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DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: -4-

DJ DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2013 in Feldkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pulsion Medical Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 16.05.2013 in Feldkirchen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
05.04.2013 / 15:34 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PULSION Medical Systems SE 
 
   Feldkirchen 
 
   - ISIN DE0005487904 - 
   - WKN 548 790 - 
 
 
   Ordentliche Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   Donnerstag, den 16. Mai 2013, 11:00 Uhr, 
 
   im Gebäude 
 
   der PULSION Medical Systems SE, Hans-Riedl-Str. 23, 85622 Feldkirchen, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der 
           Lageberichte für die PULSION Medical Systems SE und den 
           Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Verwaltungsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der PULSION Medical 
           Systems SE, Hans-Riedl-Str. 21, 85622 Feldkirchen, zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie werden auch während 
           der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
           ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Die 
           Unterlagen sind zudem vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           http://www.pulsion.com, dort über Investor/Hauptversammlung 
           zugänglich. 
 
 
           Der Verwaltungsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss am 14. 
           März 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu 
           diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Verwaltungsrats der Pulsion Medical Systems SE 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Verwaltungsrats der Pulsion Medical Systems SE für das 
           Geschäftsjahr 2012 entscheiden zu lassen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt über die Entlastung 
           der im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des 
           Verwaltungsrats zu beschließen: 
 
 
       a)    Herrn Dr. Burkhard Wittek wird Entlastung 
             erteilt. 
 
 
       b)    Herrn Jürgen Lauer wird Entlastung erteilt. 
 
 
       c)    Herrn Frank Fischer wird Entlastung erteilt. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           geschäftsführenden Direktors der Pulsion Medical Systems SE 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2012 
           amtierenden geschäftsführenden Direktor Entlastung für diesen 
           Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 sollen EUR 1,65 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. 
           Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht 
           dividendenberechtigt. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, den Bilanzgewinn für das 
           Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 13.740.673,47 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
  a)  Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre     EUR  13.553.476,20 
      EUR 0,30 pro Stückaktie zuzüglich einer 
      Sonderdividende in Höhe von EUR 1,35 pro 
      Stückaktie, insgesamt also EUR 1,65 pro 
      Stückaktie für 8.214.228. Aktien 
 
  b)  Vortrag auf eigene Rechnung                       EUR     187.197,27 
 
                                                        EUR  13.740.673,47 
 
                                                     =====- 
                                                     =====- 
                                                     =====- 
                                                         == 
 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
           Aktien am Bilanzstichtag, die gemäß § 71b AktG nicht 
           dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich 
           die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder 
           erhöhen, wenn weitere eigene Aktien erworben oder veräußert 
           werden. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei 
           unveränderter Ausschüttung von EUR 1,65 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 17. Mai 2013. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, Niederlassung München, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
           Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2013 aufgestellt werden, soweit 
           die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     6.    Unterrichtung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft 
 
 
           Der Verwaltungsrat unterrichtet die Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der von der Hauptversammlung am 16. Mai 2012 
           beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, wie im 
           Bericht des Verwaltungsrates betreffend die Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien angekündigt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und die Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 beschlossene Ermächtigung 
           bereits zu einem erheblichen Teil ausgenutzt wurde, soll der 
           Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut 
           eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       7.1   Erwerbsermächtigung 
 
 
             Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10% des 
             zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals i.H. von EUR 8.250.000,- zu 
             erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, 
             einmalig oder auch mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke 
             ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
             mit anderen eigenen Aktien, die sich ggf. im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der 
             Gesellschaft nicht zum Handel in eigenen Aktien genutzt 
             werden. 
 
 
       7.2   Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle 
             Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots erfolgen. 
 
 
         (a)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die 
               Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10% über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (b)   Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen 
               Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe von Kaufangeboten an alle Aktionäre der 
               Gesellschaft, dürfen der angebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktion der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die 
               Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystems) an den vier 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 05, 2013 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: -2-

Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots um nicht mehr als 15% über- oder unterschreiten. 
               Das Angebot bzw. die Aufforderung können unter anderem 
               eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit 
               vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. 
               Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der 
               Veröffentlichung eines formellen Angebots während der 
               Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei einer 
               solchen Anpassung ist dann maßgeblich das arithmetische 
               Mittel der Schlussauktionskurse im XETRA-Handel (oder 
               eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung an den vier Börsenhandelstagen vor dem 
               Beschluss über die Anpassung. Überschreitet die Zeichnung 
               das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. 
               Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringer 
               Stückzahlen bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       7.3   Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
         (a)   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Durchführung 
               der Einziehung eines weiteren Beschlusses der 
               Hauptversammlung bedarf. Sie können auch im vereinfachten 
               Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
               rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung 
               kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die 
               Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Verwaltungsrat zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
               der Satzung ermächtigt. 
 
 
         (b)   Das geschäftsführende Direktorium wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworben werden, zur Bedienung von Optionsrechten, die 
               aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung der 
               Gesellschaft vom 27. Juni 2002 oder vom 22. Juni 2006 
               ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden, gemäß den 
               jeweils vereinbarten Optionsbedingungen an Mitarbeiter der 
               Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie an 
               Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen 
               Unternehmen auszugeben. 
 
 
         (c)   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien der 
               Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworben werden, zur Bedienung von Optionsrechten, die 
               aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung der 
               Gesellschaft vom 27. Juni 2002 oder vom 22. Juni 2006 
               ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden, gemäß den 
               jeweils vereinbarten Optionsbedingungen an Mitglieder des 
               geschäftsführenden Direktoriums der Gesellschaft 
               auszugeben. 
 
 
 
             Von den vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung der 
             erworbenen Aktien kann einmal oder mehrmals, einzeln oder 
             gemeinsam, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen 
             Aktien Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       7.4   Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit 
             Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
             Ermächtigungen nach Ziffer 7.3 lit. (b) und (c) verwendet 
             werden. 
 
 
       7.5   Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien 
 
 
             Die hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
             endet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, 
             mit Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Unabhängig davon endet 
             die hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
             spätestens am 15. Mai 2018. 
 
 
             Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung 
             gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
             Punkt 7 der Tagesordnung 
 
 
             Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 sieht eine 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8 AktG in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals vor, die auf 
             einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist. Auf Grundlage 
             der von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 beschlossenen 
             Ermächtigung hat die Gesellschaft zum 01. März 2013 Stück 
             724.090 eigene Aktien erworben und damit 8,14 % des 
             Grundkapitals zu diesem Zeitpunkt. Da damit die von der 
             Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 beschlossene Ermächtigung 
             bereits zu einem erheblichen Teil ausgenutzt wurde, und die 
             Verwaltung weiterhin eine erhebliche Nachfrage nach 
             Angeboten der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien sieht, 
             soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der 
             Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien zu erteilen. 
 
 
             Nach der neuen Ermächtigung soll die Gesellschaft neben der 
             Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien über die Börse auch 
             die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
             öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
             richtendes Kaufangebot oder durch eine öffentliche 
             Aufforderung an die Aktionäre der Gesellschaft zur Abgabe 
             von Kaufangeboten von Aktien zu erwerben. Bei sämtlichen 
             Erwerbswegen ist der aktienrechtliche 
             Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des 
             XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10% über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten können die 
             Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien 
             sie der Gesellschaft anbieten möchten. Der gebotene 
             Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf hierbei 
             den Mittelwert der Schlussauktion der Aktien der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel an den vier Börsenhandelstagen 
             vor der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr 
             als 15% über- oder unterschreiten. Die von der Gesellschaft 
             erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder über 
             ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert 
             werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der 
             Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf 
             Gleichbehandlung gewährt. 
 
 
             Darüber hinaus soll die Ermächtigung ermöglichen, die 
             eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zur Bedienung von Optionsrechten, die aufgrund der 
             Ermächtigungen der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. 
             Juni 2002 oder vom 22. Juni 2006 ausgegeben wurden oder noch 
             ausgegeben werden, gegen Zahlung des jeweils vereinbarten 
             Options- bzw. Ausgabepreises an Mitglieder des 
             geschäftsführenden Direktoriums, Mitarbeiter der 
             Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie an 
             Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen 
             auszugeben. Zwar steht für die Erfüllung dieser Rechte auch 
             bedingtes Kapital zur Verfügung. Ein Vorteil des Einsatzes 
             eigener Aktien ist jedoch, dass keine neuen Aktien 
             ausgegeben werden müssen und es daher nicht zu einer 
             Verwässerung der Anteilsquote der Altaktionäre kommt. 
 
 
             Nach dem Vorschlag sollen die auf Grund des 
             Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien zudem von 
             der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
             Hauptversammlung eingezogen werden können. Entsprechend § 
             237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
             Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten 
             Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine 
             Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich 
             wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 

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April 05, 2013 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: -3-

Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
             ausdrücklich vor, wobei es aber auch hier eines erneuten 
             Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr bedürfen soll. Durch 
             eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung 
             erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen 
             Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der 
             Verwaltungsrat soll daher auch ermächtigt werden, die 
             erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der 
             sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der 
             Stückaktien vorzunehmen. 
 
 
             Nach Abwägung aller Umstände ist der Verwaltungsrat 
             überzeugt, dass der im Rahmen der Beschlüsse zu 
             Tagesordnungspunkt 7.4 vorgesehene Bezugsrechtsausschluss 
             bei der Verwendung eigener Aktien in den beschriebenen 
             Grenzen erforderlich, geeignet und angemessen sowie im 
             Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre geboten ist. 
 
 
             Der Verwaltungsrat wird die nächste Hauptversammlung über 
             die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit der Bar- und 
           Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, in sich 
           wandelnden Märkten schnell und flexibel handeln zu können und 
           insbesondere auch Beteiligungserwerbe, Akquisitionsvorhaben 
           oder sonstige Maßnahmen der Unternehmensentwicklung 
           durchführen zu können, ohne von der Einladungsfrist zur 
           Hauptversammlung abhängig zu sein. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 15. Mai 2018 um bis zu EUR 2.475.000 
           durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 2.475.000 neuen, 
           auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der 
           Gesellschaft zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). Die 
           Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           erfolgen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
 
 
         a)    für die aufgrund des Bezugsverhältnisses 
               entstehenden Spitzenbeträge, 
 
 
         b)    für eine im wohlverstandenen Interesse der 
               Gesellschaft liegende Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen (auch wenn neben den Aktien eine 
               Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen 
               von Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen, 
               oder 
 
 
         c)    für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in 
               Höhe von bis zu 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               dieser Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung in Höhe 
               von 10% des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird weiter ermächtigt, einen vom Gesetz 
           abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie 
           die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die 
           neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die 
           Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, die Satzung nach 
           völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus 
           dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung entsprechend im 
           Wortlaut anzupassen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird der nächsten Hauptversammlung über 
           eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss sowie den Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe Bericht erstatten. 
 
 
           In § 5 der Satzung wird folgender neuer Absatz (8) eingefügt: 
 
 
             'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2018 um bis zu 
             EUR 2.475.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
             2.475.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen ('Genehmigtes 
             Kapital'). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen erfolgen. 
 
 
             Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
 
 
           a)    für die aufgrund des Bezugsverhältnisses 
                 entstehenden Spitzenbeträge, 
 
 
           b)    für eine im wohlverstandenen Interesse der 
                 Gesellschaft liegende Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
                 Vermögensgegenständen (auch wenn neben den Aktien eine 
                 Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im 
                 Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
                 Verschmelzungen, oder 
 
 
           c)    für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 in Höhe von bis zu 10% des im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch im Zeitpunkt 
                 der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
                 Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher 
                 Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Auf diese Begrenzung in Höhe von 10% des Grundkapitals 
                 sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
                 des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
                 werden. 
 
 
 
 
             Der Verwaltungsrat ist weiter ermächtigt, einen vom Gesetz 
             abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen 
             sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und 
             ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das 
             für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie 
             die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen. 
 
 
             Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, die Satzung nach 
             völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung 
             aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung entsprechend im 
             Wortlaut anzupassen. 
 
 
 
           Bericht des Verwaltungsrates 
           zu Punkt 8 gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt der Hauptversammlung die Schaffung 
           eines genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen in 
           Höhe von nominal EUR 2.475.000 ('Genehmigtes Kapital') vor. 
           Entsprechend wird ein neuer Absatz (8) zu § 5 der Satzung 
           eingefügt. 
 
 
           Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital wird der 
           Verwaltungsrat der Gesellschaft in einem angemessenen Rahmen 
           in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der 
           Gesellschaft gerade auch im Hinblick auf die vom 
           Verwaltungsrat verfolgte strategische Weiterentwicklung des 
           Konzerns und der gezielten Ausweitung der Geschäftsaktivitäten 
           in dynamischen Märkten jederzeit den geschäftlichen 
           Erfordernissen anzupassen. Dazu kann es erforderlich sein, 
           Entscheidungen zur Deckung eines Kapitalbedarfs schnell und 
           flexibel zu treffen, um im Interesse der Aktionäre aktiv 
           werden zu können und insbesondere nicht von den 
           Einladungsfristen der Hauptversammlung abhängig zu sein. Vom 
           Gesetzgeber ist zu diesen Zwecken das Instrument des 
           Genehmigten Kapitals vorgesehen. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der 

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April 05, 2013 09:34 ET (13:34 GMT)

Verwaltungsrat berechtigt sein soll, in folgenden Fällen das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    bei Spitzenbeträgen, 
 
 
       b)    bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum 
             Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, oder 
 
 
       c)    bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen. 
 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
           Spitzenbeträgen zu a) ermöglicht die erleichterte Abwicklung 
           einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des 
           Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen 
           Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die in diesem 
           Falle als 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen 
           Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen b) setzt den Verwaltungsrat 
           in die Lage, Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
           Einzelfällen beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           einzusetzen. Diese Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
           Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im 
           internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
           erforderlich. Es wird dadurch auch die Grundlage dafür 
           geschaffen, sich bietende Akquisitionschancen 
           liquiditätsschonend und unter dem Gesichtspunkt einer 
           optimalen Finanzierungsstruktur im Sinne der Aktionäre zu 
           nutzen. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
           Barkapitalerhöhung c) ermöglicht der Gesellschaft, 
           Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Dabei dürfen die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
           ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch des Ausnutzens der Ermächtigung. Durch dieses Vorgehen 
           wird in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung dem 
           Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres 
           Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird in jedem Einzelfall konkret prüfen, ob 
           er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
           dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des 
           Verwaltungsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird in der jeweils nächsten 
           Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
           berichten. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
 
       9.1   Erhöhung der Zahl der Mitglieder des 
             Verwaltungsrats 
 
 
 
           Der Verwaltungsrat möchte die Fachkompetenz des 
           Verwaltungsrats durch die Aufnahme eines weiteren Mitglieds 
           verstärken und die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats auf 
           vier Mitglieder erhöhen. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor 
           zu beschließen: 
 
 
           § 7 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Verwaltungsrat besteht aus vier 
             Mitgliedern.' 
 
 
 
       9.2   Vergütung des Verwaltungsrats 
 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Vergütung des 
           Verwaltungsrats neu zu regeln. Die Neuregelung gilt mit Beginn 
           des Geschäftsjahres, das der Eintragung der Satzungsänderung 
           im Handelsregister folgt. 
 
 
           Die feste Vergütung nach § 15 Abs. (2) soll erhöht werden und 
           zwar für ein Verwaltungsratsmitglied von EUR 12.500 auf EUR 
           16.000, für den stellvertretenden Vorsitzenden von EUR 18.750 
           auf EUR 24.000 und für den Vorsitzenden von EUR 25.000 auf EUR 
           32.000. 
 
 
           Die Zusatzvergütung nach § 15 Abs. (5) soll teilweise an neue 
           Unternehmensziele angepasst werden und darüber hinaus 
           teilweise entsprechend den Anforderungen des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex an eine nachhaltige 
           Unternehmensentwicklung anknüpfen. 
 
 
           Geschäftsführende Direktoren, die gleichzeitig Mitglieder des 
           Verwaltungsrats sind, sollen keine Vergütung als 
           Verwaltungsrat erhalten. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu beschließen: 
 
 
           § 15 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine feste 
             Vergütung in Höhe von EUR 16.000, der stellvertretende 
             Vorsitzende eine Vergütung in Höhe von EUR 24.000 und der 
             Vorsitzende eine Vergütung in Höhe von EUR 32.000 für jedes 
             volle Geschäftsjahr.' 
 
 
 
           § 15 Abs. (5) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
 
         'a)   Außerdem erhält jedes Verwaltungsratsmitglied 
               einen Jahresbonus in Höhe der Hälfte seiner festen 
               Vergütung für jedes Geschäftsjahr, in dem die folgenden 
               beiden Bedingungen erfüllt sind: 
 
 
           aa)   der Konzernumsatz - unter Ausrechnung von 
                 Akquisitionen - beträgt mindestens 6% mehr als im 
                 vorangegangenen Geschäftsjahr; und 
 
 
           bb)   die EBIT-Marge im Konzern beträgt mindestens 
                 23% vom Konzernumsatz. 
 
 
 
         b)    Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält 
               zusätzlich einen Mehrjahresbonus für die drei 
               Geschäftsjahre 2014 bis 2016 in Höhe von 150% der festen 
               Vergütung. Er gilt als erreicht, wenn die folgenden drei 
               Bedingungen erfüllt sind: 
 
 
           aa)   der Konzernumsatz 2016 - inklusive 
                 Akquisitionen - beträgt mindestens EUR 58,4 Millionen; 
 
 
           bb)   die Konzern EBIT-Marge in 2016 oder im 
                 Durchschnitt der Jahre 2015 und 2016 beträgt mindestens 
                 23% vom Konzern Umsatz, und 
 
 
           cc)   im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 
                 2016 hat keine Kapitalerhöhung stattgefunden 
                 (ausgenommen Inanspruchnahmen des Genehmigten Kapitals). 
 
 
 
 
               Der Mehrjahresbonus ist zahlbar an jedes Mitglied des 
               Verwaltungsrats, das am 1. Januar 2014 und am 31. Dezember 
               2016 Mitglied des Verwaltungsrats war. 
 
 
         c)    Maßgebend für den Jahres- und den 
               Mehrjahresbonus ist jeweils der gebilligte 
               Konzernjahresabschluss. Die Zahlungen der Boni sind fällig 
               mit der Vorlage des jeweiligen Konzernjahresabschlusses in 
               der entsprechenden ordentlichen Hauptversammlung.' 
 
 
 
 
           § 15 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu eingefügt: 
 
 
             'Mitglieder des Verwaltungsrats, die 
             gleichzeitig zum geschäftsführenden Direktor bestellt sind, 
             erhalten für die Dauer ihrer Bestellung zum 
             geschäftsführenden Direktor keine Vergütung nach diesem § 
             15.' 
 
 
 
     10.   Wahlen zum Verwaltungsrat 
 
 
           Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 9.1 
           vorgeschlagenen Änderung der Satzung durch Eintragung in das 
           Handelsregister wird sich der Verwaltungsrat gemäß dem dann 
           neu gefassten § 7 Abs. (1) der Satzung aus vier Mitgliedern 
           zusammensetzen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 9.1 
           vorgeschlagene Änderung der Satzung zur Erweiterung des 
           Verwaltungsrates von derzeit drei auf zukünftig vier 
           Mitglieder schlägt der Verwaltungsrat vor, die folgende Person 
           zum Mitglied des Verwaltungsrates zu wählen, aufschiebend 
           bedingt durch die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 9.1 
           vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister und 
           für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über 
           seine Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
           Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens für die 
           Dauer seiner Bestellung zum Geschäftsführenden Direktor: 
 
 
           Patricio Lacalle, 48 Jahre, Kaufmann, Geschäftsführender 
           Direktor der Pulsion Medical Systems SE 
 
 
           Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Verwaltungsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Keine 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz 

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April 05, 2013 09:34 ET (13:34 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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