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DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2013 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
05.04.2013 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   WashTec AG 
 
   Augsburg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750 
   ISIN-Code: DE 000 750 750 1 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung 2013 der WashTec AG, Augsburg, 
   am Mittwoch, den 15. Mai 2013, 11:00 Uhr 
   (Einlass ab ca. 10:00 Uhr) in der IHK für Augsburg und Schwaben, 
   Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012; 
           Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG 
           und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 mit dem 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 
           Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB; Vorlage des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
           dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
           zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns 
           und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
           Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den 
           Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
           Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - 
           einen erläuternden Bericht zu den übernahmerelevanten Angaben 
           und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems sowie bei einem Mutternunternehmen 
           auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
           Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der WashTec AG, 
           Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung 
           selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im Bereich 
           »Investor Relations« zugänglich. Auf Verlangen werden jedem 
           Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der 
           ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn von EUR 8.811.697,96 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 
             0,58 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro 
             8.080.740,96; 
 
 
       b)    Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe 
             von EUR 730.957,00 auf neue Rechnung. 
 
 
 
           In dem Vorschlag für die Ausschüttung einer Dividende an die 
           Aktionäre in Höhe von Euro 0,58 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ist neben der Dividende in Höhe von Euro 0,29 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie eine Sonderausschüttung in 
           Höhe von Euro 0,29 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           enthalten. 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 16. Mai 2013 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und den 
           Halbjahresfinanzbericht 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2013 sowie für eine gegebenenfalls 
           erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           2013 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung der §§ 3.1, 
           8.8, 8.9, 8.10, 8.11, 8.14, 8.16 und 9.9 der Satzung 
 
 
     a)    § 3.1 der Satzung regelt die Bekanntmachungen der 
           Gesellschaft. Der Wortlaut des § 3.1 der Satzung lautet 
           bisher: 
 
 
       »3.1  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich eine 
             andere Form der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Darüber 
             hinausgehende Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.« 
 
 
 
           Aufgrund der Umbenennung des ehemals elektronischen 
           Bundesanzeigers in 'Bundesanzeiger' schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
           In § 3.1 der Satzung wird das Wort »elektronischen« 
           gestrichen, so dass § 3.1 der Satzung insgesamt wie folgt 
           lautet: 
 
 
       »3.1  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich eine andere Form der 
             Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Darüber hinausgehende 
             Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.« 
 
 
 
     b)    Die §§ 8.8, 8.9, 8.10 und 8.11 der Satzung regeln 
           das Verfahren im Hinblick auf Beschlüsse des Aufsichtsrats. 
           Der Wortlaut der §§ 8.8, 8.9, 8.10 und 8.11 der Satzung lautet 
           bisher: 
 
 
       »8.8  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
             mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach 
             Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der 
             Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen mindestens 
             drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein 
             Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn 
             es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende 
             Mitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem 
             sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied 
             überreichen lassen, oder schriftlich, telefonisch, oder mit 
             Hilfe sonstiger, gebräuchlicher Mittel der Telekommunikation 
             (insbesondere 
             E-Mail) im Wege der kombinierten Beschlussfassung nach 
             Maßgabe von § 8.10 ihre Stimme abgeben. 
 
 
 
       8.9   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden - soweit 
             nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist - mit 
             einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der 
             Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist 
             auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem 
             Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu. 
 
 
       8.10  Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen 
             gefasst. Schriftliche, telefonische oder mit Hilfe 
             sonstiger, gebräuchlicher Mittel der Telekommunikation 
             (insbesondere E-Mail) durchgeführte Beschlussfassungen oder 
             Kombinationen aller vorgenannten Beschlussverfahren sind 
             zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies für 
             den Einzelfall bestimmt. 
 
 
       8.11  Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine 
             Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem 
             Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu 
             unterzeichnen. In der Niederschrift sind Ort und Datum der 
             Sitzung, ihre Teilnehmer, die Tagesordnung und der 
             wesentliche Inhalt der Verhandlungen und Beschlüsse des 
             Aufsichtsrats festzustellen.« 
 
 
 
           Der Wortlaut der §§ 8.8 und 8.10 der Satzung soll noch 
           eindeutiger formuliert werden. Darüber hinaus hat nach 
           derzeitigem Wortlaut des § 8.9 der Satzung der 
           Aufsichtsratsvorsitzende bereits bei erster Abstimmung im Fall 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -2-

der Stimmgleichheit eine zweite Stimme, ohne dass eine 
           diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Schließlich haben nach 
           derzeitigem Wortlaut von § 8.11 der Satzung sowohl der 
           Aufsichtsratsvorsitzende als auch der Protokollführer die 
           Niederschrift der Beschlüsse des Aufsichtsrats zu 
           unterzeichnen, während § 107 Abs. 2 Satz 1 AktG nur eine 
           Unterzeichnung durch den Vorsitzenden vorsieht. Die nach 
           bisherigem Satzungswortlaut geregelten inhaltlichen 
           Anforderungen an die Niederschrift ergeben sich bereits aus § 
           107 Abs. 2 Satz 2 AktG. 
 
 
           Um Auslegungsprobleme auszuschließen und dem Aufsichtsrat mehr 
           Flexibilität zu verschaffen, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat daher vor zu beschließen: 
 
 
       aa)   § 8.8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.8  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
               mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach 
               Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der 
               Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen 
               mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
               teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
               Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
               Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an der 
               Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche 
               Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen 
               lassen.« 
 
 
 
 
       bb)   § 8.9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.9  Beschlüsse des Aufsichtsrats werden - soweit 
               nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist 
               - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit 
               gilt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften 
               entgegenstehen, Folgendes: Jedes Mitglied des 
               Aufsichtsrats hat das Recht, eine erneute Abstimmung über 
               denselben Gegenstand zu verlangen. Ergibt sich auch bei 
               dieser Abstimmung Stimmengleichheit, so hat der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrats bei dieser Abstimmung zwei 
               Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist auch auf die Abgabe der 
               zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die 
               zweite Stimme nicht zu.« 
 
 
 
 
       cc)   § 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.10 Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der 
               Regel in Sitzungen gefasst. Schriftliche, telefonische 
               oder mit Hilfe sonstiger, gebräuchlicher Mittel der 
               Telekommunikation (insbesondere E-Mail) durchgeführte 
               Sitzungen und Beschlussfassungen oder die Teilnahme 
               einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an Sitzungen und 
               Beschlussfassungen unter Nutzung gebräuchlicher 
               Telekommunikationsmittel sind zulässig, wenn der 
               Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall bestimmt. 
               Ein Recht zum Widerspruch gegen diese Art der 
               Beschlussfassung besteht nicht.« 
 
 
 
 
       dd)   § 8.11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.11 Über die Sitzungen und Beschlüsse des 
               Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die 
               Niederschrift ist von dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu 
               unterzeichnen.« 
 
 
 
 
     c)    § 8.14 der Satzung sieht bislang nur vor, dass der 
           Aufsichtsrat einzelne der ihm obliegenden Aufgaben Ausschüssen 
           oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen kann. Der Wortlaut 
           des § 8.14 der Satzung lautet bisher: 
 
 
       »8.14 Der Aufsichtsrat kann einzelne der ihm 
             obliegenden Aufgaben Ausschüssen oder einzelnen seiner 
             Mitglieder übertragen.« 
 
 
 
           Die Regelung soll ergänzt werden. Insbesondere soll eine 
           Klarstellung zu dem anwendbaren Verfahren aufgenommen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8.14 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
       »8.14 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte 
             Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in einer 
             Geschäftsordnung festsetzen. Im Rahmen der zwingenden 
             gesetzlichen Vorschriften können den Ausschüssen auch 
             Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Zusammensetzung, 
             Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse werden durch den 
             Aufsichtsrat festgelegt. Soweit der Aufsichtsrat keine 
             Bestimmung trifft, finden die Regelungen für das Verfahren 
             des Aufsichtsrats entsprechend Anwendung.« 
 
 
 
     d)    Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex empfiehlt, dass bei der Vergütung des Aufsichtsrats der 
           Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen 
           berücksichtigt werden. Da der Aufsichtsrat aufgrund seiner 
           Größe zunächst keine Ausschüsse gebildet hatte, ist eine 
           entsprechende Regelung im bisherigen Vergütungssystem nicht 
           enthalten. Dies soll nun durch eine entsprechende Ergänzung 
           des § 8.16 der Satzung geändert werden. Zudem ist vorgesehen, 
           dass die Erhöhung der festen Vergütung und des Cap für den 
           stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtaufsichtsrats um den 
           Faktor 1,5 entfällt. Dafür soll das Cap für den Vorsitzenden 
           des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache des Caps für ein 
           einfaches Aufsichtsratsmitglied betragen. Somit erhöht sich 
           die maximale Belastung des Unternehmens aufgrund der insgesamt 
           unveränderten Caps nicht. Darüber hinaus soll der Wortlaut des 
           § 8.16 im Hinblick auf die Vergütung der 
           Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
           Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, klargestellt 
           werden. 
 
 
           Der Wortlaut des § 8.16 der Satzung lautet bisher: 
 
 
       »8.16 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für das 
             Geschäftsjahr 2011 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben 
             dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr 
             seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung 
             in Höhe von EUR 20.000,00. Zudem erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für 
             jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der 
             sie teilnehmen. Dieser Betrag bleibt unverändert, wenn an 
             einem Tag mehrere Sitzungen stattfinden. Die feste Vergütung 
             einschließlich des Sitzungsgelds ist nach Ablauf des 
             Geschäftsjahres zahlbar. Zusätzlich erhält jedes 
             Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat während des vorangegangenen Geschäftsjahres 
             (erstmals für das Geschäftsjahr 2011) jeweils nach Fassung 
             des Gewinnverwendungsbeschlusses eine erfolgsabhängige 
             Vergütung von EUR 500,00 für jeden Cent, um den der nach 
             IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Konzerngewinn 
             pro Aktie den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen 
             Geschäftsjahres überschreitet. 
 
 
             Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende 
             Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen Vergütung 
             (einschließlich Sitzungsgeld) und der erfolgsabhängigen 
             Vergütung. 
 
 
             Die feste und erfolgsabhängige Gesamtvergütung 
             (einschließlich Sitzungsgeld) für ein einfaches 
             Aufsichtsratsmitglied ist auf maximal EUR 50.000,00 
             begrenzt, die Vergütung des Vorsitzenden ist auf das 
             Doppelte, die Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden 
             auf das Eineinhalbfache der Gesamtvergütung begrenzt. 
 
 
             Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
             Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten 
             eine im Verhältnis geringere feste und erfolgsabhängige 
             Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem 
             Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
             Mehrwertsteuer.« 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8.16 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
       »8.16 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für das 
             Geschäftsjahr 2013 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben 
             dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr 
             seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung 
             in Höhe von EUR 20.000,00. Zudem erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für 
             jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der 
             sie teilnehmen. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag 
             stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Die feste 
             Vergütung und das Sitzungsgeld sind nach Ablauf des 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

Geschäftsjahres zahlbar. Zusätzlich erhält jedes 
             Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat während des vorangegangenen Geschäftsjahres 
             jeweils nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses eine 
             erfolgsabhängige Vergütung von EUR 500,00 für jeden Cent, um 
             den der nach IFRS- Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte 
             Konzerngewinn pro Aktie den vergleichbaren Betrag des 
             vorangegangenen Geschäftsjahres überschreitet. 
 
 
             Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen Vergütung und 
             der erfolgsabhängigen Vergütung sowie das Doppelte des 
             Sitzungsgelds nach vorstehendem Absatz. 
 
 
             Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des 
             Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung 
             von EUR 2.500,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses mit 
             Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche 
             feste Vergütung von EUR 5.000,00. Jedes Mitglied des 
             Prüfungsausschusses erhält einen zusätzliche feste Vergütung 
             von EUR 5.000,00 der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
             eine solche von EUR 10.000,00. 
 
 
             Die feste und erfolgsabhängige Gesamtvergütung sowie das 
             Sitzungsgeld sind für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied 
             insgesamt auf maximal EUR 50.000,00 begrenzt, die Vergütung 
             für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf EUR 
             75.000,00 und die Vergütung für den Vorsitzenden des 
             Gesamtaufsichtsrats insgesamt auf maximal EUR 100.000,00 
             begrenzt. 
 
 
             Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
             Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem 
             Aufsichtsratsausschuss angehört haben, erhalten eine im 
             Verhältnis geringere feste und erfolgsabhängige Vergütung, 
             deren Begrenzung ebenfalls im Verhältnis zu kürzen ist. Die 
             Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf 
             seine Bezüge entfallende Mehrwertsteuer.« 
 
 
 
     e)    § 9.9 der Satzung regelt die Mehrheitserfordernisse 
           für Beschlüsse der Hauptversammlung. Sofern das Gesetz oder 
           die Satzung nichts anderes zwingend vorschreiben, soll - wie 
           bisher - die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bzw. 
           des vertretenen Grundkapitals ausreichen. Der Wortlaut des § 
           9.9 der Satzung lautet bisher: 
 
 
       »9.9  Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit 
             der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und 
             - soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist - mit 
             einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst, 
             wenn nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes 
             vorschreibt.« 
 
 
 
           Um Auslegungsprobleme auszuschließen, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, zur Klarstellung wie folgt zu beschließen: 
 
 
           In § 9.9 der Satzung wird am Ende vor den Worten 'etwas 
           anderes vorschreibt' das Wort »zwingend« ergänzt, so dass § 
           9.9 der Satzung insgesamt wie folgt lautet: 
 
 
       »9.9  Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit 
             der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und « 
             - soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist - mit 
             einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst, 
             wenn nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas 
             anderes vorschreibt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
           einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
           Da die von der Hauptversammlung am 05. Mai 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 04. Mai 2013 
           ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der 
           Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien zu erteilen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
             Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, bis zum 14. Mai 2016 eigene Aktien in Höhe von 
             bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals von Euro 40.000.000,00 zu anderen 
             Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse, 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots, oder mittels einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten erfolgen. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der 
             Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem 
             Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
             öffentliches Kaufangebot oder eine an alle Aktionäre 
             gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
             Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der 
             Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem 
             Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten um 
             nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
             nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots oder 
             der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen des Börsenkurses 
             der Aktien der Gesellschaft vom gebotenen Kaufpreis oder den 
             Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das 
             Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten angepasst werden. In diesem Fall darf der 
             angepasste Kaufpreis den durchschnittlichen Börsenkurs der 
             Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der 
             öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung um nicht 
             mehr als 15 % über- oder unterschreiten. 
 
 
             Sollte das öffentliche Angebot überzeichnet sein bzw. im 
             Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten von 
             mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
             werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Ein 
             bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener 
             Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. 
             Das öffentliche Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
             einer Verkaufsofferte kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
       b)    Verwendung der eigenen Aktien; 
             Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden 
             Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien jeweils mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als durch 
             einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle 
             Aktionäre wie folgt zu verwenden: 
 
 
             Sie können 
 
 
         1.    als Gegenleistung an Dritte im Rahmen des 
               unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
               im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen angeboten 
               und übertragen werden; 
 
 
         2.    zur Bedienung von Optionsrechten, die an 
               Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen 
               Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms 
               ausgegeben werden, verwendet werden; oder 
 
 
         3.    auf andere Weise verwendet werden, sofern die 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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