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DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2013 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
05.04.2013 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   WashTec AG 
 
   Augsburg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750 
   ISIN-Code: DE 000 750 750 1 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung 2013 der WashTec AG, Augsburg, 
   am Mittwoch, den 15. Mai 2013, 11:00 Uhr 
   (Einlass ab ca. 10:00 Uhr) in der IHK für Augsburg und Schwaben, 
   Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012; 
           Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG 
           und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 mit dem 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 
           Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB; Vorlage des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
           dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
           zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns 
           und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
           Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den 
           Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
           Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - 
           einen erläuternden Bericht zu den übernahmerelevanten Angaben 
           und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems sowie bei einem Mutternunternehmen 
           auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
           Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der WashTec AG, 
           Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung 
           selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im Bereich 
           »Investor Relations« zugänglich. Auf Verlangen werden jedem 
           Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der 
           ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn von EUR 8.811.697,96 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 
             0,58 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro 
             8.080.740,96; 
 
 
       b)    Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe 
             von EUR 730.957,00 auf neue Rechnung. 
 
 
 
           In dem Vorschlag für die Ausschüttung einer Dividende an die 
           Aktionäre in Höhe von Euro 0,58 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ist neben der Dividende in Höhe von Euro 0,29 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie eine Sonderausschüttung in 
           Höhe von Euro 0,29 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           enthalten. 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 16. Mai 2013 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und den 
           Halbjahresfinanzbericht 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2013 sowie für eine gegebenenfalls 
           erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           2013 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung der §§ 3.1, 
           8.8, 8.9, 8.10, 8.11, 8.14, 8.16 und 9.9 der Satzung 
 
 
     a)    § 3.1 der Satzung regelt die Bekanntmachungen der 
           Gesellschaft. Der Wortlaut des § 3.1 der Satzung lautet 
           bisher: 
 
 
       »3.1  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich eine 
             andere Form der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Darüber 
             hinausgehende Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.« 
 
 
 
           Aufgrund der Umbenennung des ehemals elektronischen 
           Bundesanzeigers in 'Bundesanzeiger' schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
           In § 3.1 der Satzung wird das Wort »elektronischen« 
           gestrichen, so dass § 3.1 der Satzung insgesamt wie folgt 
           lautet: 
 
 
       »3.1  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich eine andere Form der 
             Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Darüber hinausgehende 
             Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.« 
 
 
 
     b)    Die §§ 8.8, 8.9, 8.10 und 8.11 der Satzung regeln 
           das Verfahren im Hinblick auf Beschlüsse des Aufsichtsrats. 
           Der Wortlaut der §§ 8.8, 8.9, 8.10 und 8.11 der Satzung lautet 
           bisher: 
 
 
       »8.8  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
             mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach 
             Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der 
             Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen mindestens 
             drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein 
             Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn 
             es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende 
             Mitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem 
             sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied 
             überreichen lassen, oder schriftlich, telefonisch, oder mit 
             Hilfe sonstiger, gebräuchlicher Mittel der Telekommunikation 
             (insbesondere 
             E-Mail) im Wege der kombinierten Beschlussfassung nach 
             Maßgabe von § 8.10 ihre Stimme abgeben. 
 
 
 
       8.9   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden - soweit 
             nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist - mit 
             einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der 
             Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist 
             auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem 
             Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu. 
 
 
       8.10  Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen 
             gefasst. Schriftliche, telefonische oder mit Hilfe 
             sonstiger, gebräuchlicher Mittel der Telekommunikation 
             (insbesondere E-Mail) durchgeführte Beschlussfassungen oder 
             Kombinationen aller vorgenannten Beschlussverfahren sind 
             zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies für 
             den Einzelfall bestimmt. 
 
 
       8.11  Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine 
             Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem 
             Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu 
             unterzeichnen. In der Niederschrift sind Ort und Datum der 
             Sitzung, ihre Teilnehmer, die Tagesordnung und der 
             wesentliche Inhalt der Verhandlungen und Beschlüsse des 
             Aufsichtsrats festzustellen.« 
 
 
 
           Der Wortlaut der §§ 8.8 und 8.10 der Satzung soll noch 
           eindeutiger formuliert werden. Darüber hinaus hat nach 
           derzeitigem Wortlaut des § 8.9 der Satzung der 
           Aufsichtsratsvorsitzende bereits bei erster Abstimmung im Fall 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

der Stimmgleichheit eine zweite Stimme, ohne dass eine 
           diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Schließlich haben nach 
           derzeitigem Wortlaut von § 8.11 der Satzung sowohl der 
           Aufsichtsratsvorsitzende als auch der Protokollführer die 
           Niederschrift der Beschlüsse des Aufsichtsrats zu 
           unterzeichnen, während § 107 Abs. 2 Satz 1 AktG nur eine 
           Unterzeichnung durch den Vorsitzenden vorsieht. Die nach 
           bisherigem Satzungswortlaut geregelten inhaltlichen 
           Anforderungen an die Niederschrift ergeben sich bereits aus § 
           107 Abs. 2 Satz 2 AktG. 
 
 
           Um Auslegungsprobleme auszuschließen und dem Aufsichtsrat mehr 
           Flexibilität zu verschaffen, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat daher vor zu beschließen: 
 
 
       aa)   § 8.8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.8  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
               mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach 
               Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der 
               Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen 
               mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
               teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
               Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
               Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an der 
               Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche 
               Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen 
               lassen.« 
 
 
 
 
       bb)   § 8.9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.9  Beschlüsse des Aufsichtsrats werden - soweit 
               nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist 
               - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit 
               gilt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften 
               entgegenstehen, Folgendes: Jedes Mitglied des 
               Aufsichtsrats hat das Recht, eine erneute Abstimmung über 
               denselben Gegenstand zu verlangen. Ergibt sich auch bei 
               dieser Abstimmung Stimmengleichheit, so hat der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrats bei dieser Abstimmung zwei 
               Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist auch auf die Abgabe der 
               zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die 
               zweite Stimme nicht zu.« 
 
 
 
 
       cc)   § 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.10 Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der 
               Regel in Sitzungen gefasst. Schriftliche, telefonische 
               oder mit Hilfe sonstiger, gebräuchlicher Mittel der 
               Telekommunikation (insbesondere E-Mail) durchgeführte 
               Sitzungen und Beschlussfassungen oder die Teilnahme 
               einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an Sitzungen und 
               Beschlussfassungen unter Nutzung gebräuchlicher 
               Telekommunikationsmittel sind zulässig, wenn der 
               Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall bestimmt. 
               Ein Recht zum Widerspruch gegen diese Art der 
               Beschlussfassung besteht nicht.« 
 
 
 
 
       dd)   § 8.11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.11 Über die Sitzungen und Beschlüsse des 
               Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die 
               Niederschrift ist von dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu 
               unterzeichnen.« 
 
 
 
 
     c)    § 8.14 der Satzung sieht bislang nur vor, dass der 
           Aufsichtsrat einzelne der ihm obliegenden Aufgaben Ausschüssen 
           oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen kann. Der Wortlaut 
           des § 8.14 der Satzung lautet bisher: 
 
 
       »8.14 Der Aufsichtsrat kann einzelne der ihm 
             obliegenden Aufgaben Ausschüssen oder einzelnen seiner 
             Mitglieder übertragen.« 
 
 
 
           Die Regelung soll ergänzt werden. Insbesondere soll eine 
           Klarstellung zu dem anwendbaren Verfahren aufgenommen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8.14 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
       »8.14 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte 
             Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in einer 
             Geschäftsordnung festsetzen. Im Rahmen der zwingenden 
             gesetzlichen Vorschriften können den Ausschüssen auch 
             Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Zusammensetzung, 
             Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse werden durch den 
             Aufsichtsrat festgelegt. Soweit der Aufsichtsrat keine 
             Bestimmung trifft, finden die Regelungen für das Verfahren 
             des Aufsichtsrats entsprechend Anwendung.« 
 
 
 
     d)    Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex empfiehlt, dass bei der Vergütung des Aufsichtsrats der 
           Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen 
           berücksichtigt werden. Da der Aufsichtsrat aufgrund seiner 
           Größe zunächst keine Ausschüsse gebildet hatte, ist eine 
           entsprechende Regelung im bisherigen Vergütungssystem nicht 
           enthalten. Dies soll nun durch eine entsprechende Ergänzung 
           des § 8.16 der Satzung geändert werden. Zudem ist vorgesehen, 
           dass die Erhöhung der festen Vergütung und des Cap für den 
           stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtaufsichtsrats um den 
           Faktor 1,5 entfällt. Dafür soll das Cap für den Vorsitzenden 
           des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache des Caps für ein 
           einfaches Aufsichtsratsmitglied betragen. Somit erhöht sich 
           die maximale Belastung des Unternehmens aufgrund der insgesamt 
           unveränderten Caps nicht. Darüber hinaus soll der Wortlaut des 
           § 8.16 im Hinblick auf die Vergütung der 
           Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
           Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, klargestellt 
           werden. 
 
 
           Der Wortlaut des § 8.16 der Satzung lautet bisher: 
 
 
       »8.16 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für das 
             Geschäftsjahr 2011 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben 
             dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr 
             seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung 
             in Höhe von EUR 20.000,00. Zudem erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für 
             jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der 
             sie teilnehmen. Dieser Betrag bleibt unverändert, wenn an 
             einem Tag mehrere Sitzungen stattfinden. Die feste Vergütung 
             einschließlich des Sitzungsgelds ist nach Ablauf des 
             Geschäftsjahres zahlbar. Zusätzlich erhält jedes 
             Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat während des vorangegangenen Geschäftsjahres 
             (erstmals für das Geschäftsjahr 2011) jeweils nach Fassung 
             des Gewinnverwendungsbeschlusses eine erfolgsabhängige 
             Vergütung von EUR 500,00 für jeden Cent, um den der nach 
             IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Konzerngewinn 
             pro Aktie den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen 
             Geschäftsjahres überschreitet. 
 
 
             Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende 
             Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen Vergütung 
             (einschließlich Sitzungsgeld) und der erfolgsabhängigen 
             Vergütung. 
 
 
             Die feste und erfolgsabhängige Gesamtvergütung 
             (einschließlich Sitzungsgeld) für ein einfaches 
             Aufsichtsratsmitglied ist auf maximal EUR 50.000,00 
             begrenzt, die Vergütung des Vorsitzenden ist auf das 
             Doppelte, die Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden 
             auf das Eineinhalbfache der Gesamtvergütung begrenzt. 
 
 
             Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
             Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten 
             eine im Verhältnis geringere feste und erfolgsabhängige 
             Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem 
             Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
             Mehrwertsteuer.« 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8.16 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
       »8.16 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für das 
             Geschäftsjahr 2013 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben 
             dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr 
             seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung 
             in Höhe von EUR 20.000,00. Zudem erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für 
             jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der 
             sie teilnehmen. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag 
             stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Die feste 
             Vergütung und das Sitzungsgeld sind nach Ablauf des 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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