DJ DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Bad Wurzach - Ziegelbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Bad Wurzach -
Ziegelbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.03.2013 / 15:21
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Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft
Bad Wurzach
Wertpapier-Kenn-Nummer 685 160
ISIN DE0006851603
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 07. Mai 2013, um
10.30 Uhr
im Festsaal, Barockstraße 23, 88410 Bad Wurzach/Ziegelbach
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Saint-Gobain Oberland AG und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch
(HGB) zum 31. Dezember 2012 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht
erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz
(AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sowie der
Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands liegen vom Tag der
Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Saint-Gobain
Oberland AG, Oberlandstraße, 88410 Bad Wurzach, Deutschland,
zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter www.saint-gobain-oberland.de/hv
zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls
zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf
Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den ausgewiesenen
Bilanzgewinn der Saint-Gobain Oberland AG aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 24.666.880,97 EUR wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 22,50 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2012, insgesamt 22.500.000,00 EUR, und einen
Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von 2.166.880,97 EUR.
Die Dividende wird ab dem 08. Mai 2013 ausgezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des
Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum zu
entlasten.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum zu
entlasten.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
für das Geschäftsjahr 2013 zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer zu bestellen.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines
Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens Dienstag, 30. April
2013, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, bei der folgenden
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache anmelden:
Saint-Gobain Oberland AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt/Main
Telefax: +49 (0)69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, d.h. auf Dienstag, den 16. April 2013, 00.00
Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft ('Nachweisstichtag'), beziehen.
Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Aktienbesitzes
durch das depotführende Institut reicht aus. Der Nachweis muss in
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Aktienbesitzes erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Aktienbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa
zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes bei der
Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung
des Stimmrechts auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
seiner Wahl, vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß §
135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten
daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner
kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Saint-Gobain Oberland AG
Public Relations
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Deutschland
Telefax: +49 (0)7564 18-90255
E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird, und steht auch unter www.saint-gobain-oberland.de/hv zum
Download zur Verfügung.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2013 10:21 ET (14:21 GMT)
Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihre Stimmen schriftlich (§ 126 BGB) durch Briefwahl
abgeben. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und
fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
www.saint-gobain-oberland.de/hv zum Download zur Verfügung. Die per
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 05. Mai 2013
bei der Gesellschaft unter der vorgenannten, im Abschnitt 'Verfahren
für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung' angegebenen Adresse
eingegangen sein.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127, § 131 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des
Grundkapitals, das entspricht 1.300.000,00 EUR oder 50.000 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, dies
entspricht 19.231 Aktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich,
spätestens bis zum 06. April 2013, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der
Gesellschaft, unter folgender Adresse zugehen:
Vorstand der Saint-Gobain Oberland AG
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Deutschland
Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die Vorschriften des §
122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die
betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. § 142
Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse www.saint-gobain-oberland.de/hv bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrat
(sofern Wahlen zum Aufsichtsrat Gegenstand der Tagesordnung sind) und
des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu
richten an:
Saint-Gobain Oberland AG
Public Relations
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Telefax: +49 (0)7564 18-90255
E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des
Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß §
127 AktG einschließlich einer Begründung (diese ist bei
Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG nicht erforderlich) und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
www.saint-gobain-oberland.de/hv veröffentlichen, wenn sie der
Gesellschaft spätestens bis zum 22. April 2013, 24.00 Uhr Ortszeit am
Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw.
§ 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der
Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann
die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG
enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den
verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des
Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige
und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache
zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127
Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können
auch im Internet unter www.saint-gobain-oberland.de/hv eingesehen
werden.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die
Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.saint-gobain-oberland.de/hv zur Verfügung. Die
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben
Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft von 26.000.000,00 EUR ist im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 1.000.000
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien
steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit
1.000.000.
88410 Bad Wurzach
im März 2013
Saint-Gobain Oberland AG
Der Vorstand
Saint-Gobain Oberland AG
Postfach 1160 - 88404 Bad Wurzach
Oberlandstraße - 8 8410 Bad Wurzach
Telefon +49 (0)75 64 18-0
Telefax +49 (0)75 64 18-600
www.saint-gobain-oberland.de
hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com
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27.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Deutschland
Telefon: +49 7564 180
Fax: +49 7564 1890255
E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com
Internet: http://www.saint-gobain-oberland.de
ISIN: DE0006851603
WKN: 685160
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205382 27.03.2013
(END) Dow Jones Newswires
March 27, 2013 10:21 ET (14:21 GMT)
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