen sowie alle 
           sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte. Zum 
           Produktportfolio zählen auch Zubehör- und Ersatzteile, 
           insbesondere Tankpatronen, Lösungen für die Kombination von 
           Brennstoffzellenprodukten mit anderen Stromquellen, -speichern 
           und -verbrauchern sowie mechanische, elektronische und 
           elektrische Instrumente zur Überwachung und Steuerung von 
           Produktions- und Logistikprozessen.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über weitere Änderungen der 
           Satzung 
 
 
       6.1   6.1 Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
             erfolgen Bekanntmachungen der Gesellschaft ausschließlich im 
             elektronischen Bundesanzeiger. Durch das Gesetz zur Änderung 
             von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen vom 
             22. Dezember 2011 wurde die Bezeichnung 'Elektronischer 
             Bundesanzeiger' zum 1. April 2012 in 'Bundesanzeiger' 
             geändert. § 4 Abs. 1 der Satzung ist entsprechend 
             anzupassen. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bisherigen § 4 
             Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
               'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
               ausschließlich im Bundesanzeiger.' 
 
 
 
       6.2   Die in § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
             enthaltenen Bestimmungen zur Vergütung des Aufsichtsrats 
             sind obsolet, da seit dem 5. Mai 2011 die neue 
             Vergütungsregelung nach § 16 Abs. 3 der Satzung gilt. Vor 
             diesem Hintergrund soll § 16 Abs. 2 der Satzung in seiner 
             gegenwärtigen Fassung aufgehoben und der aktuelle § 16 Abs. 
             3 der Satzung zu Absatz 2 werden. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse 
             zu fassen: 
 
 
 
 
           (i)   § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird 
                 in seiner derzeitigen Fassung aufgehoben. 
 
 
           (ii)  Der bisherige § 16 Abs. 3 der Satzung der 
                 Gesellschaft wird zu § 16 Abs. 2. 
 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals 
           gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes 
           Kapital 2008) ist bis zum 7. Mai 2013 befristet. Das 
           Genehmigte Kapital 2008 ist durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 8. Mai 2008 geschaffen und am 15. Mai 
           2008 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
           worden. 
 
 
           Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der 
           Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich 
           ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
           nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das 
           Genehmigte Kapital 2008 durch ein neu zu schaffendes 
           genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende 
           genehmigte Kapital soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50% 
           des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 
           3.751.443,00, haben und bis zum 5. Mai 2018 ausgeübt werden 
           können (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das Genehmigte Kapital 2008 in § 5 Abs. 5 der 
             Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
             Mai 2018 um insgesamt bis zu EUR 3.751.443,00 durch ein- 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 3.751.443 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

(2)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         (3)   soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         (4)   soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Forderungen, ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach obiger Ziffer (3) ist der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue 
             oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
             sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital 
             2013 bis zum 5. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig 
             ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
             anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 der Satzung wird in Abs. 5 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
             Mai 2018 um insgesamt bis zu EUR 3.751.443,00 durch ein- 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 3.751.443 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Forderungen, ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach § 5 Abs. 5 lit. c) der Satzung ist 
             der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
             neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
             sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach der 
             Regelung des vorstehenden Satzes wegen der Ausübung von 
             Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 
             Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 
             Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
             ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit 
             die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
             Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
             Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
             bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital 
             2013 bis zum 5. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig 
             ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
             anzupassen.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 
   3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2013) soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
   Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel 
   erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist 
   die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus 
   der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -3-

Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft 
   werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige 
   Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem 
   häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte 
   Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns 
   zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden 
   Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich 
   befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital 
   ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die 
   Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche 
   Ermächtigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50% des nominalen 
   Grundkapitals zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
   alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als 
   auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären 
   nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter 
   Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
   verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des 
   sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Die in Ziffer (1) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf 
   den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
 
   Der in Ziffer (2) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zweck 
   der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist erforderlich und 
   angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor Verwässerung 
   ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen 
   Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- 
   und Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht 
   auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung 
   entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die 
   nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
   Die in Ziffer (3) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
   gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
   für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern 
   das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital 
   insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt 
   sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung 
   des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10% des 
   Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien den jeweiligen Börsenkurs der schon notierten Aktien zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
   wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich 
   des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem 
   Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem 
   zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
   ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse 
   gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses 
   auf eine Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, 
   ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien der SFC Energy AG 
   gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch 
   tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die 
   bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
   Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird 
   insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   Satz 2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. 
   Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in 
   diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
   mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei 
   der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung 
   eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
   auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
   Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
   dadurch begrenzt, dass andere Kapitalmaßnahmen, die wie eine 
   bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag 
   angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen kann. So 
   sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor erworbene eigene 
   Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren, 
   wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht 
   der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
   wird. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 7 
   vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der 
   Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
   203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
   (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, 
   wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
   Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
   gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in 
   diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über 
   die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. 
   Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen genehmigten 
   Kapitals, (ii) erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) 
   erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das 
   Genehmigte Kapital 2013 bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen 
   Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich 
   die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre 
   hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2013 weg. Die 
   Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines 
   Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. 
   Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden 
   - in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i) 
   einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 
   Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen 
   genehmigtes Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
   Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
   Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -4-

Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
   Die in Ziffer (4) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine 
   übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen 
   die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die 
   Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens (auch) die 
   Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um 
   auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen 
   sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft 
   ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne 
   dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
   Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder 
   anderen Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten 
   zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und 
   dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende 
   Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern 
   die Voraussetzungen hierfür bestehen - durch Erwerb eigener Aktien 
   beschafft werden. 
 
   Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, 
   wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem 
   wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
   erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die 
   beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt 
   sind. 
 
   Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
   berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen von § 5 Abs. 5 der Satzung 
   in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Bericht des 
   Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, 
   Eugen-Saenger-Ring 7, 85649 Brunnthal, zur Einsicht der Aktionäre aus 
   und sind ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit den sonstigen Informationen 
   nach § 124a AktG im Internet unter 
   http://www.sfc.com/de/investoren/ir-home#header unter dem 
   weiterführenden Link 'Hauptversammlung' zugänglich. Abschriften dieser 
   Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und 
   kostenfrei zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 7.502.887,00. Es ist eingeteilt in 
   7.502.887 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt somit 7.502.887 Stimmrechte. 
 
   Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in 
   Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die bei der Gesellschaft ein 
   besonderer, durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) 
   ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht wird. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 29. 
   April 2013 unter der nachfolgend genannten Adresse (die 'Anmeldeadresse') 
   zugehen: 
 
   Die Anmeldeadresse lautet: 
 
   SFC Energy AG 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS40GM 
   80311 München 
   Telefax: 089/5400-2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 3 Satz 3, 121 Abs. 7 AktG auf 
   den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
   demnach auf den 15. April 2013, 00:00 Uhr (der 'Nachweisstichtag'), zu 
   beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass 
   Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die 
   ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei 
   rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei 
   der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort 
   ausgehändigt. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
   Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere 
   Person, ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre 
   unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden. Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 
   135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen 
   (gemeinsam 'professionelle Stimmrechtsvertreter'). In diesem Fall 
   gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen des § 
   135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben können. Die 
   Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines 
   professionellen Stimmrechtsvertreters rechtzeitig mit diesem wegen 
   einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von Personen, 
   die keine professionellen oder von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind, sowie für eine etwaige Weisungserteilung 
   das hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden, 
   das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung 
   kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für 
   eine Übermittlung des Nachweises per Post, Fax oder E-Mail werden die 
   Aktionäre gebeten, die unten genannte Verwaltungsanschrift der 
   Gesellschaft zu verwenden. Diese Übermittlungswege stehen auch dann 
   zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis 
   über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
   Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
   vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
   erklärt werden. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht 
   persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung teilnehmen 
   möchten, an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung 
   vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der 
   Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre 
   gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte 
   nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs- oder Fragewünsche 
   sowie Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, können die 
   Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Die Abstimmung durch einen 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, 
   soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem 
   Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme 
   enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b 
   BGB) unter ausschließlicher Verwendung des hierfür vorgesehenen 
   Vollmachts- und Weisungsformulars zu erfolgen, das ordnungsgemäß 
   angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dies 
   gilt auch für die Erteilung der Vollmacht per E-Mail, der das 
   Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen 
   ist. Schriftliche, per Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und 
   Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter müssen 
   bis zum 3. Mai 2013, 24:00 Uhr bei der Gesellschaft unter der unten 
   genannten Verwaltungsanschrift bzw. der genannten Telefax-Nr. oder 
   E-Mail-Adresse der Gesellschaft eingehen, um auf der Hauptversammlung 
   berücksichtigt werden zu können, soweit die Vollmachten nicht der 
   Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt 
   werden. 
 
   Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet: 
 
   SFC Energy AG 
   Abt. Hauptversammlung 
   Eugen-Saenger-Ring 7 
   85649 Brunnthal 
   Telefax: 089/673 592-169 
   E-Mail: hauptversammlung@sfc.com 
 
   Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintrittskarte. Informationen hierzu sind auch im Internet unter 
   http://www.sfc.com/de/investoren/ir-home#header unter dem 
   weiterführenden Link 'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
   Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 
   AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund EUR 375.144,35 oder - 
   aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 375.145 
   Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht 
   Stück 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft 
   gemäß §§ 122 Abs. 2, 121 Abs. 7 AktG mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens zum Ablauf des 5. April 2013, 
   schriftlich zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den 
   Vorstand der Gesellschaft unter der folgenden Adresse: 
 
   Vorstand der SFC Energy AG 
   Eugen-Saenger-Ring 7 
   85649 Brunnthal 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und 
   dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen 
   halten. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge mit Begründung gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl 
   von Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Gegenanträge zu 
   einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge sind 
   schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter dem 
   Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' bezeichnete Verwaltungsanschrift der 
   Gesellschaft zu richten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären 
   werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite 
   http://www.sfc.com/de/investoren/ir-home#header unter dem 
   weiterführenden Link 'Hauptversammlung' veröffentlicht, wenn sie der 
   Gesellschaft gemäß §§ 126, 127, 121 Abs. 7 AktG bis spätestens zum 
   Ablauf des 21. April 2013 an die genannte Verwaltungsanschrift der 
   Gesellschaft zugegangen sind. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
   werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
   veröffentlichen. 
 
   Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines 
   Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, 
   wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, 
   etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines 
   Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht 
   Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Prüfers enthält. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten 
   oder Wahlvorschläge zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft 
   nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
   Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich 
   zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung 
   der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende 
   Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 
   Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse 
   http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung#header 
 
   Brunnthal, im März 2013 
 
   SFC Energy AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
27.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    SFC Energy AG 
                Eugen-Saenger-Ring 17 
                85649 Brunnthal 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 6735920 
Fax:            +49 89 673592169 
E-Mail:         info@sfc.com 
Internet:       http://www.sfc.com 
ISIN:           DE0007568578 
WKN:            756857 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, 
                München, Stuttgart 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
205377 27.03.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:12 ET (14:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.