DGAP-HV: OHB AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
OHB AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.05.2013 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
11.04.2013 / 15:06
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OHB AG
Bremen
ISIN DE0005936124
WKN 593 612
Einladung zur 13. ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie zu der am
Donnerstag, dem 23. Mai 2013, um 10.00 Uhr, in den Geschäftsräumen der
OHB AG, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, stattfindenden
13. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie der Lageberichte
für die OHB AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012, des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der
Gesellschaft, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, und im
Internet unter http://www.ohb.de eingesehen werden. Sie werden den
Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt.
2 Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 21.628.983,32
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,37 auf EUR 6.433.412,00
jede dividendenberechtigte Stückaktie
(17.387.600 Stückaktien)
Vortrag auf neue Rechnung EUR 15.195.571,32
Bilanzgewinn EUR 21.628.983,32
Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den
Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des
Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung dividendenberechtigten
Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Aktien (80.496 Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung) sind gemäß § 71b Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt.
Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein
als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung,
vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre
auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf die
Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue Rechnung
einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig um den gleichen
Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro dividendenberechtigter
Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der Hauptversammlung wird
gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag
unterbreitet werden.
3 Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
Entlastung zu erteilen.
4 Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
5 Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6 Nachwahl zum Aufsichtsrat
Nach dem Tod des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Hans Rath sowie
einem entsprechenden Antrag des Vorstandes der OHB AG gemäß § 104 Abs.
1 AktG wurde Herr Robert Wethmar mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen
vom 07.11.2012 bis zum Ablauf der Hauptversammlung 2013 zum
ergänzenden Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 10 Absatz 1 der
Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)
aus 3 Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen
sind. Deshalb ist nun eine Nachwahl zum Aufsichtsrat erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Robert Wethmar, Rechtsanwalt und
Partner der Anwaltskanzlei Taylor Wessing, Hamburg, bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.
Weitere Aufsichtsratsmandate oder Mandate in vergleichbaren
Kontrollgremien:
- Beiratsvorsitzender der Wolff & Olsen GmbH & Co.
KG, Hamburg
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4
bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Herr Robert Wethmar ist seit 1997 Partner der Anwaltskanzlei Taylor
Wessing in Hamburg. Seit gemeinsamen Studienzeiten in New York besteht
zwischen ihm und dem Vorstandsvorsitzenden der OHB AG, Marco Fuchs,
eine freundschaftliche Beziehung. Zwischen der OHB AG und der
Anwaltskanzlei Taylor Wessing besteht ein nicht-exklusiver
Rahmenvertrag über die Konditionen für die Erbringung anwaltlicher
Dienstleistungen, dem der Aufsichtsrat der OHB AG mit Beschluss vom
20.12.2012 durch die Stimmen von Frau Christa Fuchs und Herrn Prof.
Stoewer zugestimmt hat. Bei dieser Beschlussfassung hat sich Herr
Wethmar seiner Stimme enthalten.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das
depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag,
den 2. Mai 2013, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen
und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung
unter folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den 16. Mai 2013,
24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:
OHB AG
c/o DZ BANK AG
dwp Bank AG
WASHO
Einsteinring 9
85609 Aschheim-Dornach
Telefax: +49 (0) 69 5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa
zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß §
135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der
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April 11, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)
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