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DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in GFT Technologies AG, Corporate Center, Filderhauptstr. 142, 70599 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
GFT Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in GFT Technologies AG, Corporate 
Center, Filderhauptstr. 142, 70599 Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GFT Technologies Aktiengesellschaft 
 
   Stuttgart 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. 580060 - 
   - ISIN DE0005800601 - 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der GFT Technologies Aktiengesellschaft, 
 
   die am 
 
   15. Mai 2013 ab 10:00 Uhr 
 
   im Corporate Center der GFT Technologies AG, 
   Filderhauptstraße 142, 
   70599 Stuttgart-Plieningen 
 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           Lageberichts für die GFT Technologies AG und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das am 31. Dezember 2012 
           abgelaufene Geschäftsjahr sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
           für das am 31. Dezember 2012 abgelaufene Geschäftsjahr 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 9.503.000,91 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung von EUR 0,15 Dividende je                      3.948.891,90 
   dividendenberechtigter Stückaktie:                                   EUR 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung:                            5.554.109,01 
                                                                        EUR 
 
   _______________________________________________________- 
   _____________________________________________ 
 
   Bilanzgewinn:                                               9.503.000,91 
                                                                        EUR 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der 
           Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand nach 
           Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 
           2012 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl 
           dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
           Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,15 je für 
           das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 dividendenberechtigte 
           Stückaktie vorsieht. Der auf nicht dividendenberechtigte 
           Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
           vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 und für die 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2014, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
           im Jahr 2014 aufgestellt werden, zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats und Satzungsänderung 
 
 
           Mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen an die Arbeit des 
           Aufsichtsrats soll die Aufsichtsratsvergütung erhöht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
       '(1)  Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem 
             Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung. Die Vergütung beträgt 
             Euro 13.000 pro Jahr. 
 
 
       (2)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die 
             2-fache, Stellvertreter des Vorsitzenden erhalten die 
             1½-fache Vergütung. 
 
 
       (3)   Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während 
             eines Teils des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehört 
             haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer 
             Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung. 
 
 
       (4)   Die Gesellschaft erstattet jedem 
             Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
             Umsatzsteuer. 
 
 
       (5)   Die Gesellschaft kann die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten 
             der Gesellschaft unterhaltenen 
             Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbeziehen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag mit der GFT Real Estate GmbH 
 
 
           Die GFT Technologies AG und die GFT Real Estate GmbH schlossen 
           am 21. März 2013 einen Gewinnabführungsvertrag ab. Der 
           Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der GFT Technologies AG und der 
           Gesellschafterversammlung der GFT Real Estate GmbH wirksam. 
 
 
           Die GFT Technologies AG ist alleinige Gesellschafterin der GFT 
           Real Estate GmbH. Deshalb ist eine Prüfung des 
           Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer nach § 
           293b AktG nicht erforderlich. Ferner sind für außenstehende 
           Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu 
           gewähren. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2013 zwischen der 
           GFT Technologies AG und der GFT Real Estate GmbH wird 
           zugestimmt.' 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          'Gewinnabführungsvertrag 
 
                zwischen der 
 
 
       (1)   GFT Real Estate GmbH, mit Sitz in Stuttgart, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
             unter HRB 740445, mit eingetragener Geschäftsanschrift in 
             Filderhauptstraße 142, 70599 Stuttgart (die 'GmbH'); 
 
 
             und der 
 
 
       (2)   GFT Technologies Aktiengesellschaft, mit Sitz in 
             Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Stuttgart unter HRB 727178, mit eingetragener 
             Geschäftsanschrift in Filderhauptstraße 142, 70599 Stuttgart 
             (die 'AG'). 
 
 
            Präambel 
 
 
 
             Die AG ist seit dem 5. April 2012 alleinige Gesellschafterin 
             der GmbH. 
 
 
             Der folgende Gewinnabführungsvertrag dient der Herstellung 
             eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG 
             zwischen der GmbH und der AG. 
 
 
 
       § 1   Gewinnabführung 
 
 
 
       1.1   Die GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn 
             an die AG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der 
             Bildung und Auflösung von Rücklagen gemäß § 1.2 und § 1.3 
             dieses Vertrags - der ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem 
             Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den 
             gemäß § 301 AktG (in der jeweils geltenden Fassung) 
             zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht 
             überschreiten, wobei § 300 AktG keine Anwendung findet. 
 
 
       1.2   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
             HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Auf Verlangen der AG sind während der Dauer 
             dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 
             3 HGB) aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       1.3   Folgende Beträge dürfen weder als Gewinn an die 
             AG abgeführt werden noch zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages der GmbH verwendet werden: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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