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(1)

DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 07.05.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.03.2013 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HAMBORNER REIT AG 
 
   Duisburg 
 
   - ISIN: DE0006013006//WKN: 601 300 - 
 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Dienstag, dem 7. Mai 2013, 10.00 Uhr 
 
   in der Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 
   (Festsaal), stattfindenden 
 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   unserer Gesellschaft ein. 
 
   Tagesordnung 
   mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
     1)    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2012 
           mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und 
           IFRS für das Geschäftsjahr 2012 mit dem erläuternden Bericht 
           zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem 
           Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem 
           Tagesordnungspunkt 1) keine Beschlussfassung vorgesehen, da 
           der Aufsichtsrat bereits am 20. März 2013 den Jahresabschluss 
           festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2)    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 wird in Höhe von EUR 
           18.197.333,20 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 
           auf jede Stückaktie verwendet. 
 
 
     3)    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstands 
           werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
     4)    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
     5)    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
 
           Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
           2013 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 2013 gewählt. 
 
 
     6)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, 
           Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt), Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der 
           Satzung 
 
 
           Nach § 3 Abs. 5 der Satzung besteht noch ein Genehmigtes 
           Kapital II in Höhe von EUR 5.686.667,00 mit einer Laufzeit bis 
           zum 16. Mai 2016. Dieses soll aufgehoben und durch neue 
           umfassende genehmigte Kapitalia I und II ersetzt werden. 
 
 
           Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals II gemäß § 3 Abs. 5 der 
           Satzung nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue 
           Genehmigte Kapital II gemäß nachfolgender Beschlussfassung 
           tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
     6.1   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und 
           entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. 
             Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
             4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen 
             fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die 
             neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
             neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
             über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem 
             Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 6 
             der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I 
             oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
             Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I 
             anzupassen. 
 
 
       b)    In § 3 der Satzung wird folgender Abs. 6 
             eingefügt: 
 
 
         '6)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
               6. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
               EUR 4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen 
               fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
               durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
               gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die 
               neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
               neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
               Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
               Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
               über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
               ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
               Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus 
               dem Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               festzulegen.' 
 
 
 
 
     6.2   Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt) 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 5 der 
             Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2016 einmalig oder 
             mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 5.686.667,00 (in Worten: 
             Euro fünf Millionen 
             sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), wird 
             mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
             Tagesordnungspunkt 6.3 zu beschließenden neuen Genehmigten 
             Kapitals II aufgehoben. 
 
 
       b)    Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des 
             bestehenden Genehmigten Kapitals II in Höhe von EUR 
             5.686.667,00 (in Worten: Euro fünf Millionen 
             sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig) 
             nicht wirksam wird, ohne dass an seine Stelle das neue 
             Genehmigte Kapital II gemäß Tagesordnungspunkt 6.3 tritt, 
             wird der Vorstand angewiesen, die Aufhebung des bisherigen 
             Genehmigten Kapitals II über EUR 5.686.667,00 (in Worten: 
             Euro fünf Millionen 
             sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig) 
             gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung zur Eintragung in das 
             Handelsregister mit der Maßgabe anzumelden, dass die 
             Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das neue 
             Genehmigte Kapital II über EUR 18.197.333,00 (in Worten: 
             Euro achtzehn Millionen 
             einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
             eingetragen wird. 
 
 
 
     6.3   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und 
           entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. 
             Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
             18.197.333,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen 
             einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

II). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum 
             Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
             des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (1)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         (2)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien 
               oder von Anteilen an 
 
 
           (i)   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von 
                 § 3 Abs. 1 REITG, 
 
 
           (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne 
                 von § 3 Abs. 2 REITG, 
 
 
           (iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3 
                 Abs. 3 REITG und 
 
 
           (iv)  Kapitalgesellschaften, die persönlich 
                 haftende Gesellschafter einer 
                 Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 
                 REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind, 
 
 
 
               wobei diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
               jedoch nur für Kapitalerhöhungen gilt, die 20 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
               geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
               Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind auch 
               eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
               Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt 
               und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind 
               eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder 
               durch ein Angebot an alle Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 
               8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte gegen 
               Barzahlung veräußert werden. Ferner sind auf die 
               vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, im 
               Hinblick auf die Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
               Options- bzw. Wandlungspflichten auf Grund von 
               Schuldverschreibungen bestehen, die seit Erteilung dieser 
               Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               begeben worden sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
             Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 5 
             der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
             Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II 
             anzupassen. 
 
 
       b)    § 3 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '5)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
               6. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
               EUR 18.197.333,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen 
               einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
               durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
               gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital II). Die neuen Aktien sind den Aktionären 
               grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien 
               können von einem oder mehreren durch den Vorstand 
               bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
               oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
               Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           a)    für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
                 Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
                 Immobilien oder von Anteilen an 
 
 
             (i)   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne 
                   von § 3 Abs. 1 REITG, 
 
 
             (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne 
                   von § 3 Abs. 2 REITG, 
 
 
             (iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 
                   3 Abs. 3 REITG und 
 
 
             (iv)  Kapitalgesellschaften, die persönlich 
                   haftende Gesellschafter einer 
                   Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 
                   REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt 
                   sind, 
 
 
 
                 wobei diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
                 jedoch nur für Kapitalerhöhungen gilt, die 20 % des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
                 geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
                 vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 
                 %-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die 
                 während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; 
 
 
           c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls 
                 dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
                 übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
                 wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
                 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über 
                 die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre nach 
                 §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an 
                 Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner sind 
                 auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien 
                 anzurechnen, im Hinblick auf die Options- bzw. 
                 Wandlungsrechte bzw. Options- bzw. Wandlungspflichten 
                 auf Grund von Schuldverschreibungen bestehen, die seit 
                 Erteilung dieser Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind. 
 
 
 
               Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
               dem Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
 
 
 
     7)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines Bedingten 
           Kapitals und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2018 auf den Inhaber und/oder 
             auf den Namen lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 mit oder ohne 
             Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern ('Inhaber') von Schuldverschreibungen 
             Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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