Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
109 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Württembergische Lebensversicherung -3-

DJ DGAP-HV: Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in Stuttgart mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.04.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft 
 
   Stuttgart 
 
   - ISIN: DE0008405028/WKN: 840502 (Namensaktien) - 
   - ISIN: DE0008405002/WKN: 840500 (Inhaberaktien) - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Mittwoch, 15. Mai 2013 um 10:00 Uhr im Betriebsrestaurant der 
   Württembergischen, Gutenbergstr. 14 in 70176 Stuttgart, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der 
           Lageberichte für die Württembergische Lebensversicherung 
           Aktiengesellschaft und den Konzern, der erläuternden Berichte 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2012 beendete 
           Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 
           27. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher 
           nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 17.500.000 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
          0,11 EUR Dividende je Stückaktie              EUR     1.339.571 
 
          Einstellung in die Anderen Gewinnrücklagen    EUR    16.160.429 
 
          Gesamt                                        EUR    17.500.000 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind berechtigt: 
 
     -     bei Namensstückaktien (WKN 840502) die Personen, 
           die als Aktionäre im Aktienregister der Gesellschaft 
           eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur 
           Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
           mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
           spätestens bis Mittwoch, den 8. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ) 
           unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung AG, 
           Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, 
           Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: 
           hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per Telefax an die 
           Nr. 0711 662-724647 zugehen und in deutscher oder englischer 
           Sprache erfolgen; 
 
 
     -     bei Inhaberstückaktien (WKN 840500) die Aktionäre, 
           die sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden 
           und ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der 
           Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer 
           Nachweis des Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut 
           aus. Über nicht girosammelverwahrte Aktien kann der Nachweis 
           auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen 
           Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis hat 
           sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt zu 
           beziehen. Der im Aktiengesetz vorgesehene Zeitpunkt ist der 
           Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung. 
           Dementsprechend hat sich der Nachweis vorliegend auf den 
           Beginn des 24. April 2013, d. h. auf den 24. April 2013, 0:00 
           Uhr (MESZ), zu beziehen. Nur Personen, die zu diesem 
           Nachweiszeitpunkt, d. h. am 24. April 2013, 0:00 Uhr (MESZ), 
           Aktionär der Gesellschaft sind und ferner fristgemäß den 
           entsprechenden Nachweis erbracht und sich angemeldet haben, 
           sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
           Stimmrechts berechtigt. Ferner kann ein Aktionär 
           Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur für diejenigen 
           Aktien ausüben, die er im Nachweiszeitpunkt besessen hat und 
           über die er den entsprechenden Nachweis fristgemäß erbracht 
           hat. Auch nach dem Nachweiszeitpunkt sind Änderungen des 
           Aktienbesitzes, insbesondere Veräußerungen von Aktien, 
           möglich; solche Änderungen lassen jedoch die Berechtigung zur 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung von 
           Aktionärsrechten in der Hauptversammlung unberührt. 
 
 
           Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der 
           Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, 
           also spätestens bis Mittwoch, den 8. Mai 2013, 24:00 Uhr 
           (MESZ) unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung 
           AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und 
           Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: 
           hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per Telefax an die 
           Nr. 0711 662-724647 zugehen und in deutscher oder englischer 
           Sprache erfolgen. 
 
 
   Umschreibung im Aktienregister 
 
   Bei Namensstückaktien ist - wie vorstehend unter 'Voraussetzungen für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts' dargestellt - für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts neben der 
   ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als 
   Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist 
   insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung 
   der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft 
   Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und 
   Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei 
   der Gesellschaft nach Ablauf des 13. Mai 2013, d. h. nach dem 13. Mai 
   2013, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der 
   Gesellschaft erst nach dem 13. Mai 2013 zu, erfolgt die Umschreibung 
   im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- 
   und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien 
   verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen 
   Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll. 
 
   Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor 
   der Hauptversammlung zu stellen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im 
   Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts zu beachten. 
 
   Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter 
   das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben 
   können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für 
   die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 
   i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gesetzlich gleichgestellten Personen und 
   Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) sind § 135 AktG, wonach insbesondere die 
   Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre 
   Erklärung vollständig sein muss und nur mit der Stimmrechtsausübung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Württembergische Lebensversicherung -2-

verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen 
   Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehenen Regelungen, 
   die mit diesem geklärt werden sollten, zu beachten. 
 
   Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung 
   des Anmelde- und Weisungsbogens erfolgen, welche die Gesellschaft 
   bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten 
   die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung. Der Anmelde- und 
   Weisungsbogen wird ferner gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
   zugänglich gemacht. Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises 
   der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der 
   Vollmacht an die Gesellschaft können auch im Weg elektronischer 
   Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft folgende 
   E-Mailadresse an: hauptversammlung@wuerttembergische.de 
 
   Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens zum 
   Dienstag, den 14. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter 
   der Adresse Württembergische Lebensversicherung AG, Herrn Carsten 
   Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 
   Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per 
   Telefax an die Nr. 0711 662-724647 zugehen. Dasselbe gilt für den 
   etwaigen Widerruf einer Vollmacht sowie den Widerruf oder die Änderung 
   von Weisungen, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. Unbeschadet hiervon bleibt 
   die Möglichkeit der Aktionäre, auch nach diesem Zeitpunkt die Rechte 
   in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen 
   anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die 
   den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen 
   Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen, und die von 
   der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter 
   werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine 
   Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der 
   Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die 
   Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach 
   ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur 
   Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen 
   (dies entspricht 190.115 Stückaktien), können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
   Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens der 
   dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 
   122 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG Inhaber der Aktien sind 
   und sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag im Sinne der 
   vorstehend genannten Bestimmungen halten. Jedem neuen Gegenstand muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
   ist schriftlich an den Vorstand der Württembergische 
   Lebensversicherung AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 
   30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, den 14. April 
   2013, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
   Verlangen an folgende Adresse: Vorstand der Württembergische 
   Lebensversicherung AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht 
   und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart oder mit einer 
   qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und 
   unter Hinzufügung des Namens des Ausstellers des Verlangens (§ 126a 
   BGB) per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich 
   gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt. 
 
   Anträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
   Punkten der Tagesordnung übersenden. Solche Gegenanträge sind mit 
   Begründung zu richten an: Württembergische Lebensversicherung AG, 
   Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, 
   Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: 
   hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per Telefax an die Nr. 0711 
   662-724647. Ordnungsgemäße Gegenanträge, die mindestens 14 Tage vor 
   der Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 30. April 2013, 24:00 Uhr 
   (MESZ) eingehen, werden mit Angabe des Namens des Aktionärs nach 
   Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse 
   http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen veröffentlicht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden ebenfalls 
   unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht 
   zu werden, 
 
     -     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     -     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     -     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder 
           Beleidigungen enthält, 
 
 
     -     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
           der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
           ist, 
 
 
     -     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
           wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
           bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
           nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
           Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des 
           vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
     -     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der 
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten 
           lassen wird, oder 
 
 
     -     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag 
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
 
   Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht besteht auch dann, 
   wenn und soweit ein Aktionär bzw. sein Vertreter nicht stimmberechtigt 
   ist. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch 
   der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern 
   nicht. 
 
   Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, 
 
     -     soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
           kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder 
           einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
           Nachteil zuzufügen, 
 
 
     -     soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder 
           die Höhe einzelner Steuern bezieht, 
 
 
     -     über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem 
           Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt sind, und einem 
           höheren Wert dieser Gegenstände, 
 
 
     -     über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, 
           soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein 
           den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der 
           Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i.S.d. § 
           264 Abs. 2 HGB zu vermitteln, 
 
 
     -     soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der 
           Auskunft strafbar machen würde, 
 
 
     -     soweit die Auskunft auf der Internetseite der 
           Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der 
           Hauptversammlung durchgehend zugänglich ist. 
 
 
   Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden 
   ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen 
   werden. 
 
   Ferner ist der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ermächtigt, das Frage- und 
   Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
   Insbesondere kann er bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder 
   während ihres Verlaufs für das Frage- und Rederecht zusammengenommen 
   einen zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für 
   einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner setzen. 
 
   Organisatorische Hinweise 
 
   Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden 
   gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft 
   (Württembergische Lebensversicherung AG, Herrn Carsten Beisheim, 
   Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, 
   per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de oder per Telefax an 
   die Nr. 0711 662-724647) zu senden, um die Beantwortung der Fragen zu 
   erleichtern. 
 
   Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 
 
   Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen liegen von der 
   Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus 
   und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft 
   unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht und dort näher erläutert. 
 
   Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG) 
 
   Die Internetseite der Gesellschaft, über welche die Informationen nach 
   § 124a AktG zugänglich sind, lautet: 
   http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
   Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung insgesamt 12.177.920 Aktien - 40.000 
   Inhaberstückaktien und 12.137.920 Namensstückaktien - ausgegeben. 
   Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen 
   Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung beträgt daher 12.177.920. 
 
   Stuttgart, im März 2013 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
03.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft 
                Gutenbergstrasse 30 
                70176 Stuttgart 
                Deutschland 
E-Mail:         hauptversammlung@wuerttembergische.de 
Internet:       http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
ISIN:           DE0008405028, DE0008405002 
WKN:            840502, 840500 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Stuttgart 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
205901 03.04.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 03, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.