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DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2013 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2013 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
05.04.2013 / 15:16 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   WashTec AG 
 
   Augsburg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750 
   ISIN-Code: DE 000 750 750 1 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung 2013 der WashTec AG, Augsburg, 
   am Mittwoch, den 15. Mai 2013, 11:00 Uhr 
   (Einlass ab ca. 10:00 Uhr) in der IHK für Augsburg und Schwaben, 
   Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012; 
           Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG 
           und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 mit dem 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 
           Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB; Vorlage des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
           dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
           zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns 
           und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
           Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den 
           Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
           Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - 
           einen erläuternden Bericht zu den übernahmerelevanten Angaben 
           und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems sowie bei einem Mutternunternehmen 
           auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
           Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der WashTec AG, 
           Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung 
           selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im Bereich 
           »Investor Relations« zugänglich. Auf Verlangen werden jedem 
           Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der 
           ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn von EUR 8.811.697,96 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 
             0,58 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro 
             8.080.740,96; 
 
 
       b)    Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe 
             von EUR 730.957,00 auf neue Rechnung. 
 
 
 
           In dem Vorschlag für die Ausschüttung einer Dividende an die 
           Aktionäre in Höhe von Euro 0,58 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ist neben der Dividende in Höhe von Euro 0,29 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie eine Sonderausschüttung in 
           Höhe von Euro 0,29 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           enthalten. 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 16. Mai 2013 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und den 
           Halbjahresfinanzbericht 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2013 sowie für eine gegebenenfalls 
           erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           2013 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung der §§ 3.1, 
           8.8, 8.9, 8.10, 8.11, 8.14, 8.16 und 9.9 der Satzung 
 
 
     a)    § 3.1 der Satzung regelt die Bekanntmachungen der 
           Gesellschaft. Der Wortlaut des § 3.1 der Satzung lautet 
           bisher: 
 
 
       »3.1  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich eine 
             andere Form der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Darüber 
             hinausgehende Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.« 
 
 
 
           Aufgrund der Umbenennung des ehemals elektronischen 
           Bundesanzeigers in 'Bundesanzeiger' schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
           In § 3.1 der Satzung wird das Wort »elektronischen« 
           gestrichen, so dass § 3.1 der Satzung insgesamt wie folgt 
           lautet: 
 
 
       »3.1  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich eine andere Form der 
             Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Darüber hinausgehende 
             Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.« 
 
 
 
     b)    Die §§ 8.8, 8.9, 8.10 und 8.11 der Satzung regeln 
           das Verfahren im Hinblick auf Beschlüsse des Aufsichtsrats. 
           Der Wortlaut der §§ 8.8, 8.9, 8.10 und 8.11 der Satzung lautet 
           bisher: 
 
 
       »8.8  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
             mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach 
             Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der 
             Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen mindestens 
             drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein 
             Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn 
             es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende 
             Mitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem 
             sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied 
             überreichen lassen, oder schriftlich, telefonisch, oder mit 
             Hilfe sonstiger, gebräuchlicher Mittel der Telekommunikation 
             (insbesondere 
             E-Mail) im Wege der kombinierten Beschlussfassung nach 
             Maßgabe von § 8.10 ihre Stimme abgeben. 
 
 
 
       8.9   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden - soweit 
             nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist - mit 
             einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der 
             Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist 
             auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem 
             Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu. 
 
 
       8.10  Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen 
             gefasst. Schriftliche, telefonische oder mit Hilfe 
             sonstiger, gebräuchlicher Mittel der Telekommunikation 
             (insbesondere E-Mail) durchgeführte Beschlussfassungen oder 
             Kombinationen aller vorgenannten Beschlussverfahren sind 
             zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies für 
             den Einzelfall bestimmt. 
 
 
       8.11  Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine 
             Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem 
             Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu 
             unterzeichnen. In der Niederschrift sind Ort und Datum der 
             Sitzung, ihre Teilnehmer, die Tagesordnung und der 
             wesentliche Inhalt der Verhandlungen und Beschlüsse des 
             Aufsichtsrats festzustellen.« 
 
 
 
           Der Wortlaut der §§ 8.8 und 8.10 der Satzung soll noch 
           eindeutiger formuliert werden. Darüber hinaus hat nach 
           derzeitigem Wortlaut des § 8.9 der Satzung der 
           Aufsichtsratsvorsitzende bereits bei erster Abstimmung im Fall 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -2-

der Stimmgleichheit eine zweite Stimme, ohne dass eine 
           diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Schließlich haben nach 
           derzeitigem Wortlaut von § 8.11 der Satzung sowohl der 
           Aufsichtsratsvorsitzende als auch der Protokollführer die 
           Niederschrift der Beschlüsse des Aufsichtsrats zu 
           unterzeichnen, während § 107 Abs. 2 Satz 1 AktG nur eine 
           Unterzeichnung durch den Vorsitzenden vorsieht. Die nach 
           bisherigem Satzungswortlaut geregelten inhaltlichen 
           Anforderungen an die Niederschrift ergeben sich bereits aus § 
           107 Abs. 2 Satz 2 AktG. 
 
 
           Um Auslegungsprobleme auszuschließen und dem Aufsichtsrat mehr 
           Flexibilität zu verschaffen, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat daher vor zu beschließen: 
 
 
       aa)   § 8.8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.8  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
               mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach 
               Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der 
               Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen 
               mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
               teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
               Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
               Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an der 
               Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche 
               Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen 
               lassen.« 
 
 
 
 
       bb)   § 8.9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.9  Beschlüsse des Aufsichtsrats werden - soweit 
               nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist 
               - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit 
               gilt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften 
               entgegenstehen, Folgendes: Jedes Mitglied des 
               Aufsichtsrats hat das Recht, eine erneute Abstimmung über 
               denselben Gegenstand zu verlangen. Ergibt sich auch bei 
               dieser Abstimmung Stimmengleichheit, so hat der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrats bei dieser Abstimmung zwei 
               Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist auch auf die Abgabe der 
               zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die 
               zweite Stimme nicht zu.« 
 
 
 
 
       cc)   § 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.10 Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der 
               Regel in Sitzungen gefasst. Schriftliche, telefonische 
               oder mit Hilfe sonstiger, gebräuchlicher Mittel der 
               Telekommunikation (insbesondere E-Mail) durchgeführte 
               Sitzungen und Beschlussfassungen oder die Teilnahme 
               einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an Sitzungen und 
               Beschlussfassungen unter Nutzung gebräuchlicher 
               Telekommunikationsmittel sind zulässig, wenn der 
               Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall bestimmt. 
               Ein Recht zum Widerspruch gegen diese Art der 
               Beschlussfassung besteht nicht.« 
 
 
 
 
       dd)   § 8.11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         »8.11 Über die Sitzungen und Beschlüsse des 
               Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die 
               Niederschrift ist von dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu 
               unterzeichnen.« 
 
 
 
 
     c)    § 8.14 der Satzung sieht bislang nur vor, dass der 
           Aufsichtsrat einzelne der ihm obliegenden Aufgaben Ausschüssen 
           oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen kann. Der Wortlaut 
           des § 8.14 der Satzung lautet bisher: 
 
 
       »8.14 Der Aufsichtsrat kann einzelne der ihm 
             obliegenden Aufgaben Ausschüssen oder einzelnen seiner 
             Mitglieder übertragen.« 
 
 
 
           Die Regelung soll ergänzt werden. Insbesondere soll eine 
           Klarstellung zu dem anwendbaren Verfahren aufgenommen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8.14 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
       »8.14 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte 
             Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in einer 
             Geschäftsordnung festsetzen. Im Rahmen der zwingenden 
             gesetzlichen Vorschriften können den Ausschüssen auch 
             Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Zusammensetzung, 
             Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse werden durch den 
             Aufsichtsrat festgelegt. Soweit der Aufsichtsrat keine 
             Bestimmung trifft, finden die Regelungen für das Verfahren 
             des Aufsichtsrats entsprechend Anwendung.« 
 
 
 
     d)    Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex empfiehlt, dass bei der Vergütung des Aufsichtsrats der 
           Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen 
           berücksichtigt werden. Da der Aufsichtsrat aufgrund seiner 
           Größe zunächst keine Ausschüsse gebildet hatte, ist eine 
           entsprechende Regelung im bisherigen Vergütungssystem nicht 
           enthalten. Dies soll nun durch eine entsprechende Ergänzung 
           des § 8.16 der Satzung geändert werden. Zudem ist vorgesehen, 
           dass die Erhöhung der festen Vergütung und des Cap für den 
           stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtaufsichtsrats um den 
           Faktor 1,5 entfällt. Dafür soll das Cap für den Vorsitzenden 
           des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache des Caps für ein 
           einfaches Aufsichtsratsmitglied betragen. Somit erhöht sich 
           die maximale Belastung des Unternehmens aufgrund der insgesamt 
           unveränderten Caps nicht. Darüber hinaus soll der Wortlaut des 
           § 8.16 im Hinblick auf die Vergütung der 
           Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
           Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, klargestellt 
           werden. 
 
 
           Der Wortlaut des § 8.16 der Satzung lautet bisher: 
 
 
       »8.16 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für das 
             Geschäftsjahr 2011 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben 
             dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr 
             seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung 
             in Höhe von EUR 20.000,00. Zudem erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für 
             jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der 
             sie teilnehmen. Dieser Betrag bleibt unverändert, wenn an 
             einem Tag mehrere Sitzungen stattfinden. Die feste Vergütung 
             einschließlich des Sitzungsgelds ist nach Ablauf des 
             Geschäftsjahres zahlbar. Zusätzlich erhält jedes 
             Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat während des vorangegangenen Geschäftsjahres 
             (erstmals für das Geschäftsjahr 2011) jeweils nach Fassung 
             des Gewinnverwendungsbeschlusses eine erfolgsabhängige 
             Vergütung von EUR 500,00 für jeden Cent, um den der nach 
             IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Konzerngewinn 
             pro Aktie den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen 
             Geschäftsjahres überschreitet. 
 
 
             Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende 
             Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen Vergütung 
             (einschließlich Sitzungsgeld) und der erfolgsabhängigen 
             Vergütung. 
 
 
             Die feste und erfolgsabhängige Gesamtvergütung 
             (einschließlich Sitzungsgeld) für ein einfaches 
             Aufsichtsratsmitglied ist auf maximal EUR 50.000,00 
             begrenzt, die Vergütung des Vorsitzenden ist auf das 
             Doppelte, die Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden 
             auf das Eineinhalbfache der Gesamtvergütung begrenzt. 
 
 
             Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
             Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten 
             eine im Verhältnis geringere feste und erfolgsabhängige 
             Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem 
             Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
             Mehrwertsteuer.« 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8.16 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
       »8.16 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für das 
             Geschäftsjahr 2013 sowie die folgenden Geschäftsjahre neben 
             dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr 
             seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung 
             in Höhe von EUR 20.000,00. Zudem erhalten die Mitglieder des 
             Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für 
             jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der 
             sie teilnehmen. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag 
             stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Die feste 
             Vergütung und das Sitzungsgeld sind nach Ablauf des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -3-

Geschäftsjahres zahlbar. Zusätzlich erhält jedes 
             Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat während des vorangegangenen Geschäftsjahres 
             jeweils nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses eine 
             erfolgsabhängige Vergütung von EUR 500,00 für jeden Cent, um 
             den der nach IFRS- Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte 
             Konzerngewinn pro Aktie den vergleichbaren Betrag des 
             vorangegangenen Geschäftsjahres überschreitet. 
 
 
             Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen Vergütung und 
             der erfolgsabhängigen Vergütung sowie das Doppelte des 
             Sitzungsgelds nach vorstehendem Absatz. 
 
 
             Jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des 
             Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung 
             von EUR 2.500,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses mit 
             Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche 
             feste Vergütung von EUR 5.000,00. Jedes Mitglied des 
             Prüfungsausschusses erhält einen zusätzliche feste Vergütung 
             von EUR 5.000,00 der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
             eine solche von EUR 10.000,00. 
 
 
             Die feste und erfolgsabhängige Gesamtvergütung sowie das 
             Sitzungsgeld sind für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied 
             insgesamt auf maximal EUR 50.000,00 begrenzt, die Vergütung 
             für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf EUR 
             75.000,00 und die Vergütung für den Vorsitzenden des 
             Gesamtaufsichtsrats insgesamt auf maximal EUR 100.000,00 
             begrenzt. 
 
 
             Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
             Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem 
             Aufsichtsratsausschuss angehört haben, erhalten eine im 
             Verhältnis geringere feste und erfolgsabhängige Vergütung, 
             deren Begrenzung ebenfalls im Verhältnis zu kürzen ist. Die 
             Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf 
             seine Bezüge entfallende Mehrwertsteuer.« 
 
 
 
     e)    § 9.9 der Satzung regelt die Mehrheitserfordernisse 
           für Beschlüsse der Hauptversammlung. Sofern das Gesetz oder 
           die Satzung nichts anderes zwingend vorschreiben, soll - wie 
           bisher - die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bzw. 
           des vertretenen Grundkapitals ausreichen. Der Wortlaut des § 
           9.9 der Satzung lautet bisher: 
 
 
       »9.9  Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit 
             der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und 
             - soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist - mit 
             einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst, 
             wenn nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes 
             vorschreibt.« 
 
 
 
           Um Auslegungsprobleme auszuschließen, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, zur Klarstellung wie folgt zu beschließen: 
 
 
           In § 9.9 der Satzung wird am Ende vor den Worten 'etwas 
           anderes vorschreibt' das Wort »zwingend« ergänzt, so dass § 
           9.9 der Satzung insgesamt wie folgt lautet: 
 
 
       »9.9  Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit 
             der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und « 
             - soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist - mit 
             einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst, 
             wenn nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas 
             anderes vorschreibt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
           einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
           Da die von der Hauptversammlung am 05. Mai 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 04. Mai 2013 
           ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der 
           Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien zu erteilen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
             Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, bis zum 14. Mai 2016 eigene Aktien in Höhe von 
             bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals von Euro 40.000.000,00 zu anderen 
             Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse, 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots, oder mittels einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten erfolgen. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der 
             Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem 
             Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
             öffentliches Kaufangebot oder eine an alle Aktionäre 
             gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
             Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der 
             Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem 
             Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten um 
             nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
             nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots oder 
             der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen des Börsenkurses 
             der Aktien der Gesellschaft vom gebotenen Kaufpreis oder den 
             Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das 
             Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten angepasst werden. In diesem Fall darf der 
             angepasste Kaufpreis den durchschnittlichen Börsenkurs der 
             Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der 
             öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung um nicht 
             mehr als 15 % über- oder unterschreiten. 
 
 
             Sollte das öffentliche Angebot überzeichnet sein bzw. im 
             Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten von 
             mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
             werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Ein 
             bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener 
             Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. 
             Das öffentliche Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
             einer Verkaufsofferte kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
       b)    Verwendung der eigenen Aktien; 
             Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden 
             Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien jeweils mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als durch 
             einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle 
             Aktionäre wie folgt zu verwenden: 
 
 
             Sie können 
 
 
         1.    als Gegenleistung an Dritte im Rahmen des 
               unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
               im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen angeboten 
               und übertragen werden; 
 
 
         2.    zur Bedienung von Optionsrechten, die an 
               Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen 
               Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms 
               ausgegeben werden, verwendet werden; oder 
 
 
         3.    auf andere Weise verwendet werden, sofern die 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -4-

Verwendung der eigenen Aktien der Gesellschaft gegen 
               Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs 
               der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist 
               zudem beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
               des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
               nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser 
               Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
               vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte Begrenzung 
               sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft 
               veräußert werden. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von 
             Optionsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der 
             Gesellschaft im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms 
             ausgegeben werden, zu verwenden. 
 
 
             Die vorgenannten Ermächtigungen zur Verwendung in anderer 
             Weise als durch einen Verkauf über die Börse oder ein 
             Angebot an alle Aktionäre kann ganz oder in Teilen, einmalig 
             oder mehrmalig ausgenutzt werden. Die Verwendung darf zu 
             einem oder zu mehreren der vorgenannten Zwecke erfolgen. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit 
             ausgeschlossen, wie die Aktien gemäß der vorstehenden 
             Ermächtigungen in anderer Weise als durch einen Verkauf über 
             die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre verwendet 
             werden. 
 
 
 
       c)    Einziehung der eigenen Aktien 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
             Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten 
             Ermächtigung erworben werden, ganz oder in Teilen 
             einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung 
             eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
             Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
             abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht 
             herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen 
             Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand ist in diesem 
             Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der 
             Satzung der Gesellschaft anzupassen. 
 
 
       d)    Ausnutzung in Teilbeträgen; Preisuntergrenze 
 
 
             Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
             mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die 
             Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur 
             Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch 
             Tochterunternehmen der Gesellschaft oder durch Dritte für 
             Rechnung der Gesellschaft oder von Tochterunternehmen der 
             Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen unter lit. 
             c) und d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben 
             wurden. 
 
 
 
     8.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Änderung von Ziffer 5.1 der Satzung 
 
 
           Das derzeit nach Ziffer 5.1 der Satzung der Gesellschaft 
           bestehende Genehmigte Kapital, von dem bislang kein Gebrauch 
           gemacht wurde, läuft am 04. Mai 2013 aus. Um der Gesellschaft 
           zu ermöglichen, sich bei Bedarf auch künftig zügig und 
           flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen, 
           soll der Vorstand erneut ermächtigt werden, das Grundkapital 
           durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           zu erhöhen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. Mai 
             2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch 
             Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu 
             insgesamt Euro 8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital), wobei auf diesen Betrag zum Zeitpunkt der Ausgabe 
             neuer Aktien derjenige anteilige Betrag am Grundkapital 
             anzurechnen ist, der auf diejenigen auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien entfällt, für die Wandlungsrechte oder 
             -pflichten oder Optionsrechte oder -pflichten bestehen, 
             welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2013 zu 
             Tagesordnungspunkt 9 gewährt oder eingeräumt werden; soweit 
             vorstehende Wandlungsrechte oder -pflichten oder 
             Optionsrechte oder -pflichten nicht mehr bestehen, weil sie 
             bis zum Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien ausgeübt wurden, 
             sind die hierauf ausgegebenen Aktien zu berücksichtigen. 
             Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit 
             nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die neuen Aktien 
             können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen: 
 
 
         aa)   für Spitzenbeträge; 
 
 
 
         bb)   wenn die neuen Aktien einen anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von insgesamt 10 % nicht übersteigen und 
               gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen, ausgegeben werden; 
 
 
 
         cc)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, 
               und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
               falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
               4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, 
               die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
               der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
 
         dd)   soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der 
               von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
               ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts 
               bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
               zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
             des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
       b)    Ziffer 5.1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             »Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 14. Mai 2016 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -5-

insgesamt Euro 8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital), wobei auf diesen Betrag zum Zeitpunkt der Ausgabe 
             neuer Aktien derjenige anteilige Betrag am Grundkapital 
             anzurechnen ist, der auf diejenigen auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien entfällt, für die Wandlungsrechte oder 
             -pflichten oder Optionsrechte oder -pflichten bestehen, 
             welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2013 zu 
             Tagesordnungspunkt 9 gewährt oder eingeräumt werden; soweit 
             vorstehende Wandlungsrechte oder -pflichten oder 
             Optionsrechte oder -pflichten nicht mehr bestehen, weil sie 
             bis zum Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien ausgeübt wurden, 
             sind die hierauf ausgegebenen Aktien zu berücksichtigen. 
             Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit 
             nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die neuen Aktien 
             können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen: 
 
 
         a)    für Spitzenbeträge; 
 
 
         b)    wenn die neuen Aktien einen anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von insgesamt 10 % nicht übersteigen und 
               gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen, ausgegeben werden; 
 
 
         c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, 
               und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
               falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
               4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, 
               die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
               der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         d)    soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der 
               von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
               ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts 
               bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
               zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen.« 
 
 
 
     9.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines 
           bedingten Kapitals und Satzungsänderung 
 
 
           Das gemäß Ziffer 5.2 der Satzung der Gesellschaft bestehende 
           Bedingte Kapital I ist gegenstandslos geworden, da von der in 
           der Hauptversammlung der Gesellschaft am 5. Mai 2010 gewährten 
           Ermächtigung Options- und Wandelanleihen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
           Instrumente auszugeben kein Gebrauch gemacht wurde. Diese 
           Ermächtigung läuft zum 04. Mai 2013 aus. 
 
 
           Um auch zukünftig seinen Finanzierungsspielraum zu erweitern, 
           soll der Vorstand wieder zur Ausgabe von Options- und 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           oder einer Kombination dieser Instrumente ermächtigt werden. 
           Zur Bedienung der Options- und Wandelanleihen, Genussrechte 
           oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
           Instrumente soll ein neues bedingtes Kapital beschlossen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
             Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2016 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
             und/oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser 
             Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 50.000.000,00 mit oder ohne 
             Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Optionsanleihen bzw. Optionsgenussscheinen 
             oder Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte oder 
             -pflichten bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandelanleihen bzw. Wandelgenussscheinen oder 
             Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder 
             -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu Euro 8.000.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren 
             oder aufzuerlegen, wobei auf diesen anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals derjenige Betrag anzurechnen ist, um den das 
             Grundkapital aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 15. Mai 2013 zu Tagesordnungspunkt 8 
             (Genehmigtes Kapital) erhöht wird; eine solche Anrechnung 
             erfolgt bereits mit der entsprechenden Beschlussfassung zur 
             Kapitalerhöhung. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden 
             Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines 
             OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein 
             nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft 
             ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
             Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
             übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
             Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären 
             das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
             die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
             einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
             Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
             der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 
             sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -6-

Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben 
             werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
             Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem 
             Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- oder 
             Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
             die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene Aktien 
             angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
             Wandlungsrecht oder -pflicht unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
             werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
             Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus 
             Genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
             Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht 
             ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
             sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
             begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren 
             und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen werden in 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
             berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft 
             begebene Optionsanleihen können die Optionsbedingungen 
             vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Entsprechendes 
             gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
             Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den 
             Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, 
             ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das 
             unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß 
             den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf 
             eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung 
             oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen 
             festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein 
             variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
             Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
             Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
             Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie 
             der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. 
             Entsprechendes gilt, wenn sich das Wandlungsrecht auf ein 
             Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
             eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der 
             Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein 
             Aktienanlieferungsrecht vorgesehen ist, (i) mindestens 80 % 
             des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der 
             Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen 
             vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
             Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
             Wandlungsrecht oder -pflicht ausgestattet sind, betragen 
             oder (ii) für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts, 
             mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen 
             Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen 
             Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
             Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht 
             werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
             bleiben unberührt. 
 
 
             Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
             verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
             einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft 
             während der Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital 
             erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
             eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines 
             ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
             Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder 
             -pflicht begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen 
             (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
             eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
             bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- 
             bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
             werden. Die Bedingungen der Schuldverschreibung, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
             sind, können darüber hinaus für den Fall der 
             Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen 
             bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung 
             des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
             verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte) eine 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -7-

Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- 
             oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
             AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
             neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
             zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden 
             Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
             der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den 
             Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die 
             Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die 
             Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft 
             statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
             existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
             börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden kann 
             bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt 
             bzw. bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien bedient 
             werden kann. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
             bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
             bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Options- 
             oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies 
             umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern 
             bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
             fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu 
             gewähren. In diesen Fällen kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
             mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen 
             oder dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Stückaktie 
             der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während eines Referenzzeitraums von 15 Tagen 
             vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten 
             Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
             unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung bzw. 
             Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft 
             darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG 
             sind zu beachten. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
             Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen bzw. im 
             Einvernehmen mit den Organen des die Options- bzw. 
             Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der 
             Gesellschaft festzulegen. 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital I 
 
 
             Das Grundkapital ist um bis zu Euro 8.000.000 durch Ausgabe 
             von bis zu 2.795.394 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I), wobei auf 
             diesen anteiligen Betrag des Grundkapitals derjenige Betrag 
             anzurechnen ist, um den das Grundkapital aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 
             2013 zu Tagesordnungspunkt 8 (Genehmigtes Kapital) erhöht 
             wird; eine solche Anrechnung erfolgt bereits mit der 
             entsprechenden Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- 
             oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender 
             Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei Ausübung eines 
             Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle 
             der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
             Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 15. Mai 2013 bis zum 14. Mai 2016 von 
             der Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
             Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
             vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 
             von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß 
             dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 
             2013 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung 
             bzw. Optionsausübung verpflichtete Inhaber von 
             Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
             Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. soweit die 
             Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
             der Gesellschaft zu gewähren und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             »Das Grundkapital ist um bis zu Euro 8.000.000, eingeteilt 
             in bis zu 2.795.394 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I), wobei auf diesen 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals derjenige Betrag 
             anzurechnen ist, um den das Grundkapital aufgrund der 
             Ermächtigung gemäß Ziffer 5.1 der Satzung (Genehmigtes 
             Kapital) erhöht wird; eine solche Anrechnung erfolgt bereits 
             mit der entsprechenden Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung. 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung 
             Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- 
             oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente), die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Mai 2013 bis zum 14. Mai 
             2016 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- 
             bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
             Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre 
             Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. 
             soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder 
             teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
             dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- 
             bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.« 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Ziffern 
             4.1 und 5.2 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
             der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen nach Ablauf des 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -8-

Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Veräußerung eigener Aktien auszuschließen 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die 
   Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene 
   Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwerben. Die Ermächtigung gilt in 
   Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der eine 
   Ermächtigungsdauer von bis zu 5 Jahren zulässt, für 3 Jahre, d.h. bis 
   zum 14. Mai 2016. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien auf 
   verschiedenen Wegen bis zur Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung 
   gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über 
   die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch die 
   öffentliche Aufforderung, Verkaufsofferten abzugeben, trägt diesem 
   Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot oder eine 
   öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet 
   ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
   Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
   Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können 
   vorgesehen werden. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
   bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
   zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien sollen 
   neben der Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle 
   Aktionäre zu folgenden Zwecken unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre verwendet werden dürfen: 
 
     1.    Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, 
           eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen als Gegenleistung anbieten zu können. 
 
 
           Der Vorstand prüft fortlaufend Gelegenheiten für die 
           Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen im Bereich Car Wash, um die Wettbewerbsposition 
           der Gesellschaft zu stärken. In vielen Fällen ist es für die 
           Gesellschaft günstiger oder wird es vom Markt verlangt, Aktien 
           der Gesellschaft als Akquisitionswährung einzusetzen. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
           Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der 
           Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als 
           Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis orientieren. 
           Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei 
           nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
 
     2.    Des Weiteren soll die Gesellschaft mit der 
           Ermächtigung unter lit. b) Ziffer 2 die Möglichkeit erhalten, 
           eigene Aktien zur Bedienung von Optionsrechten, die an 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der 
           Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen und an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit 
           der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen von 
           Aktienoptionsprogrammen ausgegeben werden, unter den in dem 
           entsprechenden Optionsprogramm genannten Bedingungen zu 
           verwenden. 
 
 
           Voraussetzung für die Bedienung von Optionsrechten aus einem 
           Aktienoptionsprogramm mit eigenen Aktien ist der Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Entscheidung, ob den 
           Bezugsberechtigten Aktien aus dem Bestand eigener Aktien 
           angeboten bzw. übertragen werden, werden Vorstand und 
           Aufsichtsrat jeweils anhand der konkreten Liquiditäts- und 
           Marktlage treffen. Soweit Optionsrechte der Mitglieder des 
           Vorstands bedient werden, liegt die Zuständigkeit allein beim 
           Aufsichtsrat. 
 
 
     3.    Schließlich sollen die eigenen Aktien auch auf 
           andere Weise verwendet werden können, sofern die Verwendung 
           der eigenen Aktien der Gesellschaft gegen Barzahlung und zu 
           einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die Ermächtigung ist zudem beschränkt auf 
           Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
           insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
           Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
           Aktiengesetzes während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
           zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der 
           Gesellschaft veräußert werden. 
 
 
           Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 des 
           Aktiengesetzes in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 des Aktiengesetzes zugelassenen Möglichkeit zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im 
           Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die 
           Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren im 
           In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten und den 
           Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der 
           erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf 
           günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu 
           können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
           werden dabei angemessen gewahrt. Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG gestützte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der 
           Veräußerung eigener Aktien ist unter Einbeziehung etwaiger 
           Ermächtigungen zur Ausgabe von neuen Aktien auf insgesamt 
           höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
           Maßgeblich ist das Grundkapital bei Wirksamwerden der 
           Ermächtigung oder bei deren Ausübung, je nachdem welcher Wert 
           geringer ist. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien 
           angerechnet, die anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           werden. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre 
           wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
           Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs 
           nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter 
           Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, 
           einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie 
           möglich zu halten. Interessierte Aktionäre können ihre 
           Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen 
           durch Zukäufe im Markt erhalten. 
 
 
   Der Vorstand ist ferner gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG 
   ermächtigt, die Aktien auch ohne erneuten Beschluss der 
   Hauptversammlung einzuziehen. Hierdurch wird das Kapital herabgesetzt. 
   Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann der Vorstand aber auch die 
   Einziehung der voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass 
   damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
   erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
   Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. 
   Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung 
   erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen 
   Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher 
   auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung 
   der Gesellschaft hinsichtlich der sich durch eine Einziehung 
   verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
   Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird über die Ausübung der 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -9-

vorgeschlagenen Ermächtigungen und die Verwendung der eigenen Aktien 
   im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. 
 
   Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend 
   vollständig abgedruckt ist, liegt vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie in 
   der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus. Eine Abschrift des 
   Berichts wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenfrei erteilt. Ferner 
   kann der Bericht im Internet unter www.washtec.de im Bereich 'Investor 
   Relations' eingesehen werden. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
   vorstehenden Ermächtigungen unterrichten. 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2, § 186 
   Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital auszuschließen 
 
   Punkt 8 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Sach- oder 
   Bareinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 
   8.000.000,00 zu erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 14. Mai 2016 
   befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem 
   Vorstand. Das Genehmigte Kapital soll der Gesellschaft ermöglichen, 
   sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen 
   Konditionen zu beschaffen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Die neuen 
   Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   ausgeschlossen werden 
 
     a)    für Spitzenbeträge; 
 
 
     b)    wenn die neuen Aktien einen anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von insgesamt 10 % nicht übersteigen und gegen 
           Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen, ausgegeben werden; 
 
 
     c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch 
           den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
           2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen 
           Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
           entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % nicht 
           übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
           des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4, 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, die zur 
           Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
           Optionspflicht auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten 
           Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
     d)    soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von 
           der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
           auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach Erfüllung 
           von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. 
 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ermöglicht bei einer im Wesentlichen mit Bezugsrecht der Aktionäre 
   durchgeführten Kapitalerhöhung die Abrundung der Bezugsverhältnisse. 
   Dies erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und 
   deren Ausübung. 
 
   Die darüber hinaus vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses bei der Ausgabe von neuen Aktien gegen 
   Sacheinlagen, deren anteiliger Betrag am Grundkapital insgesamt 10 % 
   nicht übersteigt, soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen im Interesse 
   der Gesellschaft Unternehmen, Teile von Unternehmen und Beteiligungen 
   an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
   erwerben oder sich ggf. auch mit ihnen zusammenzuschließen. Hierdurch 
   soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
   internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte 
   Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen 
   die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
   bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen erwerben zu können, muss 
   die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr 
   Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei vom Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der 
   Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt werden. Konkrete 
   Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital mit 
   Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. 
 
   Der Beschlussvorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung sieht ferner die 
   Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. 
   Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den gesamten Betrag des 
   Genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10 % des Grundkapitals. Die 
   10 %-Grenze des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal 
   ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft nach 
   dem Beschluss der Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung von 
   gleichzeitig bestehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
   nach § 186 Absatz 3 Satz 4 im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung 
   eigener Aktien oder der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
   Gebrauch macht, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei einer 
   Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss 
   nach § 186 Absatz 3 Satz 4 ausgegeben werden können, entsprechend. Das 
   Gesetz erlaubt zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG nur dann, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen 
   schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden 
   Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken, ohne die 
   für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen 
   Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Durch die 
   Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch 
   die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine 
   nennenswerten Kursverluste befürchten und können ggf. zur Erhaltung 
   ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu vergleichbaren 
   Preisen über die Börse vornehmen. 
 
   Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausgeschlossen 
   werden können, soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht oder 
   Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewähren zu können, 
   wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. 
   Solche Schuldverschreibungen beinhalten in der Regel einen 
   Verwässerungsschutz, der besagt, dass den Gläubigern bei nachfolgenden 
   Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer 
   Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie 
   werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht 
   bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies 
   hat den Vorteil, dass die Gesellschaft den Options- oder 
   Wandlungspreis nicht aus Gründen des Verwässerungsschutzes ermäßigen 
   muss. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient 
   der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer 
   optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 
   der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 

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April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
   einer Kombination dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 50.000.000,00 sowie zur Schaffung des 
   bedingten Kapitals von bis zu Euro 8.000.000,00 soll die nachfolgend 
   noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung 
   ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im Interesse der 
   Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
   Die Ermächtigung ist bis zum 14. Mai 2016 befristet. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf 
   Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 
   AktG). Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
   Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von der 
   Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein 
   Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen 
   entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. 
   S. von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies 
   erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von 
   bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten oder 
   -pflichten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
   die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten 
   nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer 
   Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme einer 
   Wandlungspflicht oder eines Aktienanlieferungsrechts jeweils 
   mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die 
   mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, 
   ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines 
   Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe 
   erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
   Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen 
   Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen 
   können. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die 
   Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
   verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs 
   erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
   günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
   durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen 
   bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe 
   Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung 
   des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser 
   Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
   Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere 
   Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
   ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen 
   Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
   gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich 
   kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
   Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
   Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen 
   während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
   ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. 
   Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur 
   Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur 
   Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende 
   Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass 
   auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
   überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschritten werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer wird - im Zeitpunkt 
   der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene 
   Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus Genehmigtem 
   Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- 
   und/oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag 
   entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass 
   der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. 
   Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob 
   ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
   mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen 
   Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der 
   hypothetische Marktwert der Schuldverschreibungen nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
   Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser 
   Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum 
   Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn 
   und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
   Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
   zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor 
   Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer 
   Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene 
   Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der 
   Aktien führt, da der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
   anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde 
   der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, 
   so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
   nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies 
   stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der 
   Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- oder Wandlungspflicht 
   jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche 
   Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
   kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
   Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- 
   oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden sollen, ist der 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. 
   keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
   Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der Verzinsung 
   nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
   oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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