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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
02.04.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   NEXUS AG 
 
   Villingen-Schwenningen 
 
   WKN 522 090 
   ISIN DE0005220909 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG 
   am Montag, dem 13.05.2013, um 11.00 Uhr 
   im Haus der Wirtschaft, 
   Willi-Bleicher-Straße 19, 
   70174 Stuttgart 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           NEXUS AG zum 31.12.2012, des Lageberichtes, des Berichtes des 
           Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31.12.2012 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Gemäß §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
           dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme 
           des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
           sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
           Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. 
 
 
           Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
           der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und 
           Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der 
           Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der 
           Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und 
           sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor 
           Relations/Hauptversammlungen/HV 2013 zugänglich gemacht. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.443.499,11 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,11 auf    EUR    1.657.209,62 
   die 15.065.542 Stück dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien, also 
   insgesamt 
 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)           EUR      786.289,49 
 
   Bilanzgewinn                                        EUR    2.443.499,11 
 
 
           Die Gesamtdividende ist am 14.05.2013 zahlbar. 
 
 
           Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist 
           berücksichtigt, dass die NEXUS AG 39.608 Stück eigene, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der auf diese 
           entfallende Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Gewinn enthalten. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der nexus/dis GmbH 
           als ergebnisabführender und der NEXUS AG als 
           ergebnisübernehmender Gesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der NEXUS AG und der 
           nexus/dis GmbH mit Sitz in Frankfurt a. M. vom 18.03.2013 
           zuzustimmen. 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Inhalt: 
 
 
           [Von der Wiedergabe des Vertragskopfes mit den dort 
           aufgeführten Parteiabkürzungen wurde abgesehen] 
 
 
             'Vorbemerkung: 
 
 
             An der im Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt a. M. 
             unter HRB 24229 eingetragenen nexus/dis GmbH mit Sitz in 
             Frankfurt a. M. (im Folgenden bezeichnet als ' DIS ') und 
             einem Stammkapital in Höhe von EUR 430.000,00 ist als 
             alleinige Gesellschafterin die im Handelsregister des 
             Amtsgericht Freiburg unter HRB 602434 eingetragene Nexus AG 
             mit Sitz in Villingen-Schwenningen (im Folgenden bezeichnet 
             als ' Nexus ') beteiligt. 
 
 
             Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag 
             abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag 
             vorgesehenen Regelungen gem. der Bestimmung in nachstehend § 
             5 erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung 
             dieses Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister 
             erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2013, zur Anwendung 
             kommen sollen. 
 
 
 
                § 1 
 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die DIS verpflichtet sich, erstmals für das 
             Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses 
             Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister der DIS 
             erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2013, und für die 
             darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses 
             Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen. 
             Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von 
             Rücklagen nach Abs. 2 und 3, der gesamte ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
             Betrag, der in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und 
             den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 
             Sämtliche Regelungen des § 301 AktG in der jeweils geltenden 
             Fassung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. 
 
 
       (2)   Die DIS kann mit Zustimmung der Nexus Beträge 
             aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen 
             im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
             von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind sowie von vor und während der Laufzeit 
             dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 
             2 HGB ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der 
             Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen 
             sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
             gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB 
             außerhalb dieses Ergebnisabführungsvertrages ist zulässig. 
 
 
 
                § 2 
 
          Verlustübernahme 
 
 
             Die Nexus ist entsprechend den Vorschriften von 
             § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, 
             jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
             ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 
             272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der 
             Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Sämtliche 
             Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung 
             sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. 
 
 
 
                           § 3 
 
          Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche 
 
 
             Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend 

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April 02, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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