DGAP-HV: SCA Hygiene Products SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SCA Hygiene Products SE: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 17.05.2013 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.04.2013 / 15:49
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SCA HYGIENE PRODUCTS SE
München
ISIN: DE0006889801
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Freitag, 17. Mai 2013,
um 10:30 Uhr (Einlass: 9:00 Uhr),
Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SCA Hygiene
Products SE und des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des gebilligten Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr 2012 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB
Diese Unterlagen können im Internet unter
www.sca.com/de/scahygieneproductsse/Hauptversammlung und in den
Geschäftsräumen der SCA Hygiene Products SE, Adalperostraße 31, 85737
Ismaning, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage
auch zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und Konzernabschluss am 4. April 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt (§ 172 AktG). Nach § 173 AktG ist deshalb eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses nicht
erforderlich. Jahresabschluss, zusammengefasster Lagebericht,
Konzernabschluss, Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 sowie § 315
Abs. 4 HGB sind in der Hauptversammlung zugänglich und werden dort
erläutert.
2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von
107.444.072,70 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 15,15 EUR je
Aktie zu verwenden.
3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor,
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer der SCA Hygiene Products SE für das
Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre der SCA Hygiene Products SE auf die SCA Group Holding B.V.
mit Sitz in Amsterdam/Niederlande gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der SCA Group
Holding B.V. folgenden Beschluss zu fassen:
'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der SCA Hygiene Products SE mit Sitz in München
werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären
nach §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer Barabfindung von
468,42 EUR für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die
Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V. mit Sitz in
Amsterdam/Niederlande übertragen.'
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.sca.com/de/scahygieneproductsse/Hauptversammlung die folgenden
Unterlagen zugänglich:
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
- die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie
die zusammengefassten Lageberichte der SCA Hygiene Products SE
für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012,
- der schriftliche Bericht der SCA Group Holding
B.V., Amsterdam/Niederlande, gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG
vom 27. März 2013 nebst Anlagen, insbesondere der
gutachtlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
- der Prüfungsbericht der Warth & Klein Grant
Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, gemäß
§§ 327c Abs. 2 S. 2 bis 4, 293e AktG vom 28. März 2013.
Die vorgenannten Unterlagen liegen darüber hinaus ab der Einberufung
der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der SCA Hygiene Products
SE, Adalperostraße 31, 85737 Ismaning, zur Einsichtnahme durch
Aktionäre aus und werden den Aktionären auf Anforderung auch
zugesandt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen
Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der
Gesellschaft und der Auslage in der Hauptversammlung Genüge getan ist;
es wird deshalb lediglich ein Zustellungsversuch mit einfacher Post
unternommen werden.
Die vorgenannten Unterlagen werden zudem auch auf der Hauptversammlung
ausliegen.
Allgemeine Hinweise
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind die Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung
muss spätestens bis zum Ablauf des 10. Mai 2013 (24:00 Uhr) in
deutscher oder in englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB)
erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des
Stimmrechts ist durch Vorlage eines von dem depotführenden Institut in
Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises über den Anteilsbesitz zu
erbringen. Der in deutscher oder englischer Sprache erstellte Nachweis
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
auf den Beginn des 26. April 2013 (00:00 Uhr) beziehen und muss bis
spätestens zum Ablauf des 10. Mai 2013 (24:00 Uhr) der Gesellschaft
unter folgender Adresse zugehen:
SCA Hygiene Products SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (26. April
2013, 00:00 Uhr) rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet, dass
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben
haben, für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur
teilnahme- und stimmberechtigt sind, wenn der Gesellschaft form- und
fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des
bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur
Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bittet die Gesellschaft die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall in
der Regel die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Aktionäre, die
rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr
depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel
nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei
ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der
rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Eintrittskarten sind reine
Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen
Teilnahmevoraussetzungen dar.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden,
z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet
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