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DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in GFT Technologies AG, Corporate Center, Filderhauptstr. 142, 70599 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
GFT Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in GFT Technologies AG, Corporate 
Center, Filderhauptstr. 142, 70599 Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GFT Technologies Aktiengesellschaft 
 
   Stuttgart 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. 580060 - 
   - ISIN DE0005800601 - 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der GFT Technologies Aktiengesellschaft, 
 
   die am 
 
   15. Mai 2013 ab 10:00 Uhr 
 
   im Corporate Center der GFT Technologies AG, 
   Filderhauptstraße 142, 
   70599 Stuttgart-Plieningen 
 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           Lageberichts für die GFT Technologies AG und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das am 31. Dezember 2012 
           abgelaufene Geschäftsjahr sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
           für das am 31. Dezember 2012 abgelaufene Geschäftsjahr 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 9.503.000,91 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung von EUR 0,15 Dividende je                      3.948.891,90 
   dividendenberechtigter Stückaktie:                                   EUR 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung:                            5.554.109,01 
                                                                        EUR 
 
   _______________________________________________________- 
   _____________________________________________ 
 
   Bilanzgewinn:                                               9.503.000,91 
                                                                        EUR 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der 
           Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand nach 
           Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 
           2012 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl 
           dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
           Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,15 je für 
           das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 dividendenberechtigte 
           Stückaktie vorsieht. Der auf nicht dividendenberechtigte 
           Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
           vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 und für die 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2014, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
           im Jahr 2014 aufgestellt werden, zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats und Satzungsänderung 
 
 
           Mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen an die Arbeit des 
           Aufsichtsrats soll die Aufsichtsratsvergütung erhöht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
       '(1)  Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem 
             Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung. Die Vergütung beträgt 
             Euro 13.000 pro Jahr. 
 
 
       (2)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die 
             2-fache, Stellvertreter des Vorsitzenden erhalten die 
             1½-fache Vergütung. 
 
 
       (3)   Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während 
             eines Teils des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehört 
             haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer 
             Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung. 
 
 
       (4)   Die Gesellschaft erstattet jedem 
             Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
             Umsatzsteuer. 
 
 
       (5)   Die Gesellschaft kann die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten 
             der Gesellschaft unterhaltenen 
             Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbeziehen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag mit der GFT Real Estate GmbH 
 
 
           Die GFT Technologies AG und die GFT Real Estate GmbH schlossen 
           am 21. März 2013 einen Gewinnabführungsvertrag ab. Der 
           Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der GFT Technologies AG und der 
           Gesellschafterversammlung der GFT Real Estate GmbH wirksam. 
 
 
           Die GFT Technologies AG ist alleinige Gesellschafterin der GFT 
           Real Estate GmbH. Deshalb ist eine Prüfung des 
           Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer nach § 
           293b AktG nicht erforderlich. Ferner sind für außenstehende 
           Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu 
           gewähren. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2013 zwischen der 
           GFT Technologies AG und der GFT Real Estate GmbH wird 
           zugestimmt.' 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          'Gewinnabführungsvertrag 
 
                zwischen der 
 
 
       (1)   GFT Real Estate GmbH, mit Sitz in Stuttgart, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
             unter HRB 740445, mit eingetragener Geschäftsanschrift in 
             Filderhauptstraße 142, 70599 Stuttgart (die 'GmbH'); 
 
 
             und der 
 
 
       (2)   GFT Technologies Aktiengesellschaft, mit Sitz in 
             Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Stuttgart unter HRB 727178, mit eingetragener 
             Geschäftsanschrift in Filderhauptstraße 142, 70599 Stuttgart 
             (die 'AG'). 
 
 
            Präambel 
 
 
 
             Die AG ist seit dem 5. April 2012 alleinige Gesellschafterin 
             der GmbH. 
 
 
             Der folgende Gewinnabführungsvertrag dient der Herstellung 
             eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG 
             zwischen der GmbH und der AG. 
 
 
 
       § 1   Gewinnabführung 
 
 
 
       1.1   Die GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn 
             an die AG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der 
             Bildung und Auflösung von Rücklagen gemäß § 1.2 und § 1.3 
             dieses Vertrags - der ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem 
             Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den 
             gemäß § 301 AktG (in der jeweils geltenden Fassung) 
             zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht 
             überschreiten, wobei § 300 AktG keine Anwendung findet. 
 
 
       1.2   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
             HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Auf Verlangen der AG sind während der Dauer 
             dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 
             3 HGB) aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       1.3   Folgende Beträge dürfen weder als Gewinn an die 
             AG abgeführt werden noch zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages der GmbH verwendet werden: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft: -2-

a)    Beträge aus der Auflösung anderer 
               Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) der GmbH, die aus dem 
               Ergebnis aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags gebildet 
               wurden; und 
 
 
         b)    Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
               der GmbH, gleich ob diese vor oder nach Geltung dieses 
               Vertrags gebildet wurden. 
 
 
 
             Die Verwendung der vorgenannten Beträge zur Ausschüttung 
             einer Dividende der GmbH an die AG bleibt hiervon unberührt. 
 
 
 
       § 2   Verlustübernahme 
 
 
 
           Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung gelten entsprechend. 
 
 
       § 3   Wirksamkeit, Wirkung 
 
 
 
       3.1   Dieser Vertrag wird wirksam, wenn alle 
             nachfolgend aufgeführten aufschiebenden Bedingungen (§ 158 
             Abs. 1 BGB) eingetreten sind: 
 
 
         a)    Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
               GmbH durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss; 
 
 
         b)    Zustimmung der Hauptversammlung der AG; und 
 
 
         c)    Eintragung dieses Vertrags in das 
               Handelsregister der GmbH. 
 
 
 
       3.2   Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahrs der GmbH, in dem dieser Vertrag im 
             Handelsregister der GmbH eingetragen wird. 
 
 
 
       § 4   Laufzeit, Kündigung 
 
 
 
       4.1   Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. 
 
 
       4.2   Dieser Vertrag kann erstmals zum Ende desjenigen 
             Geschäftsjahrs der GmbH gekündigt werden, das frühestens mit 
             Ablauf von fünf Zeitjahren seit Beginn des Geschäftsjahrs 
             der GmbH endet, für das die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 
             Satz 1 KStG erstmals vorliegen. Die Kündigungsfrist beträgt 
             sechs Monate. 
 
 
       4.3   Danach kann dieser Vertrag mit einer Frist von 
             sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der GmbH 
             gekündigt werden. 
 
 
       4.4   Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die 
             Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es auf den Zugang des 
             Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Vertragspartei 
             an. 
 
 
       4.5   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in 
             folgenden Fällen vor: 
 
 
         a)    bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus 
               der Beteiligung an der GmbH im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 
               1 Nr. 1 KStG durch die AG; 
 
 
         b)    bei Verschmelzung oder Spaltung der AG oder der 
               GmbH; 
 
 
         c)    bei Liquidation der AG oder der GmbH; oder 
 
 
         d)    aus anderen Gründen im Sinne von R 60 Abs. 6 
               KStR 2004 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden 
               Bestimmung. 
 
 
 
 
       § 5   Schlussbestimmungen 
 
 
 
       5.1   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags 
             bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle 
             Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine 
             Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
       5.2   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags 
             ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder 
             werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke 
             befinden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
             Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, 
             anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
             oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu 
             vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am 
             nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder 
             nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, 
             sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten.' 
 
 
 
           Die folgenden Unterlagen sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite www.gft.com/hv 
           zugänglich: 
 
 
       (1)   der Gewinnabführungsvertrag zwischen der GFT 
             Technologies AG und der GFT Real Estate GmbH vom 21. März 
             2013; 
 
 
       (2)   die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie 
             die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der GFT 
             Technologies AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; 
 
 
       (3)   der Jahresabschluss der im Geschäftsjahr 2012 
             gegründeten GFT Real Estate GmbH für das Geschäftsjahr 2012; 
 
 
       (4)   der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
             Bericht des Vorstands der GFT Technologies AG und der 
             Geschäftsführung der GFT Real Estate GmbH. 
 
 
 
           Diese Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der GFT 
           Technologies AG, Filderhauptstraße 142, 70599 Stuttgart, zur 
           Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht. Auf 
           Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift der Unterlagen erteilt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag mit der GFT Beteiligungs GmbH 
 
 
           Die GFT Technologies AG und die GFT Beteiligungs GmbH 
           (vormals: Neckarsee 283. V V GmbH) schlossen am 21. März 2013 
           einen Gewinnabführungsvertrag ab. Der Gewinnabführungsvertrag 
           wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der GFT 
           Technologies AG und der Gesellschafterversammlung der GFT 
           Beteiligungs GmbH wirksam. 
 
 
           Die GFT Technologies AG ist alleinige Gesellschafterin der GFT 
           Beteiligungs GmbH. Deshalb ist eine Prüfung des 
           Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer nach § 
           293b AktG nicht erforderlich. Ferner sind für außenstehende 
           Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu 
           gewähren. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2013 zwischen der 
           GFT Technologies AG und der GFT Beteiligungs GmbH wird 
           zugestimmt.' 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          'Gewinnabführungsvertrag 
 
                zwischen der 
 
 
       (1)   Neckarsee 283. V V GmbH (zukünftig: GFT 
             Beteiligungs GmbH), mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 743856, 
             mit eingetragener Geschäftsanschrift in 
             Kurt-Schumacher-Straße 18-20, 53113 Bonn (zukünftig: 
             Filderhauptstraße 142, 70599 Stuttgart) (die 'GmbH'); 
 
 
             und der 
 
 
       (2)   GFT Technologies Aktiengesellschaft, mit Sitz in 
             Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Stuttgart unter HRB 727178, mit eingetragener 
             Geschäftsanschrift in Filderhauptstraße 142, 70599 Stuttgart 
             (die 'AG'). 
 
 
            Präambel 
 
 
 
 
           Die AG ist seit dem 26. Februar 2013 alleinige 
           Gesellschafterin der GmbH. 
 
 
           Der folgende Gewinnabführungsvertrag dient der Herstellung 
           eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG 
           zwischen der GmbH und der AG. 
 
 
       § 1   Gewinnabführung 
 
 
 
       1.1   Die GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn 
             an die AG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der 
             Bildung und Auflösung von Rücklagen gemäß § 1.2 und § 1.3 
             dieses Vertrags - der ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem 
             Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den 
             gemäß § 301 AktG (in der jeweils geltenden Fassung) 
             zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht 
             überschreiten, wobei § 300 AktG keine Anwendung findet. 
 
 
       1.2   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
             HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Auf Verlangen der AG sind während der Dauer 
             dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 
             3 HGB) aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       1.3   Folgende Beträge dürfen weder als Gewinn an die 
             AG abgeführt werden noch zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages der GmbH verwendet werden: 
 
 
         a)    Beträge aus der Auflösung anderer 
               Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) der GmbH, die aus dem 

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April 03, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies Aktiengesellschaft: -3-

Ergebnis aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags gebildet 
               wurden; und 
 
 
         b)    Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen 
               der GmbH, gleich ob diese vor oder nach Geltung dieses 
               Vertrags gebildet wurden. 
 
 
 
             Die Verwendung der vorgenannten Beträge zur Ausschüttung 
             einer Dividende der GmbH an die AG bleibt hiervon unberührt. 
 
 
 
       § 2   Verlustübernahme 
 
 
             Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung gelten entsprechend. 
 
 
 
       § 3   Wirksamkeit, Wirkung 
 
 
 
       3.1   Dieser Vertrag wird wirksam, wenn alle 
             nachfolgend aufgeführten aufschiebenden Bedingungen (§ 158 
             Abs. 1 BGB) eingetreten sind: 
 
 
         a)    Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
               GmbH durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss; 
 
 
         b)    Zustimmung der Hauptversammlung der AG; und 
 
 
         c)    Eintragung dieses Vertrags in das 
               Handelsregister der GmbH. 
 
 
 
       3.2   Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahrs der GmbH, in dem dieser Vertrag im 
             Handelsregister der GmbH eingetragen wird. 
 
 
 
       § 4   Laufzeit, Kündigung 
 
 
 
       4.1   Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. 
 
 
       4.2   Dieser Vertrag kann erstmals zum Ende desjenigen 
             Geschäftsjahrs der GmbH gekündigt werden, das frühestens mit 
             Ablauf von fünf Zeitjahren seit Beginn des Geschäftsjahrs 
             der GmbH endet, für das die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 
             Satz 1 KStG erstmals vorliegen. Die Kündigungsfrist beträgt 
             sechs Monate. 
 
 
       4.3   Danach kann dieser Vertrag mit einer Frist von 
             sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der GmbH 
             gekündigt werden. 
 
 
       4.4   Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die 
             Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es auf den Zugang des 
             Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Vertragspartei 
             an. 
 
 
       4.5   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in 
             folgenden Fällen vor: 
 
 
         a)    bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus 
               der Beteiligung an der GmbH im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 
               1 Nr. 1 KStG durch die AG; 
 
 
         b)    bei Verschmelzung oder Spaltung der AG oder der 
               GmbH; 
 
 
         c)    bei Liquidation der AG oder der GmbH; oder 
 
 
         d)    aus anderen Gründen im Sinne von R 60 Abs. 6 
               KStR 2004 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden 
               Bestimmung. 
 
 
 
 
       § 5   Schlussbestimmungen 
 
 
 
       5.1   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags 
             bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle 
             Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine 
             Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
       5.2   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags 
             ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder 
             werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke 
             befinden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
             Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, 
             anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
             oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu 
             vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am 
             nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder 
             nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, 
             sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten.' 
 
 
 
           Die folgenden Unterlagen sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite www.gft.com/hv 
           zugänglich: 
 
 
       (1)   der Gewinnabführungsvertrag zwischen der GFT 
             Technologies AG und der GFT Beteiligungs GmbH vom 21. März 
             2013; 
 
 
       (2)   die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie 
             die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der GFT 
             Technologies AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; 
 
 
       (3)   die Eröffnungsbilanz zum 15. Januar 2013 der am 
             15. Januar 2013 gegründeten GFT Beteiligungs GmbH (damals 
             noch firmierend unter 'Neckarsee 283. V V GmbH'); 
 
 
       (4)   der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
             Bericht des Vorstands der GFT Technologies AG und der 
             Geschäftsführung der GFT Beteiligungs GmbH. 
 
 
 
           Diese Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der GFT 
           Technologies AG, Filderhauptstraße 142, 70599 Stuttgart, zur 
           Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht. Auf 
           Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift der Unterlagen erteilt. 
 
 
   I. 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
     a)    Teilnahmeberechtigung 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei 
           der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher 
           oder englischer Sprache erfolgen und bedarf der Textform. 
 
 
           Die Berechtigungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
           zur Ausübung des Stimmrechts sind der Gesellschaft 
           nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 der Satzung). Zum Nachweis ist eine 
           in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
           Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
           Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) erforderlich. Dieser 
           Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des 
           einundzwanzigsten Tags vor der Hauptversammlung, also auf den 
           24. April 2013, 00:00 Uhr, beziehen ('Nachweisstichtag'). 
 
 
           Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der 
           Gesellschaft bis spätestens 8. Mai 2013, 24:00 Uhr, unter 
           folgender Adresse (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) 
           zugehen: 
 
 
           GFT Technologies AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
 
 
           Telefax: +49 89 30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
           Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung anmelden, erhalten 
           eine Eintrittskarte zugesandt. Die Eintrittskarten sind 
           lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts. 
 
 
     b)    Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
           Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies 
           bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
           Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung 
           teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung 
           haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
           Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei 
           rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
           Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur Gesellschaft 
           trotzdem zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag 
           ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung. 
 
 
     c)    Hinweise zur Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende 
           Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
           Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
           rechtzeitige Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
           erforderlich. 
 
 
           Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder 
           Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der 
           Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
           gegenüber der Gesellschaft der Textform. Für die Erteilung von 
           Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
           diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder 
           Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer 
           solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber der 
           Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
           insbesondere § 135 AktG. 
 
 

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April 03, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu 
           Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die Erklärung 
           gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines 
           Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft 
           in Textform. 
 
 
           Die von der Gesellschaft ausgestellten Eintrittskarten 
           enthalten ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet 
           werden kann. 
 
 
           Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis 
           der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung im Rahmen der 
           Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen oder 
           die Vollmacht oder den Nachweis ihrer Erteilung der 
           Gesellschaft in Textform unter der folgenden Adresse 
           (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) übermitteln: 
 
 
           GFT Technologies AG 
           Investor Relations 
           Filderhauptstraße 142 
           70599 Stuttgart 
 
 
           Telefax: +49 711 62042-301 
           E-Mail: hv2013@gft.com 
 
 
           Vollmachtserteilungen sind auch noch während der 
           Hauptversammlung möglich. Dafür können die Formulare verwendet 
           werden, die den beim Zutritt zur Hauptversammlung an die 
           Aktionäre ausgegebenen Stimmkarten beigefügt sind. 
 
 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
     d)    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
 
           Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten 
           an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu 
           erteilen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung 
           und der Berechtigungsnachweis erforderlich. Dem 
           Stimmrechtsvertreter müssen neben einer Vollmacht auch 
           Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der 
           Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen 
           ist nicht möglich. Die Erteilung der Vollmachten an den von 
           der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf 
           sowie der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der 
           Hauptversammlung in Textform erteilt werden. Die Aktionäre 
           werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung an 
           den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das 
           entsprechende Formular zu verwenden, welches auf der 
           Eintrittskarte abgedruckt ist. 
 
 
           Die Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft sind in Textform an nachfolgend genannte 
           Anschrift (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) bis 
           spätestens 13. Mai 2013, 24:00 Uhr, zu übermitteln: 
 
 
           GFT Technologies AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
 
 
           Telefax: +49 89 30903-74675 
           E-Mail: hv2013@gft.com 
 
 
   II. 
   Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsrechte 
 
     a)    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile am Grundkapital allein oder zusammen 
           den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können 
           verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
           bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
           Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
           Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich 
           mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des 
           Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
           mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 14. April 
           2013, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene 
           Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre 
           werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die 
           folgende Adresse zu richten: 
 
 
           GFT Technologies AG 
           Investor Relations 
           Filderhauptstraße 142 
           70599 Stuttgart 
 
 
           Die Antragsteller haben nach Maßgabe von § 122 Abs. 2, Abs. 1 
           Satz 3 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
           nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem 
           Tag der Hauptversammlung, also seit dem 15. Februar 2013, 
           00:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung 
           werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
           Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
           Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
           Internetadresse www.gft.com/hv zugänglich gemacht. 
 
 
     b)    Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
           1, 127 AktG 
 
 
           Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von 
           Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
           Tagesordnung an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge 
           übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
           sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge 
           und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
           ausschließlich an die folgende Adresse (schriftlich, per 
           Telefax oder elektronisch) zu richten: 
 
 
           GFT Technologies AG 
           Investor Relations 
           Filderhauptstraße 142 
           70599 Stuttgart 
 
 
           Telefax:+49 711 62042-301 
           E-Mail: hv2013@gft.com 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge 
           müssen nicht zugänglich gemacht werden. 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der 
           Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse 
           mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des 
           Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
           mitzurechnen - also bis zum 30. April 2013, 24:00 Uhr, 
           zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des 
           Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer 
           etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die 
           Internetseite www.gft.com/hv zugänglich gemacht. 
 
 
           Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines 
           Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags 
           absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG 
           vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.gft.com/hv 
           dargestellt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich 
           gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
           Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur 
           Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
           Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
           enthalten. 
 
 
     c)    Auskunftsrechte von Aktionären gemäß § 131 Abs. 1 
           AktG 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
           einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
           der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die 
           Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
           Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
           des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
           Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
           mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
 
           Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 
           AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die 
           Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die 
           Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.gft.com/hv dargestellt. 
 
 
     d)    Informationen nach § 124a AktG und weitergehende 
           Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
 
           Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der 
           erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von 
           Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
           der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 
           Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.gft.com/hv 
           zugänglich. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch 
           während der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.