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DGAP-HV: OHB AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2013 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: OHB AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
OHB AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2013 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
11.04.2013 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   OHB AG 
 
   Bremen 
 
   ISIN DE0005936124 
   WKN 593 612 
 
 
   Einladung zur 13. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie zu der am 
   Donnerstag, dem 23. Mai 2013, um 10.00 Uhr, in den Geschäftsräumen der 
   OHB AG, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, stattfindenden 
   13. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie der Lageberichte 
           für die OHB AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012, des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch 
 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der 
   Gesellschaft, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, und im 
   Internet unter http://www.ohb.de eingesehen werden. Sie werden den 
   Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt. 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 21.628.983,32 
   wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,37 auf    EUR     6.433.412,00 
   jede dividendenberechtigte Stückaktie 
   (17.387.600 Stückaktien) 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                        EUR    15.195.571,32 
 
   Bilanzgewinn                                     EUR    21.628.983,32 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den 
   Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des 
   Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung dividendenberechtigten 
   Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen 
   Aktien (80.496 Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung) sind gemäß § 71b Aktiengesetz nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein 
   als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung, 
   vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre 
   auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf die 
   Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue Rechnung 
   einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig um den gleichen 
   Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro dividendenberechtigter 
   Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der Hauptversammlung wird 
   gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag 
   unterbreitet werden. 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
 
     5     Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
     6     Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
   Nach dem Tod des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Hans Rath sowie 
   einem entsprechenden Antrag des Vorstandes der OHB AG gemäß § 104 Abs. 
   1 AktG wurde Herr Robert Wethmar mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen 
   vom 07.11.2012 bis zum Ablauf der Hauptversammlung 2013 zum 
   ergänzenden Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 10 Absatz 1 der 
   Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) 
   aus 3 Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen 
   sind. Deshalb ist nun eine Nachwahl zum Aufsichtsrat erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Robert Wethmar, Rechtsanwalt und 
   Partner der Anwaltskanzlei Taylor Wessing, Hamburg, bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden. 
 
   Weitere Aufsichtsratsmandate oder Mandate in vergleichbaren 
   Kontrollgremien: 
 
     -     Beiratsvorsitzender der Wolff & Olsen GmbH & Co. 
           KG, Hamburg 
 
 
   Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
   bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
 
   Herr Robert Wethmar ist seit 1997 Partner der Anwaltskanzlei Taylor 
   Wessing in Hamburg. Seit gemeinsamen Studienzeiten in New York besteht 
   zwischen ihm und dem Vorstandsvorsitzenden der OHB AG, Marco Fuchs, 
   eine freundschaftliche Beziehung. Zwischen der OHB AG und der 
   Anwaltskanzlei Taylor Wessing besteht ein nicht-exklusiver 
   Rahmenvertrag über die Konditionen für die Erbringung anwaltlicher 
   Dienstleistungen, dem der Aufsichtsrat der OHB AG mit Beschluss vom 
   20.12.2012 durch die Stimmen von Frau Christa Fuchs und Herrn Prof. 
   Stoewer zugestimmt hat. Bei dieser Beschlussfassung hat sich Herr 
   Wethmar seiner Stimme enthalten. 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des 
   Nachweisstichtags 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das 
   depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, 
   den 2. Mai 2013, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen 
   und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung 
   unter folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den 16. Mai 2013, 
   24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen: 
 
   OHB AG 
   c/o DZ BANK AG 
   dwp Bank AG 
   WASHO 
   Einsteinring 9 
   85609 Aschheim-Dornach 
 
   Telefax: +49 (0) 69 5099 1110 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
   dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa 
   zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der 
   Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben 
   lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 
   135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). 
 
   Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der 

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April 11, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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