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(1)

DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 07.05.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.03.2013 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HAMBORNER REIT AG 
 
   Duisburg 
 
   - ISIN: DE0006013006//WKN: 601 300 - 
 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Dienstag, dem 7. Mai 2013, 10.00 Uhr 
 
   in der Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 
   (Festsaal), stattfindenden 
 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   unserer Gesellschaft ein. 
 
   Tagesordnung 
   mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
     1)    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2012 
           mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und 
           IFRS für das Geschäftsjahr 2012 mit dem erläuternden Bericht 
           zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem 
           Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem 
           Tagesordnungspunkt 1) keine Beschlussfassung vorgesehen, da 
           der Aufsichtsrat bereits am 20. März 2013 den Jahresabschluss 
           festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2)    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 wird in Höhe von EUR 
           18.197.333,20 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 
           auf jede Stückaktie verwendet. 
 
 
     3)    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstands 
           werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
     4)    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
     5)    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
 
           Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
           2013 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 2013 gewählt. 
 
 
     6)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, 
           Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt), Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der 
           Satzung 
 
 
           Nach § 3 Abs. 5 der Satzung besteht noch ein Genehmigtes 
           Kapital II in Höhe von EUR 5.686.667,00 mit einer Laufzeit bis 
           zum 16. Mai 2016. Dieses soll aufgehoben und durch neue 
           umfassende genehmigte Kapitalia I und II ersetzt werden. 
 
 
           Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals II gemäß § 3 Abs. 5 der 
           Satzung nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue 
           Genehmigte Kapital II gemäß nachfolgender Beschlussfassung 
           tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
     6.1   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und 
           entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. 
             Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
             4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen 
             fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die 
             neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
             neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
             über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem 
             Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 6 
             der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I 
             oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
             Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I 
             anzupassen. 
 
 
       b)    In § 3 der Satzung wird folgender Abs. 6 
             eingefügt: 
 
 
         '6)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
               6. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
               EUR 4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen 
               fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
               durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
               gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die 
               neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
               neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
               Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
               Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
               über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
               ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
               Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus 
               dem Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               festzulegen.' 
 
 
 
 
     6.2   Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt) 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 5 der 
             Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2016 einmalig oder 
             mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 5.686.667,00 (in Worten: 
             Euro fünf Millionen 
             sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), wird 
             mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
             Tagesordnungspunkt 6.3 zu beschließenden neuen Genehmigten 
             Kapitals II aufgehoben. 
 
 
       b)    Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des 
             bestehenden Genehmigten Kapitals II in Höhe von EUR 
             5.686.667,00 (in Worten: Euro fünf Millionen 
             sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig) 
             nicht wirksam wird, ohne dass an seine Stelle das neue 
             Genehmigte Kapital II gemäß Tagesordnungspunkt 6.3 tritt, 
             wird der Vorstand angewiesen, die Aufhebung des bisherigen 
             Genehmigten Kapitals II über EUR 5.686.667,00 (in Worten: 
             Euro fünf Millionen 
             sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig) 
             gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung zur Eintragung in das 
             Handelsregister mit der Maßgabe anzumelden, dass die 
             Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das neue 
             Genehmigte Kapital II über EUR 18.197.333,00 (in Worten: 
             Euro achtzehn Millionen 
             einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
             eingetragen wird. 
 
 
 
     6.3   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und 
           entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. 
             Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
             18.197.333,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen 
             einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
             gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -2-

II). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum 
             Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
             des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (1)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         (2)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien 
               oder von Anteilen an 
 
 
           (i)   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von 
                 § 3 Abs. 1 REITG, 
 
 
           (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne 
                 von § 3 Abs. 2 REITG, 
 
 
           (iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3 
                 Abs. 3 REITG und 
 
 
           (iv)  Kapitalgesellschaften, die persönlich 
                 haftende Gesellschafter einer 
                 Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 
                 REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind, 
 
 
 
               wobei diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
               jedoch nur für Kapitalerhöhungen gilt, die 20 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
               geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
               Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind auch 
               eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
               Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt 
               und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind 
               eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder 
               durch ein Angebot an alle Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 
               8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte gegen 
               Barzahlung veräußert werden. Ferner sind auf die 
               vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, im 
               Hinblick auf die Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
               Options- bzw. Wandlungspflichten auf Grund von 
               Schuldverschreibungen bestehen, die seit Erteilung dieser 
               Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               begeben worden sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
             Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 5 
             der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
             Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II 
             anzupassen. 
 
 
       b)    § 3 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '5)   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
               6. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
               EUR 18.197.333,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen 
               einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig) 
               durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
               gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital II). Die neuen Aktien sind den Aktionären 
               grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien 
               können von einem oder mehreren durch den Vorstand 
               bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
               oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
               Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           a)    für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
                 Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
                 Immobilien oder von Anteilen an 
 
 
             (i)   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne 
                   von § 3 Abs. 1 REITG, 
 
 
             (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne 
                   von § 3 Abs. 2 REITG, 
 
 
             (iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 
                   3 Abs. 3 REITG und 
 
 
             (iv)  Kapitalgesellschaften, die persönlich 
                   haftende Gesellschafter einer 
                   Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 
                   REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt 
                   sind, 
 
 
 
                 wobei diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
                 jedoch nur für Kapitalerhöhungen gilt, die 20 % des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
                 geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
                 vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 
                 %-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die 
                 während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; 
 
 
           c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls 
                 dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
                 übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
                 wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
                 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über 
                 die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre nach 
                 §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an 
                 Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner sind 
                 auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien 
                 anzurechnen, im Hinblick auf die Options- bzw. 
                 Wandlungsrechte bzw. Options- bzw. Wandlungspflichten 
                 auf Grund von Schuldverschreibungen bestehen, die seit 
                 Erteilung dieser Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind. 
 
 
 
               Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
               dem Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
 
 
 
     7)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines Bedingten 
           Kapitals und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2018 auf den Inhaber und/oder 
             auf den Namen lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 mit oder ohne 
             Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern ('Inhaber') von Schuldverschreibungen 
             Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 

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March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -3-

Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 22.746.666,00 (in 
             Worten Euro zweiundzwanzig Millionen 
             siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig) 
             nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen ('Anleihebedingungen') zu gewähren. 
             Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
             insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
             verschiedenen Tranchen begeben werden. Die 
             Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen 
             Verzinsung ausgestattet sein, wobei die Verzinsung 
             vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der 
             Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. 
             Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung oder 
             gegen Sachleistung ausgegeben werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Laufzeit 
             des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
             Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibung das 
             Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
             der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in 
             neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
             auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das 
             Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter 
             dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
             Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis 
             kann in jedem Fall auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
             werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
             festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
             Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine unbedingte oder 
             bedingte Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
             Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Ferner 
             können die Anleihebedingungen festlegen oder das Recht der 
             Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der Schuldverschreibung 
             im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung ganz oder 
             teilweise nicht neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
             sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien 
             in Geld zu zahlen. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach 
             näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
             aufgerundeten gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn 
             Börsentage vor Erklärung der Optionsausübung bzw. der 
             Wandlung. Die Anleihebedingungen können auch festlegen oder 
             das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der 
             Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
             eines fälligen Geldbetrages neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
             ('Andienungsrecht'). In diesem Fall werden die Aktien mit 
             einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten 
             gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
             Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn Börsentage 
             vor Erklärung der Optionsausübung bzw. der Wandlung 
             entspricht. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis darf 
             mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- bzw. 
             Wandlungspflicht vorgesehen ist, 80 % des durchschnittlichen 
             Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen 
             Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
             unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der gewichtete 
             durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen 
             vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung durch den 
             Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen. Bei 
             einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
             Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten 
             Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Bei 
             Schuldverschreibungen, deren Anleihebedingungen eine 
             Options- bzw. Wandlungspflicht vorsehen, kann der Options- 
             bzw. Wandlungspreis nach Maßgabe der Anleihebedingungen 
             entweder mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen 
             oder dem gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn 
             Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder der Ausübung 
             der Optionspflicht bzw. der Pflichtwandlung entsprechen, 
             auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben 
             genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 
             199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Anleihebedingungen durch Zahlung 
             eines entsprechenden Betrages in bar bei Ausübung des 
             Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Options- bzw. 
             Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung 
             ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- 
             bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an 
             ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Schuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder 
             Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
             gewährt und den Inhabern schon bestehender Options- bzw. 
             Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
             hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach 
             Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde. 
             Statt einer Zahlung in bar bzw. eine Herabsetzung der 
             Zuzahlung kann auch das Umtauschverhältnis durch Division 
             mit dem ermäßigten Options- bzw. Wandlungspreis angepasst 
             werden. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den 
             Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher 
             Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z. B. außerordentliche 
             Dividendenzahlung, Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
             Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der 
             Options- bzw. Wandlungspflichten vorsehen. Im Übrigen kann 
             bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche 
             Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises sowie eine 
             Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals 
             der bei Optionsausübung bzw. Wandlung auszugebenden Aktien 
             den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu 
             beachten. 
 
 
             Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu, das heißt die 
             Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den 
             Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die 
             Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 

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March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -4-

über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
             Fällen auszuschließen: 
 
 
         (1)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         (2)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               bereits zuvor ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten 
               und/oder den Inhabern von mit Options- bzw. 
               Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen 
               ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen 
               würde; 
 
 
         (3)   bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
               Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
               Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an 
 
 
           (i)   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von 
                 § 3 Abs. 1 REITG, 
 
 
           (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne 
                 von § 3 Abs. 2 REITG, 
 
 
           (iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3 
                 Abs. 3 REITG und 
 
 
           (iv)  Kapitalgesellschaften, die persönlich 
                 haftende Gesellschafter einer 
                 Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 
                 REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind; 
 
 
 
         (4)   sofern die Schuldverschreibungen gegen 
               Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach 
               pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
               Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
               ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
               wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
               Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. 
               Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
               der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen 
               darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
               Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
               vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, 
               die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer 
               Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
               Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG an Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner 
               sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
             der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum und den Options- bzw. Wandlungspreis 
             festzusetzen. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital um 
             bis zu EUR 22.746.666,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig 
             Millionen 
             siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig), 
             durch Ausgabe von bis zu 22.746.666 neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien bedingt zu erhöhen (Bedingtes 
             Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
             von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die 
             aufgrund vorstehender Ermächtigung unter a) bis zum 6. Mai 
             2018 von der Gesellschaft begeben werden. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber der Schuldverschreibungen, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung des Vorstands bis zum 6. Mai 2018 
             von der Gesellschaft begeben werden, von ihren Options- bzw. 
             Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur Optionsausübung 
             bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber von 
             Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung 
             bzw. Wandlung erfüllen bzw. die Gesellschaft von einem ihr 
             eingeräumten Recht, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
             eines fälligen Geldbetrages neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, Gebrauch macht und 
             soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils 
             zu einem festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
             ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    In § 3 der Satzung wird folgender neuer Abs. 7 
             eingefügt: 
 
 
         '7)   Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               22.746.666,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig Millionen 
 
               siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig), 
               eingeteilt in bis zu 22.746.666 auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). 
               Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
               bzw. Wandelschuldverschreibungen (Schuldverschreibungen), 
               die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch 
               Hauptversammlungsbeschluss am 7. Mai 2013 bis zum 6. Mai 
               2018 von der Gesellschaft begeben werden, von ihren 
               Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur 
               Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. 
               Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
               Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen bzw. die 
               Gesellschaft von einem ihr eingeräumten Recht, ganz oder 
               teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrages 
               neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
               zu gewähren, Gebrauch macht und soweit nicht ein 
               Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung 
               eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
               dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
               Ermächtigungsbeschlusses jeweils festzulegenden Options- 
               bzw. Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen 
               vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
               am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 7 der 
             Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen 
             Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals oder nach Auslauf der 
             Optionsausübungs- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 
   6.1 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG 
 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Satzung enthält in § 3 Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft. 
   Das ursprüngliche Genehmigte Kapital I wurde im Juli 2012 vollständig 
   ausgeschöpft. Das in § 3 Abs. 5 der Satzung vorgesehene Genehmigte 
   Kapital II wurde im Juli 2012 in Höhe von EUR 7.961.333,00 
   ausgeschöpft und besteht nur noch in Höhe von EUR 5.686.667,00. 
 
   Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu ermöglichen und insbesondere eine markt- und 
   branchenübliche, kurzfristige und flexible Reaktionsmöglichkeit auf 
   Anforderungen des Kapitalmarktes zu schaffen, soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand 
   sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft 
   - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
   notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da 
   Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel 

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March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -5-

kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft 
   hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder dem 
   zeitlichen Vorlauf außerordentlicher Hauptversammlungen abhängig ist. 
   Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
   Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die 
   Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Erwerben zu nennen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I vor, wobei unter 
   bestimmten Umständen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen werden soll. Hierzu erstattet der Vorstand wie folgt 
   Bericht. 
 
   Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung steht den Aktionären der 
   Gesellschaft grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Bei Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals I soll der Vorstand jedoch die Möglichkeit haben, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 
   203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 AktG für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital I ist erforderlich, um ein 
   technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die 
   als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
   Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 
   6.3 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG 
 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Satzung enthält in § 3 Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft. 
   Das ursprüngliche Genehmigte Kapital I wurde im Juli 2012 vollständig 
   ausgeschöpft. Das in § 3 Abs. 5 der Satzung vorgesehene Genehmigte 
   Kapital II wurde im Juli 2012 in Höhe von EUR 7.961.333,00 
   ausgeschöpft und besteht nur noch in Höhe von EUR 5.686.667,00. Dieses 
   soll gemäß Tagesordnungspunkt 6.2 aufgehoben und gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6.3 durch ein neues Genehmigtes Kapital II ersetzt 
   werden. 
 
   Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu ermöglichen und insbesondere eine markt- und 
   branchenübliche, kurzfristige und flexible Reaktionsmöglichkeit auf 
   Anforderungen des Kapitalmarktes zu schaffen, soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand 
   sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft 
   - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
   notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da 
   Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel 
   kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft 
   hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder dem 
   zeitlichen Vorlauf außerordentlicher Hauptversammlungen abhängig ist. 
   Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
   Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die 
   Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Erwerben zu nennen. 
 
   Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung steht den Aktionären der 
   Gesellschaft grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Bei Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals II soll der Vorstand jedoch auch die Möglichkeit 
   haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 203 
   Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V .m. § 186 Abs. 3 AktG in bestimmten Fällen 
   auszuschließen. 
 
   Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen (Buchstabe a) der 
   Ermächtigung): 
 
   Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
   können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim 
   Genehmigten Kapital II ist erforderlich, um ein technisch 
   durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
   Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Bezugsrechtsausschluss zu bestimmten Erwerbszwecken (Buchstabe b) der 
   Ermächtigung): 
 
   Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
   Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an 
   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG, an 
   REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG, an 
   Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 REITG und an 
   Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer 
   Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG und an 
   dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind, auszuschließen. 
 
   Bei dergleichen Akquisitionen wird zunehmend von Unternehmen die 
   Möglichkeit verlangt, eigene Aktien ganz oder zum Teil als 
   Gegenleistung einzusetzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
   optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien als 
   Gegenleistung sinnvoll sein. Ist der Verkäufer eher an dem Erwerb von 
   Aktien der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, so 
   stärkt diese Möglichkeit der Verwendung von Aktien als 
   Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft. 
 
   Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft daher die 
   notwendige Flexibilität, kurzfristig durch Emission eigener Aktien 
   Anteile an den in der Ermächtigung genannten Immobilien oder 
   Unternehmen zu erwerben. Um in einem solchen Fall die eigenen Aktien 
   allein dem Veräußerer anbieten zu können, ist ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre unumgänglich. Der Vorstand wird bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gewahrt bleiben und ein 
   angemessener Preis für die eigenen Aktien erzielt wird. 
 
   Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten 
   zum Erwerb von Immobilien oder von Anteilen an den in der Ermächtigung 
   genannten Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig 
   prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital II Gebrauch machen wird. Er 
   wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien der 
   Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
   wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat 
   seine erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
   Die aufgrund der Ausübung der vorstehend erläuterten Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
   Kapital II ausgegebenen Aktien dürfen zudem einen Anteil von 20 % des 
   Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
   noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreiten. Auf 
   diese Beschränkung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, 
   sofern sie während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts erfolgt. Durch die genannte Begrenzung wird der Umfang 
   einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten 
   Kapital II zu den in der Ermächtigung genannten Zwecken insgesamt 
   beschränkt. Die Aktionäre werden hierdurch zusätzlich gegen eine 
   Verwässerung ihrer Beteiligungen geschützt. 
 
   Bei Abwägung all dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
   für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG (Buchstabe c) der Ermächtigung): 
 
   Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn 
   die neuen Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Möglichkeit 
   des Ausschlusses des Bezugsrechts durch den Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats wird die Gesellschaft in die Lage gesetzt, ihr 
   Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen 

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March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -6-

anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu 
   reagieren. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger 
   ausgegeben und damit zusätzliche in- und ausländische Aktionäre 
   gewonnen werden. Im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht kann 
   bei einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss der 
   Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden, 
   wodurch das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der verbleibenden 
   Bezugsfrist vermieden wird. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss 
   dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist 
   veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
   Volatilität an den Aktienmärkten würde damit ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage bestehen, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der 
   Festlegung der Konditionen der Emission und so zu ggf. nicht 
   marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung eines 
   Bezugsrechts die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. 
   mit zusätzlichem Aufwand verbunden, solange Ungewissheit über die 
   Ausübung der Bezugsrechte besteht. 
 
   Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   trotz des vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschlusses angemessen gewahrt. 
   Dem Vermögensinteresse, insbesondere dem Schutz vor Verwässerung des 
   Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch Rechnung getragen, dass die 
   neuen Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird 
   nach Möglichkeit weniger als 3 %, in jedem Fall aber weniger als 5 % 
   betragen. Darüber hinaus beschränkt sich die Ermächtigung auf 
   höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit ist 
   sichergestellt, dass die Gesamtzahl der auszugebenden Aktien insgesamt 
   10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung nicht übersteigt; dies entspricht den Erfordernissen des 
   § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Auf diese 
   Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erfolgt. Darüber hinaus sind auf diese Begrenzung die Aktien 
   anzurechnen, die zum Zwecke der Bedienung von Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten bzw. 
   Options- bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden, sofern die 
   Schuldverschreibung während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß §§ 
   221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben wird. 
 
   Aufgrund der Begrenzung des Volumens des Bezugsrechtsausschlusses auf 
   10 % des Grundkapitals und der Möglichkeit, Aktien über den Markt zu 
   annähernd gleichen Bedingungen zuzukaufen, scheidet aus Sicht der 
   Aktionäre daher eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7) 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die weitere Entwicklung der Gesellschaft. Insbesondere bei günstigen 
   Kapitalmarktbedingungen bieten Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') die Möglichkeit, 
   mit vergleichsweise niedriger Verzinsung Fremdkapital aufzunehmen und 
   zudem von den bei der Begebung der Schuldverschreibungen erzielten 
   Options- bzw. Wandlungsprämien unmittelbar zu profitieren. Durch die 
   Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   250.000.000,00 auszugeben sowie zur Schaffung des dazugehörigen 
   bedingten Kapitals von bis zu EUR 22.746.666,00 sollen daher im 
   Interesse der Gesellschaft liegende flexible und kurzfristig 
   realisierbare Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die 
   Möglichkeit, bei Schuldverschreibungen eine Options- bzw. 
   Wandlungspflicht vorzusehen, erweitert zudem die Spielräume der 
   Gesellschaft für die Ausgestaltung derartiger 
   Finanzierungsinstrumente. Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   soll die Gesellschaft aus Gründen der Flexibilität je nach Marktlage 
   den deutschen oder die internationalen Kapitalmärkte in Anspruch 
   nehmen und die Schuldverschreibungen zur Erleichterung außer in Euro 
   auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. 
 
   Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 
   Abs. 4 Satz 1 AktG). Bei Begebung der Schuldverschreibungen soll der 
   Vorstand jedoch auch die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. 
   § 186 Abs. 3 AktG in bestimmten Fällen ausschließen zu können. 
 
   Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen: 
 
   Das Bezugsrecht soll zunächst mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei der Begebung der 
   Schuldverschreibung ist erforderlich, um ein technisch durchführbares 
   Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen 
   werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
   Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Bezugsrechtsausschluss bei bestehenden Schuldverschreibungen: 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger 
   von mit Options- bzw. Wandlungsrechten bzw. von mit Options- bzw. 
   Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hat den 
   Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
   bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender 
   Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. von mit Options- bzw. 
   Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht nach den 
   bestehenden Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden 
   braucht. Hierdurch wird ein größtmöglicher Zufluss von Mitteln bei 
   einer späteren Optionsausübung bzw. Wandlung bzw. der späteren 
   Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht ermöglicht. 
 
   Bezugsrechtsausschluss zu bestimmten Erwerbszwecken: 
 
   Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zum Zweck 
   des Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an 
   Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG, an 
   REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG, an 
   Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 REITG und an 
   Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer 
   Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG und an 
   dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind, auszuschließen. 
 
   Bei dergleichen Akquisitionen können die Schuldverschreibungen als 
   Gegenleistung eingesetzt werden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt 
   einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von 
   Schuldverschreibungen als Gegenleistung sinnvoll sein. Ist der 
   Verkäufer eher an dem Erwerb von Schuldverschreibungen der 
   Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt diese 
   Möglichkeit der Verwendung von Schuldverschreibungen als 
   Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft. 
 
   Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft daher die 
   notwendige Flexibilität, kurzfristig durch die Begebung von 
   Schuldverschreibungen Immobilien oder Anteile an den in der 
   Ermächtigung genannten Unternehmen zu erwerben. Um in einem solchen 
   Fall die Schuldverschreibungen allein dem Veräußerer anbieten zu 
   können, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   unumgänglich. Der Vorstand wird bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre gewahrt bleiben und ein angemessener Preis für die 
   Schuldverschreibungen erzielt wird. 
 
   Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten 
   zum Erwerb von Immobilien oder von Anteilen an den in der Ermächtigung 
   genannten Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von 
   Schuldverschreibungen Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn 
   der Erwerb gegen Gewährung von Schuldverschreibungen im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
   Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine 
   erforderliche Zustimmung erteilen. 
 

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March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -7-

Bei Abwägung all dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
   für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG: 
 
   Weiter soll das Bezugsrecht in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden können, soweit die Ausgabe zu 
   einem Preis erfolgt, der den nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert der 
   Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Durch die 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft 
   die Flexibilität, günstige Börsensituationen kurzfristig wahrzunehmen. 
   So können beispielsweise Schuldverschreibungen an institutionelle 
   Anleger ausgegeben und damit zusätzliche in- und ausländische Erwerber 
   erreicht werden. 
 
   Im Gegensatz zu einer Begebung von Schuldverschreibungen mit 
   Bezugsrecht können bei einer Begebung unter Bezugsrechtsausschluss die 
   endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen erst unmittelbar vor 
   der Platzierung festgesetzt werden, wodurch das Kursänderungsrisiko 
   für den Zeitraum der verbleibenden Bezugsfrist vermieden wird. Bei 
   Gewährung eines Bezugsrechts müssen dagegen die endgültigen 
   Konditionen der Schuldverschreibung bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten würde damit ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage bestehen, welches zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der Emission 
   und so zu ggf. nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der 
   Gewährung eines Bezugsrechts die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
   gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden, solange 
   Ungewissheit über die Ausübung der Bezugsrechte besteht. 
 
   Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   trotz des vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschlusses angemessen gewahrt. 
   Dem Vermögensinteresse, insbesondere dem Schutz vor Verwässerung des 
   Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch Rechnung getragen, dass die 
   Schuldverschreibungen nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der 
   den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch sinkt der Wert des Bezugsrechts auf nahezu Null, so dass dem 
   Aktionär kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
   Bezugsrechtsausschluss entsteht. Darüber hinaus beschränkt sich die 
   Ermächtigung auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
   Aktien von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit 
   ist sichergestellt, dass die Gesamtzahl der zur Bedienung der Options- 
   bzw. Wandlungsrechte bzw. der Options- bzw. Wandlungspflichten 
   auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt; dies entspricht 
   den Erfordernissen des § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien 
   anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG erfolgt. Darüber hinaus sind auf diese Begrenzung die 
   Aktien anzurechnen, die aufgrund der Ermächtigung aus genehmigtem 
   Kapital während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden sind. 
 
   Aufgrund der Begrenzung des Volumens auf 10 % des Grundkapitals und 
   dem Erfordernis einer marktnahen Festlegung des Ausgabepreises der 
   Schuldverschreibung scheidet aus Sicht der Aktionäre daher eine 
   relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden 
   Bestimmungen bis zum Ablauf des 30. April 2013 (24:00 Uhr MESZ) bei 
   der Gesellschaft unter folgender Adresse schriftlich, per E-Mail oder 
   per Telefax anmelden: 
 
   HAMBORNER REIT AG 
   c/o Bader & Hubl GmbH 
   Wilhelmshofstr. 67 
   74321 Bietigheim-Bissingen 
   Telefax +49 (0) 7142/78 86 67-55 
   E-Mail hauptversammlung@baderhubl.de 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 16. 
   April 2013 (0:00 Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft unter der 
   oben genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2013 
   (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut reicht 
   aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst 
   sein. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den 
   Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. 
 
   Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. 
   Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre 
   für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) 
   Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein 
   der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer 
   Betracht. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch 
   vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag 
   allerdings für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch 
   Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende Bank, ein anderes 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
   und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
   gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu 
   beachten, die bei dem jeweils Bevollmächtigten zu erfragen sind. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch einen von der 
   Gesellschaft benannten Mitarbeiter als Bevollmächtigten in der 
   Hauptversammlung vertreten zu lassen. In diesem Fall hat der Aktionär 
   Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu erteilen. Die 
   Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären 
   zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. 
 
   Ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte oder von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären 
   zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt und steht auch im Internet 
   unter http://www.hamborner.de/Vollmacht.222.0.html zum Download 
   bereit. Die Vollmacht für von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter muss der Gesellschaft bis spätestens zum 6. Mai 
   2013 zugehen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   kann zudem auch in der Hauptversammlung bevollmächtigt werden. 
 
   Vollmachten und Weisungen können der Gesellschaft auch elektronisch 
   übermittelt werden. Es besteht die Möglichkeit der Übersendung an 
   folgende E-Mail Adresse: hv2013@hamborner.de. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der HAMBORNER REIT AG unter folgender 
   Adresse zu richten: 
 
   Vorstand der HAMBORNER REIT AG 
   Goethestraße 45 
   47166 Duisburg 
 
   und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 6. April 2013 (24:00 Uhr 
   MESZ) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung 
   oder Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der 
   Tagesordnung und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Anträge und Wahlvorschläge 
   werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
   einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter 
   http://www.hamborner.de/Gegenantraege.223.0.html unverzüglich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

zugänglich gemacht, falls der Gesellschaft spätestens bis zum 22. 
   April 2013 (24:00 Uhr MESZ) ein Gegenantrag gegen einen 
   Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit 
   Begründung oder ein Wahlvorschlag, der nicht begründet zu werden 
   braucht, unter folgender Adresse zugeht: 
 
   HAMBORNER REIT AG, Vorstandssekretariat 
   Goethestraße 45 
   47166 Duisburg 
   Telefax: +49 (0) 203/54405-49. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann 
   die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Voraussetzungen absehen. Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge 
   gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur 
   Wahl des Abschlussprüfers, wobei ein solcher Gegenvorschlag nicht 
   begründet werden muss. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen 
   zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf 45.493.333 Stückaktien; jede 
   Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung 
   auf Grundlage der Satzung 45.493.333 Stimmrechte bestehen. Die 
   Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite und auszulegende Unterlagen 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und Anträge von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu 
   den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und den §§ 
   127, 131 Abs. 1 AktG sowie weitere Informationen stehen auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.hamborner.de/Einladung-und-Tagesordnung.202.0.html 
   http://www.hamborner.de/Geschaeftsberichte.193.0.html 
   http://www.hamborner.de/Gegenantraege.223.0.html 
 
   http://www.hamborner.de/Erlaeuterungen-zu-den-Rechten-der-Aktionaere.231.0.html 
 
   zur Verfügung. 
 
   Diese Einberufung ist am 27. März 2013 im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht worden. 
 
   In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 47166 Duisburg, 
   Goethestraße 45, können außerdem folgende Unterlagen eingesehen 
   werden: 
 
           der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 
           2012, 
 
 
           der gebilligte IFRS-Einzelabschluss zum 31. 
           Dezember 2012, 
 
 
           der zusammengefasste Lagebericht nach Handelsrecht 
           und IFRS für das Geschäftsjahr 2012 mit dem erläuternden 
           Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB, 
 
 
           der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012, 
 
 
   Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf 
   Anfrage auch zugesandt. Darüber hinaus werden sie in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   Internetadresse 
   http://www.hamborner.de/Abstimmungsergebnisse.230.0.html bekannt 
   gegeben. 
 
   Duisburg, im März 2013 
 
   HAMBORNER REIT AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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27.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    HAMBORNER REIT AG 
                Goethestr. 45 
                47166 Duisburg 
                Deutschland 
Telefon:        +49 203 5440540 
Fax:            +49 203 5440549 
E-Mail:         m.hansche@hamborner.de 
Internet:       http://www.hamborner.de 
ISIN:           DE0006013006 
WKN:            601300 
Börsen:         Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt, Düsseldorf 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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205384 27.03.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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