DJ DGAP-HV: PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: PEARL GOLD AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
14.05.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
04.04.2013 / 15:16
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PEARL GOLD AG
Frankfurt am Main
ISIN DE000A0AFGF3/WKN A0AFGF
Ordentliche Hauptversammlung 2013
Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit
zur ordentlichen Hauptversammlung am
Dienstag, den 14. Mai 2013
um 10:00 Uhr
in die Räumlichkeiten des Hotels Jumeirah
Thurn-und-Taxis-Platz 2, 60313 Frankfurt am Main
Raum: Salon I
eingeladen.
I. Tagesordnungspunkte
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012
einschließlich des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 Nr. 1-5 und Abs. 5 HGB und des
Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012
Die genannten Unterlagen können im Internet unter
www.pearlgoldag.com und in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, An der Welle 4, D-60322 Frankfurt am Main,
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch
kostenfrei zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat der Gesellschaft den Jahresabschluss für das zum
31. Dezember 2012 abgelaufene Geschäftsjahr der PEARL GOLD AG
bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2013 endet die
Amtszeit der Herren Robert F. Goninon, Alexandre Davidoff und
Pierre Roux im Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG besteht gemäß § 12 Abs. 1
der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt sechs Mitgliedern
und setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG
ausschließlich aus Anteilseignervertretern zusammen, die
sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die
Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Robert F. Goninon, Geologe, wohnhaft in Abu
Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate,
b) Herrn Alexandre Davidoff, Rechtsanwalt, wohnhaft
in Petit-Lancy, Schweiz, und
c) Herrn Pierre Roux, Sicherheitsmanager, wohnhaft
in Saint Didier, Frankreich,
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Bestellung erfolgt jeweils für eine Amtszeit gemäß § 12
Abs. 2 der Satzung.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der
Einzelabstimmung durchzuführen.
Robert F. Goninon, Alexandre Davidoff und Pierre Roux sind
nicht Mitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten.
6. Beschlussfassung über die Vergütung des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Grundvergütung für
die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 20 der Satzung mit
EUR 2.000,- (zzgl. MwSt., soweit diese anfällt) je Mitglied
für das Geschäftsjahr 2013 festzusetzen.
7. Beschlussfassung über die Änderung von § 23 Abs. 3
der Satzung
Die Bestimmungen in § 23 Abs. 3 der Satzung zur
Stimmrechtsvertretung ist seit der Börsennotierung der
Gesellschaft im regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
§ 23 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der
Vollmacht gelten die gesetzlichen Regelungen.'
II. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
1. Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind gemäß § 23 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 23.
April 2013 (0:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit) beziehen
(Nachweisstichtag). Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils
spätestens bis zum Ablauf des 7. Mai 2013 (24:00 Uhr mitteleuropäische
Sommerzeit) unter der Adresse
PEARL GOLD AG
c/o UBJ GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Fax:+49 (0)40 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt.
Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte
ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie
der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch
das depotführende Institut vorgenommen.
2. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall
einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft grundsätzlich der Textform. Aktionäre können für die
Bevollmächtigung den Vollmachtsabschnitt auf der Rückseite der
Eintrittskarte verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten. Möglich
ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, steht auf der Homepage der PEARL GOLD AG zum Download zur
Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 10,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 04, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sind (in der Regel) Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Diejenigen Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen möchten, werden gebeten, sich mit den Vorgenannten über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der nachstehend genannten Adresse zugehen. Im letztgenannten Fall werden die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis möglichst bis zum 13. Mai 2013, 16:00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit), an die folgende Adresse zu übermitteln: PEARL GOLD AG Investor Relations - oHV 2013 An der Welle 4 60322 Frankfurt am Main Fax: +49 (0)69 7593 8200 E-Mail: info@pearlgoldag.com 3. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch eine von der PEARL GOLD AG als Stimmrechtsvertreter benannte Person bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform erteilt werden. Dazu kann das Vollmachts- und Weisungsformular, welches im Internet unter www.pearlgoldag.com zum Download zur Verfügung steht, oder eine gesondert ausgestellte Vollmacht verwendet werden. In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bei der Gesellschaft bis spätestens 13. Mai 2013, 16:00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit) unter folgender Anschrift eingegangen sein: PEARL GOLD AG Investor Relations - oHV 2013 An der Welle 4 60322 Frankfurt am Main Fax: +49 (0)69 7593 8200 E-Mail: info@pearlgoldag.com 4. Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der PEARL GOLD AG An der Welle 4 60322 Frankfurt am Main zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstag ist somit der 13. April 2013, 24:00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.pearlgoldag.com bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen. Das gilt auch für Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern. Gemäß § 126 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 und 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u.a. die Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die untenstehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 29. April 2013, 24:00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Jeder Aktionär hat auch das Recht, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (§ 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich zu richten an den Vorstand der PEARL GOLD AG An der Welle 4 60322 Frankfurt am Main Fax: +49 (0)69 7593 8200 E-Mail: info@pearlgoldag.com. Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und im Falle von Anträgen der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.pearlgoldag.com zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 5. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, §§ 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.pearlgoldag.com. 6. Verfügbarkeit von Unterlagen Die in der Einladung zur Hauptversammlung aufgeführten Unterlagen und die Informationen nach § 124a AktG stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Diese Unterlagen liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, An der Welle 4, 60322 Frankfurt am Main, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Auf Anfrage wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Die Kontaktadresse lautet hierfür wie folgt: PEARL GOLD AG Investor Relations - oHV 2013 An der Welle 4 60322 Frankfurt am Main Fax: +49 (0)69 7593 8200 E-Mail: info@pearlgoldag.com Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 7. Aktien und Stimmrechte
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April 04, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
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