DJ DGAP-HV: Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in Stuttgart mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.04.2013 / 15:07
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Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Stuttgart
- ISIN: DE0008405028/WKN: 840502 (Namensaktien) -
- ISIN: DE0008405002/WKN: 840500 (Inhaberaktien) -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, 15. Mai 2013 um 10:00 Uhr im Betriebsrestaurant der
Württembergischen, Gutenbergstr. 14 in 70176 Stuttgart, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der
Lageberichte für die Württembergische Lebensversicherung
Aktiengesellschaft und den Konzern, der erläuternden Berichte
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2012 beendete
Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am
27. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung
ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher
nicht.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 17.500.000 wie folgt zu
verwenden:
0,11 EUR Dividende je Stückaktie EUR 1.339.571
Einstellung in die Anderen Gewinnrücklagen EUR 16.160.429
Gesamt EUR 17.500.000
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind berechtigt:
- bei Namensstückaktien (WKN 840502) die Personen,
die als Aktionäre im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens bis Mittwoch, den 8. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ)
unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung AG,
Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance,
Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail:
hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per Telefax an die
Nr. 0711 662-724647 zugehen und in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen;
- bei Inhaberstückaktien (WKN 840500) die Aktionäre,
die sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der
Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut
aus. Über nicht girosammelverwahrte Aktien kann der Nachweis
auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen
Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis hat
sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt zu
beziehen. Der im Aktiengesetz vorgesehene Zeitpunkt ist der
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung.
Dementsprechend hat sich der Nachweis vorliegend auf den
Beginn des 24. April 2013, d. h. auf den 24. April 2013, 0:00
Uhr (MESZ), zu beziehen. Nur Personen, die zu diesem
Nachweiszeitpunkt, d. h. am 24. April 2013, 0:00 Uhr (MESZ),
Aktionär der Gesellschaft sind und ferner fristgemäß den
entsprechenden Nachweis erbracht und sich angemeldet haben,
sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts berechtigt. Ferner kann ein Aktionär
Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur für diejenigen
Aktien ausüben, die er im Nachweiszeitpunkt besessen hat und
über die er den entsprechenden Nachweis fristgemäß erbracht
hat. Auch nach dem Nachweiszeitpunkt sind Änderungen des
Aktienbesitzes, insbesondere Veräußerungen von Aktien,
möglich; solche Änderungen lassen jedoch die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung von
Aktionärsrechten in der Hauptversammlung unberührt.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis Mittwoch, den 8. Mai 2013, 24:00 Uhr
(MESZ) unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung
AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und
Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail:
hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per Telefax an die
Nr. 0711 662-724647 zugehen und in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen.
Umschreibung im Aktienregister
Bei Namensstückaktien ist - wie vorstehend unter 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts' dargestellt - für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts neben der
ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als
Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist
insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der
Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung
der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft
Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und
Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei
der Gesellschaft nach Ablauf des 13. Mai 2013, d. h. nach dem 13. Mai
2013, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der
Gesellschaft erst nach dem 13. Mai 2013 zu, erfolgt die Umschreibung
im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme-
und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien
verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen
Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll.
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor
der Hauptversammlung zu stellen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im
Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts zu beachten.
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben
können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für
die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gesetzlich gleichgestellten Personen und
Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere
Aktionärsvereinigungen) sind § 135 AktG, wonach insbesondere die
Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre
Erklärung vollständig sein muss und nur mit der Stimmrechtsausübung
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April 03, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)
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verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen
Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehenen Regelungen,
die mit diesem geklärt werden sollten, zu beachten.
Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung
des Anmelde- und Weisungsbogens erfolgen, welche die Gesellschaft
bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten
die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung. Der Anmelde- und
Weisungsbogen wird ferner gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises
der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der
Vollmacht an die Gesellschaft können auch im Weg elektronischer
Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft folgende
E-Mailadresse an: hauptversammlung@wuerttembergische.de
Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens zum
Dienstag, den 14. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter
der Adresse Württembergische Lebensversicherung AG, Herrn Carsten
Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163
Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per
Telefax an die Nr. 0711 662-724647 zugehen. Dasselbe gilt für den
etwaigen Widerruf einer Vollmacht sowie den Widerruf oder die Änderung
von Weisungen, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. Unbeschadet hiervon bleibt
die Möglichkeit der Aktionäre, auch nach diesem Zeitpunkt die Rechte
in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen
anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die
den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen
Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen, und die von
der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter
werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine
Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der
Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die
Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach
ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur
Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen
(dies entspricht 190.115 Stückaktien), können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens der
dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§
122 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG Inhaber der Aktien sind
und sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag im Sinne der
vorstehend genannten Bestimmungen halten. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Württembergische
Lebensversicherung AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, den 14. April
2013, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse: Vorstand der Württembergische
Lebensversicherung AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht
und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart oder mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und
unter Hinzufügung des Namens des Ausstellers des Verlangens (§ 126a
BGB) per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich
gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt.
Anträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung übersenden. Solche Gegenanträge sind mit
Begründung zu richten an: Württembergische Lebensversicherung AG,
Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance,
Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail:
hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per Telefax an die Nr. 0711
662-724647. Ordnungsgemäße Gegenanträge, die mindestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 30. April 2013, 24:00 Uhr
(MESZ) eingehen, werden mit Angabe des Namens des Aktionärs nach
Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse
http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen veröffentlicht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht
zu werden,
- soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde,
- wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
- wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder
Beleidigungen enthält,
- wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter
Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden
ist,
- wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren
bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des
vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
- wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird, oder
- wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in
zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag
nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht besteht auch dann,
wenn und soweit ein Aktionär bzw. sein Vertreter nicht stimmberechtigt
ist. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch
der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern
nicht.
Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
- soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen,
- soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder
die Höhe einzelner Steuern bezieht,
- über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem
Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt sind, und einem
höheren Wert dieser Gegenstände,
- über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i.S.d. §
264 Abs. 2 HGB zu vermitteln,
- soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der
Auskunft strafbar machen würde,
- soweit die Auskunft auf der Internetseite der
Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich ist.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
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dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen
werden.
Ferner ist der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG
i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ermächtigt, das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Insbesondere kann er bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs für das Frage- und Rederecht zusammengenommen
einen zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für
einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner setzen.
Organisatorische Hinweise
Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden
gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft
(Württembergische Lebensversicherung AG, Herrn Carsten Beisheim,
Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart,
per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per Telefax an
die Nr. 0711 662-724647) zu senden, um die Beantwortung der Fragen zu
erleichtern.
Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten
Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen liegen von der
Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus
und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen der
Hauptversammlung zugänglich gemacht und dort näher erläutert.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Die Internetseite der Gesellschaft, über welche die Informationen nach
§ 124a AktG zugänglich sind, lautet:
http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung insgesamt 12.177.920 Aktien - 40.000
Inhaberstückaktien und 12.137.920 Namensstückaktien - ausgegeben.
Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung beträgt daher 12.177.920.
Stuttgart, im März 2013
Der Vorstand
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03.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Gutenbergstrasse 30
70176 Stuttgart
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de
Internet: http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen
ISIN: DE0008405028, DE0008405002
WKN: 840502, 840500
Börsen: Auslandsbörse(n) Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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205901 03.04.2013
(END) Dow Jones Newswires
April 03, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)
© 2013 Dow Jones News
