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DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 22.05.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
10.04.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
 
   Haselünne 
 
   Wertpapierkennnummern: 
   Stammaktien 520 160 
   Vorzugsaktien 520 163 
 
   International Securities Identification Numbers: 
   Stammaktien DE0005201602 
   Vorzugsaktien DE0005201636 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 22. Mai 2013, 
   11:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
   im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
   Max-Joseph-Str. 5, 
   80333 München, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   T a g e s o r d n u n g 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2012 und des Lageberichts, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 und des 
           Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 26. März 2013 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. 
 
 
           Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist deshalb nach 
           § 173 Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Auch die übrigen 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich 
           zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns sind über die 
           Internetadresse 
           http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung 
           zugänglich und werden in der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe 
           von EUR 1.326.119,53 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Zahlung einer Dividende von EUR 0,15 je 
             Vorzugsaktie, bezogen auf die 4.800.000 
             dividendenberechtigten Vorzugsaktien für das Geschäftsjahr 
             2012: EUR 720.000,00 
 
 
       b)    Zahlung einer Dividende von EUR 0,09 je 
             Stammaktie, bezogen auf die 4.800.000 dividendenberechtigten 
             Stammaktien für das Geschäftsjahr 2012: EUR 432.000,00 und 
 
 
       c)    Vortrag des verbleibenden Betrages in Höhe von 
             EUR 174.119,53 auf neue Rechnung. 
 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 23. Mai 2013. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des 
           Aktiengesetzes (AktG), § 1 Abs. 1 Nr. 1 des 
           Drittelbeteiligungsgesetzes und § 8 Abs. 1 der Satzung aus 
           drei Arbeitnehmervertretern und sechs von der Hauptversammlung 
           zu wählenden Anteilseignervertretern zusammen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, die in 
           der Hauptversammlung am 3. Juni 2009 gewählt wurden, endet mit 
           der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
           beschließt. 
 
 
           Herr Ulrich Radlmayr, der von der Hauptversammlung am 3. Juni 
           2009 zum Aufsichtsratsmitglied gewählt worden war, hat sein 
           Aufsichtsratsmandat zum 2. Oktober 2012 niedergelegt und ist 
           mittlerweile aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Deswegen ist 
           die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die 
           Hauptversammlung erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Herr Dr. Martin Schoefer, wohnhaft in München, 
           Diplom-Kaufmann, Vorstand der Aurelius Beteiligungsberatungs 
           AG, München, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gemäß § 8 
           Abs. 5 der Satzung für den Rest der Amtszeit des 
           ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Ulrich Radlmayr, die 
           mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die 
           Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 beschließt, gewählt. 
 
 
           Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wird das Folgende mitgeteilt: 
 
 
           Herr Dr. Schoefer ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex: 
 
 
           Herr Dr. Schoefer ist Vorstand der Aurelius 
           Beteiligungsberatungs AG, einer 100%igen Konzerngesellschaft 
           der Aurelius AG und damit einer Gesellschaft, die von 
           derjenigen Gesellschaft kontrolliert wird, die zugleich 
           indirekt mehr als 10 % der Stammaktien der Berentzen-Gruppe 
           Aktiengesellschaft hält. Zwischen Herrn Dr. Schoefer und der 
           Aurelius AG als einem wesentlich an der Berentzen-Gruppe 
           Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär bestehen daher 
           persönliche und geschäftliche Beziehungen im Sinne der Ziffer 
           5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex. Zwischen der Aurelius Beteiligungsberatungs AG und der 
           Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft bestehen darüber hinaus 
           derzeit ein Beratungs- und ein Dienstleistungsvertrag. 
 
 
           Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrates 
           zwischen Herrn Dr. Schoefer und den Gesellschaften des 
           Berentzen-Gruppe Konzerns, den Organen der Berentzen-Gruppe AG 
           und sonstigen wesentlich an der Berentzen-Gruppe 
           Aktiengesellschaft beteiligten Aktionären keine für die 
           Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden direkten 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen. 
 
 
     6.    Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für 
           das Geschäftsjahr 2013 sowie des Abschlussprüfers für eine 
           prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des 
           Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück, wird zum 
             Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
       b)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück, wird zudem zum 
             Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
             verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 
             37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im 
             Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
 
           Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück, hat gegenüber dem 
           Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
           persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren 
           Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und 
           seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an 
           ihrer Unabhängigkeit begründen können. 
 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und 
   Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Stammaktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden 

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April 10, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung 
   muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von 
   dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts 
   hat sich auf den Beginn, also 00:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit 
   (MESZ), des 1. Mai 2013 zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag). 
 
   Der Nachweis kann bei nicht in Girosammelverwahrung befindlichen 
   Aktien auch durch ein Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien 
   ausgestellt werden. 
 
   Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   der Gesellschaft jeweils bis spätestens am 15. Mai 2013, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
   c/o Unicredit Bank AG 
   CBS40GM 
   80311 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)89/5400-2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   übermittelt werden. 
 
   Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, die der 
   Erleichterung der organisatorischen Abwicklung dienen und auch ein 
   Vollmachtsformular (siehe dazu noch weiter unten) enthalten. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
   Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und 
   keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) oder die Ausübung des 
   Stimmrechts (Stammaktionäre) als Aktionär nur, wer den zuvor 
   beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. 
   Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem Nachweis geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung der Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und - für Stammaktionäre - den 
   Umfang des Stimmrechts im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich 
   der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen 
   von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur 
   Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und 
   - für Stammaktionäre - auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
   gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Wer zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist im Verhältnis zur Gesellschaft 
   nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Stamm- und Vorzugsaktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und Stammaktionäre hinsichtlich der Ausübung 
   ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten 
   lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während 
   der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
   Der an der Hauptversammlung teilnehmende Bevollmächtigte eines 
   Stammaktionärs kann das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie 
   es der Aktionär selbst könnte, soweit nicht im Einzelfall das Gesetz, 
   der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder 
   sonstige Besonderheiten vorsehen. 
 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung 
   und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und - für Stammaktionäre - zur Ausübung des 
   Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzung für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Satzung der Gesellschaft bestimmt in § 19 Abs. 3 Satz 2, dass die 
   Vollmacht der im Gesetz bestimmten Form bedarf. Wenn weder 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 Abs. 8 
   AktG und § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen 
   bevollmächtigt werden und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst 
   § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft daher der 
   Textform (§ 126b BGB). 
 
   Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellter Personen, Vereinigungen, 
   Institute bzw. Unternehmen wird davon abweichend weder von § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen 
   Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen sowie diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG 
   in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
   Vereinigungen, Institute und Unternehmen für ihre Bevollmächtigung 
   Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der 
   Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 
   denen in § 135 AktG, genügen müssen. Wir weisen darauf hin, dass in 
   diesen Fällen die zu Bevollmächtigende möglicherweise eine besondere 
   Form der Vollmacht verlangt. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
   abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   wird hingewiesen. 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, 
   ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. 
   Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also 
   insbesondere bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer 
   Aktionärsvereinigung, etwas anderes ergibt. Der Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den 
   Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der 
   Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
   E-Mail: berentzen@better-orange.de 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und steht 
   auch unter http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung zum 
   Download zur Verfügung. 
 
   Stammaktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft 
   benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Die 
   Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr 
   Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft von einem Stammaktionär bevollmächtigt werden, müssen 
   diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
   erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind 
   verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten 
   ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der 
   Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten 
   Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den 
   Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft steht bei der Ausübung des 
   Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Bevollmächtigung 
   der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung 
   sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts nur in Textform entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten 
   die Stammaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht auch 
   unter http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung zum 
   Download zur Verfügung. Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 21. Mai 
   2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Ein zusätzlicher Nachweis der 

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April 10, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.