Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 10.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
94 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
02.04.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   NEXUS AG 
 
   Villingen-Schwenningen 
 
   WKN 522 090 
   ISIN DE0005220909 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG 
   am Montag, dem 13.05.2013, um 11.00 Uhr 
   im Haus der Wirtschaft, 
   Willi-Bleicher-Straße 19, 
   70174 Stuttgart 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           NEXUS AG zum 31.12.2012, des Lageberichtes, des Berichtes des 
           Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31.12.2012 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Gemäß §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
           dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme 
           des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
           sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
           Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. 
 
 
           Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
           der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und 
           Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der 
           Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der 
           Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und 
           sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor 
           Relations/Hauptversammlungen/HV 2013 zugänglich gemacht. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.443.499,11 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,11 auf    EUR    1.657.209,62 
   die 15.065.542 Stück dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien, also 
   insgesamt 
 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)           EUR      786.289,49 
 
   Bilanzgewinn                                        EUR    2.443.499,11 
 
 
           Die Gesamtdividende ist am 14.05.2013 zahlbar. 
 
 
           Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist 
           berücksichtigt, dass die NEXUS AG 39.608 Stück eigene, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der auf diese 
           entfallende Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Gewinn enthalten. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der nexus/dis GmbH 
           als ergebnisabführender und der NEXUS AG als 
           ergebnisübernehmender Gesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der NEXUS AG und der 
           nexus/dis GmbH mit Sitz in Frankfurt a. M. vom 18.03.2013 
           zuzustimmen. 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Inhalt: 
 
 
           [Von der Wiedergabe des Vertragskopfes mit den dort 
           aufgeführten Parteiabkürzungen wurde abgesehen] 
 
 
             'Vorbemerkung: 
 
 
             An der im Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt a. M. 
             unter HRB 24229 eingetragenen nexus/dis GmbH mit Sitz in 
             Frankfurt a. M. (im Folgenden bezeichnet als ' DIS ') und 
             einem Stammkapital in Höhe von EUR 430.000,00 ist als 
             alleinige Gesellschafterin die im Handelsregister des 
             Amtsgericht Freiburg unter HRB 602434 eingetragene Nexus AG 
             mit Sitz in Villingen-Schwenningen (im Folgenden bezeichnet 
             als ' Nexus ') beteiligt. 
 
 
             Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag 
             abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag 
             vorgesehenen Regelungen gem. der Bestimmung in nachstehend § 
             5 erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung 
             dieses Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister 
             erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2013, zur Anwendung 
             kommen sollen. 
 
 
 
                § 1 
 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die DIS verpflichtet sich, erstmals für das 
             Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses 
             Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister der DIS 
             erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2013, und für die 
             darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses 
             Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen. 
             Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von 
             Rücklagen nach Abs. 2 und 3, der gesamte ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
             Betrag, der in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und 
             den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 
             Sämtliche Regelungen des § 301 AktG in der jeweils geltenden 
             Fassung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. 
 
 
       (2)   Die DIS kann mit Zustimmung der Nexus Beträge 
             aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen 
             im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
             von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind sowie von vor und während der Laufzeit 
             dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 
             2 HGB ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der 
             Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen 
             sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
             gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB 
             außerhalb dieses Ergebnisabführungsvertrages ist zulässig. 
 
 
 
                § 2 
 
          Verlustübernahme 
 
 
             Die Nexus ist entsprechend den Vorschriften von 
             § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, 
             jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
             Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
             ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 
             272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der 
             Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Sämtliche 
             Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung 
             sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. 
 
 
 
                           § 3 
 
          Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche 
 
 
             Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

§ 1 bzw. der Verlustübernahme gem. vorstehend § 2 ergebende 
             Zahlungsanspruch entsteht jeweils auf den Zeitpunkt des 
             Bilanzstichtags der DIS und ist zu diesem Zeitpunkt zur 
             Zahlung fällig. 
 
 
 
                            § 4 
 
          Sicherung außenstehender Gesellschafter 
 
 
             An der DIS sind außenstehende Gesellschafter 
             nicht beteiligt, so dass Regelungen bzw. Vereinbarungen zu 
             deren Sicherung im Sinne der §§ 304 ff. AktG nicht 
             erforderlich sind. 
 
 
 
                                    § 5 
 
          Aufschiebende Bedingung, Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der DIS sowie der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus abgeschlossen. Er 
             wird wirksam mit der Eintragung im Handelsregister der DIS 
             und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der DIS, in dem die Eintragung im 
             Handelsregister erfolgt, frühestens jedoch ab dem 
             01.01.2013. 
 
 
       (2)   Der Vertrag kann erstmals unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Jahres 
             gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen 
             Vertrag begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre 
             steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger 
             Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung 
             mit § 17 Körperschaftsteuergesetz). Wird er nicht gekündigt, 
             so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um 
             jeweils ein Geschäftsjahr. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, 
             wenn die Nexus sämtliche Geschäftsanteile an der DIS 
             veräußert oder der Nexus nicht länger die Stimmmehrheit an 
             der DIS zusteht oder bei Umwandlung, Verschmelzung, 
             Spaltung, Liquidation oder vergleichbarem Rechtsakt bei der 
             Nexus oder der DIS. 
 
 
       (4)   Wenn der Vertrag endet, hat die Nexus den 
             Gläubigern der DIS entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
             leisten. 
 
 
 
                  § 6 
 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus und 
             der Gesellschafterversammlung der DIS. Die Zustimmung der 
             DIS muss einstimmig vorliegen und bedarf der Eintragung im 
             Handelsregister. 
 
 
             Weiterhin bedarf es der Schriftform, sofern nicht notarielle 
             Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine 
             Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
             oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar 
             sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke 
             enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der 
             übrigen Bestimmungen diese Vertrages hiervon nicht berührt. 
             Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen, 
             undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung eine 
             wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu 
             vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen, 
             undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten 
             wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat der NEXUS AG hat dem 
           Ergebnisabführungsvertrag am 18.03.2013 die Zustimmung 
           erteilt. Die NEXUS AG ist alleinige Gesellschafterin der 
           nexus/dis GmbH. Es sind deshalb von der NEXUS AG für 
           außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu 
           leisten, noch Abfindungen zu gewähren. 
 
 
           Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den 
           Geschäftsräumen am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 
           Villingen-Schwenningen, sowie in den Geschäftsräumen am Sitz 
           der nexus/dis GmbH, Hanauer Landstraße 139-143, 60314 
           Frankfurt a. M. aus und sind ab dem Zeitpunkt der 
           Veröffentlichung dieser Einladung auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter 
 
 
           www.nexus-ag.de / Unternehmen / Investor Relations / 
           Hauptversammlungen 
 
 
           zugänglich: 
 
 
       -     Ergebnisabführungsvertrag vom 18.03.2013; 
 
 
       -     Bericht des Vorstandes der NEXUS AG zum 
             Ergebnisabführungsvertrag; 
 
 
       -     Jahresabschlüsse und Lageberichte der NEXUS AG 
             für die letzten drei Geschäftsjahre; 
 
 
       -     Jahresabschlüsse der nexus/dis GmbH für die 
             letzten drei Geschäftsjahre. 
 
 
 
           Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen 
           werden außerdem in der Hauptversammlung der NEXUS AG 
           ausliegen. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses. 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine 
   von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in 
   englischer oder deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen 
   und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   beziehen, und zwar auf Montag, den 22.04.2013, 00.00 Uhr (sog. 
   Nachweisstichtag). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils bis spätestens Montag, den 06.05.2013, 24:00 Uhr, 
   unter nachfolgender Adresse zugehen: 
 
           NEXUS AG, 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg, 
           Abteilung: 4027 H Hauptversammlungen, 
           Am Hauptbahnhof 2, 
           70173 Stuttgart, 
           Telefax: +49 711/127 - 79256, 
           E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
 
   Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, frühzeitig für 
   die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   an die Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem 
   depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe 
   dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   einen Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, 
   dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation 
   der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem 
   Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur 
   Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und sind zusätzlich 
   am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich. 
 
   Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung 
 
   Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als 
   Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag 
   resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und die Ausübung des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des 
   Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur 
   Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung 
   der Aktionäre. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem 
   Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten bzw. auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen 
 
   zugänglich sind, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine 
   gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft 
   nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen 
   zurückzuweisen. 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten 
   Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG 
   die Regelung des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, genügt es, 
   wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
   festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein 
   und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen aber ggf. eigene 
   Formerfordernisse fest. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
   der Gesellschaft elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
           hv@NEXUS-ag.de 
 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der 
   Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Aktionäre, 
   die eine Vollmacht bzw. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung. Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
   ein entsprechendes Formular für die Erteilung von Vollmachten und 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen 
   an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
   Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne 
   ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der NEXUS AG 
   das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
   Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, bitten wir aus 
   organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens 
   bis einschließlich Donnerstag, den 09.05.2013, 24:00 Uhr, an folgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
           NEXUS AG 
           - Investor Relations - 
           Auf der Steig 6 
           78052 Villingen-Schwenningen 
           Telefax: +49 7721/8482 - 311 
           E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung 
   erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten, 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung 
   mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
   (sog. Quorum) können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (NEXUS AG, 
   Vorstand, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen) zu richten, 
   und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Freitag, den 12.04.2013, 
   24:00 Uhr. 
 
   Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei 
   Monaten Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. 
   § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Dem Eigentum steht ein 
   Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers 
   wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von 
   seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung 
   einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des 
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über 
   Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Es ist unklar, ob es bei 
   der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung 
   ankommt oder auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens 
   bei der Gesellschaft. Zugunsten der Antragsteller geht die 
   Gesellschaft davon aus, dass es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist 
   auf den Tag der Hauptversammlung ankommt. Die Gesellschaft wird daher 
   diese für die Antragssteller günstigere Fristberechnung anwenden und 
   das Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der Nachweis erbracht 
   wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 13.02.2013 
   gehalten werden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
   zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 
   AktG). 
 
   Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich 
   an folgende Adresse zu richten: 
 
           NEXUS AG 
           - Investor Relations - 
           Auf der Steig 6 
           78052 Villingen-Schwenningen 
           Telefax: 07721/8482 - 311 
           E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Die Gesellschaft wird gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / 
   Hauptversammlungen 
 
   zugänglich machen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung 
   mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend 
   angegebenen Adresse zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also 
   bis spätestens Sonntag, den 28.04.2013, 24:00 Uhr, erfolgen. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines 
   Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
   genannten Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der 
   Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn 
   der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags 
   braucht ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der 
   Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
   werden. 
 
   Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder Abschlussprüfern gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden 
   Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von 
   Aktionären nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann 
   außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.