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(1)

DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 07.05.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.03.2013 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HAMBORNER REIT AG 
 
   Duisburg 
 
   - ISIN: DE0006013006//WKN: 601 300 - 
 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Dienstag, dem 7. Mai 2013, 10.00 Uhr 
 
   in der Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 
   (Festsaal), stattfindenden 
 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   unserer Gesellschaft ein. 
 
   Tagesordnung 
   mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
     1)    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2012 
           mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und 
           IFRS für das Geschäftsjahr 2012 mit dem erläuternden Bericht 
           zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem 
           Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem 
           Tagesordnungspunkt 1) keine Beschlussfassung vorgesehen, da 
           der Aufsichtsrat bereits am 20. März 2013 den Jahresabschluss 
           festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2)    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 wird in Höhe von EUR 
           18.197.333,20 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 
           auf jede Stückaktie verwendet. 
 
 
     3)    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstands 
           werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
     4)    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
     5)    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
 
           Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
           2013 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 2013 gewählt. 
 
 
     6)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, 
           Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt), Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der 
           Satzung 
 
 
           Nach § 3 Abs. 5 der Satzung besteht noch ein Genehmigtes 
           Kapital II in Höhe von EUR 5.686.667,00 mit einer Laufzeit bis 
           zum 16. Mai 2016. Dieses soll aufgehoben und durch neue 
           umfassende genehmigte Kapitalia I und II ersetzt werden. 
 
 
           Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals II gemäß § 3 Abs. 5 der 
           Satzung nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue 
           Genehmigte Kapital II gemäß nachfolgender Beschlussfassung 
           tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
     6.1   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und 
           entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. 
             Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
             4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen 
             fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die 
             neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
             neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
             über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem 
             Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 6 
             der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I 
             oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
             Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I 
             anzupassen. 
 
 
       b)    In § 3 der Satzung wird folgender Abs. 6 
             eingefügt: 
 
 
         '6)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
               6. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
               EUR 4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen 
               fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
               durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
               gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die 
               neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
               neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
               Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
               Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
               über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
               ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
               Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus 
               dem Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               festzulegen.' 
 
 
 
 
     6.2   Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt) 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 5 der 
             Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2016 einmalig oder 
             mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 5.686.667,00 (in Worten: 
             Euro fünf Millionen 
             sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), wird 
             mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
             Tagesordnungspunkt 6.3 zu beschließenden neuen Genehmigten 
             Kapitals II aufgehoben. 
 
 
       b)    Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des 
             bestehenden Genehmigten Kapitals II in Höhe von EUR 
             5.686.667,00 (in Worten: Euro fünf Millionen 
             sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig) 
             nicht wirksam wird, ohne dass an seine Stelle das neue 
             Genehmigte Kapital II gemäß Tagesordnungspunkt 6.3 tritt, 
             wird der Vorstand angewiesen, die Aufhebung des bisherigen 
             Genehmigten Kapitals II über EUR 5.686.667,00 (in Worten: 
             Euro fünf Millionen 
             sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig) 
             gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung zur Eintragung in das 
             Handelsregister mit der Maßgabe anzumelden, dass die 
             Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das neue 
             Genehmigte Kapital II über EUR 18.197.333,00 (in Worten: 
             Euro achtzehn Millionen 
             einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
             eingetragen wird. 
 
 
 
     6.3   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und 
           entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. 
             Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
             18.197.333,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen 
             einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -2-

II). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum 
             Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
             des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (1)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         (2)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien 
               oder von Anteilen an 
 
 
           (i)   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von 
                 § 3 Abs. 1 REITG, 
 
 
           (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne 
                 von § 3 Abs. 2 REITG, 
 
 
           (iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3 
                 Abs. 3 REITG und 
 
 
           (iv)  Kapitalgesellschaften, die persönlich 
                 haftende Gesellschafter einer 
                 Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 
                 REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind, 
 
 
 
               wobei diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
               jedoch nur für Kapitalerhöhungen gilt, die 20 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
               geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
               Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind auch 
               eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
               Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt 
               und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind 
               eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder 
               durch ein Angebot an alle Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 
               8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte gegen 
               Barzahlung veräußert werden. Ferner sind auf die 
               vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, im 
               Hinblick auf die Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
               Options- bzw. Wandlungspflichten auf Grund von 
               Schuldverschreibungen bestehen, die seit Erteilung dieser 
               Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               begeben worden sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
             Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 5 
             der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
             Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II 
             anzupassen. 
 
 
       b)    § 3 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '5)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
               6. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
               EUR 18.197.333,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen 
               einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
               durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
               gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital II). Die neuen Aktien sind den Aktionären 
               grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien 
               können von einem oder mehreren durch den Vorstand 
               bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
               oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
               Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           a)    für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
                 Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
                 Immobilien oder von Anteilen an 
 
 
             (i)   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne 
                   von § 3 Abs. 1 REITG, 
 
 
             (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne 
                   von § 3 Abs. 2 REITG, 
 
 
             (iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 
                   3 Abs. 3 REITG und 
 
 
             (iv)  Kapitalgesellschaften, die persönlich 
                   haftende Gesellschafter einer 
                   Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 
                   REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt 
                   sind, 
 
 
 
                 wobei diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
                 jedoch nur für Kapitalerhöhungen gilt, die 20 % des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
                 geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
                 vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 
                 %-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die 
                 während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; 
 
 
           c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls 
                 dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
                 übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
                 wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
                 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über 
                 die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre nach 
                 §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an 
                 Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner sind 
                 auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien 
                 anzurechnen, im Hinblick auf die Options- bzw. 
                 Wandlungsrechte bzw. Options- bzw. Wandlungspflichten 
                 auf Grund von Schuldverschreibungen bestehen, die seit 
                 Erteilung dieser Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind. 
 
 
 
               Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
               dem Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
 
 
 
     7)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines Bedingten 
           Kapitals und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2018 auf den Inhaber und/oder 
             auf den Namen lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 mit oder ohne 
             Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern ('Inhaber') von Schuldverschreibungen 
             Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 

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March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -3-

Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 22.746.666,00 (in 
             Worten Euro zweiundzwanzig Millionen 
             siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig) 
             nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen ('Anleihebedingungen') zu gewähren. 
             Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
             insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
             verschiedenen Tranchen begeben werden. Die 
             Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen 
             Verzinsung ausgestattet sein, wobei die Verzinsung 
             vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der 
             Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. 
             Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung oder 
             gegen Sachleistung ausgegeben werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Laufzeit 
             des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
             Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibung das 
             Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
             der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in 
             neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
             auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das 
             Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter 
             dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
             Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis 
             kann in jedem Fall auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
             werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
             festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
             Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine unbedingte oder 
             bedingte Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
             Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Ferner 
             können die Anleihebedingungen festlegen oder das Recht der 
             Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der Schuldverschreibung 
             im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung ganz oder 
             teilweise nicht neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
             sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien 
             in Geld zu zahlen. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach 
             näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
             aufgerundeten gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn 
             Börsentage vor Erklärung der Optionsausübung bzw. der 
             Wandlung. Die Anleihebedingungen können auch festlegen oder 
             das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der 
             Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
             eines fälligen Geldbetrages neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
             ('Andienungsrecht'). In diesem Fall werden die Aktien mit 
             einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten 
             gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
             Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn Börsentage 
             vor Erklärung der Optionsausübung bzw. der Wandlung 
             entspricht. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis darf 
             mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- bzw. 
             Wandlungspflicht vorgesehen ist, 80 % des durchschnittlichen 
             Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen 
             Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
             unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der gewichtete 
             durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen 
             vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung durch den 
             Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen. Bei 
             einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
             Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten 
             Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Bei 
             Schuldverschreibungen, deren Anleihebedingungen eine 
             Options- bzw. Wandlungspflicht vorsehen, kann der Options- 
             bzw. Wandlungspreis nach Maßgabe der Anleihebedingungen 
             entweder mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen 
             oder dem gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn 
             Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder der Ausübung 
             der Optionspflicht bzw. der Pflichtwandlung entsprechen, 
             auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben 
             genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 
             199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Anleihebedingungen durch Zahlung 
             eines entsprechenden Betrages in bar bei Ausübung des 
             Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Options- bzw. 
             Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung 
             ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- 
             bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an 
             ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Schuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder 
             Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
             gewährt und den Inhabern schon bestehender Options- bzw. 
             Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
             hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach 
             Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde. 
             Statt einer Zahlung in bar bzw. eine Herabsetzung der 
             Zuzahlung kann auch das Umtauschverhältnis durch Division 
             mit dem ermäßigten Options- bzw. Wandlungspreis angepasst 
             werden. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den 
             Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher 
             Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z. B. außerordentliche 
             Dividendenzahlung, Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
             Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der 
             Options- bzw. Wandlungspflichten vorsehen. Im Übrigen kann 
             bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche 
             Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises sowie eine 
             Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals 
             der bei Optionsausübung bzw. Wandlung auszugebenden Aktien 
             den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu 
             beachten. 
 
 
             Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu, das heißt die 
             Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den 
             Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die 
             Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 

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March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
             Fällen auszuschließen: 
 
 
         (1)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         (2)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               bereits zuvor ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten 
               und/oder den Inhabern von mit Options- bzw. 
               Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen 
               ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen 
               würde; 
 
 
         (3)   bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
               Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
               Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an 
 
 
           (i)   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von 
                 § 3 Abs. 1 REITG, 
 
 
           (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne 
                 von § 3 Abs. 2 REITG, 
 
 
           (iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3 
                 Abs. 3 REITG und 
 
 
           (iv)  Kapitalgesellschaften, die persönlich 
                 haftende Gesellschafter einer 
                 Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 
                 REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind; 
 
 
 
         (4)   sofern die Schuldverschreibungen gegen 
               Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach 
               pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
               Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
               ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
               wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
               Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. 
               Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
               der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen 
               darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
               Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
               vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, 
               die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer 
               Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
               Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG an Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner 
               sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
             der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum und den Options- bzw. Wandlungspreis 
             festzusetzen. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital um 
             bis zu EUR 22.746.666,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig 
             Millionen 
             siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig), 
             durch Ausgabe von bis zu 22.746.666 neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien bedingt zu erhöhen (Bedingtes 
             Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
             von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die 
             aufgrund vorstehender Ermächtigung unter a) bis zum 6. Mai 
             2018 von der Gesellschaft begeben werden. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber der Schuldverschreibungen, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung des Vorstands bis zum 6. Mai 2018 
             von der Gesellschaft begeben werden, von ihren Options- bzw. 
             Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur Optionsausübung 
             bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber von 
             Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung 
             bzw. Wandlung erfüllen bzw. die Gesellschaft von einem ihr 
             eingeräumten Recht, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
             eines fälligen Geldbetrages neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, Gebrauch macht und 
             soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils 
             zu einem festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
             ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    In § 3 der Satzung wird folgender neuer Abs. 7 
             eingefügt: 
 
 
         '7)   Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               22.746.666,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig Millionen 
 
               siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig), 
               eingeteilt in bis zu 22.746.666 auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). 
               Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
               bzw. Wandelschuldverschreibungen (Schuldverschreibungen), 
               die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss am 7. Mai 2013 bis zum 6. Mai 
               2018 von der Gesellschaft begeben werden, von ihren 
               Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur 
               Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. 
               Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
               Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen bzw. die 
               Gesellschaft von einem ihr eingeräumten Recht, ganz oder 
               teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrages 
               neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
               zu gewähren, Gebrauch macht und soweit nicht ein 
               Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung 
               eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
               dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
               Ermächtigungsbeschlusses jeweils festzulegenden Options- 
               bzw. Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen 
               vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
               am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 7 der 
             Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen 
             Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals oder nach Auslauf der 
             Optionsausübungs- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 
   6.1 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG 
 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Satzung enthält in § 3 Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft. 
   Das ursprüngliche Genehmigte Kapital I wurde im Juli 2012 vollständig 
   ausgeschöpft. Das in § 3 Abs. 5 der Satzung vorgesehene Genehmigte 
   Kapital II wurde im Juli 2012 in Höhe von EUR 7.961.333,00 
   ausgeschöpft und besteht nur noch in Höhe von EUR 5.686.667,00. 
 
   Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu ermöglichen und insbesondere eine markt- und 
   branchenübliche, kurzfristige und flexible Reaktionsmöglichkeit auf 
   Anforderungen des Kapitalmarktes zu schaffen, soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand 
   sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft 
   - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
   notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da 
   Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.