DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 07.05.2013 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
27.03.2013 / 15:20
=--------------------------------------------------------------------
HAMBORNER REIT AG
Duisburg
- ISIN: DE0006013006//WKN: 601 300 -
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Dienstag, dem 7. Mai 2013, 10.00 Uhr
in der Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1
(Festsaal), stattfindenden
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
unserer Gesellschaft ein.
Tagesordnung
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2012
mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und
IFRS für das Geschäftsjahr 2012 mit dem erläuternden Bericht
zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem
Tagesordnungspunkt 1) keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Aufsichtsrat bereits am 20. März 2013 den Jahresabschluss
festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt hat.
2) Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 wird in Höhe von EUR
18.197.333,20 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40
auf jede Stückaktie verwendet.
3) Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstands
werden für diesen Zeitraum entlastet.
4) Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.
5) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2013 sowie für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2013 gewählt.
6) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I,
Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt), Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der
Satzung
Nach § 3 Abs. 5 der Satzung besteht noch ein Genehmigtes
Kapital II in Höhe von EUR 5.686.667,00 mit einer Laufzeit bis
zum 16. Mai 2016. Dieses soll aufgehoben und durch neue
umfassende genehmigte Kapitalia I und II ersetzt werden.
Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals II gemäß § 3 Abs. 5 der
Satzung nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue
Genehmigte Kapital II gemäß nachfolgender Beschlussfassung
tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
6.1 Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und
entsprechende Änderung von § 3 der Satzung
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6.
Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen
fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die
neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 6
der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I
anzupassen.
b) In § 3 der Satzung wird folgender Abs. 6
eingefügt:
'6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
6. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt
EUR 4.549.333,00 (in Worten: Euro vier Millionen
fünfhundertneunundvierzigtausenddreihundertdreiunddreißig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die
neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital I mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.'
6.2 Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt)
a) Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 5 der
Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2016 einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 5.686.667,00 (in Worten:
Euro fünf Millionen
sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), wird
mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß
Tagesordnungspunkt 6.3 zu beschließenden neuen Genehmigten
Kapitals II aufgehoben.
b) Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals II in Höhe von EUR
5.686.667,00 (in Worten: Euro fünf Millionen
sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig)
nicht wirksam wird, ohne dass an seine Stelle das neue
Genehmigte Kapital II gemäß Tagesordnungspunkt 6.3 tritt,
wird der Vorstand angewiesen, die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals II über EUR 5.686.667,00 (in Worten:
Euro fünf Millionen
sechshundertsechsundachzigtausendsechshundertsiebenundsechzig)
gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung zur Eintragung in das
Handelsregister mit der Maßgabe anzumelden, dass die
Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das neue
Genehmigte Kapital II über EUR 18.197.333,00 (in Worten:
Euro achtzehn Millionen
einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig)
eingetragen wird.
6.3 Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und
entsprechende Änderung von § 3 der Satzung
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6.
Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
18.197.333,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen
einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)
DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -2-
II). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum
Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder
mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
(1) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
(2) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien
oder von Anteilen an
(i) Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von
§ 3 Abs. 1 REITG,
(ii) REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne
von § 3 Abs. 2 REITG,
(iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3
Abs. 3 REITG und
(iv) Kapitalgesellschaften, die persönlich
haftende Gesellschafter einer
Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1
REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind,
wobei diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
jedoch nur für Kapitalerhöhungen gilt, die 20 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind auch
eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden;
(3) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser
Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt
und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind
eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr.
8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte gegen
Barzahlung veräußert werden. Ferner sind auf die
vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, im
Hinblick auf die Options- bzw. Wandlungsrechte bzw.
Options- bzw. Wandlungspflichten auf Grund von
Schuldverschreibungen bestehen, die seit Erteilung dieser
Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
begeben worden sind.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 5
der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital
II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II
anzupassen.
b) § 3 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
6. Mai 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt
EUR 18.197.333,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen
einhundertsiebenundneunzigtausenddreihundertdreiunddreißig)
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital II). Die neuen Aktien sind den Aktionären
grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien
können von einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
a) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von
Immobilien oder von Anteilen an
(i) Immobilienpersonengesellschaften im Sinne
von § 3 Abs. 1 REITG,
(ii) REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne
von § 3 Abs. 2 REITG,
(iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von §
3 Abs. 3 REITG und
(iv) Kapitalgesellschaften, die persönlich
haftende Gesellschafter einer
Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1
REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt
sind,
wobei diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
jedoch nur für Kapitalerhöhungen gilt, die 20 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20
%-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden;
c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10
%-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre nach
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an
Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner sind
auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien
anzurechnen, im Hinblick auf die Options- bzw.
Wandlungsrechte bzw. Options- bzw. Wandlungspflichten
auf Grund von Schuldverschreibungen bestehen, die seit
Erteilung dieser Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital II mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.'
7) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und
Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines Bedingten
Kapitals und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2018 auf den Inhaber und/oder
auf den Namen lautende Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') im
Gesamtbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw.
Gläubigern ('Inhaber') von Schuldverschreibungen
Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)
DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -3-
Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 22.746.666,00 (in
Worten Euro zweiundzwanzig Millionen
siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig)
nach näherer Maßgabe der Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen ('Anleihebedingungen') zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals,
insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in
verschiedenen Tranchen begeben werden. Die
Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen
Verzinsung ausgestattet sein, wobei die Verzinsung
vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der
Gesellschaft abhängig sein kann.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden.
Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung oder
gegen Sachleistung ausgegeben werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen
zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Laufzeit
des Optionsrechts darf die Laufzeit der
Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen
kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder
in Geld ausgeglichen werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibung das
Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe
der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in
neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine neue
auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das
Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter
dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer
Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis
kann in jedem Fall auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet
werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass
Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Die Anleihebedingungen können auch eine unbedingte oder
bedingte Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Ferner
können die Anleihebedingungen festlegen oder das Recht der
Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der Schuldverschreibung
im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung ganz oder
teilweise nicht neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren,
sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien
in Geld zu zahlen. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents
aufgerundeten gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der
Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn
Börsentage vor Erklärung der Optionsausübung bzw. der
Wandlung. Die Anleihebedingungen können auch festlegen oder
das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der
Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
eines fälligen Geldbetrages neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren
('Andienungsrecht'). In diesem Fall werden die Aktien mit
einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten
gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der
Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn Börsentage
vor Erklärung der Optionsausübung bzw. der Wandlung
entspricht.
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis darf
mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- bzw.
Wandlungspflicht vorgesehen ist, 80 % des durchschnittlichen
Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht
unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der gewichtete
durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen
vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen. Bei
einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des
Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten
Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Bei
Schuldverschreibungen, deren Anleihebedingungen eine
Options- bzw. Wandlungspflicht vorsehen, kann der Options-
bzw. Wandlungspreis nach Maßgabe der Anleihebedingungen
entweder mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen
oder dem gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der
Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn
Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder der Ausübung
der Optionspflicht bzw. der Pflichtwandlung entsprechen,
auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und §
199 AktG bleiben unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9
Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Anleihebedingungen durch Zahlung
eines entsprechenden Betrages in bar bei Ausübung des
Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Options- bzw.
Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung
ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options-
bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an
ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere
Schuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder
Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten
gewährt und den Inhabern schon bestehender Options- bzw.
Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten
hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach
Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde.
Statt einer Zahlung in bar bzw. eine Herabsetzung der
Zuzahlung kann auch das Umtauschverhältnis durch Division
mit dem ermäßigten Options- bzw. Wandlungspreis angepasst
werden. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den
Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher
Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z. B. außerordentliche
Dividendenzahlung, Kontrollerlangung durch Dritte) eine
Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der
Options- bzw. Wandlungspflichten vorsehen. Im Übrigen kann
bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche
Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises sowie eine
Laufzeitverkürzung vorgesehen werden.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals
der bei Optionsausübung bzw. Wandlung auszugebenden Aktien
den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht
übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu
beachten.
Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu, das heißt die
Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den
Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die
Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)
DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -4-
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
(1) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
(2) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
bereits zuvor ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten
und/oder den Inhabern von mit Options- bzw.
Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen
würde;
(3) bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des
Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an
(i) Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von
§ 3 Abs. 1 REITG,
(ii) REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne
von § 3 Abs. 2 REITG,
(iii) Auslandsobjektgesellschaften im Sinne von § 3
Abs. 3 REITG und
(iv) Kapitalgesellschaften, die persönlich
haftende Gesellschafter einer
Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1
REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind;
(4) sofern die Schuldverschreibungen gegen
Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach
pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für
Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw.
Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen
darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
- falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die
vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG an Dritte gegen Barzahlung veräußert werden. Ferner
sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw.
Wandlungszeitraum und den Options- bzw. Wandlungspreis
festzusetzen.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital um
bis zu EUR 22.746.666,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig
Millionen
siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig),
durch Ausgabe von bis zu 22.746.666 neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien bedingt zu erhöhen (Bedingtes
Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die
aufgrund vorstehender Ermächtigung unter a) bis zum 6. Mai
2018 von der Gesellschaft begeben werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen,
wie die Inhaber der Schuldverschreibungen, die aufgrund der
vorstehenden Ermächtigung des Vorstands bis zum 6. Mai 2018
von der Gesellschaft begeben werden, von ihren Options- bzw.
Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur Optionsausübung
bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber von
Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung
bzw. Wandlung erfüllen bzw. die Gesellschaft von einem ihr
eingeräumten Recht, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
eines fälligen Geldbetrages neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, Gebrauch macht und
soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur
Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils
zu einem festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die
ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
c) In § 3 der Satzung wird folgender neuer Abs. 7
eingefügt:
'7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR
22.746.666,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig Millionen
siebenhundertsechsundvierzigtausendsechshundertsechsundsechzig),
eingeteilt in bis zu 22.746.666 auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options-
bzw. Wandelschuldverschreibungen (Schuldverschreibungen),
die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch
Hauptversammlungsbeschluss am 7. Mai 2013 bis zum 6. Mai
2018 von der Gesellschaft begeben werden, von ihren
Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur
Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber bzw.
Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur
Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen bzw. die
Gesellschaft von einem ihr eingeräumten Recht, ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrages
neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren, Gebrauch macht und soweit nicht ein
Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung
eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu
dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils festzulegenden Options-
bzw. Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 7 der
Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals oder nach Auslauf der
Optionsausübungs- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
6.1 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2
AktG
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Satzung enthält in § 3 Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft.
Das ursprüngliche Genehmigte Kapital I wurde im Juli 2012 vollständig
ausgeschöpft. Das in § 3 Abs. 5 der Satzung vorgesehene Genehmigte
Kapital II wurde im Juli 2012 in Höhe von EUR 7.961.333,00
ausgeschöpft und besteht nur noch in Höhe von EUR 5.686.667,00.
Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf
Marktgegebenheiten zu ermöglichen und insbesondere eine markt- und
branchenübliche, kurzfristige und flexible Reaktionsmöglichkeit auf
Anforderungen des Kapitalmarktes zu schaffen, soll der Vorstand
ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand
sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft
- unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die
notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da
Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel
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kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder dem zeitlichen Vorlauf außerordentlicher Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Erwerben zu nennen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I vor, wobei unter bestimmten Umständen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden soll. Hierzu erstattet der Vorstand wie folgt Bericht. Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung steht den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I soll der Vorstand jedoch die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 AktG für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital I ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6.3 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: Die Satzung enthält in § 3 Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft. Das ursprüngliche Genehmigte Kapital I wurde im Juli 2012 vollständig ausgeschöpft. Das in § 3 Abs. 5 der Satzung vorgesehene Genehmigte Kapital II wurde im Juli 2012 in Höhe von EUR 7.961.333,00 ausgeschöpft und besteht nur noch in Höhe von EUR 5.686.667,00. Dieses soll gemäß Tagesordnungspunkt 6.2 aufgehoben und gemäß Tagesordnungspunkt 6.3 durch ein neues Genehmigtes Kapital II ersetzt werden. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu ermöglichen und insbesondere eine markt- und branchenübliche, kurzfristige und flexible Reaktionsmöglichkeit auf Anforderungen des Kapitalmarktes zu schaffen, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder dem zeitlichen Vorlauf außerordentlicher Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Erwerben zu nennen. Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung steht den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II soll der Vorstand jedoch auch die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V .m. § 186 Abs. 3 AktG in bestimmten Fällen auszuschließen. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen (Buchstabe a) der Ermächtigung): Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital II ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Bezugsrechtsausschluss zu bestimmten Erwerbszwecken (Buchstabe b) der Ermächtigung): Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG, an REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG, an Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 REITG und an Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind, auszuschließen. Bei dergleichen Akquisitionen wird zunehmend von Unternehmen die Möglichkeit verlangt, eigene Aktien ganz oder zum Teil als Gegenleistung einzusetzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien als Gegenleistung sinnvoll sein. Ist der Verkäufer eher an dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, so stärkt diese Möglichkeit der Verwendung von Aktien als Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität, kurzfristig durch Emission eigener Aktien Anteile an den in der Ermächtigung genannten Immobilien oder Unternehmen zu erwerben. Um in einem solchen Fall die eigenen Aktien allein dem Veräußerer anbieten zu können, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unumgänglich. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gewahrt bleiben und ein angemessener Preis für die eigenen Aktien erzielt wird. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Immobilien oder von Anteilen an den in der Ermächtigung genannten Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital II Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Die aufgrund der Ausübung der vorstehend erläuterten Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II ausgegebenen Aktien dürfen zudem einen Anteil von 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreiten. Auf diese Beschränkung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Durch die genannte Begrenzung wird der Umfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital II zu den in der Ermächtigung genannten Zwecken insgesamt beschränkt. Die Aktionäre werden hierdurch zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen geschützt. Bei Abwägung all dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (Buchstabe c) der Ermächtigung): Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats wird die Gesellschaft in die Lage gesetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen
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anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu
reagieren. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger
ausgegeben und damit zusätzliche in- und ausländische Aktionäre
gewonnen werden. Im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht kann
bei einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss der
Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden,
wodurch das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der verbleibenden
Bezugsfrist vermieden wird. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss
dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist
veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden
Volatilität an den Aktienmärkten würde damit ein Marktrisiko über
mehrere Tage bestehen, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der
Festlegung der Konditionen der Emission und so zu ggf. nicht
marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung eines
Bezugsrechts die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw.
mit zusätzlichem Aufwand verbunden, solange Ungewissheit über die
Ausübung der Bezugsrechte besteht.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden
trotz des vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschlusses angemessen gewahrt.
Dem Vermögensinteresse, insbesondere dem Schutz vor Verwässerung des
Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch Rechnung getragen, dass die
neuen Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreitet. Der Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird
nach Möglichkeit weniger als 3 %, in jedem Fall aber weniger als 5 %
betragen. Darüber hinaus beschränkt sich die Ermächtigung auf
höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit ist
sichergestellt, dass die Gesamtzahl der auszugebenden Aktien insgesamt
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung nicht übersteigt; dies entspricht den Erfordernissen des
§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Auf diese
Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgt. Darüber hinaus sind auf diese Begrenzung die Aktien
anzurechnen, die zum Zwecke der Bedienung von Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten bzw.
Options- bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden, sofern die
Schuldverschreibung während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß §§
221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wird.
Aufgrund der Begrenzung des Volumens des Bezugsrechtsausschlusses auf
10 % des Grundkapitals und der Möglichkeit, Aktien über den Markt zu
annähernd gleichen Bedingungen zuzukaufen, scheidet aus Sicht der
Aktionäre daher eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7)
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für
die weitere Entwicklung der Gesellschaft. Insbesondere bei günstigen
Kapitalmarktbedingungen bieten Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') die Möglichkeit,
mit vergleichsweise niedriger Verzinsung Fremdkapital aufzunehmen und
zudem von den bei der Begebung der Schuldverschreibungen erzielten
Options- bzw. Wandlungsprämien unmittelbar zu profitieren. Durch die
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
250.000.000,00 auszugeben sowie zur Schaffung des dazugehörigen
bedingten Kapitals von bis zu EUR 22.746.666,00 sollen daher im
Interesse der Gesellschaft liegende flexible und kurzfristig
realisierbare Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die
Möglichkeit, bei Schuldverschreibungen eine Options- bzw.
Wandlungspflicht vorzusehen, erweitert zudem die Spielräume der
Gesellschaft für die Ausgestaltung derartiger
Finanzierungsinstrumente. Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen
soll die Gesellschaft aus Gründen der Flexibilität je nach Marktlage
den deutschen oder die internationalen Kapitalmärkte in Anspruch
nehmen und die Schuldverschreibungen zur Erleichterung außer in Euro
auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können.
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221
Abs. 4 Satz 1 AktG). Bei Begebung der Schuldverschreibungen soll der
Vorstand jedoch auch die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m.
§ 186 Abs. 3 AktG in bestimmten Fällen ausschließen zu können.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen:
Das Bezugsrecht soll zunächst mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei der Begebung der
Schuldverschreibung ist erforderlich, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen
werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche
Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der
Gesellschaft geboten.
Bezugsrechtsausschluss bei bestehenden Schuldverschreibungen:
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger
von mit Options- bzw. Wandlungsrechten bzw. von mit Options- bzw.
Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hat den
Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options-
bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender
Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. von mit Options- bzw.
Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht nach den
bestehenden Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden
braucht. Hierdurch wird ein größtmöglicher Zufluss von Mitteln bei
einer späteren Optionsausübung bzw. Wandlung bzw. der späteren
Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht ermöglicht.
Bezugsrechtsausschluss zu bestimmten Erwerbszwecken:
Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zum Zweck
des Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an
Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG, an
REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG, an
Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 REITG und an
Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer
Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG und an
dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind, auszuschließen.
Bei dergleichen Akquisitionen können die Schuldverschreibungen als
Gegenleistung eingesetzt werden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt
einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von
Schuldverschreibungen als Gegenleistung sinnvoll sein. Ist der
Verkäufer eher an dem Erwerb von Schuldverschreibungen der
Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt diese
Möglichkeit der Verwendung von Schuldverschreibungen als
Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft daher die
notwendige Flexibilität, kurzfristig durch die Begebung von
Schuldverschreibungen Immobilien oder Anteile an den in der
Ermächtigung genannten Unternehmen zu erwerben. Um in einem solchen
Fall die Schuldverschreibungen allein dem Veräußerer anbieten zu
können, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
unumgänglich. Der Vorstand wird bei der Festlegung der
Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre gewahrt bleiben und ein angemessener Preis für die
Schuldverschreibungen erzielt wird.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten
zum Erwerb von Immobilien oder von Anteilen an den in der Ermächtigung
genannten Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von
Schuldverschreibungen Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn
der Erwerb gegen Gewährung von Schuldverschreibungen im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese
Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine
erforderliche Zustimmung erteilen.
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March 27, 2013 10:20 ET (14:20 GMT)
DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -7-
Bei Abwägung all dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG: Weiter soll das Bezugsrecht in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden können, soweit die Ausgabe zu einem Preis erfolgt, der den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Börsensituationen kurzfristig wahrzunehmen. So können beispielsweise Schuldverschreibungen an institutionelle Anleger ausgegeben und damit zusätzliche in- und ausländische Erwerber erreicht werden. Im Gegensatz zu einer Begebung von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht können bei einer Begebung unter Bezugsrechtsausschluss die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden, wodurch das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der verbleibenden Bezugsfrist vermieden wird. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müssen dagegen die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibung bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten würde damit ein Marktrisiko über mehrere Tage bestehen, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der Emission und so zu ggf. nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden, solange Ungewissheit über die Ausübung der Bezugsrechte besteht. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden trotz des vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschlusses angemessen gewahrt. Dem Vermögensinteresse, insbesondere dem Schutz vor Verwässerung des Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Schuldverschreibungen nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch sinkt der Wert des Bezugsrechts auf nahezu Null, so dass dem Aktionär kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss entsteht. Darüber hinaus beschränkt sich die Ermächtigung auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit ist sichergestellt, dass die Gesamtzahl der zur Bedienung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. der Options- bzw. Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt; dies entspricht den Erfordernissen des § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Darüber hinaus sind auf diese Begrenzung die Aktien anzurechnen, die aufgrund der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden sind. Aufgrund der Begrenzung des Volumens auf 10 % des Grundkapitals und dem Erfordernis einer marktnahen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibung scheidet aus Sicht der Aktionäre daher eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bis zum Ablauf des 30. April 2013 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse schriftlich, per E-Mail oder per Telefax anmelden: HAMBORNER REIT AG c/o Bader & Hubl GmbH Wilhelmshofstr. 67 74321 Bietigheim-Bissingen Telefax +49 (0) 7142/78 86 67-55 E-Mail hauptversammlung@baderhubl.de Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 16. April 2013 (0:00 Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2013 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende Bank, ein anderes Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils Bevollmächtigten zu erfragen sind. Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Mitarbeiter als Bevollmächtigten in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. In diesem Fall hat der Aktionär Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. Ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt und steht auch im Internet unter http://www.hamborner.de/Vollmacht.222.0.html zum Download bereit. Die Vollmacht für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss der Gesellschaft bis spätestens zum 6. Mai 2013 zugehen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann zudem auch in der Hauptversammlung bevollmächtigt werden. Vollmachten und Weisungen können der Gesellschaft auch elektronisch übermittelt werden. Es besteht die Möglichkeit der Übersendung an folgende E-Mail Adresse: hv2013@hamborner.de. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HAMBORNER REIT AG unter folgender Adresse zu richten: Vorstand der HAMBORNER REIT AG Goethestraße 45 47166 Duisburg und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 6. April 2013 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Anträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter http://www.hamborner.de/Gegenantraege.223.0.html unverzüglich
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zugänglich gemacht, falls der Gesellschaft spätestens bis zum 22.
April 2013 (24:00 Uhr MESZ) ein Gegenantrag gegen einen
Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit
Begründung oder ein Wahlvorschlag, der nicht begründet zu werden
braucht, unter folgender Adresse zugeht:
HAMBORNER REIT AG, Vorstandssekretariat
Goethestraße 45
47166 Duisburg
Telefax: +49 (0) 203/54405-49.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann
die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge
gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur
Wahl des Abschlussprüfers, wobei ein solcher Gegenvorschlag nicht
begründet werden muss.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das
Grundkapital der Gesellschaft auf 45.493.333 Stückaktien; jede
Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung
auf Grundlage der Satzung 45.493.333 Stimmrechte bestehen. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Veröffentlichungen auf der Internetseite und auszulegende Unterlagen
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu
den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und den §§
127, 131 Abs. 1 AktG sowie weitere Informationen stehen auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.hamborner.de/Einladung-und-Tagesordnung.202.0.html
http://www.hamborner.de/Geschaeftsberichte.193.0.html
http://www.hamborner.de/Gegenantraege.223.0.html
http://www.hamborner.de/Erlaeuterungen-zu-den-Rechten-der-Aktionaere.231.0.html
zur Verfügung.
Diese Einberufung ist am 27. März 2013 im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden.
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 47166 Duisburg,
Goethestraße 45, können außerdem folgende Unterlagen eingesehen
werden:
der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember
2012,
der gebilligte IFRS-Einzelabschluss zum 31.
Dezember 2012,
der zusammengefasste Lagebericht nach Handelsrecht
und IFRS für das Geschäftsjahr 2012 mit dem erläuternden
Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB,
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012,
Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf
Anfrage auch zugesandt. Darüber hinaus werden sie in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
Internetadresse
http://www.hamborner.de/Abstimmungsergebnisse.230.0.html bekannt
gegeben.
Duisburg, im März 2013
HAMBORNER REIT AG
Der Vorstand
=--------------------------------------------------------------------
27.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: HAMBORNER REIT AG
Goethestr. 45
47166 Duisburg
Deutschland
Telefon: +49 203 5440540
Fax: +49 203 5440549
E-Mail: m.hansche@hamborner.de
Internet: http://www.hamborner.de
ISIN: DE0006013006
WKN: 601300
Börsen: Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt, Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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205384 27.03.2013
(END) Dow Jones Newswires
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