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DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland -2-

DJ DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Bad Wurzach - Ziegelbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2013 in Bad Wurzach - 
Ziegelbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.03.2013 / 15:21 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft 
 
   Bad Wurzach 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 685 160 
   ISIN DE0006851603 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 07. Mai 2013, um 
   10.30 Uhr 
   im Festsaal, Barockstraße 23, 88410 Bad Wurzach/Ziegelbach 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Saint-Gobain Oberland AG und den Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
           (HGB) zum 31. Dezember 2012 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht 
           erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss 
           ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten 
           Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem 
           Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
           einzuberufen hat. 
 
 
           Sämtliche vorstehenden Unterlagen sowie der 
           Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands liegen vom Tag der 
           Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Saint-Gobain 
           Oberland AG, Oberlandstraße, 88410 Bad Wurzach, Deutschland, 
           zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite 
           der Gesellschaft unter www.saint-gobain-oberland.de/hv 
           zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls 
           zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
           Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn der Saint-Gobain Oberland AG aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 24.666.880,97 EUR wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von 22,50 EUR je 
           dividendenberechtigter Stückaktie für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr 2012, insgesamt 22.500.000,00 EUR, und einen 
           Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von 2.166.880,97 EUR. 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 08. Mai 2013 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum zu 
           entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum zu 
           entlasten. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
           KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
 
           für das Geschäftsjahr 2013 zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer zu bestellen. 
 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des 
   Nachweisstichtags 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
   Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens Dienstag, 30. April 
   2013, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, bei der folgenden 
   Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) 
   in deutscher oder englischer Sprache anmelden: 
 
   Saint-Gobain Oberland AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt/Main 
 
   Telefax: +49 (0)69 12012-86045 
   E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, d.h. auf Dienstag, den 16. April 2013, 00.00 
   Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft ('Nachweisstichtag'), beziehen. 
   Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Aktienbesitzes 
   durch das depotführende Institut reicht aus. Der Nachweis muss in 
   deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
   Aktienbesitzes erbracht hat. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Aktienbesitzes nach 
   dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa 
   zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes bei der 
   Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
   Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und 
   keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung 
 
   Der Aktionär kann sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung 
   des Stimmrechts auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   seiner Wahl, vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung 
   sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 
   135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). 
 
   Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der 
   Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, 
   dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten 
   daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
   über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner 
   kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
   Saint-Gobain Oberland AG 
   Public Relations 
   Oberlandstraße 
   88410 Bad Wurzach 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)7564 18-90255 
   E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach 
   der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird, und steht auch unter www.saint-gobain-oberland.de/hv zum 
   Download zur Verfügung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:21 ET (14:21 GMT)

Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen schriftlich (§ 126 BGB) durch Briefwahl 
   abgeben. Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und 
   fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
   www.saint-gobain-oberland.de/hv zum Download zur Verfügung. Die per 
   Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 05. Mai 2013 
   bei der Gesellschaft unter der vorgenannten, im Abschnitt 'Verfahren 
   für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung' angegebenen Adresse 
   eingegangen sein. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des 
   Grundkapitals, das entspricht 1.300.000,00 EUR oder 50.000 Aktien, 
   oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, dies 
   entspricht 19.231 Aktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, 
   spätestens bis zum 06. April 2013, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
   Gesellschaft, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Vorstand der Saint-Gobain Oberland AG 
   Oberlandstraße 
   88410 Bad Wurzach 
   Deutschland 
 
   Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die Vorschriften des § 
   122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die 
   betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. § 142 
   Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten 
   Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse www.saint-gobain-oberland.de/hv bekannt gemacht und 
   den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrat 
   (sofern Wahlen zum Aufsichtsrat Gegenstand der Tagesordnung sind) und 
   des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer 
   Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige 
   Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu 
   richten an: 
 
   Saint-Gobain Oberland AG 
   Public Relations 
   Oberlandstraße 
   88410 Bad Wurzach 
   Telefax: +49 (0)7564 18-90255 
   E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com 
 
   Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des 
   Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 
   127 AktG einschließlich einer Begründung (diese ist bei 
   Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG nicht erforderlich) und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
   www.saint-gobain-oberland.de/hv veröffentlichen, wenn sie der 
   Gesellschaft spätestens bis zum 22. April 2013, 24.00 Uhr Ortszeit am 
   Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen 
   Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. 
   § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der 
   Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann 
   die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht 
   nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären 
   außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich 
   zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG 
   enthalten. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der 
   Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des 
   Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige 
   und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches 
   Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in 
   der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache 
   zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen 
   darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
   Nach § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der 
   Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. 
 
   Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
   Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können 
   auch im Internet unter www.saint-gobain-oberland.de/hv eingesehen 
   werden. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die 
   Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen 
   stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
   www.saint-gobain-oberland.de/hv zur Verfügung. Die 
   Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben 
   Internetadresse bekannt gegeben. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft von 26.000.000,00 EUR ist im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 1.000.000 
   Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien 
   steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft 
   hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
   Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten 
   Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 
   1.000.000. 
 
   88410 Bad Wurzach 
   im März 2013 
 
   Saint-Gobain Oberland AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Saint-Gobain Oberland AG 
   Postfach 1160 - 88404 Bad Wurzach 
   Oberlandstraße - 8 8410 Bad Wurzach 
   Telefon +49 (0)75 64 18-0 
   Telefax +49 (0)75 64 18-600 
   www.saint-gobain-oberland.de 
   hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
27.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft 
                Oberlandstraße 
                88410 Bad Wurzach 
                Deutschland 
Telefon:        +49 7564 180 
Fax:            +49 7564 1890255 
E-Mail:         hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com 
Internet:       http://www.saint-gobain-oberland.de 
ISIN:           DE0006851603 
WKN:            685160 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, Stuttgart, München 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
205382 27.03.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 27, 2013 10:21 ET (14:21 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.