DGAP-HV: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
13.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
02.04.2013 / 15:07
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NEXUS AG
Villingen-Schwenningen
WKN 522 090
ISIN DE0005220909
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG
am Montag, dem 13.05.2013, um 11.00 Uhr
im Haus der Wirtschaft,
Willi-Bleicher-Straße 19,
70174 Stuttgart
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
NEXUS AG zum 31.12.2012, des Lageberichtes, des Berichtes des
Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses zum
31.12.2012 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und
Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
für das Geschäftsjahr 2012
Gemäß §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor,
dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme
des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines
Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen
hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand
der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den
Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und
Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den
Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung
näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der
Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und
sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlungen/HV 2013 zugänglich gemacht. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.443.499,11 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,11 auf EUR 1.657.209,62
die 15.065.542 Stück dividendenberechtigten auf
den Inhaber lautenden Stückaktien, also
insgesamt
Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag) EUR 786.289,49
Bilanzgewinn EUR 2.443.499,11
Die Gesamtdividende ist am 14.05.2013 zahlbar.
Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist
berücksichtigt, dass die NEXUS AG 39.608 Stück eigene, auf den
Inhaber lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der auf diese
entfallende Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung
vorzutragenden Gewinn enthalten.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der nexus/dis GmbH
als ergebnisabführender und der NEXUS AG als
ergebnisübernehmender Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der NEXUS AG und der
nexus/dis GmbH mit Sitz in Frankfurt a. M. vom 18.03.2013
zuzustimmen.
Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
[Von der Wiedergabe des Vertragskopfes mit den dort
aufgeführten Parteiabkürzungen wurde abgesehen]
'Vorbemerkung:
An der im Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt a. M.
unter HRB 24229 eingetragenen nexus/dis GmbH mit Sitz in
Frankfurt a. M. (im Folgenden bezeichnet als ' DIS ') und
einem Stammkapital in Höhe von EUR 430.000,00 ist als
alleinige Gesellschafterin die im Handelsregister des
Amtsgericht Freiburg unter HRB 602434 eingetragene Nexus AG
mit Sitz in Villingen-Schwenningen (im Folgenden bezeichnet
als ' Nexus ') beteiligt.
Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag
abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag
vorgesehenen Regelungen gem. der Bestimmung in nachstehend §
5 erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung
dieses Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister
erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2013, zur Anwendung
kommen sollen.
§ 1
Gewinnabführung
(1) Die DIS verpflichtet sich, erstmals für das
Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses
Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister der DIS
erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2013, und für die
darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses
Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen.
Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von
Rücklagen nach Abs. 2 und 3, der gesamte ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um
einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den
Betrag, der in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und
den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
Sämtliche Regelungen des § 301 AktG in der jeweils geltenden
Fassung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
(2) Die DIS kann mit Zustimmung der Nexus Beträge
aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung
von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn
der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw.
entstanden sind sowie von vor und während der Laufzeit
dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs.
2 HGB ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der
Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen
sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages
gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
außerhalb dieses Ergebnisabführungsvertrages ist zulässig.
§ 2
Verlustübernahme
Die Nexus ist entsprechend den Vorschriften von
§ 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet,
jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch
ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Sämtliche
Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung
sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche
Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend
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