DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 07.05.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
27.03.2013 / 15:20
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HAMBORNER REIT AG
Duisburg
- ISIN: DE0006013006//WKN: 601 300 -
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Dienstag, dem 7. Mai 2013, 10.00 Uhr
in der Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1
(Festsaal), stattfindenden
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
unserer Gesellschaft ein.
Tagesordnung
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2012
mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und
IFRS für das Geschäftsjahr 2012 mit dem erläuternden Bericht
zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem
Tagesordnungspunkt 1) keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Aufsichtsrat bereits am 20. März 2013 den Jahresabschluss
festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt hat.
2) Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 wird in Höhe von EUR
18.197.333,20 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40
auf jede Stückaktie verwendet.
3) Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstands
werden für diesen Zeitraum entlastet.
4) Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.
5) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2013 sowie für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2013 gewählt.
6) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I,
Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt), Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der
Satzung
Nach § 3 Abs. 5 der Satzung besteht noch ein Genehmigtes
Kapital II in Höhe von EUR 5.686.667,00 mit einer Laufzeit bis
zum 16. Mai 2016. Dieses soll aufgehoben und durch neue
umfassende genehmigte Kapitalia I und II ersetzt werden.
Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals II gemäß § 3 Abs. 5 der
Satzung nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue
Genehmigte Kapital II gemäß nachfolgender Beschlussfassung
tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
6.1 Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und
entsprechende Änderung von § 3 der Satzung
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6.
Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen
fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die
neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 6
der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I
anzupassen.
b) In § 3 der Satzung wird folgender Abs. 6
eingefügt:
'6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
6. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt
EUR 4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen
fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die
neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.'
6.2 Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt)
a) Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 5 der
Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2016 einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 5.686.667,00 (in Worten:
Euro fünf Millionen
sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), wird
mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß
Tagesordnungspunkt 6.3 zu beschließenden neuen Genehmigten
Kapitals II aufgehoben.
b) Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals II in Höhe von EUR
5.686.667,00 (in Worten: Euro fünf Millionen
sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig)
nicht wirksam wird, ohne dass an seine Stelle das neue
Genehmigte Kapital II gemäß Tagesordnungspunkt 6.3 tritt,
wird der Vorstand angewiesen, die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals II über EUR 5.686.667,00 (in Worten:
Euro fünf Millionen
sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig)
gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung zur Eintragung in das
Handelsregister mit der Maßgabe anzumelden, dass die
Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das neue
Genehmigte Kapital II über EUR 18.197.333,00 (in Worten:
Euro achtzehn Millionen
einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig)
eingetragen wird.
6.3 Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und
entsprechende Änderung von § 3 der Satzung
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6.
Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
18.197.333,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen
einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
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March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)
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