DJ DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: euromicron Aktiengesellschaft communication & control
technology / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology:
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2013 in
Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
05.04.2013 / 15:32
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euromicron Aktiengesellschaft
communication & control technology
Frankfurt am Main
WKN A1K030
ISIN DE000A1K0300
EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung 2013
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung der euromicron Aktiengesellschaft communication &
control technology ein.
Sie findet am
Freitag, den 17. Mai 2013, um 10:30 Uhr,
im Auditorium der Commerzbank AG,
Eingang: Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main,
statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012, des Lageberichts, des Berichts des
Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2012, sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §
289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB
Diese Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der euromicron
Aktiengesellschaft communication & control technology, Zum
Laurenburger Hof 76, 60594 Frankfurt am Main, aus, ebenso wie
der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns, und können dort und im Internet unter
www.euromicron.de (im Bereich: Investor
Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Sie werden den
Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich nach Einbezug
des Gewinnvortrags von Euro 2.585.675,19 ergebenden Betrag von
Euro 3.857.776,20 (Bilanzgewinn der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2012) für die Ausschüttung einer Dividende von
Euro 0,30 je Stückaktie der ISIN DE000A1K0300 zu verwenden,
dies entspricht einem Gesamtbetrag von Euro 1.999.139,70 und
den Restbetrag von Euro 1.858.636,50 auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Dieser nimmt auch die
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor,
sofern diese erfolgt.
6. Beschlussfassung über die Neugestaltung der
Aufsichtsratsvergütung (Satzungsänderung)
Vor dem Hintergrund der Neuregelung der Empfehlung zur
Aufsichtsratsvergütung gemäß der ab dem 15. Juni 2012
geltenden Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex
('Kodex') soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder an
die Neufassung des Kodex in Ziffer 5.4.6 Abs. 2 angepasst
werden. Eine erfolgsabhängige Vergütung des Aufsichtsrats wird
vom Kodex nicht mehr empfohlen.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine
ausschließlich fixe Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
besser als die bisherige - auch einen variablen Anteil
beinhaltende - Vergütungsform geeignet ist, den unabhängig vom
Unternehmenserfolg generell bestehenden Beratungs- und
Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Die
Aufsichtsratsvergütung soll auch künftig sicherstellen,
Mitglieder für den Aufsichtsrat gewinnen zu können, die über
hohe Kompetenz sowie langjährige, auch internationale
Erfahrung in der Führung und Beratung von
Wirtschaftsunternehmen verfügen.
Vor diesem Hintergrund soll die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder ab dem Geschäftsjahr 2013 auf eine
reine Fixvergütung umgestellt werden. Dies führt auch zu einer
Vereinfachung der Struktur der Aufsichtsratsvergütung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, §
13 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'§ 13 Vergütung
1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle
Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung in Höhe von EUR 30.000,-. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält den zweifachen, der stellvertretende
Vorsitzende den eineinhalbfachen Betrag der festen Vergütung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller
Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen
zu entrichtenden Umsatzsteuer.
2. Die feste Vergütung ist jeweils nach Ablauf des
Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
3. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während
eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die
feste Vergütung entsprechend der Dauer ihrer
Aufsichtsratszugehörigkeit in dem betreffenden Geschäftsjahr.
4. Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und
Leitungsverantwortlichen (D&O-Versicherung), in die auch die
Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der
Gesellschaft mitversichert sind.
5. Die Regelungen dieses § 13 gelten erstmals für die für das
Geschäftsjahr 2013 zu zahlende Vergütung.'
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Von den im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt
ausgegebenen 6.663.799 auf den Namen lautende Stückaktien der
Gesellschaft (Aktien ohne Nennbetrag) gewähren im Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung 6.663.799 auf den Namen lautende
Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) ein Stimmrecht. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beläuft sich mithin auf 6.663.799.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im
Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft unter
der nachstehend genannten Adresse in Textform anmelden:
euromicron Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung muss bei der Gesellschaft spätestens bis
10. Mai 2013, 24:00 Uhr,
eingehen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für
das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden
Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am
Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 11. Mai 2013, 0:00 Uhr, bis
zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des
Anmeldeschlusstages. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
(sogenannter Technical Record Date) ist daher der 10. Mai 2013, 24:00
Uhr.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die
Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können
daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur
Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur
Hauptversammlung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte ausschließlich der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 05, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)
maßgeblich. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt,
wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen ist, können Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nach dem Technical Record Date bei der
Gesellschaft eingehen, Teilnahme-, Stimmrechte und sonstige Rechte aus
diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom
Veräußerer bevollmächtigen.
Mit der Anmeldung kann der Aktionär eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung anfordern. Anders als die Anmeldung zur
Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung,
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können
oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine
Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der
Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den
Aktionären zusammen mit den Anmeldeunterlagen zur
Hauptversammlung nebst weiteren Informationen zur
Vollmachtserteilung übermittelt. Darüber hinaus kann ein
Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im Bereich:
Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder bei der
Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das Verlangen ist
zu richten an:
euromicron AG
Investor Relations
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main, oder
Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17, oder
E-Mail: euromicron-HV2013@computershare.de.
Diese Adresse (einschließlich Telefax-Nummer und
E-Mail-Adresse) steht von der Einberufung der Hauptversammlung
an auch für die Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den
Widerruf von Vollmachten zur Verfügung.
b) Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter
Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf - in Ausnahme
von vorstehend in Buchstabe a) dargestelltem Grundsatz - die
Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der
Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf
hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder die diesen in § 135 AktG
gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden
sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG
diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten,
sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches
Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Ein Verstoß gegen
die in diesem Abschnitt b) genannten und bestimmte weitere in
§ 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines
anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger
beeinträchtigt allerdings gem. § 135 Abs. 7 AktG die
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
c) Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich
durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.
Den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern müssen dazu
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom
Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungserteilung sind
die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.
Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von
Weisungen bedürfen der Textform. Die Aktionäre, die den von
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht nebst Weisungen erteilen
wollen, können das Formular verwenden, welches sie zusammen
mit den Anmeldeunterlagen nebst weiteren Informationen zur
Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten. Darüber hinaus
kann ein Formular auch im Internet unter www.euromicron.de (im
Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) abgerufen oder
bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Das
Verlangen ist zu richten an:
euromicron AG
Investor Relations
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main, oder
Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17, oder
E-Mail: euromicron-HV2013@computershare.de.
Die Vollmacht nebst Weisungen ist bis zum 16. Mai 2013, 12:00
Uhr (eingehend) an folgende Anschrift zu senden:
euromicron AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München, oder
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675, oder
E-Mail: euromicron-HV2013@computershare.de.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ist eine
fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG
a) Tagesordnungsergänzungsverlangen
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den
Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft
spätestens am Dienstag, 16. April 2013, 24:00 Uhr, eingehen.
Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu
übersenden:
euromicron AG
Investor Relations
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main.
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir
bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen
genügen.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft
einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von §
126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend angegebenen Adresse spätestens am Donnerstag, 2.
Mai 2013, 24:00 Uhr, eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127
AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag übermitteln. Ein
Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs.
1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend angegebenen Adresse spätestens am Donnerstag, 2.
Mai 2013, 24:00 Uhr, eingeht.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder
Wahlvorschläge im Internet unter www.euromicron.de (im
Bereich: Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich
machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls
unter der genannten Internetadresse zugänglich machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind
ausschließlich zu richten an:
euromicron AG
Investor Relations
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main, oder
Telefax: +49 (0) 69 63 15 83 17, oder
E-Mail: IR-PR@euromicron.de.
c) Auskunftsrecht
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass
jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 05, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)
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