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DGAP-HV: ELMOS Semiconductor AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: ELMOS Semiconductor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2013 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ELMOS Semiconductor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ELMOS Semiconductor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.05.2013 in Dortmund mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft 
 
   44227 Dortmund 
 
   (ISIN DE0005677108/Wertpapier-Kenn-Nummer: 567 710) 
 
 
   Einladung zur 14. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   unsere 14. ordentliche Hauptversammlung findet am Freitag, den 24. Mai 
   2013, um 10.00 Uhr im Casino Hohensyburg, Hohensyburgstraße 200, 44265 
   Dortmund, statt. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           Lageberichts des Vorstands für die Elmos Semiconductor 
           Aktiengesellschaft und des Lageberichts für den Konzern 
           (jeweils einschließlich des erläuternden Berichts des 
           Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 
           4 HGB und des erläuternden Berichts zu den wesentlichen 
           Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems 
           im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 5 
           bzw. § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.elmos.com zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen 
           auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der 
           Aktionäre zugänglich gemacht. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem bei der Elmos 
           Semiconductor Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn 
           für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 69.587.740,30 Euro eine 
           Dividende von 0,25 Euro je Aktie auszuschütten und den 
           Restbetrag in Höhe von 64.777.648,30 Euro auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (derzeit 375.337 
           Stück), die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die 
           Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 
           dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
           verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
           unverändert eine Dividende von 0,25 Euro je 
           dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung 
           abstimmen zu lassen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts 
           für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton 
           AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahrs 2013 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elmos Semiconductor 
           Aktiengesellschaft und der GED Gärtner-Electronic-Design GmbH 
 
 
           Die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 
           'Elmos') und die GED Gärtner-Electronic-Design GmbH 
           (nachfolgend auch 'GED'), eine hundertprozentige 
           Tochtergesellschaft der Elmos, haben am 14. März 2013 einen 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elmos und der GED hat 
           folgenden Inhalt: 
 
 
           '§ 1 Gewinnabführung/Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die GED verpflichtet sich, erstmals für ihr 
             laufendes Geschäftsjahr, in dem die Eintragung des Bestehens 
             dieses Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der GED 
             erfolgt ist, - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von 
             Rücklagen nach Abs. 2 - ihren ganzen Gewinn entsprechend den 
             Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung, d.h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge 
             mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in 
             dem dafür geltenden Umfang, an die Elmos abzuführen. 
 
 
       (2)   Die GED kann mit Zustimmung der Elmos Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 
             272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
             HGB) sind auf Verlangen der Elmos aufzulösen und zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der 
             Auflösung anderer Rücklagen nach Satz 2, die vor Beginn 
             dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
             Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gem. § 272 
             Abs. 2 Nr. 4 HGB dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
       (3)   Die Elmos ist gegenüber der GED entsprechend den 
             Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung, d.h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge 
             mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in 
             dem dafür geltenden Umfang, zur Verlustübernahme 
             verpflichtet. 
 
 
       (4)   Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit 
             Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der GED. Die 
             sich aus der Abrechnung ergebende Verpflichtung zur 
             Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme entsteht zum 
             Bilanzstichtag der GED und ist zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       (5)   Die Zahlungsverpflichtung ist spätestens vor 
             Ablauf von 3 Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses 
             der GED zu erfüllen. Sie wird ab Fälligkeit bis zum 
             Ausgleich der Forderung durch Zahlung oder durch Buchung auf 
             die zwischen der Elmos und der GED regelmäßig geführten 
             Verrechnungskonten gem. §§ 352, 353 HGB verzinst. 
 
 
 
           § 2 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GED und der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Elmos abgeschlossen. Er 
             wird wirksam mit der Eintragung seines Bestehens in das 
             Handelsregister des Sitzes der GED und gilt rückwirkend zum 
             Beginn des Geschäftsjahres der GED, in dem dieser Vertrag 
             wirksam wird. 
 
 
       (2)   Der Vertrag ist mit einer festen Laufzeit von 
             fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der GED, 
             in dem die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister 
             des Sitzes der GED erfolgt, abgeschlossen. Der Vertrag 
             verlängert sich mit gleichem Kündigungsrecht jeweils um ein 
             Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem 
             Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird. Sofern das 
             Ende der Laufzeit nach Satz 1 oder einer Verlängerung nach 
             Satz 2 nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der GED 
             fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann 

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April 11, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung muss schriftlich 
             erfolgen. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Die Elmos ist insbesondere zur Kündigung aus 
             wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit 
             der Stimmrechte aus den Anteilen an der GED zusteht oder die 
             Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft 
             nach der jeweils geltenden Fassung der entsprechenden 
             Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr 
             vorliegen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist für die 
             Elmos zudem zulässig, wenn eine der Vertragsparteien nach 
             den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes umgewandelt wird 
             und der Vertrag hierdurch nicht bereits als rechtliche Folge 
             der Umwandlung beendet wird. Die Elmos ist im Fall der 
             Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der 
             anteiligen Verluste der GED bis zur Beendigung des Vertrages 
             aufgrund der Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet. 
             Gleichfalls ist die GED nur zur Abführung ihres anteiligen 
             Gewinns bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der 
             Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet. 
 
 
       (4)   Wenn der Vertrag endet, hat die Elmos den 
             Gläubigern der GED entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
             leisten. 
 
 
 
           § 3 Schlussvorschriften 
 
 
       (1)   Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung 
             deutschen Rechts. 
 
 
             Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise 
             unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte 
             sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll 
             hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht 
             berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, 
             anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder 
             zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu 
             vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am 
             Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder 
             nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben 
             würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.' 
 
 
 
           Der Vorstand der Elmos hat zu dem Gewinnabführungsvertrag 
           gemäß § 293a AktG zusammen mit der Geschäftsführung der GED 
           einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Vertrag und 
           sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich 
           erläutert und begründet worden sind. 
 
 
           Da es sich bei der GED um eine hundertprozentige 
           Tochtergesellschaft der Elmos handelt, war eine Prüfung des 
           Gewinnabführungsvertrags gemäß § 293b Abs. 1 AktG nicht 
           erforderlich. Ein Ausgleich gemäß § 304 AktG wird nicht 
           gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war 
           nicht vorzusehen. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.elmos.com/investor-relations/hauptversammlung die 
           folgenden Dokumente zugänglich: 
 
 
       -     der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elmos 
             und der GED; 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Elmos 
             und der Geschäftsführung der GED gemäß § 293a AktG; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der 
             Elmos für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse der GED für die 
             Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012. 
 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 24. Mai 2013 zur Einsichtnahme der 
           Aktionäre zugänglich gemacht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
 
 
           Die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft hat ihr Logo 
           umgestaltet. Dementsprechend soll auch die Firma nicht mehr in 
           Großbuchstaben als ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft, 
           sondern zukünftig als Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft 
           firmieren. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Gesellschaft führt die Firma 
 
 
            Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft 
 
 
             Sie hat ihren Sitz in Dortmund.' 
 
 
 
           Zudem bezieht sich die Satzung der Gesellschaft in den § 10.2 
           und § 14.1 auf den 'elektronischen Bundesanzeiger'. Dieser 
           heißt mittlerweile nur noch 'Bundesanzeiger'. Die Satzung soll 
           daher an diese neue Bezeichnung angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 10.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch 
             Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Hauptversammlung ist - 
             soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist - 
             mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung 
             einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die 
             Tage der Anmeldefrist. Der Tag der Einberufung und der Tag 
             der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der 
             Einberufungsfrist nicht mitzurechnen.' 
 
 
 
           § 14.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz im 
             Einzelfall zwingend etwas anderes bestimmt.' 
 
 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Neufassung des § 1 
   der Satzung getrennt von der Neufassung der §§ 10.2, 14.1 der Satzung 
   abstimmen zu lassen. 
 
   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung 19.615.705 Euro und ist in 19.615.705 
   nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede 
   Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft derzeit 375.337 
   eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß § 
   71b AktG keine Rechte zu, insbesondere keine Stimmrechte. 
 
   TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 11 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
   genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut 
   erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse 
   übermitteln: 
 
   Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft 
   c/o Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 69 12012 86045 
   E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz 
   hierfür vorgesehenen Zeitpunkt, d.h. auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), und somit auf den Beginn des 
   3. Mai 2013 beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung 
   spätestens bis zum Ablauf des 17. Mai 2013 unter der genannten Adresse 
   zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen 
   der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasst sein. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich insoweit 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des 
   maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 

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April 11, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.